Verwaltungsrecht

Kosten für Feuerwehreinsatz, Anscheinsgefahr, Einsatz, der durch grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst war, Verbrennen von Grüngut im Innenbereich in den Abendstunden, starke Rauchentwicklung

Aktenzeichen  W 5 K 20.1867

Datum:
14.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 43239
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
BayFwG Art. 28 Abs. 2 Nr. 4
PflAbfV § 2
PflAbfV § 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Trotz Ausbleiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden. Denn die vg. Vorschrift gestattet die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts trotz Abwesenheit des Beteiligten, wenn in der Ladung – wie hier – auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Der Bevollmächtigte des Klägers war gemäß § 102 Abs. 1 VwGO auch ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2021 (um 9:00 Uhr) geladen worden. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist gem. § 56 Abs. 1 und 2 VwGO nach den Vorschriften der ZPO zuzustellen. Die Zustellung an einen Rechtsanwalt kann gem. § 174 Abs. 1 ZPO gegen Empfangsbekenntnis erfolgen, welches den Nachweis für die Zustellung erbringt (§ 174 Abs. 4 ZPO) und die Zustellungsurkunde nach § 182 ZPO ersetzt. Die Ladung zum Termin 14. Oktober 2021 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Postzustellungsurkunde am 26. August 2021 zugestellt gemäß § 182 ZPO i.V.m. § 180 ZPO. Über die Änderung der Uhrzeit der für den 14. Oktober 2021 angesetzten mündlichen Verhandlung von 9:00 Uhr auf 13:00 Uhr wurde der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben des Gerichts vom 6. September 2021 informiert, allerdings hat jener das Empfangsbekenntnis – wie bereits zuvor bei den an ihn gerichteten Schreiben des Gerichts (vgl. Bl. …, Bl. …) – nicht zurückgesandt, worauf die Verlegung der Uhrzeit auf 13:00 Uhr dem Klägerbevollmächtigten nochmals per Telefaxzustellung gemäß § 174 Abs. 2 ZPO am 5. Oktober 2021 um 16:51 Uhr übermittelt wurde (vgl. Sendebericht, Bl. … der Gerichtsakte). Bezeichnend ist, dass trotz Zusage des Mitarbeiters der Anwaltskanzlei des Klägerbevollmächtigten (vgl. Aktenvermerk der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des VG Würzburg vom 14.10.2021, Bl. … der Gerichtsakte) wiederum das Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt wurde. Damit ist hier jedenfalls ausweislich des vg. Sendeberichts von einer Heilung eines eventuellen Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO auszugehen, zumal der Mitarbeiter des Klägerbevollmächtigten am 7. Oktober 2021 gegenüber der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Würzburg erklärt hatte, dass er das Schriftstück dem Klägerbevollmächtigten vorlegen werde (vgl. Aktenvermerk vom 14.10.2021, Bl. … der Gerichtsakte).
2. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 10. September 2020 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 10. November 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.1. Entgegen der Meinung der Klägerseite steht dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 10. September 2020 nicht entgegen, dass die Beklagte unter dem 13. Mai 2020 bereits einen im Tenor gleichlautenden Kostenbescheid gegenüber dem Kläger erlassen und diesen auf den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 10. September 2020 (wegen unterbliebener Ermessensausübung) aufgehoben hatte. Denn die Behörde kann jederzeit einen neuen (im Tenor gleichlautenden) Bescheid erlassen, solange nicht Verjährung eingetreten ist. Letzteres ist hier nicht der Fall. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4.b.bb. KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist für Ansprüche auf Kostenersatz aus Art. 28 BayFwG vier Jahre. Die Festsetzungsfrist begann daher – aufgrund des am 2. Mai 2020 stattgefundenen Schadensereignisses – mit dem Schluss des Jahres 2020 zu laufen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b.cc. KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO). Die Frist endet deshalb erst mit Schluss des Jahres 2024, so dass der Kostenbescheid der Beklagten vom 10. September 2020 rechtzeitig erlassen wurde. Auch steht dem streitgegenständlichen Bescheid nicht die Bestandskraft des Aufhebungsbescheids vom 10. September 2020 entgegen. Denn mit diesem wurde zwar der Bescheid vom 13. Mai 2020 gemäß § 130 Abs. 1 AO aufgehoben, es erfolgt aber – selbstverständlich – kein Ausspruch, wonach kein neuer Bescheid in der gleichen Sache erlassen werden wird. Anders als der Kläger meint, hat die Behörde die Möglichkeit, im Rahmen der rechtlichen Grenzen, begangene Fehler zu korrigieren und einen neuen Bescheid auch bei unveränderter Sachlage zu erlassen.
2.2. Die Beklagte hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihr durch den Feuerwehreinsatz am 2. Mai 2020 entstanden sind.
Der Kostenersatzanspruch findet seine Rechtsgrundlage in Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes – BayFwG – vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 626, BayRS 215-3-1-I) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), der den Kostenersatz für das Tätigwerden der gemeindlichen Feuerwehren im Pflichtaufgabenbereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes regelt.
Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die Gemeinden in den unter Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 aufgezählten Fällen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen – u.a. – durch Ausrücken und Einsätze gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) entstanden sind. Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG besteht der Kostenersatzanspruch für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren. Zum Ersatz der Kosten verpflichtet ist nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG, wer die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat.
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Erstattungspflicht des Klägers zur Überzeugung des Gerichts vor.
2.2.1. Der Kläger hat die Gefahr, die zu dem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr C. am 2. Mai 2020 geführt hat, grob fahrlässig herbeigeführt. Im Einzelnen:
Eine konkrete Gefahr im Sinne des Polizei- und Sicherheitsrechts und damit auch des Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG liegt vor, wenn eine Situation gegeben ist, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens für das Schutzgut erwarten lässt (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.1996 – 4 B 94.2229 – BayVBl 1996, 565; Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 4. Aufl. 2021, Rn. 78; Forster/Pemler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, 45. Erg.Lief. Okt. 2019, Art. 28 Rn. 56). Das Urteil, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt besteht, erfordert eine Prognose. Maßgeblich ist der Informationsstand der Feuerwehr im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, also aus ex ante-Sicht. Das Vorliegen einer Gefahr wird nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach der Lebenserfahrung von einem vernünftig Entscheidenden als gefährlich zu beurteilende Verhältnisse im weiteren Verlauf nicht zu einem Schaden führen (BayVGH, U.v. 28.2.1996 – 4 B 94.2229 – BayVBl 1996, 565). Als Anlass zum Einschreiten genügt auch die Anscheinsgefahr. Die Interessenlage rechtfertigt es, Kostenersatz auch bei einer Anscheinsgefahr zu verlangen (Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 4. Aufl. 2021, Rn. 79; Forster/Pemler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, 45. Erg.Lief. Okt. 2019, Art. 28 Rn. 56; siehe aber BayVGH, U.v. 8.7.2016 – 4 B 15.1285 – juris). Mit Anscheinsgefahr bezeichnet man eine im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens bestehende Sachlage, welche die Behörde aufgrund verständiger Würdigung und hinreichender Sachverhaltsaufklärung als gefährlich ansehen durfte und auch als gefährlich angesehen hat, die sich jedoch im Nachhinein aufgrund neuer Erkenntnisse oder Informationen als ungefährlich erwiesen hat (vgl. BayVGH, U.v. 8.7.2016 – 4 B 15.1285; U.v. 19.5.1994 – 22 B 91. 3523; beide juris). Anders verhält es sich bei der Schein- bzw. Putativgefahr, bei der zwar der entscheidende Beamte den Schadenseintritt subjektiv für wahrscheinlich hält, diese Annahme aber nicht auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruht.
Hieran gemessen kann offenbleiben, ob dem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr C. am 2. Mai 2020 eine Gefahr oder eine Anscheinsgefahr zu Grunde lag, jedenfalls ist nicht von einer Putativgefahr auszugehen. Hier lagen für den Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten im Einsatzzeitpunkt zumindest hinreichende objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr für Eigentum bzw. Leib oder Leben vor, so dass er von einer gefährlichen Sachlage ausgehen musste. In der am 2. Mai 2020 um 20:51 Uhr eingehenden Meldung der Integrierten Leitstelle war von einer Rauchentwicklung im Freien bzw. einer starken Rauchentwicklung die Rede. Schon beim Eintreffen des … Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr am Feuerwehrgerätehaus, das zwischen den Ortsteilen R. … und F. … der Gemeinde C. … gelegen ist, hat der … Kommandant, wie er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, starke Rauchentwicklung bemerkt. Der erfahrene Feuerwehrmann hat weiter dargelegt, dass er den Eindruck hatte, dass es „etwas Größeres“ sei. Sie hätten dann das Feuerwehrgerätehaus mit den eingesetzten Fahrzeugen verlassen und seien in die B. … gefahren, hätten dort angehalten und den Löscheingriff vorbereitet. Auch hier sei eine starke Rauchentwicklung zu bemerken gewesen, es sei „die ganze Straße eingenebelt“ gewesen, was dazu geführt gehabt habe, dass bereits Anwohner auf der Straße gewesen seien. Dieser Eindruck einer starken Rauchentwicklung in der B. …, ausgehend vom Grundstück des Klägers, lässt sich auch den Lichtbildaufnahmen, die während des Einsatzes von der Freiwilligen Feuerwehr C. gefertigt wurden (vgl. Bl. …- … der Behördenakte), entnehmen. Nach allem lag im Moment des sicherheitsrechtlichen Handelns jedenfalls eine Situation vor, welche die Feuerwehr aufgrund verständiger Würdigung und hinreichender Sachverhaltsaufklärung als gefährlich ansehen durfte und auch als gefährlich angesehen hat, so dass zumindest von einer Anscheinsgefahr auszugehen ist.
Einer Heranziehung des Klägers zur Kostenerstattung bei einer hier gegebenen Anscheinsgefahr steht auch nicht die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 8.7.2016 – 4 B 15.1285 – juris) entgegen, wonach hinsichtlich der endgültigen Kostentragungspflicht, also auf der Sekundärebene, eine Anscheinsgefahr grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenersatz begründet, es sei denn der Betroffene hat den Anschein der Gefahr schuldhaft verursacht oder sonst in zurechenbarer Art und Weise herbeigeführt (vgl. BayVGH, U.v. 8.7.2016 – 4 B 15.1285 – juris Rn. 30). Ein derartiger Verursachungs- bzw. Verantwortungsbeitrag liegt bereits darin, dass der Kläger am späten Abend in unmittelbarer Nähe der Wohnbebauung nassen Grünschnitt verbrannt hat und hierdurch die starke Rauchentwicklung herbeigeführt hat. Unstreitig hat der Kläger das Feuer entzündet und damit die den Einsatz auslösende Situation herbeigeführt. Der Kläger hat die Gefahreinschätzung seitens der Einsatzleitung der Freiwilligen Feuerwehr C. auch schuldhaft, nämlich grob fahrlässig, herbeigeführt (siehe im Folgenden).
Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Ein grob fahrlässiges Verhalten liegt vor, wenn ein besonders schwerer Verstoß gegen die objektiv erforderliche Sorgfalt gegeben ist; es handelt sich also um eine Steigerung der leichten Fahrlässigkeit (vgl. Grundmann in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 276 Rn. 94). Dabei ist in der Rechtsprechung dann davon die Rede, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn elementarste Sorgfaltspflichten verletzt wurden, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden, die geringste Vorsicht oder Aufmerksamkeit gefehlt hat bzw. dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte oder nahe liegende, unschwer zu ergreifende Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen wurden (vgl. Grundmann in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 276 Rn. 94 m.w.N. zur Rspr., insb. der des Bundesgerichtshofs und des Reichsgerichts). Hinzukommen muss in subjektiver Hinsicht ein unentschuldbares Fehlverhalten als ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigerter Schuldvorwurf (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2009 – 4 ZB 09.822 – BecKRS 2010, 50312 Rn. 3; Lorenz in BeckOK BGB Hau/Poseck, Stand 59. Edit. 1.8.2021, § 277 Rn. 3 m.w.N.).
Dieser Vorwurf grober Fahrlässigkeit ist dem Kläger aus folgenden Gründen zu machen: Der Kläger hat vorliegend die einfachsten Sicherheitsmaßregeln verletzt. So hat er keine vorherige Anmeldung des Abbrennens von Grüngut bei der Gemeinde C. bzw. bei der Freiwilligen Feuerwehr C. oder der Integrierten Leitstelle durchgeführt. Er wollte vielmehr im „Schutz der Dunkelheit“ das Abbrennen des nassen Grünguts vornehmen, was darin deutlich wird, dass er gegenüber dem … Gruppenführer, der bei dem Einsatz mit ihm gesprochen hat, erklärte – wie der … Kommandant in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat -, dass er das Verbrennen des Grünschnitts spät am Abend durchgeführt habe, damit es nicht so leicht bemerkt werde. Es muss auch jedem einleuchten bzw. ist jedem klar, dass das Verbrennen von Grüngut und pflanzlichen Abfällen, die noch nicht ausreichend trocken bzw. abgelagert sind, zu einer starken Rauchentwicklung führen muss, die dann von Anwohnern zur Kenntnis genommen wird und eine Alarmierung der Feuerwehr nach sich zieht. Ein grober Pflichtverstoß in objektiver Hinsicht wie auch ein unentschuldbares Fehlverhalten in subjektiver Hinsicht ist auch darin zu erkennen, dass der Kläger das Grüngut in unmittelbarer Nähe der (Wohn-)Bebauung und unter Verstoß gegen maßgebliche (Sicherheits-)Regeln der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV) i.d.F. vom 13. März 1984 verbrannt hat. So dürfen nach § 1 Abs. 1 PflAbfV pflanzliche Abfälle nur nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 PflAbfV außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen beseitigt werden. Ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist grundsätzlich unzulässig. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus der Landwirtschaft bzw. aus Betrieben des Erwerbsgartenbaus (vgl. § 3 PflAbfV) ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 PflAbfV ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn es außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen von 6 Uhr bis 18 Uhr erfolgt. Pflanzliche Abfälle, die in anderen als den in § 3 PflAbfV genannten Gärten – also denen des Erwerbsgartenbaus – anfallen, dürfen gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2 PflAbfV dort, wo sie angefallen sind, unter Beachtung des § 2 Abs. 4 PflAbfV verbrannt werden. Allerdings hat der Kläger die Vorgaben des § 2 Abs. 4 PflAbfV gerade nicht beachtet, denn er hat das Grüngut nicht außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils verbrannt. Vielmehr befand sich die Verbrennungsfläche, wie der … Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr C. – auch anhand eines Luftbildes – auf Frage des Gerichts nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von R … und zwar unmittelbar neben dem Wohnhaus des Klägers, westlich davon, noch vor dem nördlichen Abschluss des Wohnhauses. Das Verbrennen erfolgte nicht nur unter Verstoß gegen die Vorgaben in räumlicher Hinsicht, sondern auch in zeitlicher Hinsicht, denn das nasse Grüngut hat zum Zeitpunkt des Eintreffens der Feuerwehr gegen 21:00 Uhr – so der Kommandant im Rahmen der mündlichen Verhandlung – noch leicht gebrannt. Verstoßen hat der Kläger darüber hinaus auch gegen die Regelungen des § 2 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PflAbfV, wonach Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung zu verhindern und die zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlichen Abstände von Wohnhäusern und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten sind. Nicht beachtet hat der Kläger auch die rechtliche Vorgabe in § 2 Abs. 4 Satz 4 PflAbfV, wonach das Feuer so zu löschen ist, dass die Glut spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist (Sonnenuntergang war am 2.5.2020 in C … um 20:40 Uhr, vgl. https://www.sonnenuntergang.de/sonnenuntergang/ C …mai.html).
Nach allem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger beim Abbrennen des nassen Grünguts in den Abendstunden des 2. Mai 2020 im Innenbereich von R … maßgebliche Vorschriften verletzt und einfachste Sicherheitsregeln nicht beachtet hat. Die Kammer teilt deshalb die Auffassung der Beklagten wie auch der Widerspruchsbehörde, dass der Kläger die Pflicht zur Vorsicht und Sorgfalt in grobem Maße verletzt hat, so dass auch der Vorwurf der groben subjektiven Fahrlässigkeit zu bejahen ist.
2.2.2. Die Heranziehung des Klägers als Erstattungspflichtiger ist nicht zu beanstanden.
Zum Ersatz der Kosten ist nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayFwG u.a. verpflichtet, wer in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat. Dies war vorliegend der Kläger als die Person, die das Feuer entzündet hat.
2.2.3. Billigkeitsgründe i.S.v. Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG, etwa dass persönliche Härten vorliegen oder die Inanspruchnahme zu einer Existenzgefährdung des Klägers führen würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich erkennbar.
2.2.4. Soweit von Klägerseite – im Widerspruchsverfahren – vorgebracht wird, dass der streitgegenständliche Bescheid ermessensfehlerhaft sei, kann dem die Kammer nicht folgen. Denn die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, dass es „im Ermessen der Gemeinde C. (Art. 40 BayVwVfG)“ stehe, ob sie Kostenersatz verlange, und dass sie im vorliegenden Fall entschieden habe, den Kostenersatz geltend zu machen, wofür die (dann im Einzelnen aufgeführten) Erwägungen maßgeblich gewesen seien und dass bei der „Abwägung der für und gegen Ihre Heranziehung zum Kostenersatz sprechenden Gründe“ das „gemeindliche Interesse am Ersatz ihrer entstandenen Aufwendungen gegenüber Ihren finanziellen Belastungen“ überwiege. Die Beklagte hat damit deutlich gemacht, dass sie erkannt hat, dass es sich bei der Frage, ob der Kläger zum Kostenersatz herangezogen wird, nicht um eine gebundene Entscheidung handelt, sondern um eine Ermessensentscheidung.
Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen bezüglich der Entscheidung über die Geltendmachung von Aufwendungsersatz fehlerfrei ausgeübt. Zwar legt Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 BayFwG kein sogenanntes intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall fest (BayVGH, U.v. 14.12.2011 – 4 BV 11.895 – juris; U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – juris). Bei der Ausübung des Ermessens kann das haushaltsrechtliche Gebot von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 61, 62 GO) herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen zum Entschließungsermessen der Beklagten im Bescheid vom 10. September 2020, welche das haushaltsrechtliche Gebot von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit explizit als handlungsleitende Erwägung in den Blick genommen haben, nicht zu beanstanden. Bei der Einforderung entstandener Kosten bedarf es, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde. Die kostenberechtigte Behörde darf vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will (VG München, U.v. 29.3.2000 – M 7 K 99.4131 – juris m.w.N.). Im vorliegenden Einzelfall sind keine Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen, die ausnahmsweise gegen eine Inanspruchnahme des Klägers sprechen könnten.
Soweit der Kläger vorbringt, dass es ermessensfehlerhaft sei, dass die Gemeinde bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt habe, dass Obstbäume, Holz- und Schilfabfälle aus der Landwirtschaft gemäß § 2 PflAbfV verbrannt werden dürften, es bei mehr als 5.000 m² landwirtschaftlicher Fläche vorgeschrieben sei, dass Holz- und Baumschnitt verbrannt werden dürfe, und es sog. Brennstellen auf seinem Grundstück gebe, auf denen seit unvordenklicher Zeit landwirtschaftliche Abfälle der Verbrennung zugeführt werden dürften, kann dem die Kammer nicht folgen. Insoweit verkennt der Kläger, dass – jedenfalls seit Inkrafttreten der Verordnungsregelung – ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus der Landwirtschaft oder auch aus Gärten nur noch unter den engen Voraussetzungen des Absatzes 4 des § 2 PflAbfV zulässig ist, die vorliegend gerade nicht eingehalten wurden, wie unter 2.2.1. näher ausgeführt wurde. Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob denn die Verordnung rechtsfehlerhaft und aufzuheben sei, weil sie „die Landwirtschaft nicht berücksichtigt“, geht dies schon deshalb ins Leere, da die Vorschrift des § 2 PflAbfV eine Ausnahmeregelung vom allgemeinen Verbot des Beseitigens pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (vgl. § 1 Abs. 1 PflAbfV) und mithin eine Privilegierung der Landwirtschaft darstellt.
Somit steht der Beklagten der gegen den Kläger geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu.
2.3. Die Höhe der von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Das Gesetz gibt in Art. 28 Abs. 1 BayFwG die Maßgabe, dass die Kosten „notwendig“ sein müssen. Die Gemeinden können gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten durch Satzung – hier die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr C. vom 15. September 2015 – festlegen. Die Höhe des Anspruchs bzw. dessen Berechnung wurde von Klägerseite weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren bestritten. Die von der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten eingesetzten Aufwendungen (Sach- und Personalmittel) waren zur Überzeugung der Kammer auch „notwendig“ i.S.v. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG.
3. Aus den genannten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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