Verwaltungsrecht

Kostenfreie Schulwegbeförderung – Gleichbehandlung einer Fachschule

Aktenzeichen  B 3 K 15.291

Datum:
25.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchKfrG SchKfrG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 S. 1
GG GG Art. 3 Abs. 1
BV BV Art. 118 Abs. 1
BayEUG BayEUG Art. 6, Art. 7

 

Leitsatz

Bei dem Schulartenkatalog im Schulwegkostenfreiheitsgesetz handelt es sich um eine abschließende Regelung (vgl. BayVGH BeckRS 2012, 56494). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO).
Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Aktivlegitimation des Klägers – der den geltend gemachten Anspruch ausweislich der Klageschrift als eigenen verfolgt – kann als Ausfluss der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter S. – um deren Schülerbeförderung es geht – angenommen werden (s. VG Ansbach, U. v. 8.10.2015 – AN 2 K 13.01829 – juris Rn. 18). In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass sich angesichts dessen die aufgeworfene Zustellungsproblematik nicht stellt.
In der Sache hat die Klage keinen Erfolg, weil der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 14.01.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.07.2015 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO); ihm steht ein diesbezüglicher Anspruch nicht zur Seite.
Maßgeblich sind Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz; SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl S. 452), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2014 (GVBl S. 286).
Gemäß Satz 1 des Art. 1 Abs. 1 SchKfrG ist die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers (Aufgabenträger). Satz 2 des Art. 1 Abs. 1 ergänzt, dass Satz 1 auch bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen ohne Begrenzung auf bestimmte Jahrgangsstufen für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, gilt. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG sieht vor, dass der Aufgabenträger für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für Schülerinnen und Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen die Kosten der notwendigen Beförderung (Art. 2 Abs. 1) erstattet, soweit die nachgewiesenen vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Familienbelastungsgrenze von 370,00 Euro je Schuljahr übersteigen.
b) Von diesen Bestimmungen wird der Fall des Klägers weder in direkter noch in analoger Anwendung erfasst. Fachschulen, wie die von der Tochter des Klägers besuchte Fachschule für … in …, gehören nicht zu den Schulen, bei deren Besuch der Gesetzgeber des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes einen Anspruch auf kostenfreie Beförderung oder zumindest Übernahme von Kosten der Beförderung gewährt bzw. gewähren will.
aa) Das Schulwegkostenfreiheitsgesetz ist Teil des landesrechtlichen Schulrechts, der Landesgesetzgeber hat bei der Aufzählung der Schulen in Art. 1 Abs. 1 und korrespondierend in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG eindeutig Bezug genommen auf die Ausdifferenzierung der Schularten im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, Art. 6 und Art. 7 ff. BayEUG. Dort bilden aber die Berufsfachschule und die Fachschule zwar unterschiedliche Arten von Schulen. Innerhalb der Aufzählung der sieben beruflichen Schulen (Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG) wird ausdrücklich auch differenziert zwischen der Berufsfachschule (dort b) und Art. 13 BayEUG) und der Fachschule (siehe dort d) und Art. 15 BayEUG). Die Katalogaufzählung in Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass sie auch Fachschulen, wie die von der Tochter des Klägers besuchte Fachschule für … in …, umfasst.
bb) Ebenso wenig ist eine analoge Anwendung der Anspruchstatbestände auf den Besuch der Fachschule durch die Tochter des Klägers geboten bzw. überhaupt möglich. Es fehlt dafür an einer planwidrigen Regelungslücke, selbst wenn man zugunsten der Tochter des Klägers einstellt, dass sie darauf angewiesen ist, die Fachschule für … zu besuchen, weil eine entsprechende Berufsfachschule mit dieser Ausbildungsrichtung nicht zur Verfügung steht. Bei dem Schulartenkatalog im Schulwegkostenfreiheitsgesetz handelt es sich um eine abschließende Regelung, wie dies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich entschieden hat (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2012 – 7 C 12.275 – juris Rn. 3). Der Landesgesetzgeber hat auf die Schularten nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen Bezug genommen und daraus bestimmte einzelne Schularten ausgewählt, bei deren Besuch Schulwegkostenfreiheit gelten soll. Er hat sich bewusst dafür entschieden, dies nicht bei allen, sondern nur bei bestimmten der diversen Schularten vorzusehen. Er differenziert dabei nur nach der Schulart, nicht nach dem Bildungsziel (Mittlere Reife, Abitur etc.) und auch nicht nach den Gründen des jeweiligen Schulbesuchs. Nach der Konzeption des Gesetzgebers kann es daher keine Rolle spielen, dass die Klägerin für die Ausbildungsrichtung … auf den Besuch einer Fachschule angewiesen sein dürfte.
c) Diese gesetzgeberische Regelung und die ablehnende Entscheidung der Beklagten sind auch nicht aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) zu beanstanden.
Der Gleichheitssatz untersagt es zwar auch dem Normgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Behandlung erfordern, ungleich zu behandeln. Dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Der Gleichheitssatz verlangt jedoch keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Er verbietet Willkür. Der Gesetzgeber handelt nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste wählt. Vielmehr bleibt es seinem Ermessen überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt. Bei Bestimmungen über Leistungen des Staates, auf die der Bürger keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch hat, ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach der Natur der Sache noch weiter als bei der gesetzlichen Regelung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse. Die Abgrenzung eines begünstigten Personenkreises ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn vertretbare Gründe dafür bestehen und wenn der Gesetzgeber willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermeidet, den Kreis der Begünstigten also gerecht abgrenzt. Allerdings darf eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu einer anderen Gruppe von Normadressaten nicht anders behandelt werden, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (insgesamt aus der ständigen Rechtsprechung des BayVerfGH, vgl. etwa die Entscheidungen v. 7.7.2009 – Vf. 15-VII-08 -, BayVBl 2010, 76 u. v. 28.10.2004 – Vf. 8-VII-03 – VerfGH 57, 156).
Nach diesen Grundsätzen lässt sich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz hier nicht feststellen. Der Regelungssachverhalt ist im Bereich der Leistungsverwaltung angesiedelt und es gibt auch keinen grundlegenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf kostenfreien Transport zur Schule (vgl. BayVerfGH v. 7.7.2009, a. a. O., u. v. 28.10.2004, a. a. O.; BayVGH v. 19.8.2009 – 7 BV 08.1375 -). Wie im Widerspruchsbescheid vom 21.07.2015, auf den insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, zutreffend dargestellt, unterscheiden sich Berufsfachschule und Fachschule nach der gesetzlichen Regelung der Art. 13 und Art. 15 BayEUG in Konzeption und Zugangsvoraussetzungen deutlich voneinander.
Bei Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV gilt hinsichtlich des rechtfertigenden Grundes einer Ungleichbehandlung, dass der Gesetzgeber – insbesondere bei Massenerscheinungen – befugt ist, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen, sofern möglicherweise entstehende Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und ein möglicher Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Dabei ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der hier vorliegenden bevorzugenden Typisierung im Rahmen der Leistungsverwaltung naturgemäß weiter gespannt als bei einer benachteiligenden. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können deshalb generalisierend vernachlässigt werden und Begünstigungen oder Belastungen dürfen in einer gewissen Bandbreite zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung nach oben und unten pauschalierend bestimmt werden. Dadurch in Einzelfällen auftretende Härten sind unvermeidlich und müssen hingenommen werden, sofern die ungleiche Wirkung ein gewisses Maß nicht übersteigt, die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit stehen und der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild gewählt hat, sondern sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert (vgl. BayVGH v. 1.8.2012 – 12 ZB 12.1446 – in Zusammenfassung von dort im Einzelnen zitierter Rechtsprechung des BVerfG).
So liegt es hier. Es ist von daher nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes nach Schularten und deren typischem Erscheinungsbild kategorisiert hat, zumal die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen, die mit Beförderungsansprüchen der Schüler oder auch nur mit Kostenübernahmeansprüchen verbunden sind, dies nahelegen (zu dieser typisierenden Betrachtungsweise betreffend [den schülerbeförderungsrechtlichen Ausschluss von] Fachhochschulen, s. VGH Baden-Württemberg, U. v. 20.11.2001 – 9 S 239/01 – juris Rn. 71 ff.). Es muss nicht jede potenzielle Einzelfallhärte ausgeglichen und etwa auch dem Rechnung getragen werden, dass im Einzelfall eine Berufsfachschule für das gewählte Ausbildungsziel nicht zur Verfügung steht. Der Kläger kann sich von daher nicht darauf berufen, dass seine Tochter aus Gleichheitsgründen sowohl schülerbeförderungsrechtlich so behandelt werden muss, als ob sie eine Berufsfachschule besuchte.
Die hier streitgegenständliche Ablehnungsentscheidung des Beklagten verletzt nach alledem den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage ist abzuweisen, weshalb den Kläger auch die Kostenlastentscheidung gemäß § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO trifft.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuelle eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 2.092,40 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die beantragte Übernahme der Schülerbeförderung in Form der Anerkennung des Einsatzes eines Privat-Pkw für die Strecke … nach … im Schuljahr 2013/14 ist nach der vom Beklagten angeforderten Berechnung, die zum Gegenstand der Begründung dieses Beschlusses gemacht wird, mit 2.092,40 Euro anzusetzen.


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