Verwaltungsrecht

Keine Verfolgung eines Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan

Aktenzeichen  W 1 K 16.31715

Datum:
5.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RL 2011/95/EU Art. 6
EMRK EMRK Art. 3
AsylG AsylG § 3 Abs. 1, Abs. 4, § 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, Abs. 8 S. 1

 

Leitsatz

1. Die Volksgruppe der Hazara oder die Religionsgruppe der Schiiten sind trotz einer gewissen Diskriminierung in Afghanistan keiner landesweiten gruppengerichteten politischen Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt (wie BayVGH BeckRS 2012, 54740; BeckRS 2013, 48093; BeckRS 2015, 56404; BeckRS 2016, 112329; BeckRS 2017, 101006). (Rn. 19 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es besteht keine individuelle und konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens iSd § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG aufgrund der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Klägers, der Provinz Daikundi. In der Region Zentrales Hochland, zu der die Provinz Daikundi gehört, lag die Anschlagswahrscheinlichkeit im Jahr 2016 bei deutlich unter 1:800 und damit nach der Rechtsprechung des BVerwG weit unter der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden. (Rn. 16 – 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage, über die auch in Abwesenheit des Klägers, seiner gesetzlichen Vertreterin und seines Bevollmächtigten sowie eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. September 2016 ist einschließlich der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der klägerische Antrag ist nach § 88 VwGO sachgerecht dahingehend auszulegen, dass der Kläger unter entsprechender Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 15. September 2016 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780 ff.) geändert worden ist (AsylG), anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG – wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG – die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.
1. Der klägerische Vortrag zu seiner Vorverfolgung im Heimatland ist nach Überzeugung des Gerichts insgesamt nicht glaubhaft.
Der Kläger hat insoweit vor dem Bundesamt angegeben, dass sein Vater Soldat gewesen sei. Aus diesem Grunde seien der Vater und die Familie mehrmals durch die Taliban bedroht worden. Dem Vater sei von den Taliban gesagt worden, er solle mit seiner Arbeit aufhören, was er jedoch nicht getan habe. Der Kläger schildert darüber hinaus noch ein Ereignis zwei Tage vor seiner Flucht, bei dem die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach dem Vater, seinem Bruder und ihm selbst gefragt hätten; sie seien jedoch in der Schule bzw. bei der Arbeit gewesen. Die Taliban hätten sie mitnehmen wollen und der Vater habe seine Arbeit als Soldat beenden sollen. Die Mutter und die jüngeren Geschwister seien hierbei verletzt worden.
Dieses gesamte Verfolgungsvorbringen kann dem Kläger nicht geglaubt werden, da es insgesamt äußerst vage, oberflächlich und unsubstantiiert gehalten ist. Es erschöpft sich letztlich in einer Rahmengeschichte, ohne dass ins Detail gehende Einzelheiten des äußeren Vorgangs oder des inneren Erlebens geschildert worden sind. Dafür, dass der Vater des Klägers Militärangehöriger (gewesen) ist, was den Ausgangspunkt der Verfolgung darstellen soll, wurden keinerlei Nachweise vorgelegt. Auch kann dem Vortrag nicht in überzeugender Weise entnommen werden, welche Verfolgungshandlung gerade dem Kläger persönlich gedroht hat. Denn nach dessen Vortrag ging es den Taliban zentral um die Beendigung der Tätigkeit als Soldat durch den Vater. Welche Bedrohung konkret für den Kläger bestanden hat, erschließt sich aus dem Vortrag nicht; dass die Taliban nach dem Kläger „gefragt“ hätten, wie er geschildert hat, erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 3a AsylG. Die Behauptung, dass die Mutter berichtet habe, die Taliban hätten „sie mitnehmen wollen“, findet im sonstigen Vortrag um die Forderung nach der Beendigung der Arbeit für den Staat keine Stütze. Es wird nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine solche Mitnahme geschehen sollte und wer genau deren Adressat gewesen sein soll. Ein Zwangsrekrutierungsversuch ergibt sich hieraus jedenfalls nicht. Eine Bedrohung dem Kläger selbst gegenüber ist jedenfalls im Heimatland nicht erfolgt, wie er ausdrücklich vor dem Bundesamt auf Nachfrage erklärt hat.
Wenn die Taliban des Klägers, seines Vaters sowie seines Bruders tatsächlich hätten habhaft werden wollen, so erscheint es überdies nicht nachvollziehbar, warum diese dann nicht zu einem Zeitpunkt bei der Familie erschienen sind, zu dem mit einer Anwesenheit dieser Personen zu rechnen war, nämlich am Abend oder an einem Wochenende, zumal den Taliban nach dem klägerischen Vortrag die berufliche Tätigkeit des Vaters bekannt war und darüber hinaus bei lebensnaher Auslegung auch der Schulbesuch der Söhne. Ebensowenig nachvollziehbar erscheint dem Gericht das Vorbringen, dass der Vater trotz mehrmaliger Drohungen für die gesamte Familie verbunden mit der Aufforderung, seine Arbeit als Soldat zu beenden, dieser Forderung nicht nachgekommen sein soll. Dies erscheint gerade angesichts der vom Kläger behaupteten enormen Bedrohungslage durch die Taliban in Afghanistan („wir werden 100%ig getötet“) wenig lebensnah und wirkt umso unverständlicher, als der Vater dann jedoch am Abend des 24. August 2015 unmittelbar entschieden haben soll, dass der Kläger und sein Bruder bereits am 26. August 2015 das Land verlassen müssen. In diesem Zusammenhang bleibt zudem im Unklaren, wie und an wen der Vater in dieser kurzen Zeit zwei Felder der Familie verkauft und im Gegenzug die entsprechend hohen Geldmittel erhalten haben soll. Der gesamte Vortrag wirkt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte im Einzelfall einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein können (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 47), vorliegend in hohem Maße konstruiert und in keiner Weise glaubhaft. Der Kläger hat darüber hinaus auch nicht die Möglichkeit genutzt, vorstehend aufgezeigte Ungereimtheiten in der mündlichen Verhandlung aufzuklären, da er dort trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Die Aussage schließlich, dass die Taliban von den Dorfbewohnern Geld verlangt hätten, erfüllt selbst bei Wahrunterstellung nicht die Voraussetzungen des § 3a AsylG, da es sich insoweit nicht um eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung handelt, zumal nichts dafür vorgetragen wurde, dass dies auch dem Kläger persönlich bzw. seiner Familie widerfahren ist und hieraus eine Existenzgefährdung entstanden wäre.
Nach alledem hat der Kläger sein Heimatland nicht vorverfolgt verlassen und es ist nichts dafür ersichtlich, dass ihm im Falle einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine derartige Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG droht. Denn der Kläger hat sich selbst in keiner Weise aktiv gegen die Taliban engagiert oder gegen diese gearbeitet. Eine Verfolgung von Angehörigen einfacher Soldaten (für eine etwaige herausgehobene Stellung des Vaters ist nichts vorgetragen worden) ist ebenso wenig beachtlich wahrscheinlich wie eine Zwangsrekrutierung des Klägers durch die Taliban. Die vom Kläger erwähnte Nachsuche nach ihm nach seiner Ausreise ist ebenfalls ohne jede Substanz und kann dem Kläger daher nicht geglaubt werden. Schließlich liegt es aufgrund der vorgetragenen Flucht des Vaters nahe, dass dieser seine Tätigkeit bei der Armee aufgegeben hat und damit die Forderung der Taliban nunmehr erfüllt hat. Somit ist auch der Anknüpfungspunkt für die Verfolgung des Klägers entfallen.
2. Der Kläger hat vor dem Bundesamt angegeben, der Volksgruppe der Hazara sowie der Religionsgruppe der Schiiten anzugehören.
Unabhängig davon, dass der Kläger aufgrund dieser Merkmale nach seinem Vortrag bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan keiner individuellen Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt war, und er eine Verfolgung aus diesem Grunde auch nur außerhalb seiner Heimatprovinz befürchtet (vgl. Blatt 35 der Bundesamtsakte), führen diese Merkmale auch bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu der Annahme einer Gruppenverfolgung. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, U.v. 18.7.2006 – 1 C 15/05 – juris; U.v. 21.4.2009 – 10 C 11/08 – juris) voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, die die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit besteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, wenn also auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist.
Dies zugrunde gelegt droht dem Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur Religionsgruppe der Schiiten nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, unterliegen Hazara und Schiiten in Afghanistan zwar einer gewissen Diskriminierung; sie sind derzeit und in überschaubarer Zukunft jedoch keiner an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung ausgesetzt (BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris; U.v. 1.2.2013 – 13a B 12.30045 – juris; B.v. 1.12.2015 – 13a ZB 15.30224 – juris; B.v. 19.12.2016 – 13a ZB 16.30581 – juris; B.v. 20.1.2017 – 13a ZB 16.30996 – juris). Auch durch den neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes wird diese Einschätzung nicht erschüttert. Zwar wird darin berichtet, dass die Hazara in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert seien. Auch gesellschaftliche Spannungen bestünden fort und lebten in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Zudem sei es im Jahre 2015 zu Entführungen von Hazara mit Todesfällen gekommen. Insgesamt habe sich jedoch die Lage der insbesondere unter der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara grundsätzlich verbessert. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten seien in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsbelehrten (Ulema) als auch im hohen Friedensrat seien auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonten, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den IS angegriffen. Dabei seien 85 Menschen ums Leben gekommen und rund 240 verletzt worden. Dieser Schlag habe sich fast ausschließlich gegen Schiiten gerichtet (vgl. zum Ganzen: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, S. 9 ff.). Auch unter Berücksichtigung dessen sowie der jüngsten Anschläge im Zusammenhang mit dem Aschura-Fest in 2016 sowie gegen eine Moschee im Laufe des November 2016, die sich gegen Schiiten richteten und zu denen sich der islamische Staat bekannt hat, verfügen die Verfolgungshandlungen, denen die Hazara und die Schiiten in Afghanistan ausgesetzt sind, nach Auffassung des Gerichts nicht über die dargestellte für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung im Laufe des Jahres 2017.
3. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert darüber hinaus auch daran, dass keiner der Verfolgungsgründe nach § 3b AsylG einschlägig ist. Da der Kläger zu keiner Zeit aktiv gegen die Taliban gearbeitet hat oder sich diesen auch nur widersetzt hätte, ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die Taliban dem Kläger eine ihren Zielen entgegenstehende politische Überzeugung auch nur zuschreiben. Hierfür hat der Kläger auch nicht das Geringste vorgetragen.
Ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung ist nach alledem nicht gegeben.
II.
1. Der Kläger hat weiterhin auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Dem Kläger droht nach Überzeugung des Gerichts weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG noch droht ihm ein ernsthafter Schaden durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zu § 3 AsylG (I. 1., 2.) verwiesen werden. Die Gefahr eines diesbezüglichen ernsthaften Schadens ist nicht ersichtlich.
2. Dem Kläger droht auch keine individuelle und konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund der Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion, der Provinz Daikundi. In der Region Zentrales Hochland, zu der die Provinz Daikundi gehört, wurden im Jahre 2016 115 Zivilpersonen getötet oder verletzt (vgl. UNAMA, Annual Report 2016 Afghanistan, Februar 2017, S. 12). Die Anschlagswahrscheinlichkeit für die Region Zentrales Hochland lag damit im Jahr 2016 bei deutlich unter 1:800 und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, entfernt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/13 – juris). Im Jahr 2017 hat sich diese Zahl (unter Verdoppelung der Halbjahreszahlen) zudem verringert. In der Region Zentrales Hochland wurden im ersten Halbjahr 2017 bisher 22 Zivilpersonen getötet oder verletzt (vgl. UNAMA, Midyear Report 2017, Juli 2017, S. 10). Damit ist derzeit nicht davon auszugehen, dass bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militärischer Gewalt ausgesetzt wäre. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind darüber hinaus nicht erkennbar. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen, insbesondere die fehlende Glaubhaftigkeit seines Verfolgungsvortrages, verwiesen. Auch wenn es in der jüngeren Vergangenheit zu mehreren Anschlägen auf Hazara und Schiiten in Afghanistan gekommen ist – wie oben beschrieben –, so hat sich die Gefahr für den Kläger nach Überzeugung des Gerichts mit Blick auf die vorliegenden Erkenntnismittel und die Zahl der gezielten Anschläge noch nicht in einer Weise verdichtet, dass er aufgrund seiner Volks- oder Religionszugehörigkeit bereits eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG befürchten müsste (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris).
Die Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2017 rechtfertigt kein hiervon abweichendes Ergebnis. In dem Bericht wird im Hinblick auf die Sicherheitslage der Zivilbevölkerung zunächst umfangreich auf Erkenntnisse von UNAMA verwiesen. Die Bevölkerung sei immer dann gefährdet, wenn sie bei Kämpfen der Konfliktparteien zwischen die Fronten gerate oder Opfer improvisierter Sprengsätze werde, die für andere Ziele gedacht seien. Weniger ausschlaggebend sei dagegen, ob die afghanischen Sicherheitskräfte oder die Taliban die Kontrolle über einen Raum ausübten. Auch in den von Taliban beherrschten Gebieten gingen diese selten unmittelbar gegen die lokale Bevölkerung vor. Im Vergleich zu den Sicherheitskräften, Vertretern der afghanischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft werde daher die unmittelbare militante Bedrohung für die afghanische Bevölkerung – selbst in den Gebieten unter Kontrolle der Taliban – als niedrig bewertet. Allerdings zeigten die letzten Jahre, dass die Taliban zivile Opfer immer wieder billigend in Kauf nähmen. Einer erhöhten Gefährdung sei zudem der Personenkreis ausgesetzt, der öffentlich gegen die Taliban Position beziehe, wie z.B. Journalisten, oder erkennbar von ihrer islamistischen Ideologie abweiche, wie z.B. Konvertiten oder Angehörige sexueller Minderheiten. Im Gegensatz hierzu richteten sich die Anschläge des sog. Islamischen Staates auch absichtlich gegen Zivilisten, insbesondere gegen die schiitische Minderheit der Hazara. Die Bedrohungslage könne letztlich nur unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten und unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes für Afghanistan vom 28.7.2017, S. 8 ff.).
III.
1. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, da dem Kläger keine gegen Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung droht. Auch in diesem Zusammenhang wird auf die obigen Ausführungen zu den §§ 3, 4 AsylG vollinhaltlich verwiesen. Die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan stellt darüber hinaus ebenfalls keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK dar. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Der Betroffene wäre vielmehr selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167; BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris; B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791 – juris; B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400 – juris; B.v. 6.4.2017 – 13a ZB 17.30254 – juris, st.Rspr.). Es ist hierbei in Bezug auf den Gefährdungsgrad das Vorliegen eines sehr hohen Niveaus erforderlich, denn nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen eine Ausweisung „zwingend“ sind. Wenn das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernsthaft einstuft, dass ohne weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK angenommen werden kann, weist dies ebenfalls auf die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation hin (vgl. hierzu: BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.30030 – juris; U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris). Eine solche ist bei dem Kläger vorliegend nicht gegeben.
Auch aus den aktuellsten Erkenntnismitteln ergibt sich nichts anderes. Die aktuelle Lage in Afghanistan und in der Hauptstadt Kabul stellen sich wie folgt dar:
Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht vom 19. Oktober 2016 (a.a.O. S. 21 ff.) aus, dass Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt sei und trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der Regierung und kontinuierlicher Fortschritte im Jahr 2015 lediglich Rang 171 von 187 im Human Development Index belegt habe. Die afghanische Wirtschaft ringe in der Übergangsphase nach Beendigung des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende 2014 nicht nur mit der schwierigen Sicherheitslage, sondern auch mit sinkenden internationalen Investitionen und der stark schrumpfenden Nachfrage durch den Rückgang internationaler Truppen um etwa 90%. So seien ausländische Investitionen in der ersten Jahreshälfte 2015 bereits um 30% zurückgegangen, zumal sich die Rahmenbedingungen für Investoren in den vergangenen Jahren kaum verbessert hätten. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibe durch die schwache Investitionstätigkeit geprägt. Ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum scheine kurzfristig nicht in Sicht. Rund 36% der Bevölkerung lebe unterhalb der Armutsgrenze. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was für Rückkehrer naturgemäß verstärkt gelte. Dabei bestehe ein eklatantes Gefälle zwischen urbanen Zentren wie z.B. Kabul und ländlichen Gebieten Afghanistans. Das rapide Bevölkerungswachstum stelle eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Zwischen den Jahren 2012 und 2015 werde das Bevölkerungswachstum auf rund 2,4% pro Jahr geschätzt, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkomme. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibe eine zentrale Herausforderung. Nach Angaben des afghanischen Statistikamtes sei die Arbeitslosenquote im Oktober 2015 auf 40% gestiegen. Die internationale Gemeinschaft unterstütze die afghanische Regierung maßgeblich in ihren Bemühungen, die Lebensbedingungen der Menschen in Afghanistan zu verbessern. Aufgrund kultureller Bedingungen seien die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familienbzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch.
Aus der Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes für Afghanistan vom 28. Juli 2017 ergibt sich insoweit nichts grundlegend Abweichendes: In fast allen Regionen werde von der Bevölkerung die Arbeitslosigkeit als das größte Problem genannt. Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen sei im ersten Halbjahr 2017 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um fast 25% gesunken. Die afghanische Regierung habe unter Beteiligung der internationalen Geberschaft sowie internationaler Organisationen mit der Schaffung einer Koordinierungseinheit zur Reintegration der Binnenflüchtlinge und Rückkehrer reagiert. Ein Großteil der internationalen Geberschaft habe zudem beschlossen, die Finanzmittel für humanitäre Hilfe im Rahmen eines Hilfsappells des UN-Koordinierungsbüros für humanitäre Angelegenheit OCHA aufzustocken. Trotz internationaler Hilfe übersteige der derzeitige Versorgungsbedarf allerdings das vorhandene Maß an Unterstützungsmaßnahmen seitens der Regierung.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage vom 30. September 2016, Seite 24 ff.) führt aus, Afghanistan bleibe weiterhin eines der ärmsten Länder weltweit. Die bereits sehr hohe Arbeitslosenrate sei seit dem Abzug der internationalen Streitkräfte Ende 2014 wegen des damit zusammenhängenden Nachfrageschwundes rasant angestiegen, das Wirtschaftswachstum betrage nur 1,5%. Die Analphabetenrate sei noch immer hoch und der Pool an Fachkräften bescheiden. Die Landwirtschaft beschäftige bis zu 80% der Bevölkerung, erziele jedoch nur etwa 25% des Bruttoinlandprodukts. Vor allem in Kabul gehöre wegen des dortigen großen Bevölkerungswachstums die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen. Auch die Beschäftigungsmöglichkeiten hätten sich dort rapide verschlechtert. Nur 46% der afghanischen Bevölkerung verfüge über Zugang zu sauberem Trinkwasser und lediglich 7,5% zu einer adäquaten Abwasserentsorgung. Unter Verweis auf den UNHCR sähen sich Rückkehrende beim Wiederaufbau einer Lebensgrundlage in Afghanistan mit gravierenden Schwierigkeiten konfrontiert. Geschätzte 40% seien verletzlich und verfügten nur über eine unzureichende Existenzgrundlage sowie einen schlechten Zugang zu Lebensmitteln und Unterkunft. Außerdem erschwere die prekäre Sicherheitslage die Rückkehr. Gemäß UNHCR verließen viele Rückkehrende ihre Dörfer innerhalb von zwei Jahren erneut. Sie wichen dann in die Städte aus, insbesondere nach Kabul.
Trotz dieser geschilderten schwierigen Bedingungen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger nicht alsbald nach seiner Rückkehr nach Afgha-nistan einer extremen Gefahr für Leib und Leben im Sinne der verfassungs-konformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG ausgesetzt wäre. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Kläger selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen. Das entspricht auch der Auffassung des UNHCR – auf den die Schweizerische Flüchtlingshilfe hinsichtlich der Situation der Rückkehrenden Bezug nimmt -, wonach bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern – wie dem 17,5-jährigen Kläger – eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 9). An dieser Einschätzung des Gerichts ändert sich auch durch die Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 nichts. Der UNHCR weist zwar in seiner Stellungnahme darauf hin, dass sich die Sicherheitslage seit April 2016 insgesamt nochmals deutlich verschlechtert habe, was damit einher gehe, dass sich der Konflikt in Afghanistan im Laufe des Jahres 2016 weiter ausgebreitet habe und die Zahl der zivilen Opfer im ersten Halbjahr 2016 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um weitere 4% gestiegen sei. Die Zahl der intern Vertriebenen habe im Jahr 2016 auf Rekordniveau gelegen; zudem sei auch aus den Nachbarländern Pakistan und Iran eine große Zahl von Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt, was zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten in den wichtigsten Städten der Provinzen und Distrikte in Afghanistan geführt habe. Dies gelte auch für die Stadt Kabul, wo nur begrenzte Möglichkeiten der Existenzsicherung, eine extrem angespannte Wohnraumsituation sowie mangelnder Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen bestehe, sodass die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers geprüft werden müsse. Abgesehen davon, dass vorliegend die Prüfung einer internen Schutzalternative nicht inmitten steht und der UNHCR für die beschriebene Einschätzung seine eigenen Maßstäbe zugrunde legt, hält dieser auch gleichzeitig ausdrücklich an seinen Richtlinien von April 2016 fest, wonach bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt, wovon das Gericht bei dem hiesigen Kläger ausgeht.
Beim Kläger ist individuell positiv zu berücksichtigen, dass dieser in Afghanistan die Schule bis zur zehnten Klasse besucht hat und damit über einen Bildungsstand verfügt, mit dem er gegenüber den vielen Analphabeten in Afghanistan klar im Vorteil ist und somit ein deutlich breiteres Spektrum an beruflichen Tätigkeiten auszuüben in der Lage ist. Ebenso positiv ist zu erwähnen, dass der Kläger sich aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen und Sprachkenntnisse in einer vergleichsweise guten Position befindet. Der Kläger hat darüber hinaus bereits gewisse berufliche Erfahrungen in seinem Heimatland sammeln können, auf die er gewinnbringend im Falle einer Rückkehr wird zurückgreifen können, indem er auf dem Land der Familie, auf dem Getreide angebaut worden sei, mitgearbeitet habe. Entsprechend der klägerischen Aussagen vor dem Bundesamt muss die Familie auch noch über eines ihrer drei landwirtschaftlichen Grundstücke verfügen, welches dem Kläger und seiner Familie entweder noch zur Bewirtschaftung oder aber als Sachwert zum Verkauf zur Verfügung steht. Bis zu seiner Ausreise hat der Kläger rund 15,5 Jahre in Afghanistan gelebt und kennt infolgedessen die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse und Gepflogenheiten seines Heimatlandes. Des Weiteren geht das Gericht davon aus, dass der Kläger wieder in seinen Familienverband am Heimatort zurückkehren kann, wo sich entsprechend seiner Angaben vor dem Bundesamt noch seine Mutter und die jüngeren Geschwister aufhalten. Zudem hat der Kläger angegeben, in Afghanistan noch über weitere Verwandte zu verfügen, nämlich zwei Onkel und drei Tanten, an die er sich – angesichts fehlender entgegenstehender Hinweise – im Bedarfsfall wird wenden können. Denn es ist im Kulturkreis des Klägers absolut üblich, dass man sich in Notsituationen finanzielle Unterstützung leistet und es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies vorliegend nicht geschehen würde. In der Gesamtschau ist damit davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt des Klägers zumindest ausreichend sichergestellt ist. Eine extreme Gefahr für Leib und Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann der Kläger auch dadurch abwenden, dass er Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch nimmt. So können afghanische ausreisewillige Personen seit dem Jahr 2016 Leistungen aus dem REAG-Programm sowie aus dem GARP-Programm erhalten, die Reisebeihilfen im Wert von 200,00 EUR und Starthilfen im Umfang von 500,00 EUR beinhalten. Darüber hinaus besteht seit Juni 2016 das Reintegrationsprogramm ERIN. Die Hilfen aus diesem Programm umfassen z.B. Service bei Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitsplatzsuche sowie Unterstützung bei einer Geschäftsgründung. Die Unterstützung wird weitgehend als Sachleistung gewährt. Der Leistungsrahmen für rückgeführte Einzelpersonen beträgt dabei ca. 700,00 EUR (vgl. Auskunft des Bundesamts vom 12.8.2016 an das VG Ansbach; VG Augsburg, U.v. 18.10.2016 – AU 3 K 16.30949 – juris). Der Kläger könnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die genannten Start- und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris; VGH BW, U.v. 26.2.2014 – A 11 S 2519/12 – juris). Dementsprechend ist es dem normal Kläger möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Afghanistan freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Eine Rückkehr nach Afghanistan scheitert nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris), der sich das Gericht anschließt, grundsätzlich auch nicht an einem langjährigen Aufenthalt in Europa oder Drittländern. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Betroffene den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen spricht, was vorliegend der Fall ist. Auch steht der Annahme, dass der Kläger in Afghanistan keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird, nicht die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten entgegen. Denn es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger als Angehöriger dieser ethnischen bzw. religiösen Minderheit keine Chance hätte, sich etwa als Tagelöhner zu verdingen. Die vorliegenden Gutachten und Berichte enthalten hierfür keine entsprechenden Hinweise (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30929 – juris). Vor diesem Hintergrund folgt das Gericht auch nicht der Einschätzung von Frau Friederike Stahlmann, wonach die Annahme, dass alleinstehende junge gesunde Männer und kinderlose Paare ihr Überleben aus eigener Kraft sichern könnten, durch die derzeitige humanitäre Lage inzwischen grundlegend infrage gestellt sein (vgl. Friederike Stahlmann, Überleben in Afghanis…, Asylmagazin 3/2017, S. 73 ff. (77 f.). Denn nach Überzeugung des Gerichts bieten die geschilderten persönlichen und familiären Ressourcen des Klägers ausreichende und realistische Möglichkeiten dafür, zumindest für den hiesigen Kläger ein Leben in Afghanistan zumutbar erscheinen zu lassen.
Schließlich steht der Ablehnung eines Abschiebungsverbotes auch die Tatsache der Minderjährigkeit des Klägers nicht entgegen. Denn zum einen gehören zur Gruppe der alleinstehenden arbeitsfähigen Männer, die ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbständig sicherzustellen vermögen, durchaus auch Minderjährige, zumindest wenn sie wie der Kläger bereits 17,5 Jahre alt sind; dass Personen diesen Alters bereits einer Erwerbsarbeit nachgehen, entspricht den Gepflogenheiten in Afghanistan, aber durchaus auch in Deutschland und ist keineswegs als menschenrechtswidrig anzusehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger gemäß § 58 Abs. 1a AufenthG vor Erreichen der Volljährigkeit nur dann nach Afghanistan abgeschoben werden kann, wenn sich die zuständigen deutschen Behörden vergewissert haben, dass der Kläger dort einem Mitglied seiner Familie oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13/12 – juris). Hieraus ergibt sich, dass es aus Rechtsgründen bereits unmöglich ist, dass der Kläger während der Zeit seiner Minderjährigkeit nach Afghanistan abgeschoben würde und dort auf sich alleine gestellt wäre. Kann jedoch eine solche Vergewisserung durch die deutschen Behörden nicht erfolgen, so kann der Kläger erst nach dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeit abgeschoben werden.
Nach alledem kommt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht.
2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Im Hinblick auf allgemeine Gefahren in Afghanistan i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG kommt ein Abschiebungsverbot vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, da insoweit das in § 58 Abs. 1a AufenthG enthaltene Vollstreckungshindernis (zumindest während des Zeitraums der Minderjährigkeit des Klägers) einen gleichwertigen Schutz vor Abschiebung bietet (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 13.6.2013, a.a.O.).
Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.


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