Verwaltungsrecht

Kroatischer Staatsangehöriger, Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, Unionsbürger, Drogendelikte, Langjährige Haftstrafe, Deutsche Ehefrau und volljährige Tochter

Aktenzeichen  M 25 K 19.1302

Datum:
24.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 49471
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FreizügG/EU § 6
FreizügG/EU § 7
GG Art. 6
EMRK Art. 8

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die vom Beklagten vorgenommene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden, § 114 VwGO.
1. Die nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochene Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 FreizügG/EU erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 – juris Rn. 11).
a. Rechtsgrundlage für die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts ist § 6 FreizügG/EU. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann die Verlustfeststellung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 AEUV) getroffen werden. Die Anwendung des § 6 FreizügG/EU setzt nicht voraus, dass der Kläger überhaupt freizügigkeitsberechtigt ist, denn der Anwendungsbereich der Norm ist nicht nur auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger beschränkt, sondern umfasst alle Unionsbürger (VG München, U.v. 19.5.2010 – M 25 K 09.673; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage, 2020, § 6 FreizügG/EU Rn. 8).
Soweit – wie hier – die Verlustfeststellung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgt, genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht, um diese Maßnahme zu begründen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU). Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU). Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU). Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung verlangt eine hinreichende – unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierte – Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung i.S. des Art. 45 Abs. 3 AEUV beeinträchtigen wird (BVerwG, U.v. 3.8.2004- 1 C 30/02 – juris). Eine strafrechtliche Verurteilung kann den Verlust des Freizügigkeitsrechts daher nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrundliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Ob die Begehung einer Straftat nach Art und Schwere ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen (vgl. EuGH, U.v. 27.10.1977 – C-30/77 – juris – Bouchereau; U.v. 4.10.2007
C-349/96 – juris – Polat; U.v. 4.10.2012 – C 249/11 – Hristo Byankor; BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30/02 – juris). Der Kläger ist als kroatischer Staatsangehöriger Unionsbürger, so dass er in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU fällt und es nicht darauf ankommt, ob er nach § 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt ist.
Weiter tritt in den vom Kläger begangenen Straftaten ein persönliches Verhalten zu Tage, das eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Sie berührt zudem Grundinteresse der Gesellschaft.
Der Kläger ist Wiederholungstäter und wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach u.a. wegen Drogendelikten zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Diese Verurteilungen haben den Kläger nicht davon abgehalten, erneut Rauschgiftdelikte zu begehen. Am 10. Oktober 2017 verurteilte des Landgericht T… den Kläger zuletzt zu einer über 10-jährigen Haftstrafe wegen Drogenhandels in 16 Fällen. Dabei hat der Kläger grenzüberschreitend ausschließlich mit harten Drogen und in großen Mengen gehandelt. Die einzelnen Transaktionen umfassten in der Regel mindestens 500 g oder 1 kg, da der Kläger darauf bestand, dass die Geschäfte in dieser Größenordnung abgewickelt wurden.
Der Kläger unterhielt dabei grenzüberschreitend einen professionell organisierten Drogenring. Die einzelnen Drogengeschäfte fädelte er über verschiedene Kuriere ein, die die Drogen zu den Abnehmern verbrachten. Dabei kommunizierten der Kläger und seine Mittäter über verschlüsselte Blackberries mit kanadischer SIM-Karte, die der Kläger besorgt hatte, unter Benutzung von geheimen Codes.
Der Kläger erzielte mit den Drogengeschäften einen Gesamtumsatz von über 400.000 EUR.
Um einer strafrechtlichen Belangung zu entgehen, hat der Kläger zudem mehrfach seinen Namen (legal) gewechselt. Im Jahr 2015 besorgte er sich die Identität als „B… K…“. Bereits 2006 hat er sich einen Pass auf den Namen „R… D…“ ausstellen lassen.
Auf Grund der Tatsache, dass es sich beim Kläger um einen mehrfachen Wiederholungstäter handelt, der seine Geschäfte hoch professionell organisiert hatte, – auch um eine Entdeckung zu verhindern-, sowie auf Grund der mit den Drogengeschäften verbundenen finanziellen Anreize geht das Gericht von einer Wiederholungsgefahr aus. Selbst in der Haft schafft es der Kläger nicht, sich beanstandungsfrei zu führen. Laut Führungsbericht der JVA S… vom 9. März 2021 ist der Kläger bereits dreimal disziplinarisch geahndet worden, zuletzt im März 2020, wobei es sich laut Bericht der JVA S… vom 10. Februar 2021 u.a. um unerlaubte Geschäfte handelte, die er mit seinen Mitgefangenen tätigte.
Nicht zuletzt legt auch der Drogenkonsum des Klägers eine Wiederholungsgefahr nahe. Der Kläger konsumiert nach eigenen Angaben seit 1994/1995 selbst Drogen, insbesondere Kokain; ab 1998/99 fast täglich. Zuletzt hat er seit 2016 in Südamerika fast täglich 5 Gramm Kokain pro Tag konsumiert. Laut psychiatrischen Gutachten vom 7. Juni 2017 liegt beim Kläger ein Kokainabusus vor. Der Kläger hat bislang keine Therapie gemacht, so dass auch insofern von einer Wiederholungsgefahr im Hinblick auf weitere Drogendelikte ausgegangen werden muss. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann von einem Wegfall der für die Verlustfeststellung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (BayVGH, B. v. 8.4.2019 – 10 ZB 18.2284 – juris, Rn. 12, mit weiteren Nachweisen).
b. Die Begehung von Rauschgiftdelikten berührt auch ein Grundinteresse der Gesell schaft. Rauschgiftdelikte sind regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden und gefährden das Leben und die Gesundheit anderer Menschen in schwerwiegender Weise. Der Drogenhandel stellt eine schwere Beeinträchtigung grundlegender gesellschaftlicher Interessen dar (BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 13/12 – juris Rn. 12). Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein (vgl. EuGH, U. v. 23.11.2010 – C-145/9 – juris, Rn. 45ff.; BayVGH, B. v. 6.5.2015 -10 ZB 15.231 – juris, Rn. 4). Der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmitteln stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, da der Handel mit Drogen eine Abhängigkeit von Drogenkonsumenten hervorruft oder aufrechterhält. Die Rauschgiftsucht ist nicht nur ein großes Übel für den Einzelnen, sondern auch eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit (vgl. EuGH, U. v. 23.11.2010 – C-145/9 – juris, Rn. 45ff). Dementsprechend gehört der illegale Drogenhandel auch zu den in Art. 83 Abs. 1 AEUV angeführten Straftaten im Bereich der schweren Kriminalität.
c. Schließlich ist die vom Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU auch unter Berücksichtigung der Rechtspositionen des Klägers aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle nach § 114 VwGO dahingehend eingeschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte hat erkannt, dass die Entscheidung über die Verlustfeststellung in seinem Ermessen liegt, und die tatbezogenen Umstände eingehend gewürdigt. Er hat auch hinreichend die gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU zu berücksichtigenden Belange abgewogen und dabei insbesondere die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, den Integrationsstand, seine Bindungen zum Heimatland und die familiäre Situation bewertet. Eine Fehlgewichtung ist darin nicht zu sehen.
Insbesondere ist ein Verstoß gegen Art. 6 GG nicht ersichtlich. Weder die Ehefrau des Klägers noch seine volljährige Tochter sind auf den Beistand des Klägers angewiesen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis über die emotionale Verbundenheit hinaus ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen. Die räumliche Trennung des Klägers von seiner Familie ist bereits seit vielen Jahren gelebte Realität. Die Familie und der Kläger leben bereits seit 2003 mit dem Umzug des Klägers nach Z… nicht mehr in familiärer Gemeinschaft zusammen. Der Kläger hielt sich ab 2003 entweder wechselweise in Südamerika oder Europa auf oder befand sich in Haft. Die Ehefrau und die Tochter des Klägers gaben in der mündlichen Verhandlung an, den Kläger nur am Wochenende in M… besucht zu haben, wobei die Einreisestempel im Reisepass des Klägers nahelegen, dass sie sich weit weniger häufig gesehen haben können, als die Ehefrau und die Tochter in der mündlichen Verhandlung angegeben haben.
Einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK hat der Beklagte ebenfalls zu Recht verneint. Art. 8 Abs. 1 EMRK bestimmt, dass jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat. Der Eingriff einer Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Eingriff in die Schutzgüter des Art. 8 EMRK kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt. Insbesondere bei Ausländern, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist, ist ein Eingriff in Art. 8 EMRK denkbar (BVerwG v. 29.9.1998 – BVERWG Aktenzeichen 1C896 1 C 8.96 – juris).
Gemessen daran, ist dem Kläger eine Rückkehr nach Kroatien möglich und auch zumutbar. Der Kläger hat außer zu seiner Ehefrau und seiner Tochter keine schützenswerten sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Aber selbst diese Bindungen bestehen seit Jahren nur in Besuchs- und telefonischen Kontakten (s.o.). Der Vater des Klägers wohnt nach Angaben des Klägers zu Folge wechselweise in Kroatien und Deutschland. Einen Wohnsitz hat der Kläger bereits seit 2003 nicht mehr in Deutschland. Seit diesem Zeitpunkt hat der Kläger auch nicht mehr in Deutschland gearbeitet. Seit 2017 befindet er sich nur zur Verbüßung einer über 10-jährigen Haftstrafe in Deutschland.
Der Kläger ist in der Gegend um M… aufgewachsen und hat dort die Schule besucht. Eine seiner Schwestern mit ihrer Familie und sein Vater zumindest zeitweise leben noch in Kroatien. Der Kläger hat in Z… studiert und zwei Jahre für die kroatische Polizei gearbeitet. Der Kläger spricht kroatisch und ist bestens mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut.
2. Die Befristung der Wiedereinreisesperre auf 10 Jahre (Ziff. 2 des Bescheids) beruht auf § 7 Abs. 2 FreizügG/EU und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Da sich die Verlustfeststellung auf § 6 Abs. 1 FreizügG/EU stützt, durfte die Wiedereinreisesperre fünf Jahre überschreiten, § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU. Unter Berücksichtigung der Gefahr der Begehung weiterer massiver Straftaten, insbesondere von Rauschgiftdelikten, durch den Kläger und seiner fehlenden Integration in die hiesigen Verhältnisse ist auch angesichts der bestehenden sozialen Bindungen im Bundesgebiet die Sperrfrist von 10 Jahren erforderlich und nicht unverhältnismäßig.
3. Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU und § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU (Fassung ab dem 24. November 2020) i.V.m. § 59 AufenthG. Soweit die Abschiebung aus der Haft angekündigt wird, erfüllt dies die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 5 AufenthG.
4. Die in Ziffer 4 verfügte Ausreisepflicht beruht auf § 7 Abs. 1 FreizügG/EU. Gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU muss die Ausreisefrist außer in dringenden Fällen mindesten einen Monat betragen. Ein dringender Fall, der eine kürzere Ausreisefrist gebietet, liegt vor, wenn das öffentliche Interesse an der Ausreise des Unionsbürgers bzw. seines Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit derart schwer wiegt, dass es das Interesse des Ausreisepflichtigen an der geordneten Abwicklung seines Aufenthalts erheblich überwiegt (Kurzidem in: Kluth/Heusch, BeckOK – Ausländerrecht, 28. Edition, Stand: 1.1.2021, § 7 FreizügG/EU Rn. 6; VG München U.v. 13.2.2020 – M 10 K 18.6271 – beckonline BeckRS 2020, 7932 Rn. 32). Ein solch dringender Fall liegt hier vor. Der Kläger war Kopf einer internationalen Drogenbande und hat einen schwunghaften Drogenhandel im süddeutschen Raum betrieben. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass ein erneuter Drogenhandel unterbunden wird. Hinzu kommt, dass der Kläger vor seiner Inhaftierung in Deutschland nicht gelebt hat, so dass der Kläger keine Vorbereitungen für eine Ausreise treffen muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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