Verwaltungsrecht

Kostenerhebung nach Abschleppmaßnahme

Aktenzeichen  M 7 K 15.4795

Datum:
13.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PAG Art. 9, Art. 25 Nr. 1, Art. 76
StVO StVO § 12 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 3, Nr. 5
Kostengesetz Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5
PolKV § 1

 

Leitsatz

Kraftfahrzeuge, die in einem als Feuerwehranfahrtszone ausgewiesenen Halteverbotsbereich geparkt sind, dürfen sofort, ohne Einhaltung einer Wartezeit, und ohne dass es auf eine konkrete Behinderung ankommt, abgeschleppt werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angegriffene Leistungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des Bescheides ist Art. 28 Abs. 3 Satz 1 bzw. Art. 9 Abs. 2, Art. 76 Polizeiaufgabengesetz (PAG) i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG), § 1 Polizeikostenverordnung (PolKV). Danach setzt die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei anstelle des Verantwortlichen eine Sache sichergestellt bzw. eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat und die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind; des Weiteren nach allgemeiner Meinung, dass die zugrunde liegende Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig gewesen ist (Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 4. Aufl. 2014, Art. 76 PAG Rn. 28, Art. 11 PAG Rn. 22; Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 76 Rn. 23; BayVGH, U. v. 17. April 2008 – 10 B 08.449 – juris Rn. 12).
Die auf Art. 25 Nr. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG gestützte Abschleppanordnung war rechtmäßig. Nach Art. 25 Nr. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eine Sache sicherstellen. Hierzu zählen bereits eingetretene und andauernde Störungen wie Verkehrsordnungswidrigkeiten (Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 11 PAG Rn. 47, 62 ff.), vorliegend gem. § 24 StVG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 12, § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist das Halten vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig. Ausweislich der polizeilich gefertigten Skizze und Lichtbilder stand das klägerische Fahrzeug in etwa mittig vor dem den Vorgaben der DIN 4066 entsprechenden Hinweisschild. Durch das Parken vor der Grundstückseinfahrt und vor dem an dieser Stelle abgesenkten Bordstein waren zudem Ordnungswidrigkeiten gem. § 24 StVG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 12, § 12 Abs. 3 Nr. 3 und 5 StVO verwirklicht, worauf es indes nicht entscheidungserheblich ankommt.
Die Feuerwehrzufahrt war bei Beachtung der im ruhenden Verkehr geltenden, gegenüber dem fließenden Verkehr erhöhten Sorgfaltsanforderungen von der Fahrbahn aus deutlich zu erkennen. Dem Verkehrsteilnehmer im ruhenden Verkehr ist zuzumuten, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen sorgfältig umzusehen und eingehend zu prüfen, ob er sein Fahrzeug an der von ihm gewählten Stelle abstellen darf (vgl. OVG Hamburg, U. v. 30. Juni 2009 – 3 Bf 408/08 – juris Rn. 33 m. w. N.). Die von der Polizei am Abschlepptag gefertigten Farbfotos bestätigen nicht das Vorbringen des Klägers, dass die Sichtbarkeit des Hinweisschildes durch diesiges Wetter, Verschmutzung oder überhängenden Baumbestand beeinträchtigt gewesen ist. Abgesehen von dem gut sichtbaren Hinweisschild waren eine nach den gefertigten Lichtbildern ebenfalls ausreichend sichtbare Fahrbahnmarkierung, ein abgesenkter Bordstein und unmittelbar daran angrenzend eine durch Rasengittersteine befestigte Fläche (vgl. Art. 5 BayBO) vorhanden, die die öffentliche Verkehrsfläche über den Rasenstreifen hinweg mit dem parallel dazu verlaufenden Gehweg und der Grundstückszufahrt direkt verband. Im Übrigen ist eine Abschleppmaßnahme ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Fahrzeugführers bzw. auf eine subjektive Vorwerfbarkeit rechtmäßig, wenn objektiv eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrsordnung begangen worden ist (vgl. VG München, U. v. 19. Oktober 2010 – M 7 K 10.2283 -; VG Würzburg, U. v. 29. November 2008 – 5 W K 08. 1844 – juris Rn. 17; OVG Hamburg, U. v. 29. Januar 2008 – 3 Bf. 253/04 – juris Rn. 29; OVG Saarland, U. v. 14. August 1990 – 1 R 184/88 – juris 2. Orientierungssatz). Das am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr ausgerichtete Polizeirecht stellt allein die Frage nach dem objektiven Vorliegen der Gefahr.
Da der Zweck der Abschleppmaßnahme, das aus dem Halteverbot resultierende sofort vollziehbare Wegfahrgebot durchzusetzen (vgl. VGH BW, U. v. 20. Januar 2010 – 1 S 484/09 – juris Rn. 16), durch Inanspruchnahme des Klägers, der nicht zugegen bzw. jederzeit erreichbar war, nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, lagen die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG für die unmittelbare Ausführung der Maßnahme, hier durch einen Beauftragten, vor. Der Kläger war sowohl als Fahrzeugführer, der das Kfz an der fraglichen Stelle geparkt hat, nach Art. 7 Abs. 1 PAG als auch als für die Sache haftender Fahrzeughalter (Zustandsstörer, Art. 8 PAG) richtiger Adressat der auszuführenden Maßnahme.
Die Entscheidung, das klägerische Fahrzeug abschleppen zu lassen, und die Wahl der Mittel bzw. die Art und Weise der Ausführung der Maßnahme lassen keine Ermessensfehler erkennen (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO). Die Abschleppmaßnahme stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Kraftfahrzeuge, die in einem als Feuerwehranfahrtszone ausgewiesenen Halteverbotsbereich geparkt sind, dürfen sofort, ohne Einhaltung einer Wartezeit, und ohne dass es auf eine konkrete Behinderung ankommt, abgeschleppt werden (vgl. Berner/Köhler/Käß, a. a. O., Art. 25 Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 18. Februar 2014 – 10 ZB 11.2172 – juris Rn. 6 m. w. N.). Feuerwehranfahrtszonen sind durch in ihrem Bereich abgestellte Fahrzeuge regelmäßig in ihrer Funktion beeinträchtigt. Da in einem nicht vorhersehbaren, jederzeit möglichen Notfall das Wegräumen behindernder, verbotswidrig geparkter Fahrzeuge die Rettungsmaßnahmen verzögern würde, die Anzahl der benötigten Rettungsfahrzeuge nicht vorhersehbar ist und die Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr aufgrund ihrer beträchtlichen Längen oftmals einen großen Schwenkbereich benötigen, sind Feuerwehrzufahrten im dringenden öffentlichen Interesse jederzeit in ihrer gesamten Breite freizuhalten (vgl. BayVGH, B. v. 28. April 2004 – 24 ZB 04.227 – juris Rn. 3; VG München, U. v. 23. Juli 2003 – M 7 K 02.4430 – juris Rn. 15 und U. v. 26. Januar 2011 – M 7 K 10.5197 – unveröffentlicht; VG Augsburg, U. v. 27. November 2003 – Au 8 K 03.1084 – juris Rn. 20).
Einwendungen gegen die Kostenhöhe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere stand dem Abschleppunternehmer die geltend gemachte Kostenpauschale für die Abschleppung auf der Grundlage des mit dem Beklagten abgeschlossenen Rahmen-Tarifvertrags Los Nr. 15 Tarif Nr. 1.1 (Wochenendtarif) zu.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 244,85 EUR festgesetzt
(§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.


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