Verwaltungsrecht

Keine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Beweisantrages – Irak

Aktenzeichen  20 ZB 16.30050

Datum:
29.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 44863
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 138 Nr. 3

 

Leitsatz

Die Ablehnung eines Beweisantrages, ob eine Drogenabhängigkeit im Irak behandelt werden kann, mit der Begründung, dass es hierauf nicht ankommt, weil dem Kläger auch ohne Drogentherapie im Falle eines Rückfalls nicht alsbald eine lebensbedrohliche Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes droht, findet im Prozessrecht eine Stütze und verletzt damit nicht das rechtliche Gehör. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 K 14.30351 2016-02-09 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§ 78 AsylVfG) sind nicht gegeben. Der vom Kläger allein geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) liegt nicht vor.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliche Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägung einzubeziehen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gerichtsentscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in einer unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Verfahrensbeteiligten haben. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO kann auch in der Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen, die der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienen. Hierzu gehört, wenn die Ablehnung eines Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, B. v. 8.4.2004 – 2 BvR 743/03 – NJW-RR 2004, 1150). Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag des Klägers, zur Tatsache, ob im Irak seine Drogenabhängigkeit behandelt werden kann und ob ein Mittelloser Zugang zu dieser Behandlung hätte, mit der Begründung abgelehnt, dass es auf die Beweistatsache für die Entscheidung des Gerichts nicht ankomme, was im Prozessrecht grundsätzlich als Ablehnungsgrund anerkannt ist (BVerwG, B. v. 22.10.2009 – 10 B 20.09 – juris). Dementsprechend geht das Verwaltungsgericht in seinem Urteil davon aus, dass dem Kläger auch ohne eine Drogentherapie im Irak zwar möglicherweise ein Rückfall in die Drogenabhängigkeit, nicht jedoch eine damit verbundene alsbald auftretende, lebensbedrohliche Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes drohe. Diese Annahme ist auch nachvollziehbar, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Kläger seit seiner Inhaftierung am 27. März 2013 drogenfrei geblieben ist und der Kläger vor seiner Inhaftierung mit der nicht therapierten Drogensucht bereits seit elf Jahren gelebt hat, ohne dass er deshalb in eine lebensbedrohliche Lage geraten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).


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