Verwaltungsrecht

Lebensumstände für international Schutzberechtigte in Bulgarien – keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Aktenzeichen  21 ZB 21.30181

Datum:
11.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 2688
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG § 60 Abs. 5
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Stützt das Verwaltungsgericht seine Bewertung, dass die Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Bulgarien nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen, auf neuere Erkenntnismittel, ist es zur Darlegung des Klärungsbedarfs dieser Frage im Berufungsverfahren nicht ausreichend, auf eine Gerichtsentscheidung zu verweisen, die diese Quellen nicht berücksichtigt hat bzw. noch nicht berücksichtigen konnte (Rn. 11 – 12). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 11 K 19.31091 2020-07-16 GeB VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob einer Abschiebung des Klägers nach Bulgarien das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht.
Der am 22. August 1989 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er reiste seinen Angaben zufolge am 15. Januar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 2. März 2015 einen Asylantrag.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass dem Kläger in Bulgarien am 3. November 2014 internationaler Schutz zugestanden worden war, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 20. April 2015 als unzulässig ab (Nr.1). Zudem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen, drohte widrigenfalls die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an und stellte fest, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (Nr. 2).
Auf die lediglich gegen die Abschiebungsandrohung erhobene Klage hin hob das Verwaltungsgericht Regensburg mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Dezember 2015 die Nr. 2 des angefochtenen Bescheids mit Ausnahme des Syrien betreffenden Abschiebungsverbots auf.
Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 1) und drohte die Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 2).
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2020 abgewiesen.
Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die klärungsbedürftig sowie für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist und eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36).
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob die Aufnahmebedingungen für international Schutzberechtigte in Bulgarien gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Aus dem zur Begründung des Zulassungsantrags Dargelegten ergibt sich nicht, dass diese Frage klärungsbedürftig ist.
Das Verwaltungsgericht hat eingehend ausgeführt, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien für international Schutzberechtigte bei Anwendung des vom Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 19. März 2019 (C-297/17 u.a.) formulierten Maßstabs nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen (UA S. 4 ff.). Es hat diese Bewertung auf zahlreiche Erkenntnismittel gestützt, so unter anderem auf die Auskünfte des Auswärtigen Amts an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2019, an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018 sowie an das Thüringer Oberverwaltungsgericht vom 18. Juli 2018 und auf das Länderinformationsblatt „Bulgarien“ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 24. Juli 2020. Demgegenüber zitiert der Kläger zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes im Wesentlichen nur aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Juni 2020. Die erforderliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angegriffenen Urteils und hier insbesondere auch mit den vorgenannten Erkenntnisquellen, die das Verwaltungsgericht Köln bei seiner abweichenden Entscheidung unberücksichtigt ließ bzw. noch nicht berücksichtigen konnte, findet nicht statt. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf wird so nicht deutlich gemacht.
Für eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage kann entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nichts daraus hergeleitet werden, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Februar 2018 (13a ZB 17.50030) eine Berufung zugelassen und zur Begründung ausgeführt hat, unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung in Bulgarien sei erneut klärungsbedürftig, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Januar 2013 (Dublin III-VO) beachtlich seien. Der Kläger hat in Bulgarien bereits internationalen Schutz erhalten. Entscheidungserheblich ist mithin nicht, ob das bulgarische Asylsystem und die dortigen Aufnahmebedingungen (für Asylbewerber) systemische Schwachstellen aufweisen, sondern ob der Kläger aufgrund der Lebensumstände, die ihn in Bulgarien als international Schutzberechtigten erwarten würden, der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) ausgesetzt wäre. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zahlreiche Erkenntnisse berücksichtigt, die für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt des Beschlusses vom 8. Februar 2018 (13a ZB 17.50030) noch nicht verfügbar waren.
Nach allem ist es für die Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht mehr erheblich, ob die vom Kläger aufgeworfene Frage in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden kann (vgl. dazu etwa OVG Saarl, B.v. 23.3.2020 – 2 A 357.19 – juris Rn. 11).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Dezember 2020 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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