Verwaltungsrecht

Leistungen, Berufung, Facharzt, Widerspruchsbescheid, Gesundheitszustand, Zulassung, Antragstellung, Umschulung, Ersatzpflicht, Verletzung, Gutachten, Aufhebung, Behandlungsmethode, Teilhabe, Teilhabe am Arbeitsleben, Zulassung der Berufung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Aktenzeichen  12 ZB 17.1186

Datum:
20.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 165530
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

B 5 K 14.769 2017-04-25 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger, ein ehemaliger Soldat auf Zeit, sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. April 2017 wendet und sein Begehren weiterverfolgt, ihm unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 28. Januar 1999 und 30. Juni 1999 nachträglich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für bereits durchgeführte Ausbildungs- bzw. Umschulungsmaßnahmen zu gewähren, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen – soweit überhaupt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt – nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Die angefochtene Entscheidung begegnet entgegen der Auffassung des Klägers keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses insoweit als unzulässig abgewiesen, als der Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Besuch der Berufsaufbauschule C* … im Zeitraum vom 10. September 1991 bis 29. Juli 1992 begehrt, weil es hierfür bereits an der gebotenen Antragstellung fehlt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, denen der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen folgt (§ 122 Abs. 2 Abs. 3 VwGO).
Der Kläger ist dem in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung auch nicht mehr ernsthaft entgegengetreten. Zwar rügt er, das Verwaltungsgericht urteile insoweit nicht aus seiner (des Klägers) Perspektive zum damaligen Zeitpunkt, sondern retrospektiv aus dem Blickwinkel eines Juristen (vgl. Antragsbegründung v. 11.7.2017, S. 16). Aus der Zusammenfassung seines Schriftsatzes vom 11. Juli 2017 (vgl. S. 19) geht jedoch eindeutig hervor, dass er eine Zulassung der Berufung nur noch insoweit begehrt, als seine Klage betreffend die Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation für die Ausbildung zum physikalisch-technischen Assistenten im Zeitraum vom 1. August 1993 bis 25. Juli 1995 als unbegründet abgewiesen wurde.
b) Die Abweisung der Klage ist indes auch insoweit zu Recht erfolgt. Entsprechende Ansprüche scheiden (schon) deshalb aus, weil es an der erforderlichen medizinischen Kausalität zwischen der Wehrdienstbeschädigung einerseits und dem Umschulungsbedarf andererseits fehlt. Dass der Kläger aufgrund der mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2014 anerkannten Schädigungsfolgen
– „Innenseitig betonte Gelenkknorpel- und Meniskusschäden des linken Kniegelenks bei vorbestehendem vorderem Kreuzbandschaden; Instabilität und Belastungseinschränkung des linken Kniegelenks“ –
seinen vor Beginn des Wehrdienstes erlernten Beruf als Kfz-Mechaniker nicht mehr fortsetzen konnte und ihm dadurch Mehraufwendungen für eine erforderliche Umschulung entstanden sind, die ohne die Schädigung nicht vonnöten gewesen wären, steht nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht fest.
aa) (Auch) hinsichtlich der sogenannten medizinischen Kausalität, d.h. des Zusammenhangs zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung gilt grundsätzlich die Regelung des § 25a Abs. 2 Satz 1 BVG. Ein entsprechender Zusammenhang wird danach vermutet, soweit nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2016 – 12 B 15.2255 – juris, Rn. 27). Sind allerdings – wie vorliegend – mehrere Tatsachen für die eingetretene Bedürftigkeit von Bedeutung, so ist – gleichsam ergänzend – die Theorie der wesentlichen Bedingung heranzuziehen (so auch bereits BayVGH, B.v. 18.5.2015 – 12 B 15.25 – juris, Rn. 29 f. für den Fall der „wirtschaftlichen Kausalität“; siehe im Übrigen auch BayVGH, B.v. 27.3.2014 – 12 ZB 14.399 – juris, Rn. 5). Die Vermutungsregelung des § 25a Abs. 2 Satz 1 BVG allein würde – wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist – in den Fällen mehrerer möglicher Ursachen zu keinen sachgerechten Ergebnissen führen. Etwas anderes ist auch der Entscheidung des Senats vom 26. Februar 2016 – 12 B 15.2255 – nicht zu entnehmen, da dort lediglich eine einzige mögliche Ursache in Betracht kam.
Die Theorie der wesentlichen Bedingung setzt voraus, dass die (anerkannte) Schädigung wesentliche Ursache des Umschulungsbedarfs ist, nicht aber dass sie die alleinige Ursache darstellt. Sind andere Umstände (beispielsweise Vorschädigungen) mitverantwortlich, so muss die anerkannte Schädigungsfolge gegenüber den anderen Ursachen jedoch zumindest annähernd gleichwertig sein (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2015 – 12 B 15.25 – juris, Rn. 30; siehe auch Heinz, OEG, 2007, § 1 Teil C Rn. 138; Gelhausen/Weiner, OEG, 6. Aufl. 2015, § 1 Rn. 47).
Bedeutsame Ursachen sind mit anderen Worten diejenigen Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen, so sind sie versorgungsrechtlich nach dem oben Gesagten indes nur dann nebeneinander bestehende Mitursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolgs zumindest annähernd gleichwertig sind. Kommt einem der Umstände gegenüber dem anderen eine überragende Bedeutung zu, so ist dieser Umstand alleinige Ursache im Sinne des Versorgungsrechts (vgl. hierzu näher Gelhausen/Weiner, a.a.O., § 1 Rn. 48; Heinz, a.a.O., § 1 Teil C Rn. 138).
Insoweit handelt es sich nicht um eine naturwissenschaftlich- philosophische Bewertung, sondern um eine rechtliche, von den Gerichten vorzunehmende Abgrenzung, welche Bedingungen unter Beachtung des Schutzzwecks des Versorgungsrechts eine Leistungspflicht begründen und welche nicht. Das Kausalitätsprinzip der wesentlichen Bedingung ist daher letztlich Zurechnungsgrundsatz (vgl. hierzu Gelhausen/Weiner, a.a.O., § 1 Rn. 48). Entsprechend dem Schutzzweck des Versorgungsrechts darf als Schädigungsfolge nur anerkannt werden, was an Gesundheitsstörung zurechenbar hervorgerufen worden ist (vgl. Gelhausen/Weiner, a.a.O., § 1 Rn. 50).
Ist durch das schädigende Ereignis erstmalig ein gesundes Bein geschädigt worden, so liegt es auf der Hand, dass dieser Schaden im Sinne der Entstehung anerkannt werden muss. War dagegen schon vor dem schädigenden Ereignis eine Gesundheitsstörung, die sich nach außen manifestiert hatte, beispielsweise ein Gelenk- und Knorpelschaden vorhanden, so kann nur die infolge der bereits vorhandenen Vorschädigung eingetretene Verschlimmerung und ein hierauf wesentlich (d.h. zumindest gleichwertig dem Vorschaden) beruhender Versorgungsbedarf entschädigt werden (vgl. Gelhausen/Weiner, a.a.O., § 1 Rn. 50).
Maßgeblicher Zeitpunkt der Kausalitätsbeurteilung ist der des schädigenden Ereignisses. Ist der Gesundheitszustand durch Hinzutreten schädigungsunabhängiger Einflüsse (beispielsweise eine altersbedingte Abnutzung) Veränderungen ausgesetzt, so ist zu prüfen, ob und welche Veränderungen das Schädigungsleiden gegenüber jenem ursprünglichen Zustand erfahren hat und vor allem, ob etwaige Verschlimmerungen ursächlich auf die frühere (wehrdienstbedingte) Schädigung zurückgehen oder einen schädigungsunabhängigen Folgeschaden (etwa natürlichen Verschleiß) darstellen (vgl. Gelhausen/Weiner, a.a.O., § 1 Rn. 55), der außerhalb des Schutzzwecks des Versorgungsrechts wurzelt und deshalb nicht zu einer Ersatzpflicht führen kann.
Entscheidungserheblich ist insoweit nicht, ob eine bestimmte Bedingung generell geeignet ist, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, maßgeblich ist vielmehr allein, ob die Bedingung im konkreten Einzelfall wesentlich zum Erfolg beigetragen hat oder nicht (vgl. näher Gelhausen/Weiner, a.a.O., § 1 Rn. 48). Das Risiko der Unaufklärbarkeit des Ursachenzusammenhangs beim Zusammentreffen mehrerer möglicher Kausalverläufe trägt entsprechend den Grundsätzen der objektiven Feststellungslast der Antragsteller (vgl. Gelhausen/Weiner, a.a.O., § 1 Rn. 69).
bb) Gemessen an diesen Maßstäben und Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die erforderliche medizinische Kausalität vorliegend nur dann gegeben wäre, wenn die Notwendigkeit der Umschulung zum physikalisch-technischen Assistenten allein auf die gesundheitlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung, also auf die „innenseitig betonten Gelenkknorpel- und Meniskusschäden des linken Kniegelenks bei vorbestehendem vorderem Kreuzbandschanden; Instabilität und Belastungseinschränkung des linken Kniegelenks“ zurückzuführen wären und andere gesundheitliche Faktoren als bedarfsbegründende Ursachen fehlten bzw. doch nur von so geringem Gewicht wären, dass sie außer Betracht bleiben könnten.
Indes ist dies – wie das Verwaltungsgericht im Weiteren zutreffend dargelegt hat – vorliegend nicht der Fall. Aus den von der Kammer herangezogenen Behördenakten ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass bei dem Kläger bereits am 11. September 1985 und damit vor dem Beginn des Wehrdienstes am 1. April 1987 durch einen Sportunfall eine Schädigung des linken Kniegelenks eingetreten war, die nachfolgend zu einem zweimaligen Krankenhausaufenthalt mit operativen Eingriffen und zwar vom 14. November bis 7. Dezember 1985 sowie vom 2. bis 7. Juli 1986 geführt hat. Dass die während des Wehrdienstes eingetretenen und anerkannten Schädigungsfolgen, insbesondere infolge eines außerdienstlichen Fußballspiels am 11. September 1987 und anlässlich einer Wehrübung auf dem Weg zum Dienst am 29. Juli 1991 beim Aussteigen aus dem PKW, in Bezug auf die bestehende, unter anderem auf den am 11. September 1985 erlittenen Sportunfall zurückzuführende Vorschädigung eine wenigstens gleiche Bedingung für die Umschulungsmaßnahme zum physikalisch-technischen Assistenten darstellen, steht – wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat – jedoch nicht fest.
Vielmehr lässt sich den vorliegenden Befunden mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass nicht die anerkannte Wehrdienstbeschädigung, sondern die bereits bei der Knieoperation am 19. November 1985 festgestellten und später, d.h. bei der Kniegelenksspiegelung am 2. September 1991 erneut diagnostizierten ausgedehnten Knorpelschäden Ursache für die Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenks sind (vgl. näher C. E* …, Facharzt für Chirurgie, Versorgungsärztliche Stellungnahme v. 7.4.1999, Bl. 107 d. Behördenakte; Dr. K* …, Facharzt für Neurologie u. Sozialmedizin, Versorgungsärztliche Stellungnahme v. 3.12.1998, Bl. 91 d. Behördenakte). Bereits im Zeitpunkt der zweiten Knieoperation, die rund ein halbes Jahr nach Beginn des Wehrdienstes nach dem weiteren (außerdienstlichen) Sportunfall im Bundeswehrkrankenhaus W* … (18.9. bis 5.10.1987) durchgeführt worden war, lagen bei dem Kläger im linken Kniegelenk degenerative Knorpelveränderung im Sinne einer Chrondromalazie sowie eine beginnende Arthrose vor. Aufgrund der ausgeprägten degenerativen Knorpelveränderungen war im Rahmen dieser zweiten Knieoperation die Durchführung einer anderen, bessere Stabilität versprechende Behandlungsmethode nicht (mehr) möglich (vgl. Dr. B* …, Fachärztin f. Chirurgie, Versorgungsärztliche Untersuchungsstelle München, Stellungnahme v. 21.10.1993, Bl. 48 ff. d. Behördenakte).
Das Vorliegen einer für das Alter des Klägers ausgeprägten drittgradigen Varusgonarthrose (vgl. hierzu C. E* …, Facharzt f. Chirurgie, Versorgungsärztliches Gutachten v. 1.2.1993, Bl. 37 ff. d. Behördenakte), die unter anderem im Rahmen einer am 2. September 1991, d.h. während der Wehrübung durchgeführten Arthroskopie diagnostiziert worden war, ist demnach unter anderem auf eine Innenmeniskusteilresektion bzw. auf altersbedingte, degenerative Erscheinungen zurückzuführen (vgl. Gutachten v. Prof. Dr. B* …, Bezirkskrankenhaus K* …, v. 4.2.1998 für das Sozialgericht Bayreuth, Bl. 224/239 R der Gerichtsakte B 5 K 14.769 und v. 18.5.2000 für das VG Bayreuth, Bl. 44/47 der Gerichtsakte B 5 K 99.639).
Auch die aktuell von der Beklagten eingeholte gutachterliche Stellungnahme von Dr. Dr. G* … vom 22. Oktober 2016 (Bl. 263/265 f. der Gerichtsakte B 5 K 14.769) weist darauf hin, dass der Arthroskopiebefund vom 2. September 1991 einen Zerfall der Knorpeloberfläche des medialen Femurkontylus in der Belastungszone, eine faserige Aufspaltung des Restinnenmeniskus, faserig aufgesplitterte Bandreste im Bereich des vorderen Kreuzbandes und eine grobhöckerige Gelenkfläche an der Kniescheibe beschreibe. Diese Knorpel- und Meniskusschäden, so das Gutachten von Dr. Dr. G* … weiter, ließen sich nicht dem kurz zuvor auf dem Weg zum Wehrdienst stattgefundenen Ereignis beim Aussteigen aus dem Auto mit Knieverdrehung zuordnen. Insbesondere seien die im September 1991 bei der Arthroskopie nachweisbaren strukturellen Schäden zum damaligen Zeitpunkt nicht Ausdruck einer akuten Verletzung gewesen, sondern entsprächen vielmehr einem über einen gewissen längeren Zeitraum hinweg vor dem Ereignis abgelaufenen Prozess in Richtung auf einen zunehmenden Knorpelaufbrauch an den Gelenkbinnenstrukturen.
Mit Recht ist das Verwaltungsgericht deshalb davon ausgegangen, dass als Ursachen der für die Entstehung einer die Umschulung des Klägers erforderlich machenden Arthrose neben einer (nach dem Gutachten von Prof. Dr. B* … v. 18.5.2000 [Bl. 44/47 d. Gerichtsakte B 5 K 99.639] und v. 4.8.2008 [Bl. 65/66 d. Gerichtsakte B 5 K 99.639] zumindest möglichen, nach der Auffassung v. Oberarzt Dr. S* … [vgl. med. Stellungnahme v. 25.7.2011, Bl. 99/100 d. Behördenakte III] allerdings mangels Wesentlichkeit der Fehlstellung als auslösendem Moment eher unwahrscheinlichen) Beinachsenfehlstellung (sog. O-Bein), insbesondere die vorhergehenden Traumata, Instabilitäten und Operationen des Klägers anzuführen sind (vgl. hierzu Gutachten Prof.Dr. B* … v. 18.5.2000, Bl. 44/47 d. Gerichtsakte B 5 K 99.639 und ergänzende Stellungnahme v. 4.8.2000, Bl. 65/66 d. Gerichtskate B 5 K 99.639), mit anderen Worten bereits in den Wehrdienst „mitgebrachte“ und außerhalb wehrdienstlicher Verrichtungen zugezogene weitere (Vor-) Schäden, nicht aber eine während des Wehrdienstes erstmals eingetretene, über altersbedingte Umstände hinausreichende gleichermaßen wesentliche, den außerhalb des Wehrdienstes erlittenen Vorschäden zumindest gleichwertige Verschlimmerung.
Letztere kann angesichts der aufgezeigten Gesamtumstände für den Eintritt der Erforderlichkeit der Umschulung in ihrer Bedeutung und Tragweite jedenfalls nicht als zumindest annähernd gleichgewichtig den bei Eintritt in das Wehrdienstverhältnis bereits vorhandenen Vorschäden und außerhalb des Wehrdienstes zugezogenen weiteren Schäden angesehen werden, wie das Verwaltungsgericht aufgrund der Gutachtenlage mit Recht herausgearbeitet hat. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass das zweite Trauma im September 1987 bei einem außerdienstlichen Fußballspiel oder das dritte Trauma beim Aussteigen aus dem Pkw am 29. Juli 1991 für die Zerreißung des vorderen Kreuzbandes ursächlich gewesen wären, worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend hinweist. Auf dessen Ausführungen wird deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
cc) Soweit der Klägerbevollmächtigte dem in der Antragsbegründung vom 11. Juli 2017 (vgl. S. 7 bis 15) angebliche Mängel, Widersprüche und Versäumnisse der zahlreich eingeholten Gutachten entgegensetzt und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht rügt, vermag er damit erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufzuzeigen und eine Zulassung der Berufung nicht zu erwirken. Weder setzt sich der Klägerbevollmächtigte mit den vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage der eingeholten Gutachten für seine Schlussfolgerungen im Einzelnen angeführten und der Beurteilung tragend zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen auseinander noch zeigt er einen von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichenden Kausalverlauf, der zu einer anderen Sichtweise führen könnte, in der Sache nachvollziehbar auf (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Er rügt lediglich vermeintliche Mängel, Widersprüche und Unterlassungen der Gutachten ohne zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht sich diese nicht in sämtlichen Nuancen, sondern nur im Hinblick auf die ausdrücklich genannten Anknüfungstatsachen zu eigen gemacht hat.
Eine schlüssige Gegenargumentation (vgl. zu diesem Erfordernis näher Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 206), die geeignet wäre, die im angefochten Urteil niedergelegte Auffassung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern und eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu erwirken, wird insoweit nicht deutlich. Die Darlegungen des Klägerbevollmächtigten verlieren sich vielmehr im Aufzeigen vermeintlicher Mängel und Unterlassungen der in den Akten enthaltenen Gutachten, setzen sich aber entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht substantiiert mit den vom Verwaltungsgericht für seine Beurteilung zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen und den daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen auseinander, um diese ernsthaft in Frage zu stellen.
(1) Dies gilt zunächst insoweit, als der Kläger unter Bezugnahme auf die medizinische Stellungnahme des Oberarztes Dr. S* … vom 21. Juli 2011 (vgl. Bl. 99 f. d. Behördenakte III) eine in den Gutachten von Prof. Dr. B* … vom 18. Mai und 4. August 2000 (vgl. Bl. 44/47 und Bl. 65/66 d. Gerichtsakte B 5 K 99.639) als mögliche Ursache für die attestierte Arthrose angeführte Beinachsenfehlstellung in Zweifel zieht. Der Bevollmächtigte des Klägers lässt insoweit unberücksichtigt, dass die Beinachsenfehlstellung lediglich eine der in den Gutachten von Prof. Dr. B* … aufgezeigten möglichen Ursachen darstellt, nicht aber die einzige. Auch die vom Kläger in Bezug genommene medizinische Stellungnahme des Oberarztes Dr. S* … vom 21. Juli 2011 sieht die Ursache der Beschwerden des Klägers am ehesten in den Kreuzbandrupturen und der Innenmeniskusteilresektion (vgl. vgl. Bl. 100 d. Behördenakte III). Der Kläger zeigt daher entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht auf, inwieweit ein Ausscheiden des Gesichtspunkts der Beinachsenfehlstellung zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Eine schlüssige Gegenargumentation, die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlich infrage stellen könnte, liegt damit nicht vor.
(2) Gleiches gilt auch insoweit, als der Kläger geltend machen lässt, entgegen den Annahmen der Gutachter Dr. E* … und Prof. B* … hätten während des Wehrdienstes sehr wohl besondere Belastungen – Kampfsport und Sprungtraining – stattgefunden (vgl. Antragsbegründung vom 11. Juli 2017, S. 12), welche einen massiven, gleichsam sprunghaften Anstieg des Schädigungsverlaufs nach sich gezogen hätten (vgl. Antragsbegründung vom 11. Juli 2017, S. 15). Aus der vom Kläger selbst (mit Ausnahme der Frage der Dienst- oder Außerdienstlichkeit einer beim Basketballspiel erlittenen Verletzung) als vorrangig eingestuften (siehe hierzu näher Antragsbegründung vom 11. Juli 2017, S. 12 Mitte), nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen, im sozialrechtlichen Verfahren eingeholten versorgungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. W* … vom 11. März 2013 (Bl. 247 [250 f.] d. Gerichtsakte B 5 K 99.639) geht hierzu vielmehr folgendes hervor:
„Somit kam es bei dem Soldaten [Kläger] nachgewiesenermaßen im Zeitraum von 9/87 bis 9/91 zu einer hier diskutierten Zunahme von Knorpelveränderungen im linken Kniegelenk, die von dem Soldaten auf seine wehrdienstlichen Belastungen und Verwendungen zurückgeführt wurden, wobei es 2/89 zu einer weiteren außerdienstlichen Distorsion des linken Kniegelenks gekommen war. Im Zeitraum von 10/87 bis 2/88 war der Soldat vom Außendienst und Sport befreit, so dass der Belastungszeitraum von 2/88 bis 3/91 zu bewerten ist.
Es ist nunmehr zu klären, ob die aktenkundig wiederholt beschriebenen und abschließend im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.6.98 zusammengefassten und bewerteten wehrdienstlichen Belastungen und Verwendungen des Soldaten […], insbesondere im Zeitraum 2/88 bis 3/91, ohne ein besonderes wehrdienstliches traumatisches Ereignis des linken Kniegelenkes geeignet waren, im Wesentlichen die Zunahme der Knorpelschäden im linken Kniegelenk im Sinne der Verschlimmerung zu verursachen.
Dazu ist festzustellen, dass die bis 3/89 beschriebenen Gesundheitsschäden im linken Kniegelenk im Wesentlichen auf nicht wehrdienstbedingte traumatische Ereignisse, zuletzt aktenkundig 2/89, zurückzuführen waren. Es steht außer Frage, dass der Soldat im Zeitraum 2/88 bis 2/89 und auch danach bis 3/91 erheblichen wehrdienstlichen körperlichen Belastungen ausgesetzt gewesen war.
Dabei ist es jedoch entscheidend, ob es dabei auch und insbesondere zu kniegelenkbelastenden Tätigkeiten gekommen war, die unter Berücksichtigung des zu erwartenden typischen Verlaufs der erheblichen Vorschäden und möglicher außerdienstlicher Kniegelenkbelastungen ohne ein besonderes wehrdienstliches traumatisches Ereignis zu einer wesentlichen Verschlimmerung hätten führen können.
Nach ausführlicher Durchsicht der vorliegenden Akten, einschließlich orthopädischer Gutachten vom 30.7.95 […] und 4.2.98 […] sowie deren Diskussionen, einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 16.4.98 […] und den gerichtlichen Feststellungen muss aus versorgungsmedizinischer Sicht festgestellt werden, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den wehrdienstlichen linksseitigen Kniegelenkbelastungen des Soldaten in den angegebenen Zeiträumen und dem nachgewiesenen linksseitigen Kniegelenkschaden ohne ein geeignetes wehrdienstliches traumatisches Ereignis, das auch nicht beschrieben oder geltend gemacht wurde, nicht wahrscheinlich ist. […]
Somit ist abschließend zusammengefasst ein Kausalzusammenhang im Sinne der Verschlimmerung bei dem Soldaten durch die wehrdienstlichen Belastungen und Verwendungen nicht wahrscheinlich.“
Diese Feststellungen der versorgungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. W* … vom 11. März 2013 blendet der Kläger offensichtlich stillschweigend aus, wenn er behauptet, es sei während seiner Bundeswehrzeit zu einem massiven, sprunghaften Anstieg des Schädigungsverlaufs gekommen. Eine schlüssige Gegenargumentation zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls auch insoweit nicht zu erkennen. Die Feststellungen in der vom Kläger selbst als vorrangig eingestuften versorgungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. W* … vom 13. März 2013 belegen vielmehr eher das Gegenteil.
(3) Soweit der Kläger ferner auf ein weiteres im Zusammenhang mit einem Basketballspiel erlittenes Kniegelenktrauma mit Kniegelenkerguss verweist (vgl. Antragsbegründung v. 11.7.2017, S. 12 f.) und insoweit auf einen Befund bzw. Bericht des Oberfeldarztes Dr. K. vom 10. Februar 1989 Bezug nimmt, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Trägt ein Rechtsmittelführer neue Tatsachen vor, so genügt es nicht, diese lediglich zu behaupten. Erforderlich ist vielmehr eine Substantiierung und Glaubhaftmachung des neuen Vorbringens, um dem Berufungsgericht eine summarische Prüfung zu ermöglichen, ob die Berufung voraussichtlich Erfolg haben wird oder nicht. Dabei sind an die Glaubhaftmachung umso höhere Anforderungen zu stellen, je weniger nachvollziehbar ein Unterlassen des Vorbringens in erster Instanz ist (vgl. näher Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 91 und § 124a Rn. 208).
Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen nicht. Weder wird die Auffindbarkeit dieses Befundberichtes in den Akten bezeichnet noch wird dieser seinem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. Lediglich in der bereits zitierten versorgungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. W* … vom 11. März 2013 (Bl. 247/249 d. Gerichtsakte B 5 K 99.639) findet sich insoweit ein Hinweis auf eine – allerdings außerdienstlich – erlittene Distorsion des linken Kniegelenks beim Basketball spielen. Aus derselben Stellungnahme geht jedoch hervor, dass bereits einen Monat später im März 1989 eine orthopädische Nachuntersuchung des linken Kniegelenks stattgefunden hat mit dem Ergebnis, dass die Teilnahme des Klägers an einem Einzelkämpferlehrgang für möglich erachtet wurde (vgl. Stellungnahme Dr. W* … v. 11.3.2017, Bl. 249 d. Gerichtsakte B 5 K 99.639). Darüber hinaus enthält die besagte Stellungnahme die Feststellung, der Kläger sei im weiteren Verlauf bezüglich des linken Kniegelenks trotz seiner wehrdienstlichen körperlichen Belastungen und Verwendungen bis zum Wehrdienstende im März 1991 und auch in einem zeitlichen Zusammenhang danach aktenkundig beschwerdefrei gewesen.
Angesichts dieses Befundes vom März 1989 und den weiteren Feststellungen in der Stellungnahme von Dr. W* … vom 11. März 2013 (Bl. 249 d. Gerichtsakte B 5 K 99.639) erschließt sich nicht, wie dieses Trauma – gleichviel ob nun dienstlich oder außerdienstlich eingetreten – geeignet gewesen sein sollte, eine erneute Zerreißung des Kreuzbandes zu bewirken und den massiven, sprunghaften Anstieg des Schädigungsverlaufs zu erklären, wie der Kläger nunmehr behauptet (vgl. Antragsbegründung v. 11.7.2017, S. 14), nicht aber den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend in sich widerspruchsfrei darlegt. Vielmehr liegt vor dem Hintergrund der aufgezeigten Gesamtumstände gerade der gegenteilige Schluss, nämlich ein weitgehendes, die Teilnahme am Einzelkämpferlehrgang ermöglichendes Abklingen der Beschwerden nahe. Ungeachtet dessen misst die oben auszugsweise wiedergegebene versorgungsmedizinische Stellungnahme von Dr. W* … vom 11. März 2013 dem beim Basketballspiel erlittenen Trauma gerade nicht die vom Kläger angenommene Bedeutung bei, ohne dass der Kläger sich zu diesem Umstand substantiiert verhalten würde.
Angesichts dessen musste sich dem Verwaltungsgericht ohne entsprechenden näheren Hinweis des Klägers eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich des im Februar 1989 erlittenen (weiteren) Traumas nicht aufdrängen. Ungeachtet dessen stellt die vom Klägerbevollmächtigten erhobene Aufklärungsrüge auch kein Mittel dar, eigene Versäumnisse vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere das Nichtbestehen auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und das Unterlassen der Stellung entsprechender Beweisanträge, zu kompensieren (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.2010 – 4 B 2/10 – juris, Rn. 2). Ebenso wenig nachvollziehbar ist der Umstand, dass das Herstellen eines im sozialrechtlichen Verfahren bereits verworfenen Kausalzusammenhangs mehr als 24 Jahre nach Antragstellung im Verwaltungsverfahren und einer Vielzahl in der Zwischenzeit eingeholter Gutachten und ergangener Behörden- und Gerichtsentscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz erfolgt, um einen (angeblichen) Aufklärungsmangel geltend zu machen.
dd) Soweit der Kläger in der Antragsbegründung vom 11. Juli 2017 (vgl. S. 15 f.) weiter ausführen lässt, das Verwaltungsgericht sei in einer Urteilsbegründung davon ausgegangen, dass wirtschaftliche Kausalität nicht gegeben sei, entspricht dies nicht den Tatsachen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr unter Bezugnahme auf § 26 Abs. 5 Satz 2 BVG festgestellt, dass Einkommen und Vermögen des Beschädigten bei der Geltendmachung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu berücksichtigen sind mit der Folge, dass das Vorliegen wirtschaftlicher Kausalität gerade keine Voraussetzung für diese Form der Kriegsopferfürsorgeleistungen darstelle (vgl. auch Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge, Stand 1.1.2015, Nr. 26.2.1). Aufgrund des fehlenden Nachweises der Voraussetzungen der medizinischen Kausalität bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die Beklagte – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – den Einwand der Erfüllung (§ 107 SGB X) zu Recht erhoben hat. Ebenso wenig von Bedeutung ist die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen des § 26a Abs. 8 BVG für die Gewährung eines Übergangsgeldes vorliegen, da auch insoweit die Frage der – vorliegend nicht nachgewiesenen – medizinischen Kausalität vorgreiflich ist.
ee) Schließlich lässt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch eine „Rechtswegverkürzung“ nicht erkennen. Sollte sich in Zukunft eine Veränderung der Sachlage in einem sozialrechtlichen Verfahren ergeben, steht dem Kläger das Wiederaufnahmeverfahren (§ 153 VwGO) vor dem Verwaltungsgericht offen, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen sollten.
Der Kläger hat daher keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aufzuzeigen vermocht, die geeignet wären, die Zulassung der Berufung zu erwirken.
2. Ebenso wenig ist diese wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der Angriff des Rechtsmittelführers begründet keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die sich nicht ohne Weiteres bereits im Zulassungsverfahren hätten klären lassen und deshalb die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
3. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten liegt auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der von einem solchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweichen würde. Vielmehr ist auch nach der Rechtsprechung des Senats die Theorie der wesentlichen Bedingung anzuwenden, wenn – wie hier – für den Eintritt eines schädigenden Ereignisses mehrere Ursachen in Betracht kommen. Insoweit hilft die Vermutungsregelung des § 25a Abs. 2 Satz 1 BVG allein nicht weiter (vgl. hierzu auch bereits BayVGH, B.v. 18.5.2015 – 12 B 15.25 – juris, Rn. 29 f.; B.v. 27.3.2014 – 12 ZB 14.399 – juris, Rn. 5). Dementsprechend ist auch das Verwaltungsgericht Bayreuth in der angefochtenen Entscheidung verfahren.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat damit insgesamt keinen Erfolg.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.
5. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit dieser Entscheidung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. April 2017 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben