Verwaltungsrecht

Kontaktverbot zum Schutz von Kindern vor sexuellem MIssbrauch

Aktenzeichen  10 CS 15.2689

Datum:
1.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NJW – 2016, 2968
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO §§ 80 V 1, 113 I 1, 146 IV
LStVG LStVG Art. 7 II Nr. 1
PAG § 11 I
GewO GewO § 35
StGB StGB § 176: GG Art. 12, 20 III

 

Leitsatz

1. Zur Zulässigkeit eines sicherheitsrechtlichen Kontaktverbots zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch. (amtlicher Leitsatz)
2. Art. 7 II Nr. 1 und 3 des Landesstraf- und Verord-nungsgesetzes (LStVG) ist als sicherheitsrechtliche Generalklausel eine tragfähige gesetzliche Ermächtigung für den Erlass eines Kontaktverbots. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. November 2015 wird der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist der Hauptbegründer und einziger Vorstand des eingetragenen Vereins „… e.V.“ mit Sitz in M., der u. a. Sport- und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche veranstaltet und Sportunterricht anbietet. Die Reisen leitet ausweislich des Internet-Auftritts des Vereins „… e.V.“ seit 1994 alle der Antragsteller „als Hauptbegründer und 1. Vorstand des Vereins“. Weiter ist der Antragsteller im Gewerberegister der Antragsgegnerin mit den Gewerben „Durchführung von Reiseveranstaltungen“, „Organisation von Reiseveranstaltungen“ und „Erteilung von Sportunterricht“ gemeldet. In einem dem Antragsteller (privat) gehörenden Haus in B. am Plattensee in Ungarn werden Feriencamps des Vereins „… e.V.“ für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 12 und 15 Jahren durchgeführt. Für diese Veranstaltungen tritt der Antragsteller nach eigenem Vorbringen als selbstständiger Reiseveranstalter auf, der die Ferienaufenthalte für den Verein durchführt und dem Verein dafür seine Kosten sowie den Arbeitsaufwand pauschal in Rechnung stellt. Den Sportunterricht in Form von Karatetraining führt der Antragsteller nach eigenen Angaben in der von ihm gewerblich betriebenen Sportschule „Karate …“ durch, wobei jeder angemeldete Teilnehmer zusätzlich Vereinsmitglied beim Verein „… e.V.“ wird und der Antragsteller von den Kursgebühren die darin enthaltenen Mitgliedsbeiträge an den Verein abführt.
Aufgrund des Verdachts fortgesetzter sexueller Übergriffe während eines Freizeitcamps am Plattensee in Ungarn in der Zeit vom 1. bis zum 10. August 2014 wird gegen den Antragsteller ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren (Az.: … Js …) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB geführt. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens fand beim Amtsgericht M. eine ermittlungsrichterliche Vernehmung der beiden Anzeigenerstatter und Geschädigten als Zeugen statt. Die Antragsgegnerin wurde über diese Ermittlungen der Staatsanwaltschaft informiert.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2015 verfügte die Antragsgegnerin ein Kontaktverbot, mit dem dem Antragsteller bis zum Abschluss des Ermittlungs-/Strafverfahrens wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern untersagt wird, Kontakt mit Kindern aufzunehmen; insbesondere dürfe er sich nicht mit ihnen ohne Anwesenheit der Erziehungsberechtigten in seiner Wohnung, in anderen Räumen, Fahrzeugen, Schwimmbädern, Kinos oder an abgelegenen Orten aufhalten. Im Besonderen sei ihm die Durchführung und Planung von Sport- und Trainingsveranstaltungen und von Unternehmungen aller Art, an denen Kinder teilnehmen, untersagt (Nr. 1.). Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet (Nr. 2.) und ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Kontaktverbot angedroht (Nr. 3.).
Dagegen erhob der Antragsteller zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts am 22. Mai 2015 Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2015 aufzuheben. Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Mit Beschluss vom 18. November 2015 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2015 wiederhergestellt bzw. im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung angeordnet. Der angefochtene Bescheid erweise sich voraussichtlich als rechtswidrig. Soweit dem Antragsteller darin ausdrücklich auch die Durchführung von Sport- und Trainingsveranstaltungen und von Unternehmungen aller Art, an denen Kinder teilnehmen, verboten werde, sei die Anordnung schon wegen Heranziehung der falschen Rechtsgrundlage rechtswidrig. Insoweit sei die maßgebliche Rechtsgrundlage § 35 GewO, der gegenüber der herangezogenen Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG die spezielle gewerberechtliche Eingriffsnorm darstelle. Ein Austausch der falschen Rechtsgrundlage sei hier schon deswegen nicht möglich, da es sich bei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG um eine Ermessensentscheidung, bei § 35 GewO dagegen um eine gebundene Entscheidung handle. Der Sache nach werde hier eine Teiluntersagung des vom Antragsteller im Gewerberegister angemeldeten Gewerbes „Erteilung von Sportunterricht“ (hier: als Trainer im Karate …) und „Organisation von Reiseveranstaltungen“ (hier: Organisation und Durchführung von Ferienveranstaltungen in B. in Ungarn) verfügt. § 35 GewO ermögliche auch eine derartige Teiluntersagung. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Tätigkeit des Antragstellers sei nicht gewerberechtlich, sondern rein vereinsrechtlich zu qualifizieren, gehe fehl. Denn das Abrechnungsmodell zwischen dem Verein und dem Antragsteller belege, dass der Antragsteller bei der Organisation der Feriencamps gegenüber dem Verein als gewerblicher Leistungserbringer fungiere. Ebenso verhalte es sich mit dem Karatetraining des Antragstellers in der von ihm betriebenen Karateschule. Eine Maßnahme nach § 35 GewO setze im Übrigen nicht zwingend eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung voraus. Soweit dem Antragsteller mit der streitbefangenen Anordnung auch eine Kontaktaufnahme mit Kindern im privaten Bereich verboten werde, sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG als zutreffende Rechtsgrundlage herangezogen worden. Nach Auffassung des Gerichts bedeute die Verfügung des Kontaktverbots zu Kindern eine durchaus erhebliche Einschränkung der grundrechtlichen Freiheit des Antragstellers, die wohl nicht mehr auf die sicherheitsrechtliche Generalklausel gestützt werden könne, sondern einer Spezialbefugnis bedürfe. Jedenfalls vor dem Hintergrund des hohen Ranges des Schutzes von Kindern vor sexuellem Missbrauch könne aber die Generalklausel während einer Übergangszeit bis zu einer Regelung der Thematik durch den Landesgesetzgeber als (tragfähige) Grundlage herangezogen werden. Allerdings genüge die durch die Antragsgegnerin angestellte Gefahrenprognose nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Zwar habe das Gericht nach dem Studium der Ermittlungsakten keinen Anlass, die Ordnungsgemäßheit der Befragungen der Zeugen durch die zuständigen Strafverfolgungsorgane oder deren Einschätzung von der Glaubwürdigkeit der beiden Kinder und ihres Vortrags in Zweifel zu ziehen. Vorläufig habe deshalb bei der sicherheitsrechtlichen Prognose von einem relevanten Verdacht eines Vergehens des Antragstellers nach § 176 StGB im Rahmen des Ferienlagers 2014 ausgegangen werden können. Diese Vorfälle genügten jedoch nicht, um hier die erforderliche, hinreichend fundierte Wiederholungsgefahr annehmen zu können. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, dass auf derartige Vorfälle in der Regel weitere folgen würden. Die von der Antragsgegnerin angenommene Wiederholungsgefahr habe nicht ohne fachgutachterliche Hilfe festgestellt werden können. Insoweit sei vielmehr eine individuelle fachgutachterliche Abklärung beim Antragsteller erforderlich.
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragsgegnerin im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid werde um folgende Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO ergänzt: Mittlerweile seien zwei weitere Vorfälle gemeldet worden, die Anlass für polizeiliche Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs gäben. So habe ein Teilnehmer des Feriencamps vom 30. August bis zum 6. September 2015 in Ungarn über ein Fehlverhalten des Antragstellers, der einem anderen teilnehmenden Jungen das Knie gestreichelt und die Hand gehalten habe, berichtet. Auch eine an einer Fahrt teilnehmende Studentin der Fachakademie für Sozialpädagogik habe angegeben, dass sie beobachtet habe, wie sich der Antragsteller in das Bett eines Kindes gelegt und es unter der Decke wohl gekitzelt habe. Aufgrund dieser neuerlichen Vorfälle habe das zuständige Referat der Antragsgegnerin als Sachaufwandsträgerin und Eigentümerin der Schulanlage mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 ein Hausverbot gegenüber dem Antragsteller für die gesamte Schulanlage, in der er seinen Karateunterricht durchführe, ausgesprochen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Prognose bezüglich der Wiederholungsgefahr beim Antragsteller tragfähig. So habe sich die Antragsgegnerin für ihre Prognose auf die bis dahin gesammelten Erfahrungen, die öffentlich zugänglichen Informationen von Behörden und privaten Stellen, die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen sowie die wissenschaftlichen Abhandlungen gestützt, auch wenn diese nicht explizit im Bescheid aufgeführt worden seien. Im Übrigen sei die Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen höchstrichterlich ausdrücklich anerkannt. Insoweit beziehe sich die Antragsgegnerin nunmehr ausdrücklich auf die Erkenntnisse des Prof. Dr. B. der Charité der H.-Universität zu Berlin zur Rückfallgefahr von Tätern mit einer pädophilen Präferenzstörung. Das Verwaltungsgericht verkenne auch, dass das verfügte Kontaktverbot den privaten Bereich des Antragstellers, den Bereich als Vereinsvorstand und schließlich wohl auch denjenigen als Gewerbetreibender betreffe. Die Antragsgegnerin gehe nach wie vor davon aus, dass der Antragsteller hinsichtlich der Reiseveranstaltungen und des Karateunterrichts einzig in seiner Funktion als (alleiniger) Vereinsvorstand in Erscheinung getreten sei. Allenfalls ergänzend für einen kleinen Teilbereich könne das Gewerbe „Durchführung von Reiseveranstaltungen“ und „Erteilung von Sportunterricht“ betroffen sein. Das Gewerbe „Organisation von Reiseveranstaltungen“ sei vom Kontaktverbot dagegen ohnehin nicht betroffen gewesen. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses habe die Antragsgegnerin eine Gewerbeuntersagung nicht in Betracht gezogen, da wegen des Auftretens des Antragstellers als Vereinsvorstand hinsichtlich der Reisen und des Karateunterrichts eine gewerbliche Tätigkeit auch nicht auf der Hand gelegen habe. Die Vereinstätigkeit habe bei ihm immer im Vordergrund gestanden. Die Gewerbetätigkeit habe dagegen allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt und sei von der Vereinstätigkeit überlagert. § 35 GewO sei jedenfalls als Rechtsgrundlage für ein Verbot der Vereinstätigkeit nicht geeignet. Da der Antragssteller wegen des ihm zur Last gelegten Tatvorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht rechtskräftig verurteilt sei und sich die Antragsgegnerin für ihren Bescheid auch nicht auf dem Beweis zugängliche eingetretene Tatsachen stützen habe können, sei eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO auch gar nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei entgegen der vom Verwaltungsgericht geäußerten Auffassung ein Austausch der falschen Rechtsgrundlage hier nicht von vornherein unmöglich. Eine Grenze des Nachschiebens von Gründen sei nur dort gegeben, wo durch die zusätzlichen Begründungsteile der Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert werde. Letzteres sei bei der Umwandlung einer Ermessensentscheidung in eine gebundene Entscheidung gerade nicht der Fall. Gleichwohl sei der Austausch der Rechtsgrundlage hier nicht angezeigt, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Vereinstätigkeiten habe untersagen wollen und müssen. Dafür sei allein Art. 7 Abs. 2 LStVG die richtige und geeignete Rechtsgrundlage. Auch wenn aufgrund der Überschneidung von Gewerbe- und Vereinstätigkeit das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG des Antragsgegners betroffen wäre, sei ein Kontaktverbot auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 LStVG zulässig. Das angeordnete Kontaktverbot sei zeitlich begrenzt und betreffe die Durchführung von Reiseveranstaltungen und das Erteilen von Sportunterricht nur mit Kindern. Somit handle es sich lediglich um eine Berufsausübungsregelung, die zulässig sei, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls diese als zweckmäßig erscheinen ließen. Der Schutz überragender Rechtsgüter wie der körperlichen Unversehrtheit und der Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch überwiege letztlich deutlich gegenüber dem relativ geringfügigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose sei nicht tragfähig. Die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses durch die Polizei und eigene Recherchen erlangten Kenntnisse über die Konstruktion der vereinsbezogenen Tätigkeit des Antragstellers, die in dessen Privathaus durchgeführten Ferienfahrten des Vereins, den angezeigten sexuellen Übergriff auf zwei damals 13-jährige Jungen und das anschließende Verhalten des Antragstellers (intensiver Kontakt zu den beiden Jungen auch nach der Ferienfahrt) ließe klare einschlägige Täterstrategien wie langfristige Planung des Missbrauchs, sexualisierte Annäherung sowie langfristige Aufrechterhaltung des Zugriffs auf das Kind erkennen. Sexualdelikte seien regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und könnten deshalb die Gefahr der Wiederholung auch bei erstmaliger Begehung mit sich bringen. In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für kindliche Missbrauchsopfer und des erkennbaren Vorgehens des Antragstellers nach bekanntem Täterschema habe das Vorkommnis vom August 2014 auch ohne Beiziehung einer fachgutachterlichen Stellungnahme ausgereicht, um die Prognose über eine konkrete Wiederholungsgefahr eines solchen Sexualdelikts anzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2015 den Eilantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen.
Der Antragsteller tritt der Beschwerde unter Hinweis auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses entgegen. Die vermeintlich neuen Erkenntnisse der Antragsgegnerin seien im Übrigen nicht Gegenstand eines Straftatbestandes und könnten daher nicht als weitere Vorfälle herangezogen werden. Er greife die verleumderischen Methoden der Antragsgegnerin an, die ihm jeweils Unwahrheiten unterstelle. Der angefochtene Verwaltungsakt sei ein unzulässiger Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt, aber auf die Abgabe einer eigenen Stellungnahme verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung der mit der Beschwerde angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung. Aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen ergibt sich, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis und zur Ablehnung des Eilantrags hätte führen müssen.
Der vom Antragsteller angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2015 erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bezüglich des in Nr. 1. verfügten Kontaktverbots mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, soweit damit eine Kontaktaufnahme mit Kindern im privaten Bereich sowie im Rahmen der Vereinstätigkeit des Antragstellers beim Verein „… e.V.“ untersagt wird (1.). Soweit das angefochtene Kontaktverbot darüber hinaus materiell (auch) eine gewerberechtliche Regelung im Sinne der vom Verwaltungsgericht angenommenen Teilgewerbeuntersagung (s. § 35 GewO) enthalten sollte (2.1.), lässt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines solchen Verbots dagegen nicht eindeutig beantworten (2.2.). Die danach erforderliche Interessenabwägung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen diese Verfügung insgesamt nicht wiederhergestellt werden kann, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Kontaktverbots das private, aber auch berufliche Suspensivinteresse des Antragstellers letztlich deutlich überwiegt (3.).
1. Soweit sich das streitbefangene Kontaktverbot mit Kindern auf den privaten Bereich des Antragstellers und vor allem dessen Vereinstätigkeit beim Verein „… e.V.“ als Veranstalter und Leiter von Feriencamps und Sportunterricht für Kinder bezieht (zur Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes vgl. allgemein Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 17 und Schmidt, a. a. O., § 113 Rn. 9), bestehen bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken des Senats. Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG ist – jedenfalls insoweit – eine tragfähige gesetzliche Ermächtigung für das erlassene Kontaktverbot (1.1.). Die Antragsgegnerin hat die Tatbestandsvoraussetzungen dieser sicherheitsrechtlichen Befugnisnorm auch zu Recht als gegeben angesehen und dabei insbesondere eine rechtlich nicht zu beanstandende Gefahrenprognose hinsichtlich einer beim Antragsteller anzunehmenden Wiederholungsgefahr angestellt (1.2.).
1.1. Die allerdings nicht entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, mit Blick auf den Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob die polizeiliche Generalklausel eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Dauerobservation eines aus der Sicherungsverwahrung Entlassenen bzw. eines mehrfach wegen sexueller Gewaltdelikte vorbestraften Mannes darstellt (vgl. BVerfG, B. v. 8.11.2012 – 1 BvR 22/12 – juris; BVerwG, B. v. 13.1.2014 – 6 B 59.13 – juris), bedürfe das Kontaktverbot zu Kindern als erhebliche Einschränkung der grundrechtlichen Freiheit des Antragstellers einer Spezialbefugnis und könne demgemäß nicht auf die sicherheitsrechtliche Generalklausel gestützt werden, vermag der Senat aus den nachfolgenden Gründen nicht zu teilen:
In beiden zitierten Entscheidungen ist nicht abschließend entschieden worden, dass die polizeiliche Generalklausel als Rechtsgrundlage für die dort streitbefangene Dauerbeobachtung nicht in Betracht komme. Dass es in anderen Bundesländern polizeirechtliche Sonderregelungen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und in diesem Rahmen Standardermächtigungen auch für Näherungs- und Kontaktverbote gibt (vgl. dazu Guckelberger/Gard, NJW 2014, 2822), ist ebenfalls kein durchgreifendes Argument gegen die Anwendung der Generalklausel in Bayern. Vor allem ist aber bezüglich der Beeinträchtigung der Grundrechte eine dauerhafte lückenlose Präsenz der den Betroffenen außerhalb seines Zimmers überwachenden Polizisten (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 23 ff.) nicht vergleichbar oder gar gleichzusetzen mit dem hier angefochtenen zeitlich begrenzten Kontaktverbot mit Kindern. Schließlich liegt der sicherheitsbehördlichen Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 LStVG im Gegensatz zur polizeirechtlichen Befugnisgeneralklausel (s. Art. 11 Abs. 1 PAG) immer noch das landesrechtliche überkommene Prinzip der Spezialermächtigung (abschließende Aufzählung: „… nur treffen, um …“) zugrunde (vgl. Gallwas/Lindner in Gallwas/Lindner/Wolff, Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 304 ff. und 358 ff.; Kraft in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG -, Kommentar, Stand: September 2015, vor Art. 6, Rn. 3), so dass sich angesichts der gegenüber der Generalbefugnis des Polizeirechts eingeschränkter normierten Tatbestandsvoraussetzungen die vom Verwaltungsgericht geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich einer (erforderlichen) hinreichend differenzierten Rechtsgrundlage (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 25) auch systematisch nicht ohne weiteres übertragen lassen (zur sicherheitsrechtlichen Generalklausel und dem grundgesetzlichen Gesetzesvorbehalt vgl. auch Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 7 Rn. 8 ff.).
Soweit ersichtlich wird demgemäß in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur ein Kontaktverbot auch auf der Grundlage der polizeilichen Befugnisgeneralklausel für zulässig angesehen (vgl. z. B. VG München, B. v. 20.7.2007 – M 7 S 07.2792 – BeckRS 2007, 36564; Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2014, Art. 11 Rn. 204; Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, Handkommentar, 20. Aufl. 2010, Art. 16 Rn. 6; zu einem auf die allgemeine Befugnis für die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden nach § 11 HSOG gestützten Kontakt- und Annäherungsverbot vgl. auch HessVGH, B. v. 30.9.2011 – 8 B 1329/11 – BeckRS 2011, 56078).
1.2. Die Antragsgegnerin hat die Tatbestandsvoraussetzungen der hier anwendbaren sicherheitsrechtlichen Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG auch zu Recht als gegeben angesehen. Danach können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen nur treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes (hier: § 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern) verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden (Nr. 1.) oder Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen (Nr. 3.). Nach § 176 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt. Die zu verhütende Straftat muss aber konkret drohen. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund objektiver Tatsachen oder bestimmter Verhaltensweisen mit dem Eintritt des Schadens für die geschützten Rechtsgüter in dem konkreten Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss; bloße Vermutungen reichen dafür nicht. Allerdings gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B. v. 17.9.2015 – 10 CS 15.1435, 10 C 15.1434 – juris Rn. 21). Geht es um den Schutz hochrangiger Rechtsgüter, wie etwa auch die Gesundheit von Menschen, dürfen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, dass die Möglichkeit von Schäden an diesen Rechtsgütern realistischerweise nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. etwa BVerwG, U. v. 31.5.2012 – 3 A 1.11 – juris Rn. 31).
Gemessen daran ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin, angesichts des vom Antragsteller gezeigten Verhaltens sei auch künftig zu erwarten, dass er sich Kindern zum Zwecke der Befriedigung seiner pädophilen Veranlagung und des sexuellen Missbrauchs nähern und erneut sexuelle Handlungen an Kindern vornehmen werde, rechtlich nicht zu beanstanden. Die sich im Wesentlichen auf die allgemeine Lebenserfahrung stützende Prognose (Gefahreinschätzung bzw. -beurteilung) ist vom Gericht in vollem Umfang nachzuvollziehen und auch hinsichtlich des darin enthaltenen Wahrscheinlichkeitsurteils nicht nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle zugänglich (st. Rspr.; vgl. BayVGH, U. v. 26.11.2014 – 10 B 14.1235 – juris Rn. 25 m. w. N.). Schon deshalb ist der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 114 Satz 2 VwGO und die Voraussetzungen der Ergänzung einer Ermessensentscheidung für das (nachträgliche) Heranziehen der Erkenntnisse des Prof. B. zur Rückfallgefahr bei Sexualstraftätern durch die Antragsgegnerin systematisch unzutreffend.
Im Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin lagen aber bereits Tatsachen vor, die die von der Antragsgegnerin getroffene Gefahrenprognose und die Annahme einer Wiederholungsgefahr beim Antragsteller hinreichend stützen. Das Verwaltungsgericht ist offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass sich die vom Antragsteller bestrittenen Vorkommnisse (sexuelle Handlungen an den beiden Kindern im Rahmen des Feriencamps im Sommer 2014 in Ungarn) so abgespielt haben, wie es von den beiden Jungen bei ihren mehrfachen Vernehmungen nachvollziehbar und glaubhaft geschildert worden ist. Demgemäß hat das Verwaltungsgericht auch keinen Grund gesehen, von der Bewertung der Strafverfolgungsbehörden, dass beim Antragsteller ein hinreichender Tatverdacht eines Vergehens nach § 176 Abs. 1 StGB vorliege, im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose abzuweichen. Wenn das Verwaltungsgericht aber gleichwohl annimmt, diese Vorfälle genügten nicht für eine hinreichend fundierte Prognose der Wiederholungsgefahr beim Antragsteller, eine solche Prognose könne weder von der Antragsgegnerin noch vom Gericht ohne fachgutachterliche Hilfe geleistet werden, stellt es an diese Prognose zu strenge Anforderungen.
Grundsätzlich bewegen sich die Sicherheitsbehörde und das Gericht bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr mit ihrer tatsächlichen Würdigung der konkreten Umstände des Falles regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die (auch) dem Richter allgemein zugänglich sind; der Heranziehung eines Sachverständigen bedarf es danach nur ausnahmsweise (vgl. BVerwG, B. v. 25.7.1990 – 1 B 112/90 – juris Rn. 8; B. v. 11.9.2015 – 1 B 39/15 – juris Rn. 12). Ein Sachverständigengutachten könnte im Übrigen die eigene Prognoseentscheidung des Tatrichters auch nicht ersetzen, sondern hierfür nur eine Hilfestellung bieten und daher bezüglich der Wiederholungsgefahr als geeignetes Beweismittel zur Unterstützung der letztlich maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung über das Bestehen einer Wiederholungsgefahr in Betracht kommen (BVerwG, B. v. 13.3.2009 – 1 B 20.08 u. a. – juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 35).
Die Antragsgegnerin hat für die von ihr angestellte Prognose im Wesentlichen folgende Erkenntnisse und Anknüpfungstatsachen herangezogen: die Werbung des Vereins für die Ferienfahrten nach Ungarn gerade auch für zurückhaltende Kinder, die Konstruktion der Planung und Durchführung dieser Fahrten durch den Antragsteller als alleinigem Vorstand des Vereins, der die Fahrten in sein Haus in Ungarn persönlich plant und durchführt und dabei weder vereinsintern noch sonst irgendeiner Kontrolle unterliegt, die angezeigten sexuellen Übergriffe auf zwei damals 13-jährige Jungen im August 2014 während des Feriencamps in Ungarn, das Verhalten des Antragstellers und dessen enger Kontakt zu den beiden Jungen auch nach Ende der Ferienfahrt und sogar nach deren Umzug nach Österreich. Daraus und aus allgemein zugänglichen Quellen (auch Veröffentlichungen im Internet) hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise beim Antragsteller einschlägige Täterstrategien wie langfristige Planung des Missbrauchs, das Suchen und Schaffen von Voraussetzungen für sexuellen Missbrauch, die sexualisierte Annäherung sowie eine langfristige Aufrechterhaltung des Zugriffs auf das Kind erkannt. Ebenso wenig zu beanstanden ist die weitere Annahme der Antragsgegnerin, dass Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt seien und deshalb die Gefahr der Wiederholung auch bei erstmaliger Begehung mit sich brächten. Zuzustimmen ist dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich insoweit, dass die Einordnung des Antragstellers in bestimmte Kategorien sexueller Orientierung insoweit nachrangig und nicht erheblich ist.
Gründe oder besondere Umstände, aufgrund derer die Gefahrenprognose gleichwohl nicht ohne spezielle, der Antragsgegnerin und dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnissen erstellt werden könnte, hat das Verwaltungsgericht weder genannt noch sind sie hier sonst ersichtlich.
Bei der anzustellenden Gefahrenprognose ist zudem ganz entscheidend, dass angesichts der besonders schwerwiegenden und langfristigen Folgen für kindliche Missbrauchsopfer keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts gestellt werden dürfen. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung bekannter, auch vom Antragsteller benutzter Täterstrategien allein auf der Grundlage der Vorkommnisse vom August 2014 von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungstat beim Antragsteller ausgehen.
Die durch die Antragsgegnerin erst (nachträglich) im Beschwerdeverfahren geltend gemachten neuen tatsächlichen Erkenntnisse über zwei weitere einschlägige Vorfälle im Feriencamp Ende August/Anfang September 2015 in Ungarn, die auf Angaben eines teilnehmenden Jungen und einer als Begleitperson engagierten Studentin der Sozialpädagogik beruhen und offensichtlich ebenfalls Anlass für strafrechtliche Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen des Vorwurfs sexuellen Missbrauchs geben, sind geeignet, die durch die Antragsgegnerin angestellte Gefahrenprognose weiter zu stützen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das sicherheitsrechtliche Kontaktverbot als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren und deshalb im Rahmen der Gefahrenprognose auch neuen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen ist.
Die Antragsgegnerin hat schließlich zutreffend darauf hingewiesen, dass Anordnungen, die (auch) die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG tangierten, grundsätzlich auf Art. 7 Abs. 2 LStVG gestützt werden könnten, und dass es sich bei dem zeitlich beschränkten Kontaktverbot für den Antragsteller um eine ihn nicht unzumutbar belastende Berufsausübungsregelung handle, weil der Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch und damit der Schutz ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) das Interesse des Antragstellers, weiterhin Ferienfahrten und Sportunterricht mit Kindern unter vierzehn Jahren durchzuführen, deutlich überwiege.
2. Würde man entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheids und dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren im streitbefangenen Kontaktverbot (schwerpunktmäßig) eine gewerberechtliche Regelung im Sinne der vom Verwaltungsgericht angenommenen Teilgewerbeuntersagung (s. § 35 GewO) sehen, erwiese sich diese Anordnung dagegen weder als offensichtlich rechtswidrig noch als offensichtlich rechtmäßig.
2.1. Ob und inwieweit das angefochtene Kontaktverbot vor allem mit Blick auf den Zusatz in Nr. 1. des Bescheidstenors „Im Besonderen ist Ihnen die Durchführung und Planung von Sport- und Trainingsveranstaltungen und von Unternehmungen aller Art, an denen Kinder teilnehmen, untersagt.“ nach ihrem objektiven Erklärungswert (entsprechend §§ 133, 157 BGB) tatsächlich eine Teiluntersagung der vom Antragsteller im Gewerberegister der Antragsgegnerin angemeldeten Gewerbe „Durchführung von Reiseveranstaltungen“ und „Erteilung von Sportunterricht“ beinhaltet, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht hinreichend sicher beantworten. Die Antragsgegnerin verweist jedenfalls zu Recht darauf, dass der Antragsteller bei seinen Reiseveranstaltungen (Feriencamps) und dem Sportunterricht (Karatetraining) auch ausweislich des Internetauftritts des Vereins „… e.V.“ ausschließlich in seiner Funktion als alleiniger 1. Vorstand des Vereins auftritt, der gleichzeitig die Funktionen „Cheftrainer Karate“ und Leiter der Feriencamps ausübt. Soweit der Antragsteller demgegenüber geltend macht, er trete als selbstständiger (gewerblicher) Reiseveranstalter und Trainer auf, der die betreffenden Veranstaltungen bzw. Kurse für den Verein durchführe und diesem die Kosten und den Arbeitsaufwand in Rechnung stelle, und hierzu auf entsprechende Rechnungen verweist, hat der Senat angesichts einer eher undurchsichtigen Konstruktion der Funktionen und Tätigkeiten des Antragstellers Zweifel, ob das Abrechnungsmodell – wie das Verwaltungsgericht meint – tatsächlich als zwingender Beleg für eine gewerbliche Leistungserbringung durch den Antragsteller angesehen werden muss. Zudem ist auch eine Teilgewerbeuntersagung, von der bestimmte Aktivitäten des Gewerbetreibenden erfasst werden (vgl. Brüning in Beck‘scher Online-Kommentar GewO, Stand: 1.10.2014, § 35 Rn. 43) letztlich darauf angelegt, eine grundsätzlich zeitlich nicht begrenzte Sperrwirkung für zukünftige entsprechende gewerbliche Tätigkeiten zu entfalten (vgl. Brüning, a. a. O., § 35 Rn. 10, 55), während vorliegend ein (zeitlich begrenztes) Kontaktverbot mit Kindern insbesondere auch bei der Durchführung (und Planung) von Sport-, Trainings- sowie Reiseveranstaltungen angeordnet wurde.
2.2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre selbst im Fall einer solchen gewerberechtlich zu beurteilenden Teiluntersagung ein „Austausch“ der falschen Rechtsgrundlage (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG) nicht schon deswegen unmöglich, weil es sich bei § 35 GewO im Gegensatz zu Art. 7 Abs. 2 LStVG um eine gebundene Entscheidung handelt. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid (Verwaltungsakt) materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 31.3.2010 – 8 C 12.09 – NVwZ-RR 2010,636; vgl. auch Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 113 Rn. 16 f.). Würde man die beiden Befugnisnormen hier austauschen, bliebe der Entscheidungstenor (Kontaktverbot mit dem darin enthaltenen Verbot der Durchführung und Planung von Sport- und Trainingsveranstaltungen und von Unternehmungen aller Art, an denen Kinder teilnehmen) davon unberührt. Auch die Begründung dieses Verbots würde grundsätzlich keine wesentlich anderen Erwägungen erfordern, weil sich die gewerbliche Unzuverlässigkeit auch aus dem Vorliegen verwertbarer gewerbebezogener Verstöße gegen Strafvorschriften (hier: § 176 StGB) ergeben kann, die auf eine künftige gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Betroffenen schließen lassen (vgl. Brüning, a. a. O., § 35 Rn. 23d). Nachdem es sich bei der Befugnisnorm des § 35 GewO um eine gebundene Entscheidung handelt, wären letztlich auch keine anderen oder zusätzlichen (Ermessens-)Erwägungen anzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 31.3.2010 a. a. O.).
Ob vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen einer Teilgewerbeuntersagung nach § 35 GewO erfüllt wären, was die Antragsgegnerin nach ihrem eigenen Vorbringen mangels hinreichender Tatsachen im Sinne von § 35 Satz 1 GewO selbst bezweifelt, ist allerdings offen. Darauf hinzuweisen ist jedoch, dass es aufgrund des Schutzzwecks von § 35 GewO grundsätzlich ausreichend ist, wenn das dem Gewerbetreibenden vorgeworfene Verhalten einen Straftatbestand objektiv verwirklicht (vgl. Brüning, a. a. O., § 35 Rn. 23d); einer (rechtskräftigen) strafrechtlichen Verurteilung bedarf es nicht. Auch bei der Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG sind im Übrigen (Anknüpfungs-)Tatsachen erforderlich, die die Annahme (Prognose) der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer (erneuten) Schutzgutverletzung rechtfertigen. Solche Tatsachen hat die Antragsgegnerin – wie dargelegt – zu Recht in den Vorkommnissen vom August 2014 (sexuelle Handlungen an am Feriencamp teilnehmenden Kindern) gesehen.
Ist demnach bereits offen, ob das angefochtene Kontaktverbot tatsächlich eine Teiluntersagung der vom Antragsteller im Gewerberegister der Antragsgegnerin angemeldeten Gewerbe „Durchführung von Reiseveranstaltungen“ und „Erteilung von Sportunterricht“ beinhaltet und ob vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen einer Teilgewerbeuntersagung nach § 35 GewO erfüllt wären, bedarf es keiner näheren Erörterung mehr, ob eine gewerberechtliche Teiluntersagung auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügte.
3. Wäre nach alledem eine im angefochtenen Kontaktverbot enthaltene Teilgewerbeuntersagung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, führt die erforderliche Interessenabwägung gleichwohl zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen diese Verfügung auch insoweit nicht wiederhergestellt werden kann, weil das öffentliche Interesse, Kinder auch schon vor dem Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wirksam vor sexuellem Missbrauch zu schützen, das private, insbesondere wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, (vorläufig) weiter Ferienfahrten und Sportunterricht mit Kindern unter vierzehn Jahren durchführen zu können, überwiegt. Die Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Freiheit des Antragstellers durch das streitbefangene Kontaktverbot wiegt weniger schwer als die mögliche Gefährdung des hochrangigen Rechtsguts der körperlichen und seelischen Unversehrtheit von Kindern durch erneute sexuelle Übergriffe bei solchen Veranstaltungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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