Verwaltungsrecht

Klagebefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers gegen bauaufsichtliche Maßnahmen

Aktenzeichen  M 11 K 15.3437

Datum:
7.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 42 Abs. 2, BayBO Art. 54 Abs. 2 S. 2
BayBO BayBO Art. 54 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

Die Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen einen bauaufsichtlichen Bescheid, mit dem die Wohnungseigentümergemeinschaft nach bestandskräftiger Baugenehmigung zur Schaffung weiterer Stellplätze aufgefordert wird, ist unzulässig, da er nicht klagebefugt ist. Eine  konkrete Beeinträchtigung seine Sondereigentums steht nicht im Raum. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, da der Kläger nicht klagebefugt ist nach § 42 Abs. 2 VwGO, da sich der Bescheid an die WEG richtet und er nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann.
Hier geht es nicht um baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht, für die eine Klagebefugnis bestehen kann, wenn eine konkrete Beeinträchtigung des Sondereigentums im Raum steht (VG München, Beschluss vom 27. März 2013 – M 8 SN 13.623). Vielmehr geht es um einen bauaufsichtlichen Bescheid gegen die WEG, der der Kläger angehört, der anordnet, dass von der WEG und nicht vom Kläger selbst zusätzliche Stellplätze zu errichten sind. Zudem steht eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums durch den Bescheid nicht im Raum, da dieser nicht anordnet, dass die Stellplätze vor seiner Wohnung errichtet werden müssen.
Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 154 Abs. 1, § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 8.400,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m.
Nrn. 1.7.1 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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