Verwaltungsrecht

Klagebefugnis, Leistungen, Nutzung, Kammerversammlung, Verletzung, Testament, Feststellung, Ablehnung, Vorstand, Anwaltsgerichtshof, Gutachten, Ermessen, Beteiligung, Anfechtung, subjektives Recht, Aussicht auf Erfolg, Erledigung der Hauptsache

Aktenzeichen  III – 4–6/19

Datum:
5.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34028
Gerichtsart:
Anwaltsgerichtshof
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

1.  Selbst (angeblich) verfahrensfehlerhaft auf einer Kammerversammlung gefasste Beschlüsse können von einzelnen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer nur dann gem. § 112f BRAO angefochten werden, wenn diesen Beschlüssen auch eine Gestaltungswirkung zukommt, die zudem in die Rechte der Kammermitglieder als Gesamtheit eingreift und nicht bloß in die Rechte einzelner Mitglieder. (redaktioneller Leitsatz)
2.  Auch als oberstes Organ einer Rechtsanwaltskammer hat die Kammerversammlung kein Recht, dem Vorstand oder dem Präsidium Weisungen zu erteilen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Verwendung des Kammervermögens, da dessen Verwaltung nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich dem Präsidium obliegt. (redaktioneller Leitsatz)
3.  Die bloße Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer gewährt keinen Individualanspruch auf Nutzung der Gegenstände des Kammervermögens. (redaktioneller Leitsatz)
4.  Der Stimmrechtsausschluss nach § 72 Abs. 2 S. 1 BRAO knüpft an die einschlägigen Normen des Gesellschaftsrechts an. Eine allenfalls mittelbare Betroffenheit, die daraus resultiert, dass der Präsident oder das Vorstandsmitglied einer Rechtsanwaltskammer lediglich ihrer gesetzlichen Organfunktion nachkommen, reicht dafür nicht. (redaktioneller Leitsatz)
5.  Nicht jede, sprachlich unter den Begriff der »Fürsorge« zu fassende Einrichtung einer Rechtsanwaltskammer ist auch eine »Fürsorgeeinrichtung« im Sinne von § 89 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. Vielmehr fallen darunter nur solche Einrichtungen, die es einer Rechtsanwalts-kammer aufgrund ihrer gesetzlich eingeräumten Regelungsautonomie erlaubt, einzelnen Mitgliedern Leistungen zu gewähren, die angesichts einer besonderen Notsituation typischerweise der solidarischen Unterstützung durch die Gesamtheit der Mitglieder bedürfen. Im Hinblick auch auf die damit verbundene finanzielle Belastung der Kammermitglieder ist der Begriff der »Fürsorgeeinrichtung« zudem eng auszulegen. Das sogenannte »Seehaus« der Rechtsanwaltskammer München stellt daher auch aus dem Gesichtspunkt der anwaltlichen Selbstverwaltung keine rechtlich zulässige »Fürsorgeeinrichtung« dar. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
IV. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
V. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit mehrerer auf einer Kammerversammlung der Beklagten gefasster Beschlüsse über Anträge von Kammermitgliedern, welche die Nutzung des sog. „Seehauses“ betrafen. Bei diesem handelt es sich um ein in der Gemeinde Seeshaupt am Südufer des Starnberger Sees gelegenes Anwesen, das im Eigentum der Beklagten steht und von dieser durch Erbgang erlangt wurde.
1. Mit Schriftsatz vom 03.06.2019 haben die Kläger Klage zum Bayerischen Anwaltsgerichtshof erhoben und haben unter Vorlage
-der „Sonderausgabe der Mitteilungen 03/2019“ der Beklagten mit Einladung zur Kammerversammlung am 03.05.2019
-eines Screenshots vom 30.03.2019 von der Homepage der Beklagten mit der Ankündigung der Kammerversammlung
zunächst die Feststellung beantragt,
(1) dass die Beschlüsse der Kammerversammlung der Beklagten vom 03.05.2019 bezüglich der Ablehnung des 4. Antrags zur Nutzung des Seehauses in Seeshaupt von Rechtsanwalt Martin Ahlhaus u.a. nichtig sind, hilfsweise dass diese unwirksam sind, sowie
(2) dass die Beklagte verpflichtet ist, unverzüglich eine außerordentliche Kammerversammlung einzuberufen, in der erneut über den 4. Antrag „zur Nutzung des Seehauses in Seeshaupt“ von Rechtsanwalt Martin Ahlhaus u.a. abgestimmt wird.
Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass am 03.05.2019 die ordentliche Kammerversammlung der Beklagten für das Jahr 2019 stattgefunden habe. Ein Gegenstand sei ein Antrag des Rechtsanwalts Martin Ahlhaus und 66 weiterer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, unter ihnen der Kläger zu 2), gewesen. Dieser sei in der Einladung als „4. Antrag zur Nutzung des Seehauses in Seeshaupt“ bezeichnet worden. Dieser habe vier einzelne, konkret bezeichnete Forderungen an den Vorstand der Beklagten beinhaltet:
(1) Der Vorstand wird aufgefordert, unverzüglich, spätestens zum 15.05.2019, durch Sondemewsletter die Mitglieder über die aktuelle Beschlusslage zum Seehaus sowie über alle zukünftigen Beschlüsse und/oder Maßnahmen zum Seehaus zu informieren.
(2) Der Vorstand wird aufgefordert, den Betrieb des Seehauses in der bisherigen Art und Weise zum Zwecke und zum Wohle der Mitglieder und im Sinne des Testaments der Erblasserin zu Fortbildungs-, Begegnungs- und Erholungszwecken unverzüglich wieder aufzunehmen.
(3) Der Vorstand wird aufgefordert, den Renovierungsbedarf auf den kammereigenen Anwesen des Seehauses und der dazugehörigen Liegenschaften unverzüglich feststellen zu lassen und die Renovierungsarbeiten unverzüglich umsetzen zu lassen und in der Kammerversammlung 2020 über die Ergebnisse und eventuell noch nicht erledigte Abschlussarbeiten zu berichten.
(4) Der Vorstand wird aufgefordert, keine Beschlüsse umzusetzen und/oder Maßnahmen zu ergreifen, die den tatsächlichen oder rechtlichen Bestand des Seehauses oder die Nutzung des Seehauses durch die Mitglieder ändert oder beeinträchtigt, ohne vorher hierüber einen Beschluss der Mitglieder in der Kammerversammlung oder, soweit darüber hinaus zulässig durch Rundspruch- oder Onlineabstimmung herbeizuführen.
Über diesen Antrag (bzw. die vier Unterpunkte) sei in vier einzelnen Wahlgängen offen per Akklamation abgestimmt worden. Durch den Präsidenten der Beklagten sei er sodann als abgelehnt eingeordnet worden.
Die Kläger wollen die vier ablehnenden Beschlüsse mit dem Ziel anfechten, die Beschlussfassung für nichtig, hilfsweise für ungültig zu erklären, da die Abstimmung bzw. das festgestellte Abstimmungsergebnis nichtig bzw. fehlerhaft sei. Zur Begründung haben sie in der Klage im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte angeführt:
-Die am 17.04.2019 über das beA-Anwaltspostfach im Rahmen einer „Sonderausgabe der Mitteilungen 03/2019“ versandte Mitteilung der Tagesordnung für die Kammerversammlung vom 03.05.2019 sei unzureichend gewesen, weil darin nicht die einzelnen Anträge bzw. die Punkte aufgeführt worden seien, über die abgestimmt werden sollte. Die streitgegenständlichen Anträge seien dort vielmehr erst auf den Seiten 12/13 abgedruckt gewesen. Der Einladung mangele es daher insb. an der erforderlichen Transparenz, da die Eingeladenen sich nicht ohne größeren Aufwand darüber hätten informieren können, welche Fragestellungen Thema der Kammerversammlung sein werden. In der Tagesordnung sei auch nicht auf die Anlage hingewiesen worden. Die Verwendung der Formulierung „angekündigte Anträge“ habe zudem suggeriert, dass die zu behandelnden Anträge noch gar nicht feststünden.
-Unter Ziffer 4 der Tagesordnung habe eine Aussprache u.a. über den Rechenschaftsbericht des Präsidenten der Beklagten stattgefunden, in welchem dieser das zukünftige Vorgehen bzw. die Nutzung des „Seehauses“ angesprochen habe. Zu diesem Punkt sei es in der Aussprache zu Wortmeldungen von Kammermitgliedem gekommen. Während der zwei Stunden andauernden Diskussion sei die Sitzungsleitung die gesamte Zeit beim Präsidenten verblieben. Zwischen den einzelnen Wortbeiträgen hätten sowohl der Präsident als auch sein Stellvertreter und weitere Mitglieder des Präsidiums das Wort ergriffen und sich inhaltlich durchweg gegen den streitgegenständlichen Antrag positioniert. Den Mitgliedern des Präsidiums sei zudem zeitlich freies Ermessen eingeräumt gewesen, auf die Wortbeiträge der Mitglieder zu reagieren. Auf den Verlauf der Diskussion hätten sie damit stärkeren Einfluss als „nicht privilegierte“ Mitglieder der Kammerversammlung genommen. Der Vizepräsident der Beklagten habe sich nach der zweiten Abstimmung nochmals an die Versammlung gewandt und explizit für eine Ablehnung des dritten der klagegegenständlichen Unteranträge appelliert.
-Die Abstimmungen zu den klagegegenständlichen vier Unteranträgen seien unter Beteiligung auch der Präsidiums- und Vorstandsmitglieder erfolgt. Nachdem der streitgegenständliche Antrag sich darauf gerichtet habe, dem Vorstand die Entscheidung über die weitere Nutzung bzw. Verwendung des „Seehauses“ zu entziehen, seien diese jedoch selbst von dem Ergebnis der Abstimmung betroffen und daher nach § 88 Abs. 4 BRAO auszuschließen gewesen. Zudem hätten weisungsabhängige angestellte Mitarbeiter der Beklagten an den Abstimmungen teilgenommen.
-Das Ergebnis der Abstimmungen sei durch anwesende Mitglieder anders wahrgenommen worden als vom Präsidenten festgestellt bzw. es habe eine eigene Zählung durch Kammermitglieder ein anderes Ergebnis erbracht. So seien bei der vierten und letzten Abstimmung durch Versammlungsteilnehmer ein Ergebnis von 61 Ja-Stimmen zu 31 Nein-Stimmen gezählt worden (während durch den Präsidenten je 53 Ja- und Nein-Stimmen sowie 7 Enthaltungen festgestellt worden seien).
-Nachdem der Präsident das Abstimmungsergebnis der Abstimmung bekannt gegeben habe, habe sich der Kläger zu 1) mit dem Antrag „Schriftliche Abstimmung“ zu Wort gemeldet. Daraufhin habe der Präsident geäußert, dass es dafür jetzt zu spät sei, und sei mit dem nächsten Tageordnungspunkt fortgefahren, ohne eine Aussprache über diesen Antrag zu ermöglichen.
-Nach § 5 Nr. 1 der Geschäftsordnung der Beklagten seien Ort und Zeit einer ordentlichen Kammerversammlung acht Wochen zuvor bekannt zu geben und mit der Aufforderung zu verbinden, spätestens fünf Wochen vorher Anträge schriftlich einzureichen. Eine solche Mitteilung sei vorliegend nicht erfolgt. In einer allein auf der Internetseite der Beklagten eingestellten Mitteilung sei zudem eine zu kurze Einreichungsfrist für Anträge angegeben gewesen, was zur Folge gehabt habe, dass weitergehende Anträge des Klägers zu 2) zum „Seehaus“ nicht mehr eingereicht worden seien.
In rechtlicher Hinsicht haben die Kläger im Wesentlichen ausgeführt:
Die beschriebene Gestaltung der Einladung zur Kammerversammlung sei den rechtlichen Vorgaben nicht gerecht geworden. So sei nach § 87 Abs. 1 BRAO bei der Einberufung der Kammerversammlung der „Gegenstand“, über welchen Beschluss gefasst werden soll, anzugeben. Nach § 87 Abs. 2 BRAO dürften bei nicht ordnungsgemäßer Ankündigung keine Beschlüsse gefasst werden. Nach § 5 Nr. 4 GO müsse eine Einladung eine Tagesordnung beinhalten. Diese fehlerhafte Veröffentlichung könne die gesamte Kammerversammlung unwirksam machen, so dass diese mit sämtlichen weiteren Beschlüssen als nichtig anzusehen sei.
Bei dem Tagesordnungspunkt „Aussprache über Berichte“ habe die Beklagte ihre Neutralitätspflicht verletzt, da ihr Präsident als „Betroffener“ die Aussprache geleitet und die Debatte wesentlich beeinflusst habe. Zudem seien die Mitglieder des Vorstandes der Beklagten nach § 88 Abs. 4 S. 1 BRAO bei der Stimmabgabe ausgeschlossen gewesen, da sie von der Abstimmung selbst betroffen gewesen seien.
Nachdem bereits bei der ersten Abstimmung zum Antrag bezüglich des „Seehauses“ ein sehr knappes Ergebnis gezählt worden sei und die letzte Abstimmung Stimmengleichheit ergeben haben soll, sei die Durchführung einer verlässlichen Abstimmungsvariante veranlasst gewesen, d.h. eine schriftliche Abstimmung oder eine solche per „Hammelsprung“. Nach dem geäußerten Verlangen auf schriftliche Abstimmung habe der Präsident der Beklagten entweder eine solche durchzuführen gehabt oder der Versammlung die Möglichkeit einräumen müssen, einen entsprechenden Antrag nach § 9 Nr. 3 der Geschäftsordnung der Beklagten zu stellen.
Zu ihrer Klagebefugnis tragen die Kläger vor, dass die klagegegenständlichen Beschlussfassungen jedes Kammermitglied beträfen, da bisher alle das „Seehaus“ nutzen konnten und in Zukunft von der Nutzung ausgeschlossen sein sollen. Der Kläger zu 1) habe in der Kammerversammlung vom 03.05.2019 nach der Abstimmung zum Unterantrag 4 des klagegegenständlichen Antrags einen Antrag auf „schriftliche Abstimmung“ gestellt. Sein Verlangen auf nochmalige Abstimmung sei jedoch übergangen worden. Dass der „Antrag zum Seehaus“ in der Kammerversammlung behandelt werden sollte, sei ihm aufgrund der insoweit mangelhaften Tagesordnung mangels weiterer Lektüre der „Sondermitteilung“ unbekannt geblieben, bis er wenige Tage vor der Versammlung von Kollegen davon erfahren habe. Der Kläger zu 2) sei Mitantragsteller des klagegegenständlichen Antrags bzw. der 4 Unteranträge zum Seehaus. Die Kläger zu 1) bis 3) seien in der Kammerversammlung vom 03.05.2019 anwesend gewesen. Die Kläger 4) bis 7) hätten an der Kammerversammlung teilgenommen, wenn sie vom klagegegenständlichen Antrag rechtzeitig Kenntnis erlangt hätten.
Nachdem § 86 BRAO nicht zwischen ordentlichen und außerordentlichen Kammerversammlungen unterscheide, seien außerordentliche Kammerversammlungen zulässig. Die Kammerversammlung 2019 sei entsprechend zu wiederholen.
2. Mit Schriftsatz vom 12.08.2019 hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie unter Vorlage des Geschäftsberichts des Präsidenten der Beklagten vom 03.05.2019 insbesondere vorgetragen:
Die Beklagte habe das von ihr geerbte bzw. im Wege eines Vermächtnisses erhaltene „Seehaus“ in den 1980er-Jahren umgebaut, um den testamentarisch verfügten Zweckbestimmungen (Erholung, Alterssicherung und ähnliche Zwecke) zu dienen. Voraussetzung für die damaligen Planungen sei gewesen, dass die Betriebskosten durch die Einnahmen gedeckt würden, dies sei in den letzten zehn Jahren aber nicht mehr der Fall gewesen. Das „Seehaus“ sei von der Beklagten für Veranstaltungen, Besprechungen und Seminare bzw. Fortbildungsveranstaltungen und von den Rechtsanwälten des OLG-Bezirks für selbst organisierte Seminare, Konferenzen etc. genutzt worden. Auch habe es für Betriebsausflüge, kleinere private Veranstaltungen sowie für Ferienaufenthalte bzw. Kurzurlaube zur Verfügung gestanden. Tagsüber habe das „Seehaus“ nach Verfügbarkeit auch von Rechtsanwälten und deren Angehörigen zur „Naherholung“ und für Badeaufenthalte genutzt werden können.
Die Nutzung und den Betrieb der Grundstücke des „Seehauses“ habe die Beklagte am 30.04.1985 durch einen Überlassungsvertrag dem „Seehausverein für Rechtsanwälte e.V.“ zur alleinigen Nutzung übertragen gemäß der Zweckbestimmung im Testament. In dem Überlassungsvertrag seien auch die Verteilung der Kosten zwischen dem Verein und der Kammer geregelt worden, wobei sich die Kammer verpflichtet habe, einen Betriebskostenzuschuss zu bezahlen, gedeckelt auf ein Prozent der eingegangenen Kammerbeträge. Im Jahr 2017 seien insoweit 25.000 Euro und 2016 insoweit 30.000 Euro an Betriebskostenzuschüssen von der Beklagten gezahlt worden. Daneben habe die Beklagte als Eigentümerin weitere Kosten, z.B. für Versicherung und Grundsteuer, zu erbringen.
Die Betriebskostenzuschüsse der Beklagten hätten sich in den vergangenen zehn Jahren auf ca. 300.000 Euro summiert. Ein kostendeckendes Nutzungskonzept habe nicht gefunden werden können. Eine Vermögensverwaltung durch Rechtsanwaltskammem sei zwar zulässig, müsse aber wirtschaftlich und kostendeckend sein, dauerhafte Verluste müssten ausgeschlossen sein.
Nunmehr stünden aufwendige Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an, die erhebliche Finanzmittel erfordern würden. Mitgliedsbeiträge dürfe die Kammer aber nur für die gem. § 89 BRAO gesetzlich vorgeschriebenen Kammeraufgaben verwenden. Insbesondere die Vermietung von Apartments und die Überlassung der Räume für private Feierlichkeiten seien aber kammerfremde Tätigkeiten. Auch in der Vermögensverwaltung dürfe die Beklagte Gelder und Mitgliedsbeiträge nur für ihren „legitimen Aufgabenbereich“ verwenden. Deswegen sei die Nutzung des „Seehauses“ rechtswidrig. Wenn es als Clubhaus genutzt werde, sei zudem Art. 7 der Bayerischen Haushaltsordnung zu prüfen. Daraus folge, dass ausgeschlossen sein müsse, dass kammerfremde Zwecke aus Beitragsmitteln finanziert werden. Die Nutzung des „Seehauses“ nur für Fortbildungen der Beklagten sei wirtschaftlich nicht darstellbar.
Aus Rechtsgründen habe daher nach Prüfung durch den Vorstand die Nutzung des „Seehauses“ eingestellt werden müssen. Der entsprechende einstimmige Beschluss des Vorstands sei rechtmäßig. Im Geschäftsbericht vom 03.05.2019 seien alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen dargestellt worden. Der Vorstand sei verpflichtet, eine rechtmäßige Nutzung des „Seehauses“ in Angriff zu nehmen und dafür ggfs. der Kammerversammlung entsprechende Anträge vorzulegen, soweit diese hierfür überhaupt zuständig wäre, denn die Vermögensverwaltung sei Sache des Präsidiums und nicht der Kammerversammlung.
Die Einladung zur Kammerversammlung und die Mitteilung der Tagesordnung seien korrekt erfolgt. Die Aussprache sei zu Recht vom Präsidenten der Beklagten geleitet worden. Die Mitglieder des Vorstands und die Mitarbeiter der Beklagten, bei denen es sich sämtlich um Kammermitglieder handele, seien berechtigt gewesen, an den Abstimmungen teilzunehmen, die Abstimmungen hätten nicht deren „eigene Angelegenheiten“ betroffen, ein Fall des § 34 BGB habe nicht vorgelegen.
Die Zählung der Stimmen sei sorgfältig und korrekt erfolgt. Zweifel am Zählergebnis habe der Präsident nicht gehabt und nicht haben müssen, die Zählerinnen und Zähler seien sorgfältig ausgewählt gewesen. Es sei in der Versammlung nicht gerügt worden, dass die Auszählung fehlerhaft gewesen wäre oder sonst ein Mangel an der Abstimmung aufgetreten wäre.
Ein Antrag von 25 Kammermitgliedem auf geheime Abstimmung gem. § 9 Nr. 3 GO sei nicht gesteift worden. Bei dem Zwischenruf „schriftliche Abstimmung“ habe es sich auch nicht um einen Antrag zur Geschäftsordnung gehandelt. Anträge zur Geschäftsordnung könnten jederzeit gestellt werden, sie müssten aber als solche erkennbar sein. Ein Zwischenruf oder eine Meinungsäußerung seien hierfür jedoch nicht ausreichend. Nachdem ein Geschäftsordnungsantrag nicht gestellt worden sei, habe hierüber auch keine Abstimmung erfolgen müssen.
Selbst wenn die Kammerversammlung alle vier klagegegenständlichen Unteranträge mehrheitlich angenommen hätte, so hätte nach Ansicht der Beklagten keiner dieser vier Beschlüsse umgesetzt werden können: Der Unterantrag 1 sei schon bei der Abstimmung überholt gewesen, da der Präsident in der Kammerversammlung vom 03.05.2019 zum Sachstand betreffend das „Seehaus“ bereits Auskunft erteilt habe. Im Unterantrag 2 sei zu einem rechtswidrigen Tun aufgefordert worden, da die weitere Nutzung des „Seehauses“ rechtswidrig sei, insbesondere aus Gründen der Haushaltsordnung. Zum Unterantrag 3 ist die Beklagte der Ansicht, dass der Vorstand nicht aufgefordert werden könne, Renovierungsbedarf o.ä. festzustellen bzw. Renovierungsmaßnahmen umzusetzen, da es für die Nutzung, die sich an eine Renovierung anschließen solle, an einer Rechtsgrundlage fehle. Zum Unterantrag 4 hat die Beklagte vorgetragen, dass die Kammermitglieder den Vorstand nicht auffordern könnten, keine Beschlüsse umzusetzen, die den rechtlichen Bestand des „Seehauses“ oder die Nutzung ändern oder beeinträchtigen.
Der auf die Einberufung einer außerordentlichen Kammerversammlung gerichtete Klageantrag zu 2) sei unzulässig, weil gem. § 5 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Beklagten der Präsident der Beklagten Kammerversammlungen einberufe.
3. Mit Schriftsatz vom 26.11.2019 hat die Beklagte die Niederschrift über die 72. ordentliche Kammerversammlung des Jahres 2019 vorgelegt.
4. Mit Schriftsatz vom 03.12.2019 haben die Kläger repliziert und dabei die Ansicht vertreten, dass die Frage, ob der Inhalt der Beschlüsse bei der Annahme der Anträge rechtswidrig gewesen wäre, für das gegenständliche Klageverfahren irrelevant sei, ggfs. hätte – so die Kläger – dann eben die Staatsaufsicht ein Verfahren nach § 112 f BRAO einzuleiten. Inzwischen läge zudem ein Gutachten vor, dass die bisherige Nutzung des Seehauses als im Wesentlichen zu den gesetzlichen Aufgaben der Kammer gehörend ansehe. Im Übrigen wurde in diesem Schriftsatz der klägerische Vortrag aus der Klageschrift, insbesondere zur Frage der Ordnungsgemäßheit der Bekanntgabe der Tagesordnung, vertieft.
5. Der Senat hat die Beteiligten durch Hinweisbeschluss vom 24.06.2020 darauf hingewiesen, dass vorliegend aus Rechtsgründen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen. Ausgeführt wurde darin, dass den klagegegenständlichen Beschlüssen zu den Unteranträgen 1, 2 und 3 bei vorläufiger Beurteilung möglicherweise jeweils keine Beschlussqualität i.S.d. § 112 f BRAO zukomme, auch wenn über sie von der Kammerversammlung im Beschlusswege entschieden wurde, so dass sie einer Anfechtung nach § 112 f BRAO aus Rechtsgründen nicht zugänglich seien dürften. Denn als Beschlüsse i.S.d. Vorschrift sind nur solche anzusehen, denen eine Gestaltungswirkung im Hinblick auf Rechtsverhältnisse zukommt. Bei dem Beschluss zu Unterantrag 4 sei die Beschlussqualität i.S.v. § 112 f BRAO möglicherweise gegeben, allerdings mangele es bei vorläufiger Würdigung insoweit an der Klagebefugnis und am Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtigerklärung. An einer Verletzung der Kläger in eigenen Rechten fehle es insbesondere in Fällen, in denen ein Kammermitglied geltend mache, die Aussprache vor einer Beschlussfassung genüge den zu stellenden Anforderungen nicht oder eine Beschlussfassung sei nicht rechtmäßig. Zudem sei der Unterantrag 4 bei vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf eine rechtswidrige Beschlussfassung gerichtet gewesen, so dass es auch an einem Rechtsschutzbedürfnis der Kläger an einer Nichtigerklärung fehlen dürfte. Eine Annahme des Unterantrags 4 hätte bewirkt, dass der Vorstand durch einen Kammerbeschluss in Bezug auf die Verwaltung des „Seehauses“, welche im Übrigen nicht ihm (weil Teil des Kammervermögens), sondern dem Präsidium obliege, Vorgaben der Kammerversammlung zu beachten gehabt hätte, obwohl die Kammerversammlung weder aufgrund Gesetzes noch aufgrund Satzung weisungsbefugt sei gegenüber dem Vorstand oder gegenüber dem Präsidium in Bezug auf die Vermögensverwaltung.
6. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 12.08.2020 zum Hinweisbeschluss des Senats Stellung genommen.
Bezüglich des Klageantrages 1) haben sie insb. ausgeführt, dass ein Rechtschutzbedürfnis hinsichtlich aller vier Unteranträge bestehe aufgrund der Gefahr, dass bei künftigen Kammerversammlungen „in gleicher Weise“ mit Anträgen der Kammermitglieder umgegangen werde. Jedes Kammermitglied habe ein Recht auf Abstimmung in der Kammerversammlung. Wenn dieses Recht verletzt werde, stelle dies eine eigene Betroffenheit dar.
Bei dem „Seehaus“ handele es sich zudem nicht um Vermögensverwaltung, die grundsätzlich dem Präsidium zugewiesen ist, sondern um ein „Sondervermögen“. Gleichzeitig sei nicht einzusehen, aufgrund welcher Grundlage das Präsidium in Bezug auf die Vermögensverwaltung von jeglicher Kontrolle durch die Kammerversammlung freigestellt sein solle. Im demokratisch verfassten Rechtsstaat könne das Präsidium nicht jeglicher Kontrolle entzogen sein.
Der „Seehaus“-Verein sei letztlich ebenfalls als Organ der Rechtsanwaltskammer anzusehen. Für Mitglieder der Beklagten habe zudem bei frühzeitiger Organisation sehr wohl ein Recht auf Zulassung zur Nutzung des Gebäudes bestanden.
Der Klageantrag 1) bleibe in vollem Umfang aufrechterhalten.
Hinsichtlich des Klageantrags 2) habe sich die Durchführung einer gesonderten Kammerversammlung zeitlich überholt, da zwischenzeitlich eine ordentliche Kammerversammlung durchgeführt worden wäre, sofern diese nicht pandemiebedingt abgesagt worden wäre, und dabei die Möglichkeit bestanden hätte, die Anträge erneut in diese Versammlung einzubringen. Bzgl. dieses Antrags werde der Rechtstreit für erledigt erklärt.
Die Kläger beantragen damit
(1) festzustellen, dass die Beschlüsse der Kammerversammlung der Beklagten vom 03.05.2019 bezüglich der Ablehnung des 4. Antrags zur Nutzung des Seehauses in Seeshaupt von Rechtsanwalt Martin Ahlhaus u.a. nichtig sind, hilfsweise dass diese unwirksam sind, sowie
(2) den ursprünglichen Antrag (auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, unverzüglich eine außerordentliche Kammerversammlung einzuberufen, in der erneut über den 4. Antrag „zur Nutzung des Seehauses in Seeshaupt“ von Rechtsanwalt Martin Ahlhaus u.a. abgestimmt wird) für erledigt zu erklären.
7. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.09.2020 weiterhin die Abweisung der Klage beantragt. Der Erledigungserklärung bezüglich des Klageantrags 2) werde nicht zugestimmt. Die Kläger seien nicht in ihren individuellen Rechten verletzt, weswegen auch der Klagantrag zu 1) inklusive der Unteranträge 1, 2, 3 und 4 unzulässig, hilfsweise unbegründet sei. Zur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen auf die Klageerwiderung und den Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der Mitgliederversammlung vom 03.05.2019 und den Hinweisbeschluss des Senats vom 24.06.2020 Bezug genommen.
II.
Der Bayerische Anwaltsgerichtshof ist für die Entscheidung über die Klage sachlich und örtlich zuständig (§§ 112 a Abs. 1, 112 b BRAO). Die Klage wurde auch fristgerecht erhoben, § 112 f Abs. 1 Nr. 1 2. Alt., Abs. 3 BRAO. Sie war abzuweisen, weil sie hinsichtlich des Klageantrags zu 1) unzulässig und hinsichtlich des Klageantrags zu 2) jedenfalls unbegründet ist.
1. Der Klageantrag zu 1) ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Klage überhaupt gegen anfechtbare Beschlüsse im Sinne des § 112 f BRAO richtet. Denn jedenfalls fehlt es an der Klagebefugnis und zudem auch am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Kläger.
a) Wie schon im Hinweisbeschluss des Senats vom 24.06.2020 angesprochen bestehen bereits Zweifel daran, ob es sich bei den Beschlüssen der Kammerversammlung der Beklagten vom 03.05.2019 bezüglich der Ablehnung des Antrags zur Nutzung des „Seehauses“ um taugliche Klageobjekte handelt. Der Anfechtung nach § 112 f BRAO unterliegen Beschlüsse nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur unter zwei Voraussetzungen, deren Erfüllung fraglich ist.
aa) Aus § 112 f BRAO ist anhand des dortigen Nebeneinanders von Wahlen, die für ungültig, und Beschlüssen, die für nichtig erklärt werden können, zunächst herleitbar, dass sich die dortige Anfechtungsmöglichkeit auf Willensäußerungen beschränkt, die materiell den Charakter eines Rechtsgeschäfts aufweisen, da sie einer Nichtigerklärung nur dann ihrem Wesen nach überhaupt zugänglich sind. Sie müssen daher eine Gestaltungswirkung im Hinblick auf Rechtsverhältnisse besitzen, einerlei ob es sich dabei um Organschaftsbeziehungen oder Mitgliedschaftsrechte oder -Pflichten handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.1962, Az. AnwZ (B) 10/62, BGHZ 37, 396, Rn. 13, 14 bei juris).
Nachdem sich die Unteranträge 1-3 allein darauf richteten, den Vorstand in Bezug auf das „Seehaus“ zu bestimmten Realakten zu veranlassen (Information der Mitglieder über die aktuelle Beschlusslage und zukünftige Maßnahmen, Wiederaufnahme des bisherigen Betriebs, Feststellung und Umsetzung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen), erscheint fraglich, ob ihnen gleichwohl eine Gestaltungswirkung im Hinblick auf Rechtsverhältnisse zugekommen wäre. Die Formulierung der Unteranträge legt dies nicht nahe: Sie sah nicht vor, bestimmte Entscheidungen zu treffen, bestimmte Maßnahmen zu beschließen oder den Vorstand auf solche zu verpflichten, sondern enthielt lediglich „Aufforderungen“ an den Vorstand für zukünftiges Handeln bzw. Unterlassen. Eine Gestaltungswirkung könnte darin allenfalls insofern gesehen werden, als wohl – wie auch von Klägerseite vorgetragen – eine entsprechende rechtliche Bindung des Kammervorstandes intendiert war (als ausreichend angesehen etwa durch BGH, Beschluss vom 13.05.1985, Az. AnwZ (B) 49/84, NJW 1986, 992, Rn. 48 bei juris), die Gegenstand einer Nichtigerklärung sein könnte. Grundsätzlich obliegt dem Präsidenten der Kammer die Ausführung der Beschlüsse der Kammerversammlung (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BRAO), wobei er an den Inhalt der Beschlüsse gebunden ist und sie sinnentsprechend ausführen muss (vgl. z.B. Weyland/Weyland, 10. Aufl. 2020, § 80 BRAO Rn. 4). Beim Unterantrag 4 wurde bereits im Hinweisbeschluss des Senats die dort angestrebte, über eine Einzelweisung hinausgehende rechtliche Bindung des Vorstands als möglicherweise ausreichend für eine Anfechtbarkeit nach § 112 f BRAO angesehen.
bb) Aus der in § 112 f Abs. 2 Nr. 1 BRAO primär vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeit durch die Landesjustizverwaltung wird zudem gefolgert, dass nur solche Beschlüsse anfechtbar sind, die in die Rechte der Rechtsanwälte im allgemeinen und nicht nur in die Rechte eines einzelnen Rechtsanwalts eingreifen, da es sonst an einem berechtigten Interesse der Landesjustizverwaltung fehlt. § 112 f Abs. 2 Nr. 2 BRAO dehnt die allein in diesem Umfang gegebene Anfechtungsmöglichkeit lediglich auf in ihren Rechten selbst betroffene Kammermitglieder aus, ohne sie dabei zu erweitern (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.1977, Az. AnwZ (B) 3/77, BGHZ 69, 32, Rn. 12, 13 bei juris).
Bei den Unteranträgen 1-4 steht zwar keine bloß singulare Betroffenheit eines einzelnen Kammermitglieds im Raum. Zumindest bei einem wörtlichen Verständnis der obigen Formulierung der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt dies allein aber noch nicht, um eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 112 f BRAO zu eröffnen. Vielmehr wäre zusätzlich erforderlich, dass der fragliche Beschluss die Gesamtheit der Kammermitglieder nicht nur tangiert, sondern in ihre Rechte eingreift. Hierfür würde nicht zwingend ausreichen, dass er wie im vorliegenden Fall eine Bindung des Vorstands (siehe oben aa) bewirken soll.
Bei einem weiteren Verständnis dieses Eingriffserfordernisses könnte eine Anfechtbarkeit allerdings schon eröffnet sein, wenn ein Beschluss der Kammer wie auch im vorliegenden Fall Vorgaben für die – der Gesamtheit ihrer Mitglieder dienende – Wahrnehmung ihrer Aufgaben machen soll. Hierfür spräche, dass die den Ausgangspunkt bildende Anfechtungsmöglichkeit der Landesjustizverwaltung, die der Wahrnehmung der staatlichen Aufsicht über die Kammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts dient (vgl. z.B. Weyland/Weyland a.a.O. § 112 f BRAO Rn. 34), kaum davon abhängen kann, ob gegen einen Beschluss auch allen Kammermitgliedem eine Klagebefugnis zusteht. Die Funktion des Kriteriums wäre dann allein darin zu sehen, der Entscheidung eines Einzelfalls dienende und gleichwohl als „Beschluss“ titulierte Verwaltungsakte von einem Vorgehen nach § 112 f BRAO auszunehmen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 16 bei juris). In Übereinstimmung mit einem solchen Verständnis hat der Bundesgerichtshof für die Anfechtbarkeit etwa die „allgemeine Wirkung gegenüber allen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer“ eines Beschlusses genügen lassen, der den Vorstand zur Einberufung einer Arbeitsgruppe veranlassen sollte, welche eine Stellungnahme zu einer geplanten Änderung des Familienrechts erarbeiten und dem Bundesjustizministerium übermitteln sollte (BGH, Beschluss vom 13.05.1985, Az. AnwZ (B) 49/84, NJW 1986, 992, Rn. 48 bei juris).
b) Die Frage der Beschlussqualität bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da es den Klägern jedenfalls an einer Klagebefugnis fehlt. Alle vier Unteranträge zum „Seehaus“ waren auf Gegenstände gerichtet, die keine individuellen Rechte der Mitglieder der Beklagten betreffen. Hinsichtlich des Unterantrags 4 wurde hierauf bereits im Hinweisbeschluss des Senats vom 24.06.2020 hingewiesen.
Klagen von Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer gegen einen Beschluss lässt § 112 f Abs. 2 Satz 2 BRAO nur zu, wenn der Kläger geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein. Rechtsschutz wird dem Mitglied also nur insoweit gewährt, als es die Verletzung subjektiver Rechte und nicht nur rein objektiven Rechts geltend machen kann. Die Antragsbefugnis setzt deshalb voraus, dass der Antragsteller schlüssig darzulegen vermag, dass eine Verletzung seiner Rechte aufgrund seines Tatsachenvortrags jedenfalls möglich ist. Daran fehlt es, wenn eine Verletzung in eigenen Rechten auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags nach keiner Betrachtungsweise gegeben sein kann. Ist eine Verletzung in eigenen Rechten nicht ausreichend dargetan, fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis, so dass eine Sachprüfung von vornherein ausscheiden muss; der Antrag ist in einem solchen Fall unzulässig (z.B. BGH, Beschluss vom 16.10.2000, Az. AnwZ (B) 71/99, NJW-RR 2001, 996, Rn. 10 bei juris).
Eine Verletzung subjektiver Rechte einzelner Kammermitglieder ist in der Rechtsprechung bisher vor allem in Fällen bejaht worden, in denen dem angegriffenen Beschluss unmittelbare Auswirkungen auf deren Leistungspflichten gegenüber der Kammer zukam (z.B. BGH, Beschluss vom 10.07.1961, Az. AnwZ (B) 18/61, BGHZ 35, 292: Erhebung einer Umlage; BGH, Beschluss vom 25.01.1971, Az. AnwZ (B) 16/70, BGHZ 55, 244: Festsetzung des Kammerbeitrags; BGH, Beschluss vom 17.05.1976, Az. AnwZ (B) 39/75, BGHZ 66, 297, Rn. 19 bei juris: Gewährung von Zuschüssen mit der Folge einer Erhöhung des Kammerbeitrags; BGH, Beschluss vom 18.04.2005, Az. AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710: Erhebung einer unbefristeten, zweckgebundenen Umlage für die Juristenausbildung). Eine ausreichende Rechtsbeeinträchtigung der Antragsteller wurde auch einem Beschluss beigemessen, mit dem die kostenlose Rechtshilfe für Minderbemittelte erweitert wurde mit der Folge eines möglichen „Abwandems“ von Mandanten mit entsprechenden Einnahmeverlusten (BGH, Beschluss vom 12.05.1975, Az. AnwZ (B) 2/75, BGHZ 64, 301, Rn. 36 bei juris). Daneben ist als ausreichend bewertet worden, dass ein Mitglied in einem Beschluss eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG sah, weil die Kammer mit diesem ihren Aufgabenbereich überschreite und sich ein politisches Mandat anmaße (BGH, Beschluss vom 13.05.1985, Az. AnwZ (B) 49/84, NJW 1986, 992, Rn. 28 bei juris; BGH, Beschluss vom 16.10.2000, Az. AnwZ (B) 71/99, NJW-RR 2001, 996, Rn. 11 bei juris).
Die Möglichkeit einer vergleichbaren Verletzung individueller Rechte der Kläger ist bei den vier Unteranträgen zum „Seehaus“ nicht ersichtlich. Diese richteten sich auf die Verpflichtung des Vorstands der Beklagten, bzgl. des „Seehauses“
-die Mitglieder der Beklagten über die aktuelle Beschlusslage und zukünftige Maßnahmen zu informieren,
-den bisherigen Betrieb wieder aufzunehmen,
-die notwendigen Sanierungsmaßnahmen festzustellen, umzusetzen und hierüber zu berichten sowie
-zukünftig vor den Bestand oder die Nutzung des „Seehauses“ beeinträchtigenden Maßnahmen eine Entscheidung der Kammerversammlung herbeizuführen.
Für diese Gegenstände ist eine individuelle Klagebefugnis der Kläger nach § 112 f Abs. 2 Satz 2 BRAO nicht begründet. Sie ergibt sich weder aus der Aufgabe der Kammerversammlung, Fürsorgeeinrichtungen zu schaffen, noch aus einem individuellen Recht der Kammermitglieder zur Nutzung des „Seehauses“. Sie ist ferner nicht aus einem etwaigen allgemeinen Recht auf ordnungsgemäße Behandlung von Beschlüssen und auch nicht aus § 112 a Abs. 1 BRAO begründbar.
aa) Eine Verletzung subjektiver Rechte der Kläger ist zunächst nicht aus § 89 Abs. 2 Nr. 3 BRAO herleitbar, wonach es der Kammerversammlung obliegt, Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen.
Bei dem „Seehaus“, dessen Nutzung vollständig in der Hand des Vereins „Seehausverein für Rechtsanwälte e.V.“ liegt, handelt es sich schon nicht um eine Fürsorgeeinrichtung i.S.v. § 89 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. Die mit dieser Vorschrift zugleich begründete Regelungsautonomie der Rechtsanwaltskammern legitimiert Leistungen für Anlässe, die typischerweise mit Bedrängnissen verbunden sind, die eine solidarische Unterstützung durch die Anwaltschaft angebracht erscheinen lassen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.11.1989, Az. 1 BvR 1315/89, NJW 1990, 2122, Rn. 2 bei juris). Derartigen Situationen galt die bisherige Nutzung des „Seehauses“ als Bade-, Naherholungs-, Urlaubs- und Versammlungsort ersichtlich nicht. Entsprechend sind auch die von der Beklagten tatsächlich als solche unterhaltenen Fürsorgeeinrichtungen, nämlich ein Sterbegeldfonds sowie ein Unterstützungsfonds für ältere und unverschuldet in wirtschaftliche Not geratene Kammermitglieder, mit dem „Seehaus“ nicht vergleichbar. Auch wenn es rein sprachlich möglich sein mag, unter den Begriff der Fürsorge selbst Erholungseinrichtungen oder gar Badeeinrichtungen zu fassen (so das von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Gutachten von v. Lewinski, S. 7 ff.), so muss die Auslegung der Autonomiegewährung gleichwohl im Blick behalten, dass eine entsprechende, finanziell von den Mitgliedern zu tragende Aktivität der Kammer am Grundrecht aus Art. 12 GG zu messen ist. Dieses gebietet eine Beschränkung auf die oben genannten gewichtigen Anlässe, die durch das BVerfG a.a.O. als „genügend“ bezeichnet wurden (nicht nötig ist danach nur eine enge Begrenzung auf nachgewiesene Notlagen), und verbietet eine beliebige Ausdehnung.
Unabhängig davon obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 89 Abs. 2 BRAO der Kammerversammlung in ihrer Gesamtheit, nicht ihrem einzelnen Mitglied (s. z.B. Lauda in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 89 BRAO, Rn. 1 m.w.N. zur Rechtsprechung). Dies ist auch den Klägern entgegen zu halten, soweit sie geltend machen, dass das Präsidium in Bezug auf die Vermögensverwaltung nicht von jeglicher Kontrolle durch die Kammerversammlung freigestellt sein könne. So ist auch die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderliche Unterrichtung und Information der Kammerversammlung zu erteilen (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), ohne dass insoweit und hierauf bezogen durch Gesetz oder Satzung ein Anspruch ihres einzelnen Mitglieds begründet worden ist (BGH, Beschluss vom 16.10.2000, Az. AnwZ (B) 71/99, NJW-RR 2001, 996, Rn. 13 bei juris).
Steht dies bei dem auf Information gerichteten Unterantrag 1 der Annahme einer subjektiven Rechtsverletzung entgegen, so gilt Gleiches erst recht für die noch weiter reichenden Vorgaben, die mit den Unteranträgen 2-4 verfolgt wurden: Inwiefern ein subjektives Recht einzelner Kammermitglieder darauf bestehen sollte, dass im Eigentum der Kammer stehende Immobilien in bestimmter Weise genutzt oder saniert werden, ist nicht ersichtlich. Auch der anders zu beurteilende Fall, dass ein Kammermitglied sich gegen finanzielle Umlagen wendet, die aus Beschlüssen nach § 89 Abs. 2 BRAO resultieren (vgl. zur dann gegebenen Klagebefugnis z.B. Weyland/Weyland a.a.O. § 89 BRAO Rn. 24), liegt nicht vor.
bb) Den Klägern steht bzw. stand auch kein individuelles Nutzungsrecht bzgl. des „Seehauses“ zu, welches durch die Beschlüsse über die Anträge hätte tangiert werden können.
Die Kläger haben vorgetragen, dass die klagegegenständlichen Beschlussfassungen jedes Kammermitglied beträfen, da bisher alle das „Seehaus“ nutzen konnten und in Zukunft von der Nutzung ausgeschlossen sein sollen. Dies begründet jedoch keine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten i.S.d. § 112 f Abs. 2 Satz 2 BRAO. Die Kläger haben kein qua Mitgliedschaft in der beklagten Rechtsanwaltskammer bestehendes Recht auf Nutzung der Gegenstände des Kammervermögens. Auch bzgl. des „Seehauses“ ist der Kammermitgliedschaft bei der Beklagten kein derartiges Recht immanent. Im Übrigen wurde den Kammermitgliedem eine Nutzungsmöglichkeit bzgl. des „Seehauses“ auch schon in der Vergangenheit nicht durch die Beklagte eingeräumt. Diese hatte die Nutzung und den Betrieb des Grundstücks vielmehr mit Überlassungsvertrag vom 30.04.1985 dem „Seehausverein für Rechtsanwälte e.V.“ zur alleinigen Nutzung übertragen. Nur in Absprache mit diesem Verein bestand in der Vergangenheit für die Kammermitglieder die Gelegenheit zur Nutzung des „Seehauses“. Dass seitens des Vereins die grundsätzliche Bereitschaft bestand, jedem Kammermitglied zu bestimmten Konditionen Zutritt zum Grundstück zu gewähren, hatte keinen entsprechenden Rechtsanspruch gegen den Verein zur Folge. Erst recht konnte das Handeln des Vereins keine Ansprüche gegen die Beklagte begründen. Dass dem Verein die Stellung eines Organs der Beklagten zugekommen sein könnte, wie die Kläger meinen, ist angesichts der abschließenden Regelung der §§ 63-91 BRAO nicht begründbar.
cc) Eine individuelle Rechtsverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass den Klägern hinsichtlich jeglicher Beschlussanträge unabhängig von deren Gegenstand ein subjektives Recht auf ordnungsgemäße Behandlung und Bescheidung in der Kammerversammlung zustünde.
Die Kläger möchten ihre Klagebefugnis ableiten aus der Gefahr, dass bei künftigen Kammerversammlungen „in gleicher Weise“ mit Anträgen der Kammermitglieder umgegangen werde, wobei sie formelle Rechtsverstöße ansprechen, zu denen es ihrer Auffassung nach bei der Beschlussfassung über den klagegegenständlichen Antrag sowie bei der Ankündigung der Tagesordnung gekommen sein soll. Jedes Kammermitglied habe ein Recht auf (ordnungsgemäße) Abstimmung in der Kammerversammlung, das vorliegend verletzt worden sei.
Die Möglichkeit eines Kammermitglieds, Rechtsverletzungen bei Beschlüssen der Kammerversammlung gerichtlich überprüfen zu lassen, reicht bei Verstößen gegen Verfahrensvorschriften jedoch nicht weiter als bei materiellrechtlichen Fehlern. In beiden Fällen ist erforderlich, dass der Gegenstand des Beschlusses in subjektive Rechte des Klägers eingreift. Dies folgt schon aus § 112 f Abs. 2 Satz 2 BRAO, wo das Erfordernis einer Klagebefugnis allein für die Anfechtung von Beschlüssen aufgestellt wird. Gegen eine Wahl kann dagegen stets jedes Kammermitglied vorgehen und dabei gerade formelle Rechtsverstöße unbegrenzt rügen. Diese Differenzierung würde keinen Sinn ergeben, wenn Verfahrensmängel auch bei allen Beschlüssen i.S.d. § 112 f BRAO voraussetzungslos angefochten werden könnten.
Es besteht vielmehr kein Individualrecht auf eine verfahrensfehlerfreie Durchführung der Kammerversammlung. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, dem einzelnen Rechtsanwalt hinsichtlich sämtlicher Beschlüsse eine Art Popularklage einzuräumen. Hierfür besteht kein Bedürfnis, da die Interessen der Allgemeinheit von der Landesjustizverwaltung wahrgenommen werden (vgl. BT-Drs. 3/120, S. 92 zu § 103 BRAO-E). Dem einzelnen Mitglied steht daher kein Recht zu, unter dem Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes jede Entscheidung der Kammerversammlung angreifen zu können, die er objektiv für rechtswidrig hält. (Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 08.11.2013, Az. 2 AGH 26/12, NJW-RR 2014, 945, Rn. 58 bei juris). Folgerichtig hat der Bundesgerichtshof bisher auch in Fällen, in denen primär formelle Fehler einer Beschlussfassung gerügt wurden, hinsichtlich der Klagebefugnis gleichwohl allein auf die Betroffenheit „materieller“ Rechte des Klägers abgestellt (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 12.05.1975, Az. AnwZ (B) 2/75, BGHZ 64, 301, Rn. 36, 37 bei juris; BGH, Beschluss vom 17.05.1976, Az. AnwZ (B) 39/75, BGHZ 66, 297, Rn. 19, 20 bei juris).
Entsprechend folgt eine Klagebefugnis auch im vorliegenden Fall nicht aus dem Vortrag, dass
-der Kläger zu 1) in der Kammerversammlung vom 03.05.2019 nach der Abstimmung zum Unterantrag 4 „Antrag auf schriftliche Abstimmung“ gestellt habe und dies übergangen worden sein soll,
-dem Kläger zu 1) aufgrund einer mangelhaften Tagesordnung mangels weiterer Lektüre der „Sondermitteilung“ unbekannt geblieben sei, dass der „Antrag zum Seehaus“ in der Kammerversammlung behandelt werden sollte, bis er wenige Tage vor der Versammlung von Kollegen davon erfahren habe,
-der Kläger zu 2) Mitantragsteller des klagegegenständlichen Antrags bzw. der vier Unteranträge zum Seehaus gewesen sei,
-die Kläger zu 1) bis 3) in der Kammerversammlung vom 03.05.2019 anwesend gewesen seien,
-die Kläger 4) bis 7) in der Kammerversammlung vom 03.05.2019 nicht anwesend gewesen seien, jedoch teilgenommen hätten, wenn sie vom klagegegenständlichen Antrag rechtzeitig Kenntnis erlangt hätten.
Soweit die Kläger Verfahrensfehler darin sehen, dass sich Präsidiums- und Vorstandsmitglieder der Beklagten an der Abstimmung und vorangehenden Diskussion zu den Unteranträgen beteiligten, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass hierin kein Verstoß gegen § 88 Abs. IV Satz 1 BRAO zu sehen sein dürfte:
Was danach in der Kammerversammlung und nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BRAO parallel im Vorstand als „eigene Angelegenheit“ zum Stimmrechtsausschluss führt, ist im Gesetz nicht ausgeführt. Bei Schaffung der Vorschriften wollte der Gesetzgeber jedenfalls an einschlägige Normen des Gesellschaftsrechts anknüpfen (vgl. BT-Drs. III/120 S. 86 für § 85 BRAO-E. S. 91 für § 101 BRAO-E). Von diesen bestimmt etwa § 34 BGB, dass ein Vereinsmitglied in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt ist, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG schließt zudem Gesellschafter von einer Beschlussfassung aus, durch die sie entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden sollen. Ähnliches regelt § 43 Abs. 6 GenG für die Stimmrechte der Mitglieder einer Genossenschaft in der Generalversammlung.
Die vier Unteranträge zum „Seehaus“ besaßen keinen derartigen Gegenstand, sondern beschränkten sich auf Aufforderungen an den Vorstand. Sie waren damit insbesondere auch nicht auf eine „Entlastung“ des Vorstands oder auf eine Entscheidung mit vergleichbarer Kontrollfunktion gerichtet. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit ein solcher Ausschlusstatbestand auf den Vorstand einer Rechtsanwattskammer überhaupt zu übertragen ist, genügt hierfür jedenfalls nicht, dass einerseits die Unteranträge einen bestimmten Gegenstand des Kammervermögens betrafen und andererseits der Vorstand der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen hat (§ 73 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ebenso wenig genügt, dass es dem Präsidenten grundsätzlich obliegt, Beschlüsse der Kammerversammlung umzusetzen (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BRAO). Andernfalls wären die Vorstandsmitglieder vielfach und der Präsident sogar stets von der Beschlussfassung in der Kammerversammlung ausgeschlossen. Wäre eine derart weitreichende Unvereinbarkeit der Mitwirkung in einem Organ und in der Kammerversammlung gewollt, hätte der Gesetzgeber dies ausdrücklich angeordnet und sich nicht mit dem Hinweis auf gesellschaftsrechtliche Normen begnügt.
Einer Organfunktion als Präsident oder Mitglied von Vorstand bzw. Präsidium immanent ist es zudem, sich gegenüber der Kammerversammlung zu Anträgen zu äußern, die sich an diese Organe richten oder in deren Aufgabenkreis liegende Angelegenheiten betreffen. Entgegen der Auffassung der Kläger bedeutet es daher kein Fehlverhalten, sondern liegt in der Natur ihres Amtes, wenn solche Funktionsträger faktisch einen stärkeren Einfluss auf den Diskussionsverlauf ausüben können als „einfache“ Mitglieder. Solchen gegenüber sind sie nicht „privilegiert“, sondern handeln in Ausübung der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung für die Kammer.
dd) Den Klägern steht schließlich auch keine Klagebefugnis nach § 112 a Abs. 1 BRAO zu. Diese Bestimmung eröffnet in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof. Sie gibt einem Kammermitglied aber keine weitergehenden Rechtsschutzbefugnisse, insbesondere keine Befugnisse, Beschlüsse einer Rechtsanwaltskammer anfechten zu können, ohne eine Verletzung seiner eigenen Rechte geltend machen zu können (Anwaltsgerichtshof Hamm a.a.O. Rn. 58 bei juris).
c) Unzulässig ist die Klage bzgl. des Klageantrags zu 1) zusätzlich auch deshalb, weil es den Klägern für eine Anfechtung der ablehnenden Beschlüsse der Kammerversammlung zu allen vier Unteranträgen zum „Seehaus“ an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis leitet sich aus dem das gesamte Prozessrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot eines Missbrauchs prozessualer Rechte und dem Gebot der Effizienz staatlichen Handelns her. Es bildet eine Sachentscheidungsvoraussetzung für alle Klagearten und für sämtliche Anträge in selbstständigen Antragsverfahren wie auch für sämtliche Rechtsbehelfe (vgl. z.B. Hartung in Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 3 Rn. 12 m.w.N.). Dies gilt auch für verwaltungsrechtliche Anwaltssachen.
aa) Hinsichtlich des Unterantrags 1 ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis der Kläger zu verneinen, weil nicht erkennbar ist, inwiefern ein Erfolg der Klage ihreb Rechtsstellung verbessern könnte. Mit dem Antrag sollte der Vorstand der Beklagten verpflichtet werden, die Mitglieder der Beklagten über „die aktuelle Beschlusslage zum Seehaus sowie über alle zukünftigen Beschlüsse und/oder Maßnahmen zum Seehaus“ zu informieren. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger wurde schon in der Kammerversammlung vom 03.05.2019 die Frage der Zukunft des „Seehauses“ durch den Präsidenten der Beklagten in seinem Rechenschaftsbericht angesprochen, worauf eine intensive Aussprache nur zu diesem Thema stattfand, die etwa zwei Stunden andauerte. Hinzu kommt, dass die Beklagte seit geraumer Zeit auf ihrer Homepage fortlaufend über den Sachstand zum „Seehaus“ berichtet und zwischenzeitlich auch das Gutachten der Kanzlei Raue zum „Seehaus“ vom 18.09.2019 inklusive Ergänzung vom 16.12.2019 auf ihrer Homepage veröffentlicht hat. Diese Informationen sind wie im Unterantrag 1 gewünscht allen Mitgliedern der Kammer zugänglich, so wie es auch allen Mitgliedern freistand, an der Kammerversammlung teilzunehmen. Es erscheint daher gänzlich offen, welche zusätzlichen Auskünfte der Vorstand zu diesem Thema noch erteilen könnte und inwiefern eine positive Annahme des Unterantrags 1 durch die Kammerversammlung den Klägern Informationen verschaffen könnte, die sie nicht bereits besitzen oder die ihnen zumindest bereits zugänglich sind. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage fehlt, wenn ein zu beseitigender Nachteil nicht vorliegt bzw. sich die Rechtsstellung des Klägers auch bei einem Erfolg seiner Klage oder seines Antrags eindeutig nicht verbessern würde (vgl. z.B. Hartung in Quaas/Zuck/Funke-Kaiser a.a.O. § 3 Rn. 15; NK-VwGO/Sodan, 5. Aufl. 2018, § 42 VwGO Rn. 350).
bb) Hinsichtlich der Unteranträge 2-4 fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung der ablehnenden Entscheidungen der Kammerversammlung wie schon im Hinweisbeschluss des Senats vom 24.06.2020 angesprochen deshalb, weil diese Anträge auf rechtswidrige Beschlüsse gerichtet waren. Mit ihnen sollte dem Vorstand der Beklagten Weisungen in Bezug auf den Umgang mit dem „Seehaus“ gemacht werden, obwohl der Vorstand für entsprechende Maßnahmen unzuständig gewesen wäre und obwohl der Kammerversammlung insoweit auch kein Weisungsrecht zustand.
(1) Die Beklagte ist als Rechtsanwaltskammer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 62 Abs. 1 BRAO) mit mitgliedschaftlich strukturierter Organisation, die öffentliche (hoheitliche) Aufgaben unter staatlicher Aufsicht (vgl. § 62 Abs. 2 BRAO) wahrnimmt. Ihre Organe sind der Präsident, der Vorstand, das Präsidium und die Kammerversammlung.
(2) Gegenstand der Unteranträge 2-4 waren konkrete Vorgaben zum Umgang mit dem „Seehaus“, nämlich dessen Betrieb wieder aufzunehmen, es zu sanieren und vor zukünftigen Maßnahmen jeweils eine Entscheidung der Kammerversammlung herbeizuführen. Alle Immobilien im Eigentum der Kammer gehören zum Vermögen der Beklagten und unterliegen den einschlägigen Vorgaben der Bundesrechtsanwaltsordnung. Entgegen den Klägern ist nicht erkennbar, inwiefern das „Seehaus“ ein „Sondervermögen“ bilden sollte, für das andere Regeln gelten. In der Bundesrechtsanwaltsordnung ist ein solches nicht vorgesehen. Die Vorschrift des Art. 113 BayHO, auf welche die Kläger verweisen, betrifft „Sondervermögen des Staates“ und gehört gerade nicht zu denjenigen Vorschriften, die Art. 105 Abs. 1 BayHO für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts für anwendbar erklärt.
Die Verwaltung des „Seehauses“ wie allen Vermögens der Kammer obliegt nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BRAO allein dem Präsidium der Beklagten. Es handelt sich hierbei sogar um die einzige schon durch Gesetz vorgegebene Aufgabe des Präsidiums. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der tatsächlichen Verwaltung des Vermögens, die gem. § 83 Abs. 1 BRAO die Aufgabe des Schatzmeisters ist, und den Beschlussfassungen des Präsidiums. Das Präsidium „beschließt“ eine kammervermögensrelevante Maßnahme und der Schatzmeister ist an die „Weisungen des Präsidiums“ gebunden (Lauda in: Gaier/Wolf/Göcken a.a.O. § 79 BRAO Rn. 5)
(3) Zu den genannten Maßnahmen betreffend das „Seehaus“ sollte durch die Unteranträge 2-4 jedoch nicht das Präsidium verpflichtet werden, sondern der Vorstand der Beklagten und damit ein Organ, dass zur Befolgung der intendierten Beschlüsse keine eigene Handhabe und auch kein Weisungsrecht gegenüber dem Präsidium besessen hätte. Schon aus diesem Grund wären den Unteranträgen stattgebende Beschlüsse rechtswidrig gewesen.
(4) Hinzu kommt, dass die Kammerversammlung sich mit positiven Beschlüssen entsprechend den Unteranträgen 2-4 ein Weisungsrecht angemaßt hätte, dass ihr in dieser Hinsicht weder gegenüber dem Vorstand noch gegenüber dem Präsidium zusteht.
So ist zwar die Kammerversammlung das oberste Organ der Rechtsanwaltskammer. Nach dem Willen des Gesetzgebers erstreckt sich ihre Zuständigkeit auf alle Angelegenheiten der Kammer als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Allerdings gilt dies nur soweit, als nicht bestimmte Aufgaben anderen Organen, z.B. dem Vorstand in § 73 BRAO, zugewiesen sind. Obwohl sie oberstes Organ ist, kann die Kammerversammlung die anderen Organen zugewiesenen Aufgaben also nicht an sich ziehen; ihre Einflussnahme auf die Erledigung dieser Aufgaben ist auf die Bewilligung oder eben auch Entziehung von entsprechenden Geldmitteln beschränkt (vgl. BT-Drs. 3/120 S. 91 zu § 102 BRAO-E; Lauda in: Gaier/Wolf/Göcken a.a.O. § 89 BRAO, Rn. 1). Die Kammerversammlung hat die Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern, fasst darüber aber keine die übrigen Organe bindenden inhaltlichen Beschlüsse, sondern lässt die Ergebnisse in die Entscheidungen über die Mittelbewilligung für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten und in die Wahlen fließen (Lauda in: Gaier/Wotf/Göcken a.a.O. Rn. 2). Entsprechend sieht § 89 Abs. 2 BRAO nur vor, dass die Kammerversammlung die getätigten Ausgaben überprüft, Mittel durch Beiträge bereitstellt und diese für gemeinschaftliche Angelegenheiten bewilligt.
Entgegen der Auffassung der Kläger steht diese bundesgesetzlich vorgegebene Struktur der Rechtsanwaltskammern auch nicht in Widerspruch zu den Anforderungen des Demokratieprinzips, wie sie im Grundsatz auch für Formen funktionaler Selbstverwaltung gelten (vgl. BVerfGE 107, 59, Rn. 137 ff., insb. 143 ff. bei juris), zu denen auch die berufsständischen Kammern gehören (z.B. Maunz/Dürig/Grzeszick, 94. EL Januar 2021, Art. 20 GG Rn. 173). Denn die zeitlich begrenzte Überantwortung bestimmter Kompetenzen auf durch Wahlen legitimierte „besondere Organe“ entspricht gerade den Grundsätzen einer repräsentativen und mittelbaren Demokratie, wie sie durch Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG legitimiert ist (z.B. Maunz/Dürig/Grzeszick a.a.O. Rn. 62 ff., 66 ff. sowie Rn. 178 zur Legitimation funktionaler Selbstverwaltung).
2. Auch hinsichtlich des Klageantrags 2) war die Klage abzuweisen. Dabei kann dahinstehen, ob dem einseitigen Begehren der Kläger auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache schon die Unzulässigkeit des ursprünglichen Klageantrags entgegensteht, da eine solche Erledigung jedenfalls nicht eingetreten ist.
a) Die Kläger haben hinsichtlich des Klageantrags 2) mit Schriftsatz vom 12.08.2020 die Erledigung der Hauptsache erklärt. Die Beklagte hat dem mit Schriftsatz vom 17.09.2020 widersprochen. Es liegt damit eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Kläger vor, die allgemein auszulegen ist als Antrag, die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Einen solchen Antrag muss der Kläger nicht eigens formulieren, wenn der Beklagte seiner Erledigungserklärung widerspricht (vgl. z.B. NK-VwGO/Neumann/Schaks, 5. Aufl. 2018, § 161 VwGO Rn. 117). Zugleich nimmt der Kläger mit einem solchen Antrag von seinem bisherigen Klagebegehren Abstand.
Dieser Austausch des Klagebegehrens führt zu einer Änderung des Streitgegenstandes und stellt damit der Sache nach eine Klageänderung dar. An die Stelle des durch den ursprünglichen Klageantrag bestimmten bisherigen Streitgegenstandes tritt der Streit über die Behauptung des Klägers, seinem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Als Klageänderung eigener Art ist der Wechsel vom ursprünglichen Klageantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag nicht den Einschränkungen nach § 91 VwGO unterworfen. Ferner unterliegt der Übergang zum Erledigungsfeststellungsantrag keinen anderen Wirksamkeitsvoraussetzungen als sie auch sonst für Prozesshandlungen gelten. Insbesondere hängt seine Wirksamkeit nicht davon ab, dass die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war. Vielmehr wird allein aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung des dispositionsbefugten Klägers, durch dessen Antrag der Gegenstand des Rechtsstreits bestimmt wird, der Erledigungsfeststellungsantrag anstelle des ursprünglichen Klageantrags rechtshängig (z.B. BVerwG, Urteil vom 25.04.1989, AZ. 9 C 61/88, BVerwGE 82, 41, Rn. 9, 10 bei juris).
b) Teilweise wird vertreten, dass das Gericht zur Feststellung einer Erledigung im Fall einer einseitigen Erledigungserklärung nur ermächtigt ist, wenn der ursprüngliche Klageantrag zulässig war (z.B. BVerwG a.a.O. Rn. 10 bei juris; Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019, § 113 VwGO Rn. 144). Legt man diese Auffassung zugrunde, so ist der einseitige Erledigungsantrag der Kläger schon deshalb abzuweisen, weil der für erledigt erklärte Antrag unzulässig war. Denn für die ursprünglich begehrte Verpflichtung der Beklagten, unverzüglich eine außerordentliche Kammerversammlung einzuberufen, in der erneut über den Antrag „zur Nutzung des Seehauses in Seeshaupt“ abgestimmt wird, besaßen die Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis.
Den Angehörigen einer Rechtsanwaltskammer steht kraft ihrer Mitgliedsrechte ein Weg offen, um eine Sitzung der Kammerversammlung herbeizuführen. So muss der Präsident nach § 85 Abs. 2 BRAO die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der dort behandelt werden soll. Dabei besteht Einigkeit, dass der Präsident die Kammerversammlung bei erreichtem Quorum auch dann einberufen muss, wenn er den zur Behandlung vorgeschlagenen Gegenstand für unzulässig hält. Zudem ist ein Antrag auch dann nicht gegenstandslos, wenn das Quorum nicht erreicht wurde. Vielmehr vermittelt er auch dann eine Chance auf Einberufung der Kammerversammlung, da der Präsident über ihn nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, auch wenn ihm in diesem Fall eine Prüfungs- und Verwerfungskompetenz zusteht (vgl. z.B. Weyland/Weyland a.a.O. § 85 BRAO Rn. 4, 12).
Die Kläger haben – auch nach entsprechendem Hinweis durch Beschluss des Senats vom 24.06.2020 – nicht dargetan, dass beim Präsidenten der Beklagten vergeblich beantragt worden wäre, eine außerordentliche Kammerversammlung zum Thema „Seehaus“ durchzuführen. Sie wollten mit ihrem ursprünglichen Klageantrag 2) folglich gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, ohne zuvor den Versuch zu unternehmen, auf dem beschriebenen Weg eine Kammerversammlung selbst herbeizuführen. Hierfür besaßen sie kein Rechtschutzbedürfnis. Denn ein solches besteht nicht, solange der Kläger sein Ziel ohne Anrufung des Gerichts zu erreichen vermag oder für ihn Möglichkeiten zur schnelleren oder einfacheren Erreichung des Klageziels auf anderem Weg als durch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz bestehen (NK-VwGO/Sodan a.a.O. § 42 VwGO Rn. 349). Solche Alternativen müssen vor einer Klage zumindest versucht worden sein, also z.B. ein begehrter begünstigender Bescheid zunächst bei der zuständigen Behörde beantragt werden, bevor eine Verpflichtungsklage erhoben wird (Hartung in Quaas/Zuck/Funke-Kaiser a.a.O. § 3 Rn. 17).
c) Ob der Zulässigkeit des ursprünglichen Antrags ein derartiger Stellenwert zukommt für die Entscheidung über einen einseitigen Erledigungsantrag, muss der Senat jedoch nicht entscheiden. Denn auch wenn man der Auffassung folgt, wonach sie für den Erledigungsstreit keine Bedeutung besitzt (z.B. BVerwG, Urteil vom 31.10.1990, Az. 4 C 7/88, Rn. 20 bei juris; NK-VwGO/Neumann/Schaks a.a.O. § 161 VwGO Rn. 153), so unterliegt der Erledigungsfeststellungsantrag jedenfalls deshalb der Abweisung, weil eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten ist (vgl. zu dieser prozessualen Konsequenz einer fehlenden Erledigung z.B. BVerwG a.a.O. Rn. 19 a.E.; NK-VwGO/Neumann/Schaks a.a.O. § 161 VwGO Rn. 188).
Die Hauptsache hat sich objektiv erledigt, wenn der Kläger infolge eines nachträglich eingetretenen Ereignisses sein Klagebegehren nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgen kann, seinem Klagebegehren vielmehr rechtlich oder tatsächlich die Grundlage entzogen ist. Es muss eine Lage eingetreten sein, die eine Entscheidung über den Klageanspruch erübrigt oder ausschließt (z.B. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1981, Az. 1 WB 131/80, BVerwGE 73, 312, Rn. 14 bei juris; Schoch/Schneider/Clausing, 39. EL Juli 2020, § 161 VwGO Rn. 9). Das ist insbesondere der Fall, wenn das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers lägen, in einem Prozessverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht worden ist oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (NK-VwGO/Neumann/Schaks a.a.O. § 161 VwGO Rn. 131). Ob die ursprüngliche Klage begründet war, ist dabei – anders als deren Zulässigkeit (siehe oben) – unstreitig ohne Bedeutung (siehe z.B. Schoch/Schneider/Clausing a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).
Die Kläger sehen ihren ursprünglichen Antrag als erledigt an, weil zwischenzeitlich eine ordentliche Kammerversammlung durchgeführt worden wäre, wenn sie nicht pandemiebedingt abgesagt worden wäre, und dabei die Möglichkeit bestanden hätte, die Anträge zum „Seehaus“ erneut in diese Versammlung einzubringen. Die Durchführung einer gesonderten Kammerversammlung habe sich daher zeitlich überholt. Inwiefern das Begehren auf Durchführung einer Kammerversammlung dadurch gegenstandslos geworden sein soll, dass auch nach Klageerhebung weiterhin keine Versammlung durchgeführt wurde, ist jedoch nicht erkennbar. Hierdurch ist dieses Ziel bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung weder erreicht worden noch ist eine Situation eingetreten, in der es nicht mehr erreicht werden könnte.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem die Erledigungserklärung bzgl. des Klageantrags 2) einseitig geblieben ist, liegt kein Fall des § 161 Abs. 2 VwGO vor.
4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 112 c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 167 VwGO und § 709 Satz 2 ZPO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
6. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung waren nicht gegeben; ein Fall nach § 112 e BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: Im Tatsächlichen liegt ihr mit dem „Seehaus“ als Bezugsobjekt der angegriffenen Beschlussfassung ein spezifischer Einzelfall zugrunde. Orientierung für parallele Fallgestaltungen vermag die Entscheidung daher kaum zu bieten. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen insb. der Klagebefugnis sowie des Rechtsschutzbedürfnisses sind bereits geklärt.


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