Verwaltungsrecht

Kosten der Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule

Aktenzeichen  B 3 K 14.562

Datum:
27.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchKFrG Art. 1 Abs. 1
SchBefV SchBefV § 2

 

Leitsatz

1 Die Beförderungspflicht besteht gemäß § 2 SchBefV zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Dies ist nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 SchBefV diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Dabei ist vorrangig auf den öffentlichen Personennahverkehr zurückzugreifen. Andere Verkehrsmittel sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig und insgesamt wirtschaftlicher ist (§ 3 Abs. 2 SchBefV). Nicht maßgeblich ist die geografische Entfernung. (redaktioneller Leitsatz)
2 Soweit nach § 2 Abs. 4 SchBefV in bestimmten Fällen die Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden können, handelt es sich um ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung, bei der ein Anspruch auf Kostenübernahme nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null besteht. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth
Aktenzeichen: B 3 K 14.562
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
vom 27. Januar 2016
rechtskräftig: Ja
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 212
Hauptpunkte:
– Unzumutbarkeit eines Schulwegs zur nächstgelegenen Schule (abgelehnt);
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

– Klägerin –
bevollmächtigt: Rechtsanwältinnen …
gegen
Landkreis … vertreten durch den Landrat
– Beklagter –
wegen Kostenfreiheit des Schulweges
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 3. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht …, die Richterin am Verwaltungsgericht … und den Richter … ohne mündliche Verhandlung am 27. Januar 2016 folgenden Gerichtsbescheid:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 16.07.2014. Darin hatte dieser die kostenfreie Beförderung der Tochter der Klägerin zur privaten Wirtschaftsschule … (PWS …) für das Schuljahr 2014/2015 abgelehnt.
Die Tochter wohnt zusammen mit der Klägerin am östlichen Rand von … (PLZ: …). Sie besuchte bereits im Schuljahr 2013/2014 das Tagesheim der oben genannten Schule zweimal wöchentlich. Aus diesem Grund hatte der Beklagte die Schülerbeförderung für den Besuch der PWS … übernommen, weil die Staatliche Wirtschaftsschule in … (WS …) keine offene Ganztagsschule anbietet.
Weil die Klägerin dem Beklagten jedoch mitteilte, für das Schuljahr 2014/2015 keinen Tagesheimvertrag mit der PWS … abzuschließen (vgl. Angaben im Bescheid vom 16.07.2014), lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.07.2014 die Übernahme der Schulbeförderungskosten für das Schuljahr 2014/2015 ab.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass mit Wegfallen des Tagesheimvertrags die WS … und nicht die PWS … die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart sei, da sie mit einem geringeren Beförderungsaufwand erreichbar sei. Für die Beförderung zur PWS … fielen durch die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs und des OVF-Busses 1.589,75 EUR jährlich an, wohingegen die Beförderung zur WS … mit dem OVF-Bus und der Deutschen Bahn nur 894,00 EUR koste. Eine ausnahmsweise Erstattung der Kosten gemäß § 2 Abs. 4 SchBefV komme zudem nicht in Betracht, da die Kosten für die Beförderung zur PWS … die der Beförderung zur WS … um mehr als 20% überstiegen und der Schulweg zur WS … auch nicht von außergewöhnlicher Härte sei.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.08.2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, wo sie am 15.08.2014 einging. Sie beantragt
die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 16.07.2014.
In der Klagebegründung vom 28.08.2014 heißt es, die PWS … liege geographisch näher (22,9 Kilometer) am Wohnort der Tochter der Klägerin als die WS … (24,8 Kilometer). Auch sei der Tochter der Schulweg zur WS … nicht zumutbar, da er pro Tag 4 ¾ Stunden in Anspruch nehme; die Tochter müsse bereits um 5:00 Uhr morgens aufstehen und Wartezeiten, u. a. im Dunkeln in der Bahnhofsgegend von etwa 1 Stunde morgens und 1,5 Stunden bei der Rückfahrt hinnehmen. Abfahrt in Richtung … sei um 6:06 Uhr, dort komme sie um 6:21 Uhr an. Erst um 7:18 Uhr fahre der Zug nach … ab. Bei der Rückfahrt fahre der Zug in … um 13:27 Uhr ab und komme in … um 13.35 Uhr an. Der Anschlussbus fahre in … um 15:08 Uhr ab und komme an der Haltestelle … um 15.24 Uhr an. Die Tochter der Klägerin sei also täglich 4 ¾ Stunden unterwegs, was unzumutbar sei.
Der Schulweg zur PWS … sei hingegen in deutlich kürzerer Zeit zu bestreiten (2,5 Stunden pro Tag) und würde zudem nicht die vom Beklagten berechneten Kosten in Anspruch nehmen, zumal die Kosten für die Nutzung des privaten PKWs nicht einberechnet werden dürften. Für den Schulweg nach … fahre der Bus an der Haltestelle … um 6:15 Uhr ab. In … fahre der Bus um 6:30 Uhr ab und komme in … um 7:34 Uhr an. Nach 10 Minuten Fußweg erreiche sie gegen 7:44 Uhr die Schule. Die Fahrzeit betrage 1 ½ Stunden und sie hätte keine unzumutbaren Wartezeiten in einsamen Bahnhöfen. Nach Schulende um 12:45 Uhr fahre der Bus ab …-straße in … um 13.05 Uhr und komme um 13:50 Uhr in … an. An der Haltstelle … sei sie um 14:00 Uhr. Die Fahrzeit betrage ca. 1 Stunde. Insgesamt müsse die Klägerin damit 2,5 Stunden aufwenden.
Mit Schreiben vom 15.10.2014 führte die Klägerin ergänzend aus, eine Schulkameradin der Tochter bekäme trotz erheblich größerer Entfernung zur PWS … ihre Fahrtkosten ersetzt, so dass sie selbst ungleich behandelt würde. Auch seien die Kosten vom Beklagten erneut falsch berechnet worden. Die jährlichen Kosten für die Beförderung zur WS … betrügen 819,50 EUR, die zur PWS … 946,00 EUR von … aus, die sie derzeit selbst bezahle; die PKW-Beförderungskosten müssten dabei außer Betracht bleiben. Die Beförderungskosten für den Besuch der PWS überschritten demnach die Kosten zur Staatlichen Wirtschaftsschule … um weniger als 20%, weshalb der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV einschlägig sei. Auch zeigten jüngste Medienberichte, dass der Bahnhof in … nicht sicher sei.
Den am 15.08.2014 gegenüber dem Beklagten erhobenen Widerspruch nahm die Klägerin mit Schreiben vom 28.08.2014 zurück.
Mit Schreiben vom 29.08.2014 legte der Beklagte die Akten vor und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führte er aus, dass für die Ermittlung der nächstgelegenen Schule allein der Beförderungsaufwand entscheidend sei, der sich wegen des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit nach der Höhe der Fahrtkosten richte.
Die Busverbindung zur PWS … koste für die Klägerin jährlich 1.155,00 EUR. Da es auf den tatsächlichen Beförderungsaufwand ankäme, fielen aber zusätzlich noch Kosten zur Erreichung der Verkehrsverbindung mit dem privaten PKW in Höhe von 314,50 EUR an, so dass sich insgesamt jährliche Beförderungskosten von 1.469,50 EUR ergäben. Die Ausnahmeregelungen des § 2 Abs. 4 SchBefV seien nicht einschlägig, insbesondere weil der Schulweg zur WS … nicht erheblich beschwerlicher und zeitaufwändiger sei, wie es § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV voraussetzt. Bei beiden Verbindungen fielen Wartezeiten an, ein wesentlich höherer Zeitaufwand sei nicht gegeben. Aufgrund der zentralen Lage des Bahnhofs in … und der Öffnungszeiten der anliegenden Geschäfte sei das Warten dort auch nicht unzumutbar.
Mit Schriftsatz vom 23.12.2015 gab der Beklagte die Kosten für die Fahrkarte zur Staatlichen Wirtschaftsschule in … mit 894,00 EUR an. Für die Schülerfahrkarte zur Privaten Wirtschaftsschule in … gab sie Kosten in Höhe von 946,00 EUR (zuzüglich der Kosten für die Nutzung des privaten PKWs) an.
Die Beteiligten wurden mit Schriftsatz des Gerichts vom 18.11.2015 auf die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
2. Die Klage hat keinen Erfolg.
Der gestellte KlageantragAufhebung des Bescheids des Beklagten vom 16.07.2014 – ist nicht zielführend, denn damit hat die Klägerin noch keinen rechtlichen Vorteil erlangt. Insbesondere ist damit nicht entschieden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten zur PWS … hat. Einen Verpflichtungs- bzw. Leistungsantrag zur Übernahme der Beförderungsaufwendungen zur PWS … hat die Klägerin trotz gerichtlichen Hinweises (Schriftsatz vom 18.11.2015) allerdings nicht gestellt. Der gestellte KlageantragAufhebung des Bescheids – ist deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnisses schon unzulässig.
3. Die Klage hätte jedoch auch keinen Erfolg, wenn eine zulässige Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage erhoben worden wäre:
Streitgegenständig wäre die Beantragung der Übernahme des Beförderungsaufwandes vom Wohnort der Tochter (…, …) zur privaten Wirtschaftsschule in … (PWS), die von der Klägerin besucht wird.
Grundsätzlich ist gemäß Art. 1 Abs. 1 SchKFrG die notwendige Beförderung von Schülern und Schülerinnen auf dem Schulweg bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten zweistufigen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 Aufgabe der kreisfreien Gemeinden oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers (Aufgabenträger). Der Aufgabenträger erfüllt gemäß Art. 1 Abs. 2 SchKfrG diese Verpflichtung grundsätzlich im Zusammenwirken mit Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs. Dabei sind gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchkFrG die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Beförderung zu privaten Schulen gilt in der Regel nur dann als notwendig, wenn eine entsprechende Schule nicht näher liegt (Art. 2 Abs. 2 SchKFrG). Die Kosten der notwendigen Beförderung trägt der Aufgabenträger; bei einer Beförderung durch Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs bestimmen sich die Kosten nach den jeweils maßgebenden Tarifen.
Die Beförderungspflicht besteht gemäß § 2 SchBefV zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Nächstgelegene Schule ist nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Dabei ist vorrangig auf den öffentlichen Personennahverkehr zurückzugreifen. Andere Verkehrsmittel (Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi, Mietwagen) sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig und insgesamt wirtschaftlicher ist (§ 3 Abs. 2 SchBefV). Der Aufgabenträger kann seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, dass er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbietet (§ 3 Abs. 3 SchBefV).
Diese Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Beförderungskosten zur privaten Wirtschaftsschule in … sind nicht gegeben.
3.1. Die geographische Entfernung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht maßgeblich. Vielmehr ist als nächstgelegene Schule, zu der die Beförderungspflicht besteht, nur diejenige Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist (vgl. § Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV). Daran gemessen ist dies die Wirtschaftsschule in …
3.2. Für die Jahresfahrkarte von …, …, zur Staatlichen Wirtschaftsschule in … bietet die Deutsche Bahn nach Auskunft des Beklagten ein Schülerjahresabonnement für 74,50 EUR monatlich an. Da tarifrechtlich die Gültigkeit der Fahrkarte 12 Monate beträgt, liegen der jährlichen Kosten bei 894,00 EUR (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 23.11.2015).
Für die Strecke zur PWS … (…, … – …) ausschließlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte der Tochter der Klägerin wohl ein Monatsticket zu 105,00 EUR zur Verfügung gestellt werden können, was zu Kosten von 1.155,00 EUR für elf Schulmonate geführt hätte.
Bei der von der Klägerin offenbar bevorzugten Verbindung zur PWS … (… nach … und zurück, unter Einbeziehung des privaten PKWs zwischen … und …) hätten die Beförderungskosten für den öffentlichen Personennahverkehr 946,00 EUR mit 11 Monatswertmarken betragen (vgl. Auskunft des Beklagten im Schriftsatz vom 23.11.2015). Hinzuzurechnen wären in diesem Fall die jährlichen Kosten für die Benutzung des privaten KFZ, da die Beförderungspflicht ab dem Heimatort besteht und die tatsächlich anfallenden Kosten zur berücksichtigen sind (wenn der Beklagte seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen würde, dass er für einen notwendigen und zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbietet, vgl. § 3 Abs. 3 SchBefV). Denn grundsätzlich erfüllen die Aufgabenträger ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personennahverkehrs. Dem Schüler steht kein Wahlrecht bezüglich des Beförderungsmittels zu (BayVGH v. 28.4.2008 Az. 7 ZB 07.1035 -in juris-). Vielmehr sind andere als öffentliche Verkehrsmittel (Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen) nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist (Art. 1 Abs. 2 SchKfrG, Art. 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) vom 30.07.1996 {GVBl S. 336, BayRS 922-1-W), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2008 (GVBl S. 483), § 3 Abs. 2 SchBefV} Diese Kosten betrügen nach den bislang unwidersprochenen Angaben des Beklagten 314,50 EUR.
Insgesamt ergäben sich also 1.260,00 EUR (946,00 EUR + 314,50 EUR) für elf Schulmonate; diese Verbindung wäre damit insgesamt nicht wirtschaftlich günstiger (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV).
3.3. Die normierten Ausnahmen zu dieser Grundsatzregelung gemäß § 2 Abs. 3 SchBefV liegen nicht vor: Weder ist eine pädagogische oder weltanschauliche Eigenheit der PWS erkennbar, noch besuchte die Tochter im streitgegenständlichen Schuljahr das angegliederte Tagesheim (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV), wie sie es das Jahr vorher getan hatte.
3.4. Unbeschadet dieser Regelung kann gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler eine Schule besonderer Art mit schulartübergreifendem integrierten Unterricht besuchen (Nr. 1), ein Schulwechsel nicht zumutbar ist (Nr. 2), ein Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt (Nr. 3) oder die betroffenen Aufwandsträger und Schulen zustimmen (Nr. 4).
Eine danach erfolgte Ermessensentscheidung des Aufgabenträgers ist vom Gericht lediglich auf etwaige Ermessensfehler zu überprüfen, also darauf, ob der Aufgabenträger sein Ermessen hinreichend begründet, die Existenz oder den Umfang des Ermessensspielraums nicht verkannt, eine gesetzliche Ermessensgrenze nicht überschritten oder von dem Ermessen in einem dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 40 BayVwVfG und § 114 Satz 1 VwGO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann (§ 114 Satz 2 VwGO). Das Gericht hat mithin nur zu prüfen, ob die in § 114 Satz 1 VwGO genannten Voraussetzungen vorliegen, nicht jedoch, ob vielleicht eine andere Lösung zweckmäßiger ist oder nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 114 Rn. 4).
Gemessen an diesen Grundsätzen wäre es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid eine Kostenübernahme für die Beförderung der Tochter der Klägerin zur Privaten Wirtschaftsschule in … abgelehnt hat. Insbesondere läge keine Ermessensreduzierung auf Null vor, die allein der Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten eröffnen würde.
Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung gegeben sein könnten, sind nicht ersichtlich. Weder liegt ein schulartübergreifender, integrierter Unterricht nach Nr. 1 vor, noch war der Tochter der Klägerin ein Schulwechsel zum Schuljahr 2014/2015 unzumutbar (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV), da sie damals von der achten in die neunte Klasse wechselte und somit keine Abschlussklasse besuchte. Hinsichtlich der Nr. 3 übersteigen vorliegend die Kosten für den vermutlich gewünschten Schulweg nach … über … nach … (1.260,00 EUR) die Kosten für die Beförderung nach … (819,50 EUR) um 29 v. H. und damit um mehr als 20 v. H., so dass auch diese Alternative nicht zum Tragen kommt.
Auch eine Ermessensreduzierung des Beklagten auf Null hinsichtlich der Nr. 4, mit der Begründung, der Weg zur nächstgelegenen Schule sei erheblich beschwerlicher bzw. gefährlicher oder mit einem wesentlich höheren Zeitaufwand verbunden, als der Weg zur weiter entfernten Schule, liegt nicht vor. Weder ist der Schulweg nach … über … besonders beschwerlich oder gefährlich.
Das Laufen auf einer Strecke vom Wohnhaus der Klägerin zur Bushaltestelle bei der Abzweigung … entlang einer befahrenen Staatsstraße … (keine Bundesstraße) ist für ein 15-jähriges Mädchen nach Auffassung des Gerichts nicht unzumutbar. Auch die jeweiligen Zwischenaufenthalte der Tochter der Klägerin in … zwischen 10 Minuten und maximal 1 Stunde und 32 Minuten stellen keine unzumutbare oder besonders gefährliche Situation dar, weil einerseits viele andere Schulkinder in einer ähnlichen Situation stehen und in … auf verschiedenste Linien umsteigen und andererseits, weil die Tochter der Klägerin einen Großteil dieser Wartezeit auch in der Schule verbringen hätte können statt in … im Umfeld des Bahnhofs verbringen müssen.
Diesbezüglich wird auf die nachvollziehbaren Ermessenserwägungen des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid vom 16.07.2014 sowie auf die Ausführungen hierzu im Schriftsatz vom 23.09.2014 Bezug genommen.
Ebenso wenig kann hinsichtlich der Dauer des Schulwegs (vgl. dazu vgl. VGH v. 07.04.2015, Az. 7B14.1636) von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden. Eine Unzumutbarkeit könnte analog zur Rechtsprechung zur Übernahme der Kosten privater Beförderungskosten bejaht werden, wenn sich dadurch die regelmäßige Abwesenheitsdauer von der Wohnung an mindestens drei Tagen in der Woche um jeweils mehr als zwei Stunden verkürzt (BayVGH vom 18.02.2005, Az. 7 B 04.92, in BayVBl 2006, 92 f.). Da es sich vorliegend nicht um die Übernahme privater Beförderungskosten statt der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel für einen (gleichbleibenden) Schulbesuch handelt, sondern um einen Vergleich von Beförderungszeiten zu unterschiedlichen Schulen (mit unterschiedlichen Unterrichtszeiten), ist nach Überzeugung des Gerichts nicht die Abwesenheitsdauer von der Wohnung sondern die Dauer des jeweiligen Schulwegs entscheidend.
Insgesamt gilt Folgendes:
3.4.1.
Der Schulweg der Tochter der Klägerin zur Wirtschaftsschule … mit öffentlichen Verkehrsmitteln stellt sich dabei – legt man einen Schulbeginn von 07:50 Uhr (vgl. Stundenplan) zugrunde – nach den verfügbaren öffentlichen Verkehrsverbindungen wie folgt dar: Für den Hinweg zur Schule fuhr um 06:06 Uhr der OVF-Bus (Linie 8435) von der Haltestelle „…“ nahe des Wohnorts in Richtung … ZOB ab, wo sie um 6:21 Uhr ankam. Die Tochter der Klägerin kann anschließend nach einem 3 minütigen Fußweg zum Bahnhof und einer Wartezeit von ca. 30 Minuten mit dem Zug (Abfahrt um 6:56) nach …weiterfahren, wo sie um 7:08 Uhr ankommt. Die weitere Wartezeit bis Schulbeginn von etwa 40 Minuten hätte sie in der Schule verbringen können. Die von der Klägerin genannte Verbindung (Abfahrt 7:18 Uhr ab ZOB … mit Ankunft um 7:26 Uhr in …) stellte damit nicht die einzige, aber die späteste Verbindung rechtzeitig zum Schulbeginn von … nach … dar. Die genannte Wartezeit von ca. 1 Stunde am Bahnhof in … war somit keinesfalls zwingend notwendig.
Für den Rückweg stellt sich der zeitliche Aufwand wie folgt dar:
Bei Schulschluss um 13:05 Uhr (siehe Stundenplan Wirtschaftsschule …, Stand 30.07.2013 für Montag und Freitag) hatte die Tochter der Klägerin Anschluss um 13:27 Uhr, um 13:58 Uhr, um 14:31 Uhr bzw. um 14:51 Uhr, kam um 13:36 Uhr, 13:51 Uhr, 14:31 Uhr bzw. um 13:58 Uhr in … an, Abfahrt dort um 15:08 Uhr; und erreichte die Haltstelle … um 15:24 Uhr. Die Tochter der Klägerin benötigte für den Rückweg damit insgesamt knapp zwei Stunden inklusive einer Wartezeit am Bahnhof in … zwischen 10 Minuten und 1 Stunde 32 Minuten.
Bei Schulschluss um 15:05 Uhr (siehe Stundenplan für Dienstag, Mittwoch und Donnerstag) hat sie Anschluss um 15:27 Uhr, kommt um 15:36 Uhr in … an, Abfahrt dort um 15:48 Uhr, Ankunft an der Haltstelle … um 16.04 Uhr.
3.4.2.
Für den Schulweg vom Wohnort zur PWS … ist der Klagebegründung zu entnehmen, dass die Tochter der Klägerin die Verbindung … – … bevorzugt hätte. Für diesen Fall ist allerdings die von der Klägervertreterin genannte Busverbindung von der Haltestelle … nach … ab 6:15 Uhr den Fahrplänen nicht zu entnehmen; vielmehr kam die früheste Busverbindung auf dieser Strecke erst um 6:43 Uhr in … an, weshalb die für den Schulbeginn (um 7:50 Uhr) einzig mögliche Anschlussverbindung von … Bhf. nach … um 6:33 Uhr nicht erreicht werden konnte. Aus diesem Grund muss davon ausgegangen werden, dass die Eltern ihre Tochter mit dem privaten KFZ nach … fuhren.
Nach der Abfahrt dort (… Bahnhof) mit dem Bus (Linie 8354) um 6:33 Uhr kam die Schülerin ohne Umsteigen in …, …-straße, um 7:36 Uhr an und konnte von dort aus zu Fuß die in der Nähe liegende Private Wirtschule … (Unterrichtsbeginn um 7:50 Uhr) erreichen. Die Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel betrug damit etwas über eine Stunde, für die Fahrzeit mit dem Privat-Pkw zum Bahnhof … werden insgesamt 10 Minuten für die ca. 4,5 km zugrunde gelegt..
Für die Rückfahrt konnte die Tochter der Klägerin bei Schulschluss um 12:45 Uhr (am Mittwoch und Freitag) und um 12:00 Uhr (am Donnerstag) mit dem Bus (Linie 8435) ab …, …-straße, um 13:05 Uhr nach … fahren, wo sie um 13:56 Uhr ankam. Zugunsten der Klägerin (Zeitvorteil) wird davon ausgegangen, dass die verbleibenden 4,5 km von … zur Wohnung ebenfalls mit dem Privatauto zurückgelegt wurden (ca. 10 Minuten). Eine Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu ihrem Heimatort hätte den Zeitvorteil gegenüber einem Schulbesuch in … geringer ausfallen lassen (vgl. Übersicht auf Bl.10 der Beiakte).
Bei Schulschluss um 15:15 Uhr (Montag) und um 14:30 Uhr (Dienstag) konnte sie mit Bus (Linie 8435) ab …, …-straße, um 16:28 Uhr abfahren und kam in … um 17:12 Uhr an. Für die verbleibenden 4,5 km nach Hause wird zugunsten der Tochter der Klägerin (s.o. wegen Zeitvorteil) davon ausgegangen, dass sie mit dem Privatauto abgeholt werden sollte. Die Zeit von etwa 75 Minuten ab Unterrichtsende (14:30 Uhr) bis zur Abfahrt des Busses (16:28 Uhr) hätte sie in der Schule verbringen können.
Diese Verbindung wäre allerdings nur unter der Voraussetzung möglich gewesen, dass die Tochter der Klägerin regelmäßig und zuverlässig zwischen dem Wohnort und … mit dem Privatauto transportiert hätte werden können.
Zum besseren Verständnis wird auf die tabellarische Übersicht des Beklagten auf Bl. 10 seiner Beiakte sowie auf folgende Übersicht (mit vernachlässigbaren Abweichungen zur Zusammenstellung des Beklagten) verwiesen:
Schulbesuch der Staatlichen Wirtschaftsschule in …:
Schulbeginn bzw. -schluss:
Weggang von zuhause
Abfahrt:
Aufenthal:
Ankunft: … bzw. …
Ankunft Schule bzw. zuhause
Beginn: 8:05 Uhr
5:50 Uhr
6:06 Uhr
30 Min.
7:08 Uhr
7:18 Uhr
Ende: 11:20 Uhr

11:57 Uhr
11 Min.
12:34
12:44 Uhr
Ende: 13:05 Uhr

13:27 Uhr 13:58 Uhr 14:31 Uhr 14:51 Uhr
10-92 Min.; Abf. 15:08 Uhr
15:24 Uhr
15:34 Uhr
Ende: 15:05 Uhr

15:27 Uhr
12 Min.
16:04 Uhr
16:14 Uhr
Schulbesuch der privaten Wirtschaftsschule in … über …:
Schulbeginn, bzw. -schluss
Abfahrt um:
priv. PKW
Ankunft …
priv. PKW
Ankunft Schule bzw. zuhause
Beginn: 7:50 Uhr
6:20 Uhr (ab zuhause)
10 Min. bzw. 4,5 km
Abf. …6:33 Uhr

7:36 Uhr
Ende: 12:00 Uhr; 12:45 Uhr
13:05 Uhr

13:56 Uhr
10 Min. bzw. 4,5 km
14:06 Uhr zuhause
Ende: 14:30 Uhr; 15:05 Uhr
16:28 Uhr

17:12 Uhr
10 Min. bzw. 4,5 km
17:22 Uhr zuhause
Unter Zugrundelegung dieser Gegebenheiten ergeben sich folgende Zeiten für die jeweiligen Schulwege (d. h. Weggang aus Wohnung bis Unterrichtsbeginn bzw. Unterrichtsende bis Ankunft Wohnung; Unterrichtsbeginn und -ende ergeben sich aus Bl. 8 und 9 der Beiakte):
Staatliche Wirtschaftsschule in …
Schulwegdauer:


Schulweg Hinweg
Schulweg Rückweg
gesamt
Montag:
2 Std. 18 Min. (5:50- 8:05)
2 Std. 29 Min. (13:05-15:34)
4 Std. 47 Min.
Dienstag:
2 Std. 18 Min. (5:50- 8:05)
1 St. 9 Min. (15:05-16:14)
3 Std. 27 Min.
Mittwoch:
2 Std. 18 Min. (5:50- 8:05)
1 St. 9 Min. (15:05-16:14)
3 Std. 27 Min.
Donnerstag:
2 Std. 18 Min. (5:50- 8:05)
1 St. 9 Min. (15:05-16:14)
3 Std. 27 Min.
Freitag:
2 Std. 18 Min. (5:50- 8:05)
1 Std. 24 Min. (11:20-12:44)
3 Std. 42 Min.
Private Wirtschaftsschule in …:
Schulwegdauer:

Schulweg Hinweg
Schulweg Rückweg
gesamt
Montag:
1 Std. 30 Min. (6:20 – 7:50)
2 Std. 17 Min. (15:05-17:22)
3 Std. 47 Min.
Dienstag:
1 Std. 30 Min. (6:20 – 7:50)
2 Std. 52 Min. (14:30-17:22)
4 Std. 22 Min.
Mittwoch:
1 Std. 30 Min. (6:20 – 7:50)
1 Std. 21 Min. (12:45-14:06)
2 Std. 51 Min.
Donnerstag:
1 Std. 30 Min. (6:20 – 7:50)
2 Std. 6 Min. (12:00-14:06)
3 Std. 36 Min.
Freitag:
1 Std. 30 Min. (6:20 – 7:50)
1 Std. 21 Min. (12:45-14:06)
2 Std. 51 Min.
Somit errechnen sich folgende Unterschiede hinsichtlich der Zeitdauer der Schulwege zur Staatlichen Wirtschaftsschule in … gegenüber bzw. zur Privaten Wirtschaftsschule in …:
Differenz ggü. …
Montag:
1 Std. länger
Dienstag:
55 Min. kürzer
Mittwoch:
36 Min. länger
Donnerstag:
9 Min. kürzer
Freitag:
51 Min. länger
Vergleicht man auf diese Weise die Schulwege Tag für Tag je nach Unterrichtsende wird deutlich, dass die Annahme der Klägerin, der Schulweg nach … sei insgesamt unzumutbar länger als der nach …, nicht zutraf. Vielmehr hätten beide Schulwege sehr viel Zeit in Anspruch genommen.
Was sich jedoch deutlich unterscheidet, sind die jeweiligen Unterrichtszeiten: Während in der Privaten Wirtschaftsschule in … nur einmal in der Woche Unterricht bis 15:15 Uhr vorgesehen war, fanden demgegenüber die Nachmittagsunterrichte in der Staatlichen Wirtschaftsschule in … dreimal in der Woche bis 15:05 Uhr statt. Aus diesem Grund wäre die Abwesenheitszeit der Schülerin von Zuhause in … deutlich länger als in … gewesen. Allerdings entzieht sich dieses Kriterium der Unterrichtsdauer einer Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung zur Schülerbeförderung.
Da sich bei einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (statt PKW) auf der Rückfahrt zwischen … und dem Heimatort bei einem Schulbesuch der Privaten Wirtschaftsschule in … die Schulwegdauer weiter zuungunsten der Tochter der Klägerin verändern würde (sie würde gegenüber der PKW-Benutzung noch etwas verlängern), erübrigt sich die Prüfung dieser Variante. Es wird noch vorsorglich darauf hingewiesen, dass sich nach den Berechnungen des Gerichts für die private PKW-Benutzung zwischen Wohnort und … und zurück (d. h. zweimal am Tag für Hin- und Rückfahrt) bei 4,5 km Entfernung und einer Wegstreckenentschädigung von 0,35 EUR/Entfernungskilometer (vgl. Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 BayRKG), unter Zugrundelegung von 191 Schultagen im Jahr ein Betrag von 601,65 EUR ergäbe {[(4,5 x 0,30 €) x 2)] x 191}.
Aus diesem Grund geben die diesbezüglichen Ermessensausführungen des Beklagten im Bescheid vom 16.07.2014 und insbesondere im Schriftsatz vom 23.09.2014 keinen Anlass zu Bedenken. Insbesondere läge keine Ermessensreduzierung auf Null vor, die zu einem Anspruch auf Übernahme bzw. Erstattung der Schulwegkosten zur Privaten Wirtschaftsschule in … führen könnte, vor.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 1.260,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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