Verwaltungsrecht

Leistungsprognose für die Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst

Aktenzeichen  M 5 K 15.925

Datum:
16.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayLlbG BayLlbG Art. 27 Abs. 5
BayVwVfG BayVwVfG Art. 38 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Bisherige Leistungen, die eine positive Prognose rechtfertigen, aufgrund der nach Art. 27 Abs. 5 BayLlbG eine Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst erfolgen kann, sind die Qualifikationsprüfung und die während des Vorbereitungsdienstes erstellten Ausbildungszeugnisse und -nachweise. Extern erbrachte Leistungen bleiben unberücksichtigt. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 5 K 15.925
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 16. Februar 2016
5. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1330
Hauptpunkte:
Kein Anspruch auf Zulassung zu einem ergänzenden Vorbereitungsdienst;
keine positive Prognose aufgrund der bisherigen Leistungen
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

– Kläger –
gegen
…, Personal- und Organisationsreferat Recht P 1
– Beklagte –
wegen Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 5. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht …, den Richter am Verwaltungsgericht …, die Richterin …, den ehrenamtlichen Richter …, den ehrenamtlichen Richter … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger absolvierte ab 1. September 2012 bei der Beklagten als Verwaltungssekretäranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen.
Mit Schreiben der Beklagten – Personal- und Organisationsreferat, Bereich Aus- und Fortbildung – vom … September 2013 wurde der Kläger darüber informiert, dass seine bisher erbrachten, fachtheoretischen Leistungen mangelhaft gewesen seien. Der Kläger wurde deshalb verpflichtet, an einem Förderunterricht teilzunehmen und ab Oktober 2013 bis April 2014 jeden Monat zwei Übungsklausuren abzugeben, wobei letzteres – nach Angaben der Beklagten – nicht erfolgt ist.
In der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, erzielte der Kläger die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ (5,43).
Mit – soweit ersichtlich – bestandskräftigem Bescheid der Bayerischen Verwaltungsschule vom … September 2014 wurde dem Kläger das Prüfungsergebnis und weiterhin mitgeteilt, dass er aufgrund des Prüfungsergebnisses die Prüfung nicht bestanden habe.
Mit Schreiben vom 25. September 2014 bat der Kläger die Beklagte um eine Wiederholung der Qualifikationsprüfung, das die Beklagte als Antrag des Klägers auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes durch Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst auslegte.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom … Oktober 2014 ab. Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sei nur möglich, wenn die bisherigen Leistungen erwarten ließen, dass der Kläger die Wiederholungsprüfung bestehe. Dies sei nach den gezeigten Leistungen nicht der Fall.
Mit Schreiben vom 19. November 2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom … Oktober 2014.
Mit weiterem Schreiben der Beklagten vom … November 2014 wurde dem Kläger die Mitteilung der Bayerischen Verwaltungsschule über das Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung ausgehändigt und der Kläger darauf hingewiesen, dass damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes ende.
Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom … Februar 2015 wurde der Widerspruch des Klägers vom 19. November 2014 zurückgewiesen.
Am 9. März 2015 hat der Kläger zur Niederschrift der Rechtsantragstelle Klage erhoben und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom … Oktober 2014 und des Widerspruchsbescheids vom … Februar 2015 zu verpflichten, den Vorbereitungsdienst antragsgemäß zu verlängern.
Zur Begründung wurde mit Schreiben vom … November 2015 Bezug genommen auf ein beigefügtes Zeugnis des Bayerischen Landespersonalausschusses vom … September 2014, wonach der Kläger mit Erfolg (Gesamtnote 2,43) am Auswahlverfahren für Ausbildungsplätze für den Einstieg in die zweite und dritte Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn für das Einstellungsjahr 2015 teilgenommen habe, und eine weiter beigefügte Ergebnisübersicht der Landesfinanzschule Bayern vom … Oktober 2015.
Demgegenüber hat die Beklagte
Klageabweisung
beantragt.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigefügten Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene im nichttechnischen Verwaltungsdienst, Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen. Der dieses ablehnende Bescheid der Beklagten vom … Oktober 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom … Februar 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
Hinsichtlich der Begründung wird von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom … Februar 2015, denen die Kammer folgt, Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Hieraus ergibt sich, dass es bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung für eine Zulassung des Klägers zu einem ergänzenden Vorbereitungsdienst gemäß Art. 27 Abs. 5 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG -) fehlt, die seinem Begehren entspricht (§ 88 VwGO), da die bisherigen Leistungen des Klägers nicht erwarten lassen, dass er die Wiederholungsprüfung bestehen wird.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren. Soweit hier als Anlage 2 und 3 zum Schreiben vom … November 2015 auf Zeugnisse und Testergebnisse Bezug genommen wird, bedingt dies nichts anderes, da es sich hierbei um extern erbrachte Leistungen handelt. Vorausgesetzt für eine positive Prognose im Rahmen der Vorschrift des Art. 27 Abs. 5 LlbG ist vielmehr, dass diese aufgrund der „bisherigen Leistungen“ getroffen werden kann. „Bisherige Leistungen“ in diesem Sinne sind die Qualifikationsprüfung und die während des Vorbereitungsdienstes erstellten Ausbildungszeugnisse bzw. -nachweise (vgl. Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2015, Art. 27 LlbG, Rn. 35). Da diese Leistungen (nahezu) durchgehend nicht ausreichend waren und auch das Ergebnis der Qualifikationsprüfung deutlich nicht ausreichend war, kann die von der Beklagten getroffene negative Prognose seitens des Gerichts nicht beanstandet werden.
Soweit der Kläger weiter vorbringt, ihm sei zugesagt worden, „er könne auf jeden Fall bis Herbst 2015 bleiben“, konnte dies zum einen durch die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen dienstlichen Erklärungen der betreffenden Beamten der Beklagten nicht bestätigt werden und zum anderen bedürfte es zur Wirksamkeit einer derartigen Zusicherung der schriftlichen Form (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG -), die ersichtlich nicht vorliegt.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 6.555,83 festgesetzt (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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