Verwaltungsrecht

Klagefrist bei möglicherweise zu Unrecht eingeräumtem fakultativem Widerspruchsverfahren

Aktenzeichen  9 BV 15.1034

Datum:
2.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2017, 173
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 19 Abs. 4
BGB BGB § 242
VwGO VwGO § 58, § 67 Abs. 4, § 74, § 102, § 113, § 130, § 173
ZPO ZPO § 87b Abs. 1 Hs. 2
VwZVG VwZVG Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 , Art. 36 , Art. 38 Abs. 1 S. 3
KG Art. 1, Art. 2, Art. 6

 

Leitsatz

1. Wird dem Kläger durch die Behörde das fakultative Widerspruchsverfahren eröffnet und hat er eines der beiden ihm zur Wahl gestellten Rechtsmittel fristgerecht in Anspruch genommen, kann ihm seine Entscheidung grundsätzlich im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG und den Rechtsgedanken des § 242 BGB für den Fall nicht zum Nachteil gereichen, dass dieses Rechtsmittel in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren als nicht statthaft angesehen wird. (amtlicher Leitsatz)
2 Die Mandatsbeendigung wird im Anwaltsprozess vor dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner erst dann wirksam, wenn die Bestellung einer anderen zu Vertretung befugten Person angezeigt wird (§ 87b Abs. 1 ZPO). Solange ist der Beteiligte durch seinen bisherigen Bevollmächtigten vertreten. (redaktioneller Leitsatz)
3 Hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen und damit nicht in der Sache entschieden, kommt eine Zurückverweisung des Rechtsstreits in Betracht (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die im Ermessen des Gerichts liegt. Gegen eine Zurückverweisung spricht, wenn die Streitsache ohne großen Aufwand entscheidungsreif gemacht werden kann und ein weiteres selbstständiges Berufungsverfahren anhängig ist, was eine einheitliche Entscheidung nahelegt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 4 K 14.1685 2015-03-10 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.153,50 Euro festgesetzt.

Gründe

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Landratsamts R.-… vom 6. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung … vom 10. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Senat kann über die Berufung trotz Ausbleiben des Klägers und seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2016 entscheiden, weil der Bevollmächtigte des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 18. Mai 2016 fristgerecht und auch sonst ordnungsgemäß geladen wurde (§ 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Ladung enthielt den Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Eine Entscheidung des Senats ist auch trotz Kündigung des Prozessvertretungsvertrags zwischen dem Kläger und seinem Bevollmächtigten während des Berufungsverfahrens möglich. Die Mandatsbeendigung wird im Anwaltsprozess vor dem Verwaltungsgerichtshof (§ 67 Abs. 4 VwGO) gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 87b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner erst dann rechtlich wirksam, wenn die Bestellung einer anderen zur Prozessvertretung befugten Person angezeigt wird (BVerwG, B. v. 20.11.2012 – 4 AV 2.12 – juris Rn. 9). Dies ist hier trotz Aufforderung gegenüber dem Kläger nicht erfolgt, so dass dieser nach wie vor durch seine bisherigen Bevollmächtigten vertreten wird.
2. Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht hält der Senat nicht für zweckdienlich.
Der Verwaltungsgerichtshof darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens auf Antrag eines Beteiligten an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen, wenn u. a. das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies ist hier zwar der Fall, weil das Verwaltungsgericht die Klage mit Prozessurteil als unzulässig abgewiesen hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 130 Rn. 12). Der Senat hat jedoch bei der Entscheidung über die Zurückverweisung ein Ermessen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 130 Rn. 15), das unter Berücksichtigung des Sachverhalts und der prozessualen Situation dahingehend ausgeübt wird, selbst in der Sache zu entscheiden (§ 130 Abs. 1 VwGO). Die Streitsache kann ausweislich der Aktenlage und dem Vortrag des Klägers ohne großen Aufwand entscheidungsreif gemacht werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des selbstständigen Berufungsverfahrens des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (Az. 9 BV 15.1070), in dem keiner der Beteiligten einen Zurückverweisungsantrag gestellt hat, rechtliche Gründe einer einheitlichen Entscheidung und die Prozessökonomie gegen eine Zurückverweisung der Sache sprechen (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Feb. 2016, § 130 Rn. 11). Der Einwand des Klägers, ihm gehe ohne Zurückverweisung die einzige Tatsacheninstanz verloren, geht fehl, weil der Verwaltungsgerichtshof nach §§ 128, 130 Abs. 1 VwGO den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht prüft sowie gegebenenfalls die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat, mithin also selbst Tatsacheninstanz ist. Darüber hinaus gewährleisten weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen Instanzenzug (st. Rspr.. vgl. BVerfG, B. v. 21.6.1977 – 2 BvR 308/77 – BVerfGE 45, 363 (375) = juris Rn. 46; B. v. 27.10.2015 – 2 BvR 3071/14 – juris Rn. 12 m. w. N.).
3. Die Berufung ist unbegründet.
Der Antrag des Klägers ist im Hinblick auf die Sachentscheidung des Senats im Berufungsverfahren entsprechend seinem Rechtsschutzbegehren auszulegen (§ 88 VwGO). Dieses Rechtsschutzbegehren des Klägers ist unter Berücksichtigung seiner Interessenlage dahingehend zu verstehen, dass er unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils begehrt, den Bescheid vom 6. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 insgesamt aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zwar zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid des Landratsamts R.-… vom 6. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung … vom 10. September 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Die Klage ist – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – nicht verfristet.
Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Für die Prüfung der Einhaltung der Klagefrist kann dahinstehen, ob der Bescheid vom 6. Juli 2010 gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGVwGO dem fakultativen Widerspruchsverfahren unterliegt. Soweit ein solches Widerspruchsverfahren statthaft ist, hat der Kläger die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingehalten, weil er die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben hat. Andernfalls ist die Klage nicht verfristet, weil dem Kläger die Versäumung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgrund eines Falles höherer Gewalt nicht entgegengehalten werden kann.
Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist bei unterbliebener oder unrichtig erteilter Rechtsbehelfsbelehrung die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahingehend erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine absolute zeitliche Grenze, die nur in den in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausdrücklich genannten Ausnahmefällen durchbrochen werden kann (vgl. Czybulka/Kluckert in Sodann/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 74; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 58 Rn. 65; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 58 Rn. 16). Diese Ausnahmeregelungen stellen das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Geboten der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit bzw. der Rechtsschutzgewährleistung dar (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.2011 – 2 B 17.10 – juris Rn. 9). Als Fälle höherer Gewalt gelten dabei außergewöhnliche Ereignisse, die unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2013 – 8 C 24.12 – juris Rn. 29). Denn nur eine zurechenbare Versäumung eigener Rechtsverteidigung rechtfertigt auch die Rechtsnachteile aus der Bestandskraft (vgl. BayVGH, U. v. 20.4.2004 – 13 A 02.718 – juris Rn. 18; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, Stand Dez. 2015, Art. 19 Abs. 4 Rn. 239). Nach diesen Maßstäben ist die Klage des Klägers hier nicht als verfristet zu behandeln.
Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger mit der Rechtsbehelfsbelehrung zum Ausgangsbescheid vom 6. Juli 2010 seitens des Landratsamts das fakultative Widerspruchsverfahren eröffnet. Der Kläger hat hierbei von seinem Wahlrecht insoweit Gebrauch gemacht, als er den ihm angebotenen Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt hat. Im weiteren Verlauf des Verfahrens haben sowohl das Landratsamt als Ausgangsbehörde als auch die Regierung … als Widerspruchsbehörde dem Kläger keinen Anlass dazu gegeben, daran zu zweifeln, dass sein Rechtsbehelf nicht geeignet ist, hiermit eine Abänderung der Entscheidung zu erreichen (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 58 Rn. 20; BVerwG, B. v. 5.1.1982 – 3 B 88.81 – n. v.). Zudem ging auch das damals ressortzuständige Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2011 an die Regierungen von der Statthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens aus.
Nach dem im Rechtsmittelrecht geltenden Grundsatz des Meistbegünstigungsprinzips dürfen Fehler der Behörden oder Gerichte nicht zulasten eines Betroffenen gehen (vgl. Geis in Sodann/Ziekow, a. a. O., § 68 Rn. 175). Dies gilt auch bei der Unsicherheit über ein einzulegendes Rechtsmittel (BVerwG, U. v. 13.4.2011 – 9 C 1.10 – juris Rn. 10; Kopp/Schenke, a. a. O., Vorb. § 124 Rn. 22). Da der Kläger eines der beiden ihm zur Wahl gestellten Rechtsmittel fristgerecht in Anspruch genommen hat, kann ihm seine Entscheidung hier im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG und den Rechtsgedanken des § 242 BGB für den Fall nicht zum Nachteil gereichen, dass dieses Rechtsmittel in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren als nicht statthaft angesehen wird. Die sonstigen Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 60 Abs. 2 VwGO hat der Kläger mit seiner Klageerhebung beim Verwaltungsgericht eingehalten.
b) Die Klage ist jedoch unbegründet und dementsprechend die Berufung zurückzuweisen, weil der Bescheid vom 6. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Offen bleiben kann, ob es hinsichtlich der isolierten Zwangsgeldandrohung, der Kostenregelung und der Gebührenfestsetzung einer eigenständigen Anhörung des Klägers (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) bedurft hätte, denn unabhängig davon, ob das Widerspruchsverfahren statthaft war, war jedenfalls die Ausgangsbehörde im Rahmen des Abhilfeverfahrens mit der Argumentation des Klägers befasst und ist ein eventueller Verstoß jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG zwischenzeitlich geheilt.
aa) Die isolierte Zwangsgeldandrohung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
Rechtsgrundlage für die isolierte Zwangsgeldandrohung in dem angefochtenen Bescheid ist Art. 36 i. V. m. Art. 31 und Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 18 ff, Art. 23 ff VwZVG) liegen vor. Die mit Bescheid vom 30. Juni 2010 schriftlich bestätigten Anordnungen vom 28. Juni 2010 als Grundverwaltungsakt verpflichteten den Kläger zu Handlungen, die wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung vollstreckbar waren (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Diese Handlungsverpflichtungen waren auch hinreichend bestimmt. Mangels Unanfechtbarkeit dieses Grundverwaltungsakts können zwar noch bei der Anfechtung der isolierten Zwangsgeldandrohung Einwendungen gegen diesen Verwaltungsakt erhoben werden (Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG). Wie sich dem Urteil des Senats vom 2. August 2016 (Az. 9 ZB 15.1032) entnehmen lässt, ist dieser Grundverwaltungsakt allerdings rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Zwangsgeld wurde ordnungsgemäß schriftlich angedroht (Art. 36 Abs. 1 Satz 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG). Wie bei der Verknüpfung einer Zwangsmaßnahme unmittelbar mit dem zu vollstreckenden Bescheid (vgl. Art. 36 Abs. 2 VwZVG) ist entgegen der Ansicht des Klägers auch im Falle einer isolierten Zwangsgeldandrohung kein konkreter Anlass erforderlich. Die Androhung steht vielmehr im Ermessen der Behörde (vgl. Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand März 2016, Art. 36 Erl. 7; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Dez. 2015, Art. 36 Erl. V.1.). Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung sind nicht ersichtlich.
bb) Die Entscheidung zur Kostentragungspflicht ist materiell rechtmäßig.
Das Landratsamt stützt die Kostentragungspflicht des Klägers auf Art. 54 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (VO (EG) Nr. 882/2004) sowie auf Art. 1 und 2 KG. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da der Kläger als verantwortlicher Tierhalter nach § 2 Abs. 1 TierSchG jedenfalls Veranlasser i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG ist (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2016 – 9 C 16.96 – juris Rn. 6).
cc) Die Festsetzung der Gebührenhöhe ist ebenfalls materiell rechtmäßig.
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG i. V. m. Tarif-Nr. 7.IX.10/2.3 der Anlage zum Kostenverzeichnis (KVz). Danach beträgt der Gebührenrahmen (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KG) für Anordnungen nach § 16a TierSchG 25,– bis 5.000,– Euro. Die hier festgesetzte Höhe von insgesamt 403,50 Euro (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KG) liegt im unteren Bereich dieses Gebührenrahmens; Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind nicht ersichtlich.
Das Landratsamt hat bei der Ermittlung der Gebührenhöhe – entsprechend der einzeln dargestellten Auflistung – zu Recht für die amtlichen Kontrollen i. S. d. Art. 2 Satz 2 Nr. 1 VO (EG) Nr. 882/2004 neben den Personal-, Sach- und allgemeinen Verwaltungskosten entsprechend Art. 6 Abs. 2 Satz 3, Art. 5 Abs. 5 KG i. V. m. Art. 27, 29 VO (EG) Nr. 882/2004 sowie Anhang VI VO (EG) Nr. 882/2004 auch die Fahrtkosten berücksichtigt (vgl. BVerwG, U. v. 25.4.2013 – 3 C 1.12 – juris Rn. 14 ff; EuGH, U. v. 17.3.2016 – C-112/15 – juris Rn. 39 f). Die insoweit fehlerhafte Bezeichnung der Fahrtkosten als Auslagen ist unerheblich, da diese jedenfalls nach Anhang VI Nr. 2 VO (EG) Nr. 882/2004 als Teil der Gebühren zu berücksichtigen sind. Gegen die Berechnung der Personalkosten mit Hilfe der Tabelle der Personaldurchschnittskosten ab 1. März 2009 (Anlage zum FMS Az. 23-P 1509-001-29468/09), die gewählten Zeitansätze und die Berechnung der Fahrtkosten ist nichts zu erinnern. Soweit der Bescheid Auslagen für die Postzustellungsurkunde in Höhe von 3,45 Euro beinhaltet sind diese gem. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG ebenfalls zu Recht erhoben worden, weil es sich insoweit nicht um Auslagen anlässlich der Kontrollen, sondern um Auslagen im Zusammenhang mit der Zustellung des Bescheids handelt, so dass die abschließende Auflistung der zulässigen Gebührenbestandteile in Anhang VI VO (EG) Nr. 882/2004 hier nicht einschlägig ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG und entspricht der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.


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