Verwaltungsrecht

Keine systemischen Mängel im griechischen Asylsystem

Aktenzeichen  M 15 K 18.33333

Datum:
30.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 44454
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 60

 

Leitsatz

Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland im Grundsatz die gleichen (einschränkenden) Rechte wie die einheimische Bevölkerung, von der ebenfalls erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt. Dies ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens vertragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom … April 2019 trotz Ausbleibens der Beteiligten entschieden werden, da diese in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurden, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom … August 2018, mit dem die (Asyl-)Anträge als unzulässig abgelehnt wurden, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Sie hat auch keinen Anspruch auf die in Ziffer 2 des Bescheids abgelehnte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Zur Begründung nimmt das Gericht vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
1. Rechtsgrundlage der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
Dies ist vorliegend der Fall. Die zuständige griechische Dublin Einheit teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom 5. Juni 2018 mit, dass die Klägerin am … November 2015 aufgrund ihrer Berufung gegen das abweisende erstinstanzliche Urteil vom … Mai 2012 den Flüchtlingsstatus zugesprochen bekommen hat.
Die Unzulässigkeitsentscheidung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass möglicherweise für den Betroffenen in dem Aufnahmestaat unmenschliche Lebensbedingungen vorliegen. Weder das nationale Recht noch das Unionsrecht sehen als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Prüfung vor, ob der Betroffene im Fall einer Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK K ausgesetzt zu werden (OVG Münster, U.v. 24.8.2016 – 13 A 63.16.A – juris Rn. 41; VG Bayreuth, U.v. 1.12.2017 – B3K 17.33153 – juris Rn. 31)
2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen ebenfalls nicht. Auch dann, wenn ein Antrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist, muss gem. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG noch über den hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz entschieden werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2017 – 1 C 39/16 – juris, Rn. 47).
Soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezüglich Griechenland begehrt, ist die Klage zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgebend sind die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls. Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris, Rn. 53 m.w.N.). Schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen (BayVGH, B.v. 18.7.2017 – 20 ZB 17.307500 – juris, Rn. 5 unter Verweis auf EGMR, U.v. 28.6.2011 – 8319/07 u.a. Sufi/Elmi, NVwZ 2012, 681). Nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist bei Abschiebungen in ein Land der Europäischen Union zu beachten, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedsstaat mit den anderen Mitgliedsstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der im Unionsrecht anerkannten Grundrechte, insbesondere der Art. 1 und 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Konkret verlangt der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens, dass jeder Mitgliedsstaat, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedsstaaten das Unionsrecht und die dort anerkannten Grundrechte beachten. Die besondere hohe Schwelle der Erheblichkeit, ab der Schwachstellen im System eines Mitgliedsstaats als außergewöhnliche Umstände den Grundsatz gegenseitigen Vertrauens verletzten, ist erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaats zur Folge hätte, dass eine aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geriete, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.03.2019 – C-163/17 – Jawo – zum Zielstaat Italien; U.v. 19.03.2019 – C-297/17 u.a. – Ibrahim u.a.- zum Zielstaat Bulgarien). Ein derartiger besonderer Ausnahmefall, der die dargestellte Vermutung widerlegte, liegt hier nicht vor.
Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland im Grundsatz die gleichen (einschränkenden) Rechte wie die einheimische Bevölkerung, von der ebenfalls erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt. Dies ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden (so auch VG Regensburg, U.v. 03.01.2019 – RN 11 K 18.3129 – juris; VG Berlin, B.v. 6.12.2018 Az. 9 L 703.18 A – juris; VG Hannover, U.v. 22.3.2018 Az. 13 A 12144/17 – juris; VG Chemnitz, B.v. 27.8.2018 Az. 3 L 354/18.A – juris; VG Göttingen, B.v. 26.4.2017 Az. 3 B 267/17 – juris; a.A. VG Magdeburg, U.v. 26.4.2018 Az. 8 A 101/18 – juris; VG Berlin, U.v. 30.11.2017 Az. 23 K 463.17 A – juris; VG Bremen, B.v. 20.10.2017 Az. 5 V 2274/17 – juris). Griechenland gewährt anerkannten Schutzberechtigten prinzipiell Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung. (Bundesamt, Länderinformation: Griechenland, Stand: Mai 2017, Seite 5). Anerkannte Schutzberechtigte haben zudem gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen staatlichen Sozialsystem, welches im Februar 2017 neu eingeführt wurde (sogenanntes soziales Solidaritätseinkommen) und haben seit 2013 Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. Auch besteht ein gesetzlich verankerter unmittelbarer Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Schutzberechtigte. Aufgrund der wirtschaftlich kritischen Lage in Griechenland besteht allerdings allgemein eine hohe Arbeitslosigkeit (vergleiche AA an VG Trier vom 22.12.2016, S. 1). Anhaltspunkte dafür, dass anerkannte Schutzberechtigte behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehen und ihre elementaren Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen) nicht befriedigen können, bestehen nicht.
Gegen eine Gleichgültigkeit griechischer Behörden gegenüber dem Schicksal von Schutzberechtigten spricht bereits, dass diese mittlerweile zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensumstände von Schutzberechtigten ergriffen haben. So hat das griechische Ministerium für Migrationspolitik, Generalsekretariat für Migrationspolitik mit Schreiben vom 8. Januar 2018 an das deutsche Bundesministerium des Innern erklärt, dass die griechischen Behörden die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU durch das Präsidialdekret 141/2013 rechtzeitig in griechisches Recht umgesetzt haben. Ferner sichert das Ministerium für Migrationspolitik darin zugleich zu, dass auf dieser Grundlage sämtliche Personen, die internationalen Schutz genießen, alle Rechte, die in der oben genannten Richtlinie festgelegt sind, und zwar stets unter Beachtung der Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, erhalten. Griechenland hat damit zugesichert, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist insbesondere Zugang zu Beschäftigung und Bildung, notwendige Sozialhilfeleistungen, medizinische Versorgung sowie Zugang zu Wohnraum erhalten (Art. 26 – 34 Qualifikationsrichtlinie). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Griechenland nicht an diese Zusicherung gebunden sieht, auch wenn es sich nicht um eine unmittelbar individuelle bezogene Garantieerklärung handelt.
Insbesondere ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass anerkannte Schutzberechtigte ohne besonderen Schutzbedarf in Griechenland nicht eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sichern können. Sofern sie staatlich untergebracht sind, beziehen sie weiterhin EUfinanzierte Geldleistungen im Rahmen sog. Cash-Card-Programme. Sofern sie nicht untergebracht sind, haben sie gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der im Februar 2017 neu eingeführten staatlichen Grundsicherung, dem sog. Sozialen Solidaritätseinkommen. Hierzu zählt eine Sozialgeldzahlung von monatlich 200,- Euro für einen Erwachsenen, 100,- Euro für ein weiteres erwachsenes Haushaltsmitglied und 50,- Euro pro Kind im Haushalt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, Seite 4; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Greifswald, Seite 2). Mittlerweile ist es auch in der Praxis möglich, die Voraussetzungen für den Erhalt des Sozialgeldes zu erfüllen, nachdem mittlerweile Zugangshürden entfallen sind. Zwar bestehen für Rückkehrer nach Griechenland vorübergehend Schwierigkeiten, in das staatliche Sozialsystem aufgenommen zu werden, weil dafür ein dauerhafter und legaler Aufenthalt im Inland Leistungsvoraussetzung ist. Dies ist grundsätzlich mit der Vorlage einer griechischen Steuererklärung des Vorjahres zu dokumentieren, über die sie zunächst nicht verfügen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, Seite 3). Da Rückkehrer aber – wie dargestellt – zunächst die Möglichkeit haben, in Unterkünften für Asylbewerber zu leben und über Cash-Card-Programme hinreichend versorgt zu werden, ist hierin noch keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK zu sehen.
Des Weiteren ist eine medizinische Grundversorgung für anerkannte Schutzberechtigte gewährleistet. Es besteht ein Anspruch auf weitgehend kostenlose Krankenbehandlung in Krankenhäusern. Der effektive Zugang, insbesondere zu einer Notfallversorgung, ist gewährleistet. Fälle von Behandlungsverweigerung sind seltene Ausnahmefälle (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, Seite 5).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin alleinerziehend ist. Zwar gehört die Klägerin als alleinerziehende Mutter eines kleinen Kindes zu dem besonders schutzwürdigen Personenkreis. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits acht Jahre – von 2011 bis 2018 – in Griechenland gelebt und dort auch gearbeitet hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin in Griechenland Sozialkontakte hat, auf die sie bei ihrer Rückkehr zurückgreifen kann. So hat sie in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen, einen Freund in Griechenland zu haben, der ihr immer wieder geholfen habe. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin, wegen ihres achtjährigen Aufenthalts in Griechenland der griechischen Sprache und der griechischen Gepflogenheiten zumindest ansatzweise mächtig ist, was ihr eine (Re-)Integration in die griechische Gesellschaft erleichtern wird. Insbesondere auch unter Berücksichtigung des Schreibens vom 8. Januar 2018 des griechischen Migrationsministeriums und den EUfinanzierten Hilfsprogrammen kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die vom EuGH in seiner jüngsten Entscheidung (EuGH vom 19. März 2019, C-163/17) geforderte hohe Schwelle der Erheblichkeit überschritten wird und davon auszugehen ist, dass die Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten wird, so dass eine unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK vorläge. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass es für die Klägerin auch als anerkannte Schutzberechtigte schwierig sein wird, sich in Griechenland durchzuschlagen. Jedoch ergibt sich dies insbesondere aus der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage, die auch weite Teile der einheimischen griechischen Bevölkerung betrifft, sowie aus der Tatsache, dass Griechenland auch für griechische Staatsangehörige nur in geringem Umfang Sozialleistungen gewährt. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird, als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht jedoch grundsätzlich nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (EGMR, Beschluss vom 2.4.2013, Samsam Mohammed Hussein u.a. v. Niederlande und Italien, 22725/10 Rn. 70). Der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der internationalen Schutz gewährt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem ausweisenden Mitgliedstaat können nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH vom 19. März 2019, C-163/17). Auch der Eintritt einer sogenannten Extremgefahr, die zu einem Abschiebungsverboten verfassungskonforme Anwendung des Art. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen könnte, ist nach alledem nicht zu befürchten.
3. Vor diesem Hintergrund sind auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG nicht zu beanstanden. 4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben