Verwaltungsrecht

Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin

Aktenzeichen  8 C 8/15

Datum:
16.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2016:161216U8C8.15.0
Normen:
Art 3 Abs 1 GG
Art 12 Abs 1 GG
Art 14 Abs 1 GG
Art 14 Abs 3 GG
Art 20 Abs 3 GG
Art 74 Abs 1 Nr 11 GG
§ 33c GewO
§ 33d GewO
§ 33f GewO
§ 33h GewO
§ 33i GewO
§ 3 SpielV
§ 3a SpielV
§ 4 SpielV
§ 137 Abs 2 VwGO
Art 8 Abs 1 EGRL 34/98
Art 1 Nr 4 EGRL 34/98
§ 4 Abs 2 S 3 SpielhG BE
Spruchkörper:
8. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 11. Juni 2015, Az: OVG 1 B 23.14, Urteilvorgehend VG Berlin, 29. November 2013, Az: 4 K 357.12, Urteil

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen Verfügungen des Beklagten zur Einhaltung landesrechtlicher Vorschriften über die Aufstellung von Spielgeräten in zwei von ihr betriebenen Spielhallen in der U.straße … in Berlin.
2
Für beide Spielhallen waren ihr am 16. April 2010 Erlaubnisse nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) erteilt worden. Nachdem die Klägerin mit Schreiben des Bezirksamts … vom 30. Juni 2011 auf das Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Berlin (SpielhG BE) hingewiesen worden war, wurden in beiden Spielhallen Verstöße gegen Anforderungen des Gesetzes festgestellt. Mit Bescheiden vom 22. November 2011 forderte das Bezirksamt die Klägerin in Ziffer 1 der Verfügungen unter gleichzeitiger Zwangsgeldandrohung auf, in den beiden Spielhallen die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG BE geltenden Vorschriften über die Aufstellung der zulässigen Anzahl von Spielgeräten einzeln in einem Mindestabstand von einem Meter und getrennt durch eine Sichtblende einzuhalten. In einer weiteren Ziffer der Verfügungen wurde die Klägerin zur Einhaltung des Verbots der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken aufgefordert. Den Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheiden vom 1. August 2012 zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen diese Bescheide mit Urteil vom 29. November 2013 abgewiesen.
3
Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Anfechtung von Ziffer 1 der Verfügungen zurückgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung mangels Berufungsbegründung verworfen. Zur Begründung der Zurückweisung führt das Berufungsurteil aus, die Klägerin habe gegen die unmittelbar mit Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Berlin einzuhaltenden Aufstellungsmodalitäten für Spielgeräte verstoßen. Hinsichtlich deren Verfassungsmäßigkeit bestünden keine Bedenken. Auch im Zusammenwirken mit den weiteren Regelungen für Spielhallen in Berlin verletzten die Anforderungen an die Aufstellung der Geräte nicht die Berufsfreiheit der Klägerin.
4
Die Klägerin macht zur Begründung ihrer am 23. Juli 2015 hinsichtlich Ziffer 1 der angegriffenen Verfügungen eingelegten Revision im Wesentlichen geltend, die Länder seien zur Regelung von Anforderungen an die Aufstellung von Spielgeräten in Spielhallen nicht befugt. Durch die Föderalismusreform 2006 sei ihnen mit dem “Recht der Spielhallen” im Wege der normativen Rezeption lediglich die Zuständigkeit für den eingeschränkten Regelungsbereich des § 33i GewO übertragen worden. Regelungen über die Aufstellung von Spielgeräten seien dem Spielgeräterecht zuzuordnen, für das der Bund weiterhin regelungsbefugt sei. Die Anforderungen in § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG BE verletzten die Klägerin auch materiell in ihrer Berufsfreiheit. Sie seien nach dem Stand der Suchtforschung nicht gerechtfertigt und darüber hinaus zur Suchtbekämpfung nicht geeignet, weil Spielautomaten in Gaststätten und Spielbanken trotz mindestens gleich hoher Suchtgefahren keinen entsprechenden Anforderungen unterlägen.
5
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juni 2015 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. November 2013 zu ändern und die Bescheide des Bezirksamts … von Berlin vom 22. November 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. August 2012 hinsichtlich Ziffer 1 der Bescheide und der hierauf bezogenen Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes aufzuheben.
6
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
7
Er verteidigt das Berufungsurteil. Mit den angegriffenen Regelungen habe der Gesetzgeber auf den sprunghaften Anstieg von Spielhallen und den in ihnen aufgestellten Spielgeräten vor allem in den Innenstadtbezirken Berlins reagiert, um der herausragenden Suchtgefahr des Geldautomatenspiels entgegenzuwirken. Insoweit verfüge der Gesetzgeber über einen legislativen Einschätzungsspielraum, der hier auch ausweislich neuester Studien über Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland nicht überschritten sei. Die Länder seien für die angegriffene Regelung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG regelungsbefugt. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG BE sei auch materiell verfassungskonform. Sie stelle eine bloße Berufsausübungsregelung dar. Das ergebe sich schon aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. März 1987 (1 BvR 850/86) zur damaligen Reduzierung auf zehn Spielgeräte je Spielhalle. Die Platzierungsvorgaben für Spielgeräte zielten darauf, den gleichzeitigen Zugriff auf mehrere Spielgeräte zu verhindern, und dienten daher der Suchtprävention. Sie seien geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne, was auch darin deutlich werde, dass die Klägerin ihren Betrieb fortführe. Der Landesgesetzgeber habe Spielhallen gegenüber dem Automatenspiel in Gaststätten und in Spielbanken unterschiedlich behandeln dürfen.
8
Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Länder nicht für befugt, Regelungen über die Aufstellung von Spielgeräten innerhalb von Spielhallen zu erlassen. Der Bund habe insoweit von seiner Gesetzgebungszuständigkeit für das Recht der Geräteaufstellung abschließend Gebrauch gemacht.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Februar 2018 – 1 BvR 801/17 – nicht zur Entscheidung angenommen.


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