Verwaltungsrecht

Keine weitere Ermäßigung der wöchentlichen Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen

Aktenzeichen  Au 2 E 20.1953

Datum:
12.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41346
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1
BayBG § 88 Abs. 1, 89
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 19
BeamtStG § 45
GG Art. 3, Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

Die Möglichkeit, einen Teilzeitantrag abzulehnen, ist im Wesentlichen auf Fälle beschränkt, in denen dienstliche Belange oder sonstige wichtige Gründe einer Genehmigung entgegenstehen. Der Begriff des dienstlichen Belanges umschreibt dabei ebenso wie der des dienstlichen Bedürfnisses eine gesetzliche Voraussetzung für die Ermessensentscheidung. Über sie entscheidet der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum. Seine Entscheidung ist vom Gericht in vollem Umfang nachzuprüfen. Allerdings hat das Gericht dabei auch zu respektieren, dass dienstliche Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine weitere Ermäßigung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit im Schuljahr 2020/2021.
Die Antragstellerin (geboren …) steht als Beamtin in den Diensten des Antragsgegners und ist Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) an der …-Grundschule in …. In den Schuljahren 2018/2019 und 2019/2020 war ihr Antragsteilzeit gemäß Art. 88 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) mit einer Ermäßigung von acht Wochenstunden gewährt worden. In den Jahren vorher erfolgte eine Ermäßigung der Stunden aufgrund familienpolitischer Teilzeit nach Art. 89 BayBG seit 1. August 2009. Mit Antrag vom 11. Februar 2020 stellte die Antragstellerin über das Staatliche Schulamt in der Stadt … erneut einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung (Antragsteilzeit nach Art. 88 Abs. 1 BayBG) für die Zeit vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021 auf 21 Unterrichtswochenstunden ausgehend von einem vollen Wochenstundenmaß von 28 Unterrichtswochenstunden. Mit Schreiben vom 23. März 2020 wurde die Antragstellerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags angehört. Dazu äußerte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6. April 2020 unter Übersendung zweier privatärztlicher Atteste. Diese gingen übereinstimmend gesundheitsbedingt von der Notwendigkeit der weiteren Teilzeitbeschäftigung von nicht über 20 Stunden plus einer Mehrstunde aus. Aufgrund der allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht sei damit eine besondere Härte gegeben, die in der Abwägung zu berücksichtigen sein werde.
Der Bezirkspersonalrat stimmte der beabsichtigten teilweisen Ablehnung zu.
Mit Bescheid vom 16. April 2020, welcher mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen war, reduzierte die Regierung von … die Unterrichtspflichtzeit als Teil der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß Art. 88 BayBG vom 1. August 2020 bis einschließlich 31. Juli 2021 von 28,00 auf 24,00 Unterrichtsstunden und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus habe am 7. Januar 2020 mitgeteilt, dass zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung bei einer Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG ein Mindeststundenmaß eingehalten werden müsse. Das zu leistende Mindestmaß bei Antragsteilzeit betrage 24 Wochenstunden für Lehrkräfte und Fachlehrkräfte an Grund- und Mittelschulen. Für die Reduzierung einer Teilzeitbeschäftigung aus gesundheitlichen Gründen sehe das Dienstrecht das Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit vor. Dieses Verfahren werde aufgrund der eingereichten ärztlichen Atteste eingeleitet. Die Antragstellerin erhalte hierzu gesondert Bescheid. Soweit ausgeführt werde, dass es für das Einführen einer Mindestteilzeit keine Ermächtigungsgrundlage gebe, liege die Ermächtigungsgrundlage bereits im Wortlaut des Art. 88 Abs. 1 BayBG. Teilzeitbeschäftigung solle im beantragten Umfang nur gewährt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstünden. In den Schreiben (KMS) vom 7. Januar 2020 und 5. Februar 2020 des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus seien allerdings die dienstlichen Belange der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung aufgeführt. Dem Bildungsauftrag des Staates sei ein hoher Stellenwert beizumessen. Eine weitere Reduzierung des Teilzeitmaßes unter 24 Stunden ließen die entgegenstehenden dienstlichen Belange nicht zu.
Mit Schreiben vom 9. April 2020 beantragte das Staatliche Schulamt in der Stadt … bei der Regierung von … eine amtsärztliche Überprüfung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin. Mit Schreiben vom 20. April 2020 veranlasste die Regierung von … eine Untersuchung der Antragstellerin zur Frage einer begrenzten Dienstfähigkeit durch die Medizinische Untersuchungsstelle. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 wurde mitgeteilt, dass aus amtsärztlicher Sicht Veränderungen des zentralen Stütz- und Bewegungsapparates keine medizinische Begrenzung der Dienstfähigkeit begründen würden. Die gutachterliche Stellungnahme sei mit Zustimmung der Beamtin nach Aktenlage erfolgt. Mit Schreiben vom 22. Mai 2020 teilte die Regierung von … der Antragstellerin unter Übersendung des Gutachtens der Medizinischen Untersuchungsstelle mit, dass keine begrenzte Dienstfähigkeit vorliege. Im kommenden Schuljahr müsse deshalb die bereits mit Schreiben vom 16. April 2020 genehmigte Teilzeit von 24/28 Wochenstunden geleistet werden.
Am 20. Mai 2020 hatte die Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg gegen den Bescheid vom 16. April 2020 erheben lassen mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 16. April 2020 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Teilzeit in Höhe von 21 Wochenstunden auf Basis von 28 Wochenstunden zu bewilligen (Au 2 K 20.869). Über die Klage ist noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2020 wurde die Klage begründet und gleichzeitig sinngemäß beantragt,
über den Klageantrag durch Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu entscheiden.
Aufgrund der langen Laufzeiten verwaltungsgerichtlicher Verfahren bestehe die Gefahr, dass eine Entscheidung nicht vor dem Schuljahr 2021/2022 oder gar später ergehe, welches vor allem die gesundheitlichen Gefahren für die Klägerin weiter und unverhältnismäßig verschärfen würde. Art. 88 BayBG stehe unter dem Vorbehalt, dass dem Antrag auf Teilzeit keine dienstlichen Belange entgegenstünden. Die Entscheidung stehe nicht im Ermessen der Ausgangsbehörde, soweit keine berücksichtigungsfähigen dienstlichen Belange entgegenstünden. Der Begriff „dienstliche Belange“ sei legal nicht definiert. Der Antragsgegner wolle diese aus einem Schreiben des Bayerischen Kultusministeriums ableiten. Es werde nicht bestritten, dass ein solches Schreiben existiere. Der Antragsgegner lege dieses aber nicht vor und lasse jegliche Abwägung, ob ein dienstlicher Belang gegeben sei, außen vor. Ein Schreiben aus dem Bayerischen Kultusministerium sei keine gesetzliche Vorgabe oder erfülle eine untergesetzliche verpflichtende Normenqualität. Ob diese den Anforderungen an eine für ganz Bayern pauschal geltende Dienstanweisung darstelle, könne ohne Kenntnis des Textes nicht beurteilt werden. Es werde daher schon bestritten, dass dieses Schreiben eine Grundlage für die Entscheidung der Behörde darstelle. Es werde weiter ausdrücklich bestritten, dass tatsächlich dienstliche Belange im relevanten Regierungsbezirk gegeben seien sowie vom Antragsgegner für die Entscheidung differenziert genug analysiert worden seien. Eine Beschränkung auf den Regierungsbezirk … sei zulässig, da eine Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk wohl ausgeschlossen sei. Es werde weiter bestritten, dass eine Versorgung der Bevölkerung mit Grundschulbildung in Gefahr sei. Auch hier verlasse sich die Behörde nur auf ein Schreiben. Ein solch unreflektiertes Verhalten verletzte § 45 BeamtStG und das darin verankerte Fürsorgeprinzip. Die Ablehnung der Bewilligung begründe nicht einmal im Ansatz konkret, ob mit der Reduzierung der Arbeitszeit die anfallende Arbeit nicht möglich sei, ob ohne weiteres Ersatz beschafft werden könne und sich die zuständige Behörde um einen solchen Ersatz bemüht habe und wie lange die voraussichtliche Beschränkung der Antragsteilzeit trotz dieser Bemühung dauern solle. Eine Ersatzbemühung sei auch schwer begründbar. Die Einführung einer Mindestwochenstundenzahl gelte wohl nur für die Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen. Der weiter bestehende Lehrkörper auch aus Realschullehrern und Gymnasiallehrern und Mittelschullehrern, sei von dieser Maßnahme nicht betroffen. Die Regelwochenstundenzahl der Grundschullehrer und -lehrerinnen liege bei 28 Wochenstunden, die der Mittelschule bei 27, die der Realschule bei 24 und die der Gymnasien bei 23 Wochenstunden. Wie das Kultusministerium verlauten lasse, könne für den Fall, dass nicht genügend Absolventen der Grundschulpädagogik bestünden, für geeignete Bewerber mit einem Abschluss als Diplom-Ingenieur oder einem Masterabschluss im Rahmen einer Sondermaßnahme nach Art. 22 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) eine Lehramtsbefähigung unter weiteren Bedingungen für die betreffende Schulart festgestellt werden. Es reiche nach Art. 22 Abs. 6 BayLBG aus, dass der Landespersonalausschuss die Befähigung feststelle. Im Grunde könne nach Meinung des Kultusministeriums jeder Akademiker die Tätigkeit als Grundschullehrer ausüben, jedenfalls aber die Lehrer der anderen Schulzweige. Es verstoße daher schon gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG, wenn einzelne Schularten eine Mindestwochenstundenzahl erhielten, die es vorher nicht gegeben habe, diese durch ein Schreiben und damit weit untergesetzlich angeordnet werde und keine Maßnahmen getroffen würden, die dem Ansatz einer wirklichen Bemühung um Lösung des – hier bestrittenen – Lehrermangels an Grundschulen gerecht würden. Beachtlich sei, dass nur die Lehrer an Grund- und Mittelschulen die Besoldungsgruppe A 12 hätten. Es müsse daher vermutet werden, dass die gleichmäßige Aufteilung des scheinbar nur temporär bestehenden Bedarfs an Grundschullehrern auf die billigeren Lehrkräfte erfolgt sei. Es liege ein Verstoß gegen §§ 19, 24 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor. Das Schreiben des Kultusministeriums beinhalte eine Regelung, die ausschließlich Lehrer und Lehrerinnen ab dem 50. Lebensjahr betreffe. In Grundschulen erledigten 95% Frauen den Dienst. Das Schreiben stelle daher eine Benachteiligung sowohl wegen des Alters als auch wegen des Geschlechts dar. Die Anweisung einer Mindestwochenstundenzahl verletze auch § 15 Bundesgleichstellungsgesetz. Es sei schon nicht erkennbar, auf welcher Gesetzesgrundlage eine Einführung einer Mindestwochenstundenzahl basiere. Gemäß der Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen sei Lehrern mit Vollendung des 58. Lebensjahrs eine Unterrichtsstunde zu ermäßigen und Lehrern ab der Vollendung des 62. Lebensjahrs zwei Unterrichtsstunden. Der darin befindliche Grundgedanke werde vom Schreiben des Kultusministeriums konterkariert. Es sei mit einer Verhältnismäßigkeit nicht mehr begründbar, dass Lehrer zunächst ab 50 Jahren im Extremfall von 14 Wochenstunden, welches die Hälfte der Regelstundenzahl sei, auf dann 24 Wochenstunden erhöht werden müssten, somit fast 60% mehr, um dann in den Genuss der Reduzierung ab 58 Jahren zu kommen. Die Belastung der Lehrer sinke kontinuierlich und steige nicht zunächst an, um dann im höheren Alter plötzlich zu sinken. Erschwerend komme hinzu, dass die Erhöhung auf 24 Wochenstunden nicht die Grenze darstelle, sondern zusätzlich die Antragstellerin mit einer weiteren Stunde in Form einer Gutschrift auf ein Arbeitszeitkonto belastet werde. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Zusatzstunde verhältnis- und rechtmäßig sei, verschärfe sie den oben dargestellten Konflikt. Diese Zusatzstunde sei aber derzeit nicht Gegenstand des Verfahrens. In der Abwägung über die Bewilligung des Teilzeitantrags seien auch die persönlichen gesundheitlichen Belange der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dies stelle eine Verletzung des § 45 BeamtStG dar. Die Begutachtung sei nicht mittels einer persönlichen Diagnose durchgeführt worden, sondern nach Aktenlage. Sie widerspreche den fachärztlichen Feststellungen. Die Antragstellerin sei bedingt dienstfähig. Die Ablehnung der beantragten Teilzeit beeinträchtigte die Antragstellerin in ihren Rechten aus Art. 88 BayBG, da keine beachtlichen dienstlichen Belange entgegenstünden und die Antragstellerin zudem aus gesundheitlichen Gründen die Mehrbelastung nicht leisten könne.
Für den Antragsgegner ist beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit KMS vom 7. Januar 2020 (direkt adressiert an alle Lehrkräfte und Fachlehrkräfte an Grund- und Mittelschulen) sowie KMS vom 5. Februar 2020 seien als entgegenstehende Belange die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und der hohe Stellenwert des Bildungsauftrags des Staates dargestellt. Der Bedarf an Lehrkräften im Bereich der Grund- und Mittelschulen in den folgenden Jahren könne nicht durch die vorhandenen Bewerberinnen und Bewerber gedeckt werden. Die in den letzten Jahren zusätzlich geschaffenen Lehrerstellen seien zur Bedarfsdeckung nicht ausreichend, weil in der Folge an anderer Stelle neue Bedarfe entstanden seien. Nach den im KMS vom 7. Januar 2020 getroffenen Feststellungen stünden die dienstlichen Belange Teilzeitanträgen von Lehrkräften an Grund- und Mittelschulen nach Art. 88 BayBG mit weniger als 24 Wochenstunden entgegen. Mit den Regelungen in den KMS sei der unbestimmte Rechtsbegriff der dienstlichen Belange neu ausgefüllt worden, um eine gleichmäßige Verwaltungsausübung zu gewährleisten. Die Vorgaben des Staatsministeriums beruhten auf sachlichen Erwägungen. Aktuelle Bedarfsprognosen belegten einen besonders hohen Personalmangel im Grund- und Mittelschulbereich. Um den erhöhten Personalbedarf zu decken, seien bereits Maßnahmen ergriffen und beispielsweise neue Studienplätze geschaffen sowie eine Zweitqualifizierung von Gymnasial- und Realschullehrkräften initiiert worden. Die bisher getroffenen Maßnahmen waren/seien jedoch nicht geeignet, den Bedarf kurzfristig zu decken. In Folge dessen sei es gerechtfertigt, die bisherige Verwaltungspraxis bezüglich der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der dienstlichen Belange bei der Gewährung von Antragsteilzeiten zu ändern, um die Unterrichtsversorgung sicherstellen zu können. Aus Fürsorgegründen seien Ausnahmen für schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte vorgesehen und zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen könne auf Antrag eine familienpolitische Teilzeitbeschäftigung nach Art. 89 BayBG gewährt werden. Die Voraussetzungen hierfür lägen bei der Antragstellerin allerdings nicht vor. Um den Bedarf an qualifizierten Lehrkräften zu decken, nehme des Kultusministerium zunächst die bereits im staatlichen Schuldienst tätigen Lehrkräfte mit voller Lehramtsbefähigung in die Pflicht und versuche, durch Maßnahmen, die das Dienstrecht biete, die Unterrichtskapazität zu erhöhen. Zu diesem Zweck seien die Altersgrenze für den Antragsruhestand erhöht, eine verpflichtende Mehrarbeit für Grundschullehrkräfte eingeführt, die Neugenehmigung von sogenannten Sabbatjahren ausgesetzt und die Teilzeitmöglichkeiten eingeschränkt worden. Zudem biete das Kultusministeriums Lehramtsbewerbern aus dem Gymnasial- und Realschuldienst die Möglichkeit, sich für das Lehramt an Grund- und Mittelschulen nachzuqualifizieren. Das Bundesgleichstellungsgesetz gelte nur für Dienststellen des Bundes und sei nicht einschlägig. Das Beamtenrecht gehe grundsätzlich von vollbeschäftigten Beamtinnen und Beamte aus. Nur bei Vorliegen genau festgelegter Voraussetzungen seien Freistellungen und Teilzeitbeschäftigungen möglich. Beamtinnen und Beamten könnten sich aber nicht darauf verlassen, dass es dauerhaft bei diesen Vergünstigungen bleibe. Beamtinnen und Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen die verlangte Arbeitszeit nicht leisten könnten, könne gemäß § 27 BeamtStG im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit die Arbeitszeit reduziert werden. Unter Berücksichtigung der Befundberichte des Orthopäden und der Hausärztin der Antragstellerin habe die Amtsärztin festgestellt, dass keine Leistungseinschränkungen vorlägen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen seien nicht erkennbar. Um dem Fürsorgeprinzip nach § 45 BeamtStG nachzukommen, sei der Teilzeitantrag allerdings nicht vollumfänglich abgelehnt, sondern stattdessen noch eine Teilzeit mit dem Mindeststundenmaß genehmigt worden. Somit habe dem Interesse der Antragstellerin teilweise entgegengekommen werden können.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 verwies der Antragsgegner hinsichtlich der aktuellen Bedarfsprognosen auf die im Internet abrufbare „Bayerische Lehrerbedarfsprognose 2020“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 bat das Gericht den Antragsgegner um eine ergänzende Stellungnahme. Dies äußerte sich mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2020. Die Grafik auf S. 24 der Bayerischen Lehrerbedarfsprognose 2020 zeige, dass im Jahr 2020 der Bedarf an Lehrkräften an Grundschulen (1210) durch das bestehende Angebot an Grundschullehrkräften (1810) gedeckt werden könne. Nachdem Grundschullehrkräfte auch an Mittelschulen und Förderschulen eingesetzt werden könnten, werde der im aktuellen Schuljahr vorübergehend noch bestehende Überhang an Grundschulkräften zum Ausgleich des Defizits an Mittelschulen und Förderschulen herangezogen. Nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 BayLBG sei eine Verwendung von Lehrkräften in anderen Schularten neben den unter Abs. 1 genannten Einsatzmöglichkeiten zulässig, wenn entsprechende Lehrer nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stünden. An den Mittelschulen belaufe sich das Defizit im aktuellen Schuljahr auf 440 Lehrkräfte und an Förderschulen auf 340 Lehrkräfte. Dieses Defizit könne nicht vollständig durch den bestehenden Überhang an Grundschullehrkräften (600) gedeckt werden. In den folgenden Schuljahren werde dann auch im Grundschulbereich ein Defizit erwartet. In der Lehrerbedarfsprognose 2020 seien gemäß den Ausführungen auf S. 22 bereits die Maßnahmen zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung wie zum Beispiel auch die Anhebung des Mindeststundenmaßes bei Antragsteilzeit mit einbezogen worden. Ohne diese Maßnahmen hätte sich in der Vorausberechnung ein noch höheres Defizit ergeben. Da eine regionalspezifische Bedarfsprognose nicht vorhanden sei, werde für die Bewertung des Personalbedarfs die bayernweite Entwicklung zugrunde gelegt. Unterschiede in den einzelnen Regierungsbezirken würden durch eine bedarfsgerechte Verteilung der neu einzustellenden Lehrkräfte ausgeglichen. Grundsätzlich würden Lehrkräfte an der Schulart eingesetzt, für die sie das entsprechende Lehramt erworben hätten. Entsprechend der Ausbildung seien Lehrkräfte an Grund-, Mittel- und Förderschulen grundsätzlich als Klassenleitung in nahezu allen Unterrichtsfächern einsetzbar, wohingegen Lehrkräfte mit dem Lehramt an Realschulen bzw. an Gymnasien grundsätzlich lediglich in ihren (vertieft) studierten Unterrichtsfächern eingesetzt würden. Aufgrund dessen könnten Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschule grundsätzlich an Mittelschulen (Art. 21 Abs. 1 Nr. BayLBG), Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen auch an Grundschulen (Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 BayLBG) und Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik auch an Grund- und Mittelschulen eingesetzt werden (Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 BayLBG). Lehrkräfte mit dem Lehramt an Realschulen und Gymnasien könnten nicht direkt regulär an Grund-, Mittel- oder Förderschulen zum Einsatz kommen. Zur Deckung des dortigen Bedarfs würden jedoch Sondermaßnahmen für Lehrkräfte dieser Lehrämter angeboten. Eine Sondermaßnahme für Bewerber/innen mit dem Abschluss als Diplom-Ingenieur oder einem Masterabschluss zur Erlangung der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen werde in Bayern nicht angeboten.
Bei der Antragstellerin sei auch das Vorliegen einer individuellen Härte geprüft worden. Die von ihr eingereichten ärztlichen Befundberichte seien von der Medizinischen Untersuchungsstelle im Hinblick auf das Vorliegen einer begrenzten Dienstfähigkeit gewürdigt worden. Art. 88 BayBG sehe nur ein eingeschränktes Ermessen vor, wenn feststehe, dass dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Nachdem dienstliche Belange der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung entgegenstehen, komme es zu keiner weiteren Abwägung.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin erwiderte darauf mit Schriftsatz vom 9. November 2020. Der Antragsgegner bestätige im Schriftsatz vom 29. Oktober 2020 deutlich die Grundlagen der erhobenen Klage. Der Bedarf an Grundschullehrkräften sei gedeckt, eine Bedarfsanalyse für … bestehe nicht. Grundschullehrer würden sogar derzeit ohne weiteres an Mittel- und Förderschulen eingesetzt. Der Verwaltungsakt sei daher rechtwidrig und aufzuheben und neu zu verbescheiden. Beachtlich sei die Argumentation des Antragsgegners, der tatsächlich der Ansicht sei, dass Grundschullehrer als Universalkräfte überall eingesetzt werden könnten. Die Defizite, die die Grundschullehrer an anderen Schulzweigen ausglichen, dürften aber nicht nur an der mangelnden Planung für diese Schulzweige liegen, sondern vor allem daran, dass Grundschullehrer im Gegensatz zu Förder- und Mittelschullehrern billiger seien. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht mehr darstellbar, dass lediglich die Grundschullehrer eine erhebliche Einschränkung durch Mehrarbeit leisten sollten. Eine Bedarfsanalyse für die folgenden Jahre stelle der Antragsgegner nicht dar. Es müsse bestritten werden, dass eine solche überhaupt existiere und zum anderen, dass der Kernbereich der Grundschule betroffen sei. Hinsichtlich der Darstellungen des schulzweigübergreifenden Einsatzes von Gymnasial- und Realschullehrern könne der Logik dort nicht gefolgt werden. Diese Lehrer könnten ohne weiteres als Fachlehrer an Grundschulen eingesetzt werden. Tatsächlich finde der Einsatz von sogenannten Zweitqualifikanten real schon heute statt. Diese würden dann im Einsatz an der Grundschule auch nur mit A 12 besoldet sein. Auch dürfte es durch den Antragsgegner kaum zu verleugnen sein, dass Hochschulabsolventen ohne die Ausbildung zum Lehramt in Schulen tatsächlich als Teamlehrer eingesetzt würden. Zu dieser Maßnahme und deren Bedeutung für den (nicht bestehenden) Bedarf an Grundschullehrerinnen würden wiederum keine Zahlen vorgelegt. Der dargestellte Bedarf an Mittel- und Förderschulen sei nicht belegt und müsse bestritten werden. Eine Versetzung nach Art. 21 BayLBG sei zudem an anderen Kriterien zu messen als der unbestimmte Rechtsbegriff des dienstlichen Belanges. Ob tatsächlich eine Versetzung stattfinden könne, hänge auch u.a. von der Zustimmung weiterer Gremien ab. Die bloße Einsatzmöglichkeit rechtfertige nicht die fehlende Bedarfsrechnung des Zweiges Grundschule. Der Antragsgegner gebe ja selbst zu, dass hier ein Überhang bestehe. Eine rein fiskalpolitische Entscheidung zu Gunsten anderer Schulzweige rechtfertige keine dienstlichen Belange. Der Antragsgegner scheine sich nicht die Mühe gemacht zu haben, den tatsächlichen Bedarf in der Grundschule zu analysieren, könne keine Zahlen für Bayern, geschweige denn, angeben und decke den – hier bestrittenen – Bedarf anderer Schulzweige durch die Maßnahme, billige Grundschullehrer in diesen Zweigen einzusetzen. Der Antragsgegner bleibe die Antwort schuldig, warum er den Mehrbedarf anderer Schulzweige nicht durch Maßnahmen in diesen Schulzweigen decke. Die Vorgehensweise sei nicht mehr rechtmäßig und mit dem Gesetz unvereinbar.
Der Antragsgegner vertiefte mit Schriftsatz vom 11. November 2020 sein bisheriges Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch zum Klageverfahren, sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig aber unbegründet.
1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anord nung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Das Gericht kann im Rahmen einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen; der Antragstellerin darf daher nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewährt werden, was sie nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Das Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner zu einer weiteren Reduzierung ihrer Teilzeitarbeit zu verpflichten bis zum Ablauf des 31. Juli 2021, stellt jedoch eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, weil eine stattgebende Entscheidung und ihre Folgen schon aus tatsächlichen Gründen nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, da sie mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar ist. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung allerdings nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019 § 123 Rn. 66a ff.).
2. Die Antragstellerin hat vorläufig – bis zum Ablauf des Schuljahres 2020/2021 – keinen Anspruch auf eine weitere Reduzierung ihrer Teilzeitbeschäftigung durch eine Verringerung der zu leistenden Wochenstunden auf 21; ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten, die vom Antragsgegner angeführten dienstlichen Belange könnten der rechtlichen Prüfung nicht standhalten oder der Antragstellerin stünde gar ein zwingender Anspruch auf weiter ermäßigte Teilzeitbeschäftigung zu.
a) Nach Art. 88 Abs. 1 BayBG soll Beamten und Beamtinnen mit Dienstbezügen auf Antrag die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer ermäßigt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Lehrern muss mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes verbleiben (vgl. Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Mai 2020, Art. 88 BayBG Rn. 41). Diese Vorschrift eröffnet dem Dienstherrn bzw. der zuständigen Dienstbehörde eine Entscheidung nach Ermessen; dieses Ermessen ist allerdings stark eingeschränkt, wenn der Teilzeitbeschäftigung keine dienstlichen Belange entgegenstehen. In einem solchen Fall „soll“ der Dienstherr die Arbeitszeit im beantragten Umfang und bis zur beantragten Dauer ermäßigen. Einem Antrag des Beamten muss er somit regelmäßig entsprechen (vgl. zu einer ähnlichen „Soll“-Vorschrift BVerwG, U.v. 16.10.2008 – 2 C 20.07 – NVwZ 2009, 470).
b) Die Möglichkeit, einen Teilzeitantrag abzulehnen, ist danach im Wesentlichen auf solche Fälle beschränkt, in denen dienstliche Belange oder sonstige wichtige Gründe einer Genehmigung entgegenstehen. Der Begriff des dienstlichen Belanges umschreibt dabei ebenso wie der des dienstlichen Bedürfnisses eine gesetzliche Voraussetzung für die Ermessensentscheidung. Über sie entscheidet der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum. Seine Entscheidung ist vom Gericht in vollem Umfang nachzuprüfen. Inhaltlich ist unter dienstlichen Belangen im Sinne von Art. 88 Abs. 1 BayBG das engere öffentliche, d.h. dienstliche Interesse an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 2 C 21.03 – BVerwGE 120, 382 – juris Rn. 12). Allerdings hat das Gericht dabei auch zu respektieren, dass dienstliche Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG a.a.O. juris Rn. 10). Dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der die dienstlichen Belange maßgeblich (vor) prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (VGH BW, B.v. 27.7.2017 – 4 S 1764/16 – NVwZ-RR 2017, 926, juris Rn. 14). Dabei ist die oberste Dienstbehörde befugt, die in ihrem Bereich entgegenstehenden dienstlichen Belange generell festzustellen und festzulegen, ab wann diese Belange der Gewährung von Antragsteilzeit entgegenstehen (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 2 C 21.03 – juris Rn. 17).
Dies hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit den KMS vom 7. Januar 2020 (Az. III – BP7028 – 4b.703) und vom 5. Februar 2020 (Az. III.5 – BP7020.0 – 4b.11127) getan. Sie regeln ausweislich des jeweiligen Betreffs Maßnahmen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung an Grund- und Mittelschulen ab dem Schuljahr 2020/2021 (KMS vom 7.1.2020) sowie die Sicherung der Unterrichtsversorgung an Grund-, Mittel- und Förderschulen und Schulen für Kranke hier: Vollzugsbestimmungen (KMS vom 5.2.2020). Eine weitere gesonderte Rechtsgrundlage, wie vom Bevollmächtigten der Antragstellerin gefordert, ist nicht erforderlich. Die Vollzugshinweise dienen vielmehr der Ausfüllung des Begriffs der „dienstlichen Belange“ in Art. 88 Abs. 1 BayBG, für die der Dienstherr die Darlegungslast trägt (vgl. VGH BW, B.v. 27.7.2017 – 4 S 1764/16 – juris Rn. 17). Diese das dienstliche Bedürfnis vorprägende verwaltungspolitische Entscheidung zur erforderlichen Personalstärke und zum Einsatz der vorhandenen Lehrkräfte an den Grundschulen beruht auf der Bayerischen Lehrerbedarfsprognose 2020 (im Folgenden: Lehrerbedarfsprognose) des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom Mai 2020. Nach Art. 92 Abs. 2 BayBG trifft die oberste Dienstbehörde, hier also das Kultusministerium, die Entscheidungen nach Art. 88 BayBG. Zwar kann sie ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass für den Lehrerbedarf auf den Regierungsbezirk … abzustellen wäre.
Aus der Lehrerbedarfsprognose ist zunächst ersichtlich, dass das Angebot an Lehrkräften an den Grundschulen im Jahr 2020 (1810) den Bedarf an Lehrkräften (1210) übersteigt (Abbildung 7a Bl. 24 der Lehrerbedarfsprognose). Allerdings ergibt sich aus der Prognose (dort S. 25) ebenfalls, dass aufgrund der besonderen Bedarfssituation zum Schuljahr 2020/21 Grundschullehrkräfte auch an Mittelschulen und Förderschulen eingesetzt werden. Im Schuljahr 2020 fehlen an der Mittelschule 440 Lehrkräfte (S. 26 Abb. 9a Lehrerbedarfsprognose), an der Förderschule 340 Lehrkräfte (S. 28 Abb. 11a). Insoweit weist der Antragsgegner im Schriftsatz vom 29. Oktober 2020 zu Recht darauf hin, dass das Defizit an Lehrkräften an den Mittel- und Förderschulen nicht durch den bestehenden Überhang an Grundschullehrkräften (600) gedeckt werden kann. Dieser schulartfremde Einsatz der Grundschullehrkräfte gehört dabei nach Auffassung des Gerichts zu der oben genannten verwaltungspolitischen – vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren – Entscheidung des Dienstherrn auch bezüglich des Einsatzes des vorhandenen Personals unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 21 BayLBG). Für die Bedarfsberechnung wurden dabei schon die Anhebung des Mindeststundenmaßes bei der Antragsteilzeit sowie weitere Neuregelungen berücksichtigt (Lehrerbedarfsprognose S. 22 unten). Auf die Folgejahre ab 2021 kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an, da der streitgegenständliche Antrag nur das Schuljahr 2020/21 betrifft. Darüber hinaus führt der Antragsgegner auch die Maßnahmen zur Zweitqualifizierung für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen oder an Gymnasium für den Einsatz an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen weiter fort (Lehrerbedarfsprognose S. 22). Diesbezüglich erscheint es nachvollziehbar, dass im Bereich der Grund-, Mittelund Förderschulen im Studium die Gewichtung mehr auf die jeweilige Didaktik gelegt wird, wohingegen im Bereich der Realschule und des Gymnasiums das (vertiefte) Studium zweier Unterrichtsfächer erfolgt und damit Lehrkräfte an Grund-, Mittel- und Förderschulen grundsätzlich als Klassenleitung in nahezu allen Unterrichtsfächern einsetzbar sind, dagegen Lehrkräfte für Realschule bzw. Gymnasium grundsätzlich lediglich in ihren (vertieft) studierten Unterrichtsfächern eingesetzt würden. Der Behauptung der Antragstellerin, dass der Einsatz der Grundschullehrkräfte aus fiskalpolitischen Gründen erfolge, weil diese lediglich nach A 12 besoldet würden, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Aus der Lehrerbedarfsprognose ergibt sich für das Gericht durchaus nachvollziehbar, dass – anders als es die Antragstellerin vorträgt – die Versorgung der Bevölkerung mit Grundschulbildung gegenwärtig doch in gewisser Weise „in Gefahr“ ist und sei es auch aufgrund der Tatsache, dass die Grundschullehrer auch zur Unterrichtserteilung an den Mittel- und Förderschulen herangezogen werden. Die von der Antragstellerin kritisierten fehlenden Ersatzbemühungen sind daher wohl nicht zu beanstanden.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG), weil die Erhöhung der Mindestwochenstundenzahl nicht für Lehrkräfte an den Realschulen bzw. den Gymnasien gilt, liegt nicht vor. Im Jahr 2020 (und im Jahr 2021) übersteigt für die Realschule das Angebot an Lehrkräften den Bedarf (vgl. Abbildung 13a S. 30); gleiches gilt auch für das Gymnasium (Abbildung 15a S. 32 Lehrerbedarfsprognose). Zudem gilt hier nach den Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 29. Oktober 2020, dass aufgrund der unterschiedlichen Vorbildungen Lehrkräfte mit dem Lehramt an Realschulen und mit dem Lehramt an Gymnasien nicht direkt regulär an Grund-, Mittel- oder Förderschulen zum Einsatz kommen können und zur Deckung des dortigen Bedarfs Sondermaßnahmen für Lehrkräfte dieser Lehrämter angeboten werden. Soweit durch die Antragstellerin geltend gemacht wird, dass für „Quereinsteiger“, das heißt Bewerber mit einem Abschluss als Diplom-Ingenieur oder mit Masterabschluss im Rahmen einer Sondermaßnahme nach Art. 22 BayLBG die Befähigung für ein Lehramt durch den Landespersonalausschuss festgestellt werden kann, hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 29. Oktober 2020 ausgeführt, dass solche Sondermaßnahmen jedenfalls zur Erlangung der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen in Bayern nicht angeboten werden. Bereits im Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 wurde dargelegt, dass ein solcher Quereinstieg nur für bestimmte Fächer in Frage komme und solche Bewerber lediglich als sogenannte Teamlehrkräfte eingesetzt würden um reguläre Lehrkräfte zu unterstützen. Es erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass diese Quereinsteiger in eine Bedarfsrechnung (wohl) nicht eingeflossen sind, da es sich wegen der nicht ausreichenden pädagogischen Ausbildung nur um eine „Notlösung“ handelt.
c) Hinsichtlich des von der Antragstellerin erhobenen Einwands, dass keine Maßnah men für eine wirkliche Lösung des – bestrittenen – Lehrermangels an den Grundschulen getroffen werden, ist darauf hinzuweisen, dass in der Lehrerbedarfsprognose die Aussage enthalten ist, dass ab dem Jahr 2025 der Bedarf dauerhaft vollständig mit grundständig ausgebildeten Grundschullehrkräften gedeckt werden kann, wozu beitrage, dass seit dem Wintersemester 2018/2019 für die Dauer von fünf Jahren insgesamt 700 zusätzliche Studienplätze geschaffen wurden sowie 300 weitere dauerhafte Studienplätze angekündigt sind (S. 25 Lehrerbedarfsprognose).
d) Die Ablehnung einer weiteren Verringerung des wöchentlichen Regelstundenma ßes auf 21 Stunden verstößt nach der derzeitigen Einschätzung des Gerichts auch nicht gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Dabei ist allerdings nicht, wie dies die Antragstellerin tut, auf § 19 AGG abzustellen; dieser betrifft eine Benachteiligung bei zivilrechtlichen Schuldverhältnissen. Allerdings gelten nach § 24 AGG die Vorschriften dieses Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamtinnen der Länder. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG sind Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund unzulässig in Bezug auf Maßnahmen bei der Durchführung eines Beschäftigungsverhältnisses. Gemäß § 1 ist es Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen (u.a.) des Geschlechts oder des Alters zu verhindern oder zu beseitigen. Eine Benachteiligung wegen des Alters liegt hier jedoch nicht vor. Es trifft nicht zu, dass die Änderungen der Voraussetzungen der Antragsteilzeit ausschließlich Lehrer und Lehrerinnen ab dem 50. Lebensjahr betreffen. Betroffen sind vielmehr Lehrkräfte aller Altersgruppen an Grund-, Mittel- und Förderschulen (Nr. 2, S. 5 KMS vom 5.2.2020). Vielmehr bezieht sich die Einführung des Arbeitszeitkontos ab dem Schuljahr 2020/21 auf die 50- bis 56-jährigen Lehrkräfte (Nr. 1, S. 2 KMS vom 5.2.2020). Nach dem ausdrücklichen Vortrag im Antragsschriftsatz vom 12. Oktober 2020 soll jedoch diese Zusatzstunde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.
Auch aus dem – vom Antragsgegner nicht bestrittenen – Vortrag, an den Grundschulen erledigten zu 95% Frauen den Dienst, ergibt sich keine Benachteiligung wegen des Geschlechts. Eine unmittelbare Diskriminierung scheidet bereits deshalb aus, da die Regelung unterschiedslos auf männliche und weibliche Grundschullehrer bzw. Grundschullehrerinnen anwendbar ist. Eine mittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 2 AGG vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziel angemessen und erforderlich. Vorliegend wird durch die Erhöhung der Mindestwochenstundenzahl ein rechtmäßiges Ziel verfolgt, nämlich eine ausreichende Zahl an Grundschullehrkräften auch für den Einsatz an Mittel- und Förderschulen zu sichern. Das Mittel ist zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich. Der Bedarf kann nur gedeckt werden, wenn auch die tatsächliche Mehrheit der Teilzeitbeschäftigten – hier die Frauen – von der Maßnahme erfasst wird. Die Erhöhung der Mindestwochenstundenanzahl bzw. die grundsätzliche Festlegung auf 24 Stunden ist auch angemessen und erforderlich; insoweit kann auf die vorhergehenden Ausführungen zur Bedarfsdeckung Bezug genommen werden.
e) Auf einen Verstoß gegen Art. 15 Bundesgleichstellungsgesetz kann sich die Antragstellerin nicht berufen, da dieses nur für Dienststellen des Bundes gilt. Auch aus Art. 11 des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz – BayGlG) ergibt sich der geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin nicht. Danach ist unter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen. Der Antragstellerin ist eine Teilzeitbeschäftigung gewährt worden. Eine Abwägung mit den Belangen der Familie, Betreuung und Pflege ist nicht erforderlich. Soweit wegen Betreuung und Pflege von einem Kind unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen Teilzeitbeschäftigung begehrt wird, richtet sich der Anspruch nach Art. 89 BayBG, aber nicht nach dem vorliegend geltend gemachten Anspruch auf Antragsteilzeit nach Art. 88 Abs. 1 BayBG.
f) Die Ablehnung der von der Antragstellerin begehrten erhöhten Antragsteilzeit ver stößt auch nicht gegen die in § 45 BeamtStG geregelte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht kann zwar grundsätzlich Anspruchsgrundlage für Leistungen des Dienstherrn sein, die aber nicht über das hinausgehen dürfen, was einem Beamten durch spezialgesetzliche Regelung an Rechten abschließend gewährt ist. Da dem Antrag der Antragstellerin dringende dienstliche Belange entgegenstehen, begründet ihre Berufung auf die Fürsorgepflicht keinen Anspruch auf eine weitere Ermäßigung der Wochenstundenzahl (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2008 – 15 ZB 07.153 – juris Rn. 6).
g) Soweit die Antragstellerin ihre gesundheitliche Situation zur Begründung des An spruchs anführt, ist davon auszugehen, dass nach der gutachterlichen Stellungnahme der Medizinischen Untersuchungsstelle bei der Regierung von … vom 20. Mai 2020 keine Begrenzung der Dienstfähigkeit vorliegt. Diese amtsärztliche Einschätzung hat Vorrang vor den privatärztlichen Attesten. Im Übrigen ist kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts bekannt, dass das Interesse eines uneingeschränkt dienstfähigen Beamten ausschließlich an seiner gesundheitlichen Schonung durch Bewilligung von Teilzeit überhaupt einen Belang darstellt, der geeignet ist, die dienstlichen Belange des Dienstherrn an der Erbringung der vollen Arbeitsleistung des Beamten zu überlagern. Vielmehr ist hinsichtlich der dienstlichen Beanspruchung im Grundsatz davon auszugehen, dass jeder Beamte dem Dienstherrn für jede seiner Laufbahn und seinem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabe zur Verfügung steht und damit verbundene Belastungen hinnehmen muss (vgl. VG München, U.v. 15.11.2013 – M 21 K 12.1372 – juris Rn. 26). Insoweit ist festzustellen, dass die Antragsteilzeit nicht vollständig, sondern nur soweit sie das Maß von 24 Wochenstunden unterschreitet, abgelehnt wurde.
Da somit mangels Anordnungsanspruchs kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren spricht, war der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur Fest setzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.


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