Verwaltungsrecht

Leistungsausschluss bei Unionsbürger wegen fehlenden Aufenthaltsrechts

Aktenzeichen  S 53 SO 25/17 ER

Datum:
8.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 86b Abs. 2, § 193, § 202 S. 1
SGB XII SGB XII § 23 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 27
FreizügG/EU FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5, Nr. 6, § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2
SGB II SGB II § 7, § 19
AufenthG AufenthG § 84 Abs. 2 S. 1
VwVfG VwVfG § 43 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII nF sind ausgeschlossen, wenn Ausländer kein Aufenthaltsrecht haben oder sich dieses allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Der Antragsteller hat sein Recht auf Einreise und Aufenthalt verloren, auch wenn er gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht klagt. Die deshalb erforderliche eigene Prüfung dessen Rechtmäßigkeit begründet kein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU.  (Rn. 20 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es liegt insbesondere kein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 iVm §§ 3 f. FreizüG/EU für Familienangehörige von Unionsbürgern vor. Verwandte haben ein Aufenthaltsrecht, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird (Anschluss an EuGH, Urt. v. 18.6.1987, Rs. 316/85 – Lebon). Dazu gehört eine fortgesetzte regelmäßige Unterstützung, die einen Teil des Lebensunterhaltes regelmäßig deckt, wobei die zusätzliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen grundsätzlich nicht als Indiz für mangelnde Unterhaltsgewährung anzusehen ist. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Zahlung der Miete sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Mutter stellen keine Unterhaltsleistungen dar, die einen Teil des Lebensunterhaltes decken. Denn der Antragsteller ist gesundheitlich auf die Unterbringung, Betreuung und Pflege in einer therapeutischen Einrichtung angewiesen. Die beinahe vollständige Abhängigkeit von Sozialleistungen lässt die Unterhaltsleistungen durch die Mutter nachrangig erscheinen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
4 Der Gesetzgeber hat mit der zum 29.12.2016 vorgenommenen Regelung klargestellt, dass auch die nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII als Ermessensleistung ausgestaltete Sozialhilfe vom Leistungsausschluss erfasst wird. Er hat damit das Ziel verfolgt, die Rechtsprechung des BSG (BeckRS 2016, 65666 und BeckRS 2016, 66863), mit der ein Ausschluss von EU-Bürgern aus dem Leistungssystem des SGB II bestätigt, aber stattdessen ein Anspruch nach dem SGB XII ab einem Aufenthalt von sechs Monaten im Bundesgebiet gewährt wurde, zu korrigieren. Dies wurde mit den Änderungen sowohl des § 23 SGB XII als auch des § 7 SGB II umgesetzt. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts B. als Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

I.
Zwischen den Beteiligten ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) streitig.
Der am XX.XX.1985 geborene Antragsteller ist lettischer Staatsangehöriger. Im Jahr 2010 erlitt er in seinem Heimatland einen Motorradunfall, in dessen Folge der Antragsteller schwerbehindert (Grad der Behinderung 80, Merkzeichen G und B) wurde. Seitdem war er nicht mehr berufstätig. In Lettland wurde er zunächst von seiner Großmutter gepflegt. Nachdem dieses Pflegearrangement nicht mehr durchführbar war, holte ihn seine Mutter im Jahr 2014 nach Deutschland. Der Antragsteller wohnte zunächst in einem möblierten Zimmer und wurde von seiner Mutter versorgt. Seine Mutter bezahlte auch die Miete für dieses Zimmer in Höhe von 250,00 Euro. Da das Haus, in dem sich das möblierte Zimmer befand, abgerissen wurde, musste der seine Unterkunft verlassen und wurde ab April 2016 in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung in D-Stadt untergebracht. Ende September 2016 wurde dem Antragsteller mangels Kostenzusage und wegen bestehender offener Forderungen fristlos gekündigt. Anschließend kam er in A-Stadt in der städtischen Obdachlosenunterkunft in der A-Straße unter.
Mit Bescheid vom 26.04.2016 stellte das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt A-Stadt den Verlust des Aufenthaltsrechts des Antragstellers fest und forderte ihn zur Ausreise auf. Gegen diesen Bescheid ist ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht A-Stadt anhängig.
Mit Bescheid vom 18.05.2016 bewilligte das beigeladene Jobcenter dem Antragsgegner vorläufig Leistungen für die Zeit vom 17.03.2016 bis zum 30.06.2016, nachdem es hierzu vom Sozialgericht München im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 50 AS 647/16 ER verpflichtet worden war.
Mit Beschluss vom 06.05.2016 lehnte das Sozialgericht München einen Antrag des Antragstellers, den Bezirk Oberbayern im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, für die Zeit ab dem 16.04.2016 die Kosten für die stationäre Unterbringung des Antragstellers bei der Stiftung E. in A-Stadt oder in einer anderen stationären Einrichtung zu übernehmen (S 51 SO 192/16 ER).
Mit Beschluss vom 18.10.2016 verpflichtete das Sozialgericht München den Antragsgegner, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 29.09.2016 bis 31.01.2017 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII im gesetzlichen Umfang zu gewähren (Az.).
Bereits am 08.03.2016 stellte der Betreuer des Antragstellers beim Antragsgegner erstmals einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Mit Bescheid vom 15.12.2016 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag unter anderem mit der Begründung, dass das beigeladene Jobcenter für den Antragsteller zuständig sei, ab.
Mit E-Mail vom 15.01.2017 beantragte der Betreuer des Antragstellers beim Antragsgegner über den 31.01.2017 hinaus die Weiterbewilligung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Mit Schreiben vom 16.01.2017 teilte der Antragsgegner dem Betreuer des Antragstellers mit, dass über den 31.01.2017 hinaus keine weiteren Zahlungen geleistet würden, da die bisherigen Leistungen aufgrund des zuvor genannten Beschlusses des Sozialgerichts München erbracht worden seien. Die Hilfegewährung sei jedoch bereits mit dem Bescheid vom 15.12.2016 abgelehnt worden.
Am 18.01.2017 stellte der Betreuer des Antragstellers den hier vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das Sozialgericht München habe den Antragsgegner im Eilverfahren mit Beschluss vom 18.10.2016 vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bis zum 31.01.2017 zu gewähren. Die Situation des Antragstellers habe sich nicht verändert, er sei weiterhin schwer behindert, vermögens- und erwerbslos. Er lebe weiterhin in der Obdachlosenunterkunft in der A-Straße, die er nunmehr jedoch mangels Kostenübernahme durch den Antragsgegner verlassen müsse. Da sich der Antragsteller dauerhaft im Inland aufhalte, habe er auch einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Der Antragsteller sei nach den Feststellungen des Antragsgegners am 27.02.2014 nach Deutschland eingereist. Nach allgemeiner Rechtsprechung verfestigte sich ein Aufenthalt im in Inlands bereits nach sechs Monaten, so dass dem Antragsteller Sozialhilfe als Ermessensleistung im Einzelfall zu leisten wäre.
Der Antragsteller beantragt daher, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller für die Zeit ab dem 01.02.2017 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Ag. ist der Auffassung, dass der Antragsteller mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buches Sozialgesetzbuch am 29.12.2016 von einem möglichen Leistungsanspruch nach dem SGB XII ausgeschlossen sei, nachdem er sich auf kein materielles Aufenthaltsrecht in Deutschland mehr berufen könne.
Mit Beschluss vom 19.01.2017 hat das Gericht das für den Antragsteller zuständige Jobcenter beigeladen. Bereits am 10.06.2015 wurde beim Beigeladenen ein Weiterbewilligungsantrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gestellt, der am 14.12.2016 abgelehnt wurde (streitgegenständlich im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 30.01.2017, S 19 AS 1766/16). Der Beigeladene hat die Antragsschrift im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als erneuten Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgelegt. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden, da aus Sicht des Beigeladenen noch nicht alle Unterlagen für eine Weiterbewilligung eingereicht worden seien. Parallel hat der Beigeladene den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit eingeschaltet, um die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers zu prüfen. Im vorliegenden Verfahren hat der Beigeladene keinen Antrag gestellt.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte des Sozialgerichts in diesem Verfahren, in den Verfahren S 51 SO 192/16 ER, S 48 SO 516/16 ER, und S 19 AS 1766/16 und auf die Verwaltungsakten des Ag. und des Beigeladenen, die das Gericht jeweils beigezogen hat, verwiesen.
II.
1. Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet.
2. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller strebt eine Erweiterung seiner Rechtsposition an, so dass eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (sog. Regelungsanordnung) statthaft ist.
3. a) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach Lage der Akten hat der Antragsteller weder gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (vgl. unten c), noch gegen den Beigeladenen einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (vgl. unten d).
b) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes mit Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine solche Anordnung setzt sowohl einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) als auch einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit im Sinne der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten ist) voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung).
c) aa) Der Antragsteller konnte nach Lage der Akten und aufgrund einer – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch ausreichenden – summarischen Prüfung keinen Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen in Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 i. V. m. §§ 27 ff. SGB XII glaubhaft machen.
bb) Einem solchen Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner steht seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3155) am 29.12.2016 entgegen, dass Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII n. F. ausgeschlossen sind. Nach dieser Vorschrift erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen keine Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII oder nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, wenn sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Dieser Leistungsausschluss bezieht sich demnach ausdrücklich auch auf die im vorliegenden Verfahren vom Antragsteller begehrten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 23 Abs. 1 SGB XII i. V. m. §§ 27 ff. SGB XII).
cc) (1) Die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII liegen vor. Ob dem Antragsteller ein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche zur Seite steht, bedarf keiner positiven Feststellung. Denn es steht nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall fest, dass der Antragsteller neben einem möglichen Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) kein anderes Aufenthaltsrecht hat (wie hier LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2017 – L 23 SO 30/17 B ER – Rn. 33, juris).
Mit Bescheid vom 26.04.2016 hat das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt A-Stadt festgestellt, dass der Antragsteller sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verloren habe. Der Antragsteller ist zwar nicht vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, da er gegen diesen Bescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht A-Stadt erhoben hat. § 84 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz stellt allerdings klar, dass die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bereits mit der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, d. h. mit dessen Bekanntgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz beendet ist. Hiergegen eingelegte Rechtsbehelfe vermögen hieran nichts zu ändern (vgl. SG A-Stadt, Beschluss vom 18.10.2016 – S. 19 AS 235916 ER – unter Hinweis auf Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Kommentar und Vorschriftensammlung, Stand: Januar 2016, Bd. I, AufenthG § 84 Rn. 15 f.). Die Rechtmäßigkeit des Bescheides über die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt vom 26.04.2016 unterliegt derzeit noch der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, so dass die Kammer eine eigenständige Prüfung des Aufenthaltsrechts des Antragstellers im vorliegenden Verfahren vornehmen muss.
(2) Der Antragsteller hat kein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, da er sich nicht als Arbeitnehmer in Deutschland aufhält. Hiergegen spricht bereits, dass er seit seiner Einreise im Februar 2014 keinerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Im Hinblick auf seine Schwerbehinderung ist auch nicht davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte.
(3) Auch ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 4 FreizügG/EU ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift hätte der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht, wenn er als nicht erwerbstätiger Unionsbürger über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie sich bereits aus der Tatsache, dass der Antragsteller Leistungen der Sozialhilfe beantragen muss, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, ergibt.
(4) Ebenso liegt kein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. §§ 3 f. FreizügG/EU für Familienangehörige von Unionsbürgern vor. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger ein eigenes Aufenthaltsrecht, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU sind Familienangehörige die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 FreizügG/EU genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren.
Die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG genannten Verwandten haben ein Aufenthaltsrecht, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.1987, Rs. 316/85 – Lebon). Eine solche Unterhaltsgewährung liegt vor, wenn dem Verwandten tatsächlich Leistungen zukommen, die vom Ansatz her als Mittel der Bestreitung des Lebensunterhalts angesehen werden können. Dazu gehört eine fortgesetzte regelmäßige Unterstützung in einem Umfang, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken. Maßstab ist dabei das Lebenshaltungsniveau in dem Land, in dem sich der Familienangehörige aufhält. Es ist nicht erforderlich, dass derjenige, dem Unterhalt gewährt wird, einen Anspruch auf Unterhaltsgewährung hat. Auf die Gründe für die Inanspruchnahme der Unterstützung kommt es ebenfalls nicht an. Erforderlich ist jedoch ein Nachweis des Vorliegens eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses. Diese Abhängigkeit ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger oder durch dessen Ehegatten oder Lebenspartner sichergestellt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2012 – C-40/11 – Iida). Um zu ermitteln, ob eine solche Abhängigkeit vorliegt, ist zu prüfen, ob der Familienangehörige in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommt (vgl. zum Nr. 3.2.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU vom 03.02.2016, GMBl 2016 Nr. 5, S. 86).
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es nicht möglich, die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen als Indiz für eine mangelnde Unterhaltsgewährung anzusehen. Es ist demnach unschädlich, wenn ergänzend zu Unterhaltsleistungen des Verwandten auch öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.1987, Rs. 316/85 – Lebon). Zudem ist keine Unterhaltsgewährung erforderlich, die den Bedarf zur Bestreitung des Lebensunterhaltes vollumfänglich deckt. Vielmehr genügt auch eine nicht bedarfsdeckende Unterhaltszahlung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2015 – L 7 AS 372/15 B ER, L 7 AS 373/15 B – Rn. 13, juris). Zu einer materiellen Unterstützung im o. g. Sinne gehört jedoch eine fortgesetzte und regelmäßige Unterstützung in einem Umfang, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 22.14 – Rn. 24, juris).
Bis zur Zwangsräumung seines möblierten Zimmers gewährte die Mutter des Antragstellers Unterhalt in Gestalt der Miete. Darüber hinaus bezahlt sie nach Lage der Akten den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung des Antragstellers. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass diese Unterhaltsleistungen nicht ausreichend sind, um zumindest im Ansatz einen Teil des Lebensunterhaltes des Antragstellers zu decken. Hiergegen spricht, dass der Antragsteller aufgrund seines Gesundheitszustandes offenbar auf die Unterbringung, Betreuung und Pflege in einer therapeutischen Einrichtung angewiesen ist. So war er von April bis Ende September 2016 in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung in D-Stadt untergebracht. Die dauerhafte Unterbringung in dieser Einrichtung scheiterte jedoch daran, dass keine Kostenübernahme durch den zuständigen Sozialhilfeträger erfolgte und auch die Mutter nicht in der Lage war, die Kosten für die Unterbringung dieser Pflegeeinrichtungen zu bezahlen. Auch die Unterbringung in der Stiftung E., die mit Kosten in Höhe von 225,64 Euro pro Kalendertag zuzüglich einer monatlichen Bekleidungspauschale in Höhe von 28,50 Euro – mithin Kosten von beinahe 7.000,00 Euro, wobei die Grundsicherungsleistungen hierbei nicht berücksichtigt sind – verbunden gewesen wäre, scheiterte an der fehlenden Verpflichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers zur Übernahme der Kosten (vgl. Beschluss des Sozialgerichts München vom 06.05.2016 – S 53 SO 192/16 ER). In Anbetracht der derzeit nach Lage der Akten erforderlichen und beabsichtigten Unterbringung des Antragstellers in einer therapeutischen Einrichtung und der damit verbundenen Kosten erscheint jedoch der Unterhaltsbeitrag, denn die Mutter zu leisten im Stande ist, als zu gering. Nach Auffassung der Kammer würde der Bezug von Sozialleistungen, der neben den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt weitere Leistungen wie zum Beispiel Hilfe zur Pflege im vorgenannten Umfang umfasst, dazu führen, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers regelmäßig beinahe vollständig unter Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen bestritten würde. Auch wenn ein Mindestumfang des zu leistenden Unterhalts im FreizügG/EU nicht vorgegeben ist, erscheint nach Auffassung der Kammer der von der Mutter geleistete Unterhaltsbeitrag demgegenüber nur noch als nachrangig. Eine Betrachtungsweise, die es für ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 3 FreizügG/EU genügen lässt, dass der Lebensunterhalt im Wesentlichen durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestritten wird (gegen diese Auffassung offenbar vgl. BayVGH, Urteil vom 10.12.1980 – 10 B 80 A.1576 – Ls. 1, juris), ist mit der vom Gesetzgeber vorgenommenen Änderung des § 23 SGB XII, insbesondere im Hinblick auf den Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, nicht mehr vereinbar. Anderenfalls würde jede noch so geringe, regelmäßige Unterhaltsleistung, mit der auch nur ein Bruchteil des Lebensunterhaltes abgedeckt wäre, ausreichen, um den vom Gesetzgeber eindeutig gewollten Leistungsausschluss auszuhebeln, ohne dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen auch nur ansatzweise abgesichert wäre.
(5) Dem Antragsteller steht auch kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zur Seite. Nach dieser Vorschrift haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Der Antragsteller hält sich nicht seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Erstmals ist der am 27.02.2014 in das Bundesgebiet eingereist und hält sich somit erst seit etwas mehr als drei Jahren in Deutschland auf.
dd) Demzufolge greift im vorliegenden Fall auch die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII nicht ein, wonach der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nicht zum Tragen kommt, wenn sich die leistungsberechtigte Personen seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhält. Darüber hinaus würde dieser Ausnahmetatbestand auch aufgrund der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet nicht eingreifen, vgl. § 23 Abs. 3 Satz 7 letzter Halbsatz SGB XII.
ee) Darüber hinaus erfasst dieser Leistungsausschluss sämtliche von § 23 Abs. 1 SGB XII umfassten Leistungen. Der Gesetzgeber hat somit mit der zum 29.12.2016 vorgenommenen Regelung klargestellt, dass auch die nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII als Ermessensleistung ausgestaltete Sozialhilfe vom Leistungsausschluss erfasst wird. Der Gesetzgeber hat damit u. a. das Ziel verfolgt, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. zur alten Rechtslage BSG, Urt. v. 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R -), mit denen ein Ausschluss von EU-Bürgern aus dem Leistungssystem des SGB II bestätigt, aber stattdessen letztlich ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII ab einem Aufenthalt von sechs Monaten im Bundesgebiet gewährt wurde, zu korrigieren. Dies wurde mit den in § 23 SGB XII und § 7 SGB II vorgenommenen Änderungen auch umgesetzt (vgl. zu den sich aus der Änderung der Rechtslage ergebenden Konsequenzen SG Dortmund, Beschluss v. 31.01.2017 – S 62 SO 628/16 ER, juris). Soweit demnach der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers geltend macht, das sich nach allgemeiner Rechtsprechung ein Aufenthalt im Inland nach sechs Monaten verfestigt habe und somit aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null dem Antragsteller Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zu bewilligen wären, ist dem nicht zu folgen. Überdies wäre es ohnehin fraglich, ob es sich bei den zuvor genannten Urteilen des Vierten Senats des Bundessozialgerichts bereits um eine allgemeine Rechtsprechung gehandelt hat. Hiergegen spricht, dass vom für das Recht der Sozialhilfe zuständigen Achten Senat des Bundessozialgerichts, soweit ersichtlich, bislang noch keine diesbezügliche Rechtsprechung ergangen ist (vgl. SG Dortmund, Beschluss vom 31.01.2017 – S 62 SO 628/16 ER – Rn. 73, juris).
d) Die vorgenannten Ausführungen gelten sinngemäß auch für einen Anspruch gegen den Beigeladenen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den §§ 19 ff. SGB II. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buches Sozialgesetzbuch am 29.12.2016 wurden auch die Ausschlusstatbestände in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II neu gefasst und mit denen des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII harmonisiert. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II bestimmt, dass Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben (lit. a) oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt (lit. b), von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen sind. Es gelten hier demnach die gleichen Ausführungen wie zuvor zum Leistungsanspruch nach den §§ 27 ff. SGB XII. Nach Auffassung der Kammer ist daher die Frage der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers und damit die Zuordnung zu einem der beiden Leistungsregime des SGB II oder des SGB XII im vorliegenden Fall nicht mehr entscheidungserheblich.
e) Ein Leistungsanspruch kann sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA, BGBl. II 1956, 564) ergeben, da die Republik Lettland nicht zu dessen Signatarstaaten gehört
f) Demnach ist der Antragsteller von den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sowie von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII und § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat demnach mit dem Ausschluss von laufenden Leistungen für Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben oder die ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableiten, die Nachrangigkeit des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes normiert. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2017 – L 23 SO 30/17 B ER – Rn. 42, juris, m. w. N. aus der Rechtsprechung). Leistungsansprüche sind jedoch auch nach der seit dem 29.12.2016 geltenden Rechtslage nicht vollständig ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat sie jedoch auf die Hilfen beschränkt, die es dem Betroffenen ermöglichen, existenzsichernde Leistungen ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII können sog. Überbrückungsleistungen (eingeschränkte und befristete Hilfen bis zur Ausreise) in Anspruch genommen werden. Nach § 23 Abs. 3a SGB XII können neben den Überbrückungsleistungen auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise darlehensweise übernommen werden. Durch eine an die Überbrückungsleistung gekoppelte Härtefallregelung in § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII wird zudem sichergestellt, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII erbracht werden und somit nicht auf den von § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII vorgegebenen Umfang der Überbrückungsleistungen beschränkt sind. Der Gesetzgeber bewegt sich mit dieser Regelung innerhalb des Spielraums, welcher ihm bei der Ausgestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG eingeräumt ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, a. a. O.).
Die Kammer musste im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nicht über die Gewährung von Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII entscheiden, da diese nicht Streitgegenstand sind. Vom Antragsteller wurden nur Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei den Überbrückungsleistungen jedoch nicht um ein in den Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII enthaltenes „minus“, das von einem Antrag auf Gewährung laufender Sozialhilfeleistungen mit umfasst wäre. Die Überbrückungsleistungen stellen vielmehr ein „aliud“ hierzu dar (vgl. SG Dortmund, Beschluss vom 31.01.2017 – S 62 SO 628/16 ER – Rn. 40 ff., juris). Auch ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich, dass der Antragsteller überhaupt einen entsprechenden Willen zur Ausreise geäußert hat. Demnach war auch in Anspruch auf Übernahme der Kosten der Rückreise nach § 23 Abs. 3a SGB XII nicht zu prüfen, denn auch hier ist ein entsprechendes Begehren des Antragstellers nicht ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
5. Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B. als Prozessbevollmächtigten war aufgrund der sich aus diesem Beschluss ergebenden mangelnden Erfolgsaussicht des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abzulehnen, vgl. § 202 S. 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.


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