Verwaltungsrecht

Leistungen, Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Prozesskostenhilfeverfahren, Kostenentscheidung, Rundfunkbeitragspflicht, Interesse, Erfolg, Beteiligte, RBStV, Schreiben, VwGO, beantragt, statthaft, keinen Erfolg

Aktenzeichen  7 CE 20.2957

Datum:
21.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 43406
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 26b E 20.3123 2020-09-14 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. September 2020 wird abgelehnt.

Gründe

Der Senat legt das Schreiben des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers vom 20. Oktober 2020, mit dem dieser „Widerspruch“ gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. September 2020, ihm zugegangen am 17. September 2020, einlegt und sich darauf beruft, als Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu sein, im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers dahingehend aus, dass Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde – nur diese ist statthaft – gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. September 2020 beantragt wird. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. September 2020 nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Sie wäre bereits unzulässig, weil das Schreiben des Antragstellers vom 20. Oktober 2020 erst am 26. Oktober 2020 und damit nach Ablauf der Beschwerde- bzw. Beschwerdebegründungsfrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO (am 19.10.2020) beim Verwaltungsgericht München eingegangen ist.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben