Verwaltungsrecht

Löschung aus der Handwerksrolle und Anspruch auf beschränkte Ausnahmebewilligung

Aktenzeichen  M 16 K 16.2083

Datum:
21.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2017, 103510
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HwO HwO § 7 Abs. 1a, Abs. 2, § 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1, Abs. 3, § 50b
VwGO VwGO § 75 S. 2, § 113 Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

1 Die Prüfungspflicht der Handwerkskammer bei der Ankündigung einer Löschung aus der Handwerksrolle gemäß § 13 Abs. 1 HwO beschränkt sich auf die formellen Löschungsvoraussetzungen. Die Handwerkskammer hat dabei nicht über die materiellen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zu entscheiden (Anschluss an VGH München BeckRS 2002, 26624). (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Ausnahmefall nach § 8 Abs. 1 S. 2 HwO ist dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren der Meisterprüfung für den Antragsteller im Vergleich zum idealtypischen Durchschnittsmeisterprüfling eine signifikant höhere Belastung bedeutet (Anschluss an BVerwG BeckRS 2001, 30201770). (redaktioneller Leitsatz)
3 Tritt ein Antragsteller zu einer Meisterprüfung an, gibt er grundsätzlich zu erkennen, dass ihm eine Meisterprüfung zumutbar gewesen ist, eine Ausnahmesituation in seiner Person also gerade nicht vorliegt (Anschluss an OVG Frankfurt/Oder LSK 1999, 280344). (redaktioneller Leitsatz)
4 Mit den für eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO vorausgesetzten Kenntnissen und Fertigkeiten wird etwa die gleiche Befähigung gefordert, wie sie in der Meisterprüfung nachgewiesen werden muss (Anschluss an BVerwG BeckRS 9998, 181256). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Der Kläger geht im Wege der Anfechtungsklage gegen eine Ankündigung der Löschung aus der Handwerksrolle gem. § 13 Abs. 3 i.V.m Abs. 1 HwO vor und möchte im Wege der Verpflichtungsklage eine Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 HwO erreichen. Diese Klagen, bei denen es sich um eine objektive Klagehäufung nach § 44 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) handelt, haben keinen Erfolg. Die Klagen sind zulässig, aber nicht begründet.
A. Die Klage ist bezüglich des Begehrens auf Aufhebung der Löschungsankündigung vom 8. April 2016 ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Löschungsankündigung im Bescheid vom 8. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Ankündigung der Löschung einer Eintragung in die Handwerksrolle ist § 13 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 HwO. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Löschungsankündigung bestehen nicht.
Die Löschungsankündigung ist gemäß § 13 Abs. 1 HwO materiell rechtmäßig. Danach wird die Eintragung in die Handwerksrolle von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen. Die Prüfungspflicht der Handwerkskammer beschränkt sich auf die formellen Löschungsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen die Löschung von Amts wegen vorzunehmen ist. Die Handwerkskammer hat nicht darüber zu entscheiden, ob materiell die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sind oder ob der Gewerbetreibende etwa einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestellt hat oder ob ein solcher Antrag begründet wäre (BayVGH, B.v. 10.10.2002 – 22 ZB 02.2300 – juris Rn. 2).
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht, da er die Meisterprüfung für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk nicht bestanden hat (§ 7 Abs. 1a HwO). Außerdem scheidet der Eintragungstatbestand des § 7 Abs. 2 HwO offensichtlich aus, da der Kläger keine der dort genannten anderweitigen Prüfungen erfolgreich abgelegt hat. Darüber hinaus besitzt der Kläger weder eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 HwO noch eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50b HwO für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk (§ 7 Abs. 3 HwO). Weiterhin ist der Kläger nicht im Besitz einer Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe (§ 7 Abs. 7 HwO).
Da die Eintragungsvoraussetzungen bei dem Kläger nicht vorliegen, ist die Eintragung in die Handwerksrolle von Amts wegen gemäß § 13 Abs. 1 HwO zu löschen.
B. Die Klage ist bezüglich des Begehrens der Erteilung einer beschränkten Ausnahmebewilligung ebenfalls zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer beschränkten Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 HwO, da es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen hierfür fehlt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I. Die Verpflichtungsklage ist in Form der Untätigkeitsklage statthaft. Ein ablehnender Bescheid hinsichtlich des Begehrens der Erteilung einer beschränkten Ausnahmebewilligung ist nicht erkennbar. Die Schreiben der Beklagten vom 1. Juni 2015 und 14. Juli 2015, die sich auf eine Ausnahmebewilligung für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk beziehen, sind nicht als Verwaltungsakte anzusehen.
Der Kläger hat seinen (ursprünglichen) Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung bereits im März des Jahres 2015 bei der Beklagten gestellt. Ein zureichender Grund für die fehlende Verbescheidung ist mittlerweile nicht mehr gegeben, § 75 Satz 1 VwGO. Der Kläger und die Beklagte hatten sich zwar im August 2015 darauf geeinigt, dass der Kläger an einer Sachkundeprüfung teilnimmt. Insoweit hatte die Beklagte nicht über den Antrag des Klägers zu entscheiden, sondern dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, an dieser Prüfung teilzunehmen. Aber spätestens nach dem unentschuldigten und wiederholten Fernbleiben des Klägers von der Sachkundeprüfung mit Termin Frühjahr 2016 hätte die Beklagte ohne weiteres einen ablehnenden Bescheid erlassen können. Nach Aktenlage erfuhr die Beklagte am 4. Juli 2016, dass der Kläger nicht zur Sachkundeprüfung angetreten war, ab diesem Zeitpunkt begann die Frist gem. § 75 Satz 2 VwGO zu laufen.
Die Untätigkeitsklage ist nur zulässig, wenn die Drei-Monats-Frist gem. § 75 Satz 2 VwGO verstrichen ist oder wenn bei Klageerhebung vor Ablauf der drei Monate besondere Umstände des Falles die Entscheidung der Behörde in kürzerer Frist gebieten. Dabei handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, nicht schon bei Klageerhebung, vorliegen muss. Daher ist die Drei-Monats-Frist mittlerweile verstrichen und die Klage zulässig.
II. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erteilung einer beschränkten Ausnahmebewilligung ist § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 HwO. Danach ist in Ausnahmefällen eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbstständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Die Ausnahmebewilligung kann auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu der Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe gehören. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Im Fall des Klägers liegt weder ein Ausnahmefall vor (1) noch hat er die zur selbstständigen Ausübung des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks, beschränkt auf den Bereich Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen, notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen (2).
1. Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Ein solcher liegt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 HwO dann vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für den Antragsteller eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Unzumutbar erscheint diese Belastung nur dann, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (sog. personenbezogene Betrachtung, BVerfG, B.v. 17.7.1961 – 1 BvL 44/55 – juris; BVerfG, B.v. 4.4.1990 – 1 BvR 185/89 – juris; BVerwG, U.v. 29.8.2001 – 6 C 4/01 – juris Rn. 13 ff.) ihre Folgen den Antragsteller besonders schwer treffen. Ein Ausnahmefall ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Antragsteller im Vergleich zum idealtypischen Durchschnittsmeisterprüfling in einer besonderen Situation befindet, aufgrund deren das Verfahren der Meisterprüfung für den Antragsteller im Vergleich zum idealtypischen Durchschnittsmeisterprüfling eine signifikant höhere Belastung bedeutet; anderenfalls würde die Ausnahmebewilligung als gleichwertige Alternative zum Meisterbrief denaturiert, was sie aber nach wie vor nicht ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2001 – 6 C 4/01 – juris Rn. 13 ff.).
Eine inhaltliche Beschränkung nach § 8 Abs. 2 HwO ändert grundsätzlich nichts an den vorgenannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Deshalb muss für den Antragsteller auch bei einer Ausnahmebewilligung für ein Teilhandwerk die Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung bedeuten. Die Unzumutbarkeit darf dabei nicht mit der Erwägung begründet werden, dass nur die Ausübung eines Teilbereichs beabsichtigt wird und der Nachweis der Befähigung für das gesamte Handwerk eine zu weitgehende und deshalb nicht zumutbare Forderung bedeutet (BVerwG, U.v. 19.10.1971 – I C 16.70 – juris Rn. 35; BVerwG, B.v. 15.10.1992 – 1 B 177/92 – juris Rn. 4).
Tritt ein Antragsteller zu einer Meisterprüfung an, gibt er grundsätzlich zu erkennen, dass ihm eine Meisterprüfung zumutbar gewesen ist, eine Ausnahmesituation in seiner Person also gerade nicht vorliegt (OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.1.1999 – 3 B 173/98 – juris Leitsatz 2); das betrifft auch den Fall, dass bereits einzelne Teile der Meisterprüfung bestanden wurden (VGH BW, U.v. 20.1.1998 – 14 S 2698/97, NVwZ-RR 1998, 646).
Alleine Kosten für die Vorbereitung auf eine Meisterprüfung begründen keinen atypischen Fall, da diese alle Prüflinge betreffen. Eine übermäßige Belastung kann auch angesichts der Möglichkeit der Förderung der beruflichen Ausbildung durch öffentliche Mittel im Allgemeinen nicht in der Tragung der für den Erwerb des Meistertitels aufzubringenden Kosten liegen. (BVerwG, U.v. 29.8.2001 – 6 C 4/01 – juris Rn. 21). Die Gefahr des Erliegens eines bisher unzulässigen Handwerksbetriebs infolge der Inanspruchnahme des Inhabers durch die Prüfungsvorbereitungen oder die Prüfung selbst kann ebenfalls nicht als unzumutbare Belastung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 HwO angesehen werden, anderenfalls würde der Zweck der §§ 1, 7 HwO weitgehend vereitelt (VGH BW, B.v. 18.12.1978 – VI 1423/78 – juris Rn. 5).
Der Kläger trägt vor, dass er seinen Betrieb nicht fortführen könne, wenn er sich auf die Meisterprüfung vorbereite. Gleichzeitig habe er aber nicht die finanziellen Mittel, auf eine Fortführung des Betriebs zu verzichten. Mithin kann der Kläger die Meisterprüfung nach seinem eigenem Vorbringen nur deshalb nicht ablegen, weil er keine finanziellen Mittel hat. Dies reicht als Ausnahmetatbestand nicht aus. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits den dritten und vierten Teil der Meisterprüfung ablegen konnte, so dass er sich auf die erforderlichen Prüfungsinhalte vorbereiten konnte. Da der Kläger bereits erfolgreich einen Teil der Meisterprüfung abgelegt hat, kann auch aus diesem Grund nicht von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden.
2. Darüber hinaus hat der Kläger die zur selbstständigen Ausübung des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks, beschränkt auf den Teilbereich Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen, notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht nachgewiesen.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gesetz mit den für eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO vorausgesetzten Kenntnissen und Fertigkeiten etwa die gleiche Befähigung fordert, wie sie in der Meisterprüfung nachgewiesen werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.1959 – VII C 66.59 – juris Leitsatz 3). Eine inhaltliche Beschränkung ändert grundsätzlich nichts an den Voraussetzungen der Ausnahmebewilligung, für den beantragten Teilbereich müssen die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden (vgl. Leisner in Beck’scher Online-Kommentar, HwO, 4. Edition, Stand: 15.11.2016, § 8 Rn. 36). Darüber, in welcher Art und Weise bzw. in welcher Form die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten eines Antragstellers nachzuweisen sind, enthält § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO keine näheren Angaben. Jedoch sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragstellers zu berücksichtigen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 HwO).
Als Nachweis für seine Kenntnisse und Fähigkeiten führt der Kläger vor allem an, dass er seit mittlerweile 9 Jahren (zum Zeitpunkt mündliche Verhandlung) in einem Installateur- und Heizungsbauerhandwerksbetrieb tätig sei. Er habe dort viel von den jeweiligen Betriebsleitern gelernt. Weiter wird die Kundenzufriedenheit vom Kläger ins Feld geführt. Diese geltend gemachten Umstände genügen im Falle des Klägers für sich alleine aber nicht als Nachweis im Sinne des § 8 Abs. 1 HwO.
Eine langjährige selbstständige Handwerksausübung kann bei der Feststellung der Befähigung eines Bewerbers berücksichtigt werden (vgl. VGH BW, U.v. 7.2.1986 – 14 S 3285/84 – juris Leitsatz 2). Hat ein Bewerber während längerer Zeit ohne jede Beanstandung ein Handwerk in seiner gesamten Breite selbstständig betrieben, so spricht eine gewisse Vermutung dafür, dass er die zur Ausübung dieses Handwerks notwendigen Kenntnisse besitzt. Diese Vermutung ist im Einzelfall aber durchaus widerlegbar (VGH BW, U.v. 7.2.1986 – 14 S 3285/84 – juris Leitsatz 2; vgl. auch VGH BW, U.v. 21.1.1993 – 14 S 600/92 – juris Rn. 22). Die Überprüfung eines Bewerbers um eine Ausnahmebewilligung muss in einer jeweils dem Einzelfalle angepassten angemessenen Art und Weise vorgenommen und dabei stets sein bisheriger beruflicher Werdegang in sachlicher Weise berücksichtigt werden (BVerwG, U.v. 26.1.1962 – VII C 68.59 – juris Rn. 14).
Hieraus ergibt sich, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine langjährige selbstständige und erfolgreiche handwerkliche Tätigkeit erbracht werden kann oder ob diese Vermutung im konkreten Fall widerlegt ist. Letztlich wird bei der erforderlichen Gesamtschau aber beispielsweise zu berücksichtigen sein, inwieweit die vom Bewerber ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Form geeignet war, ihm die notwendige Befähigung zu vermitteln (VGH BW, U.v. 7.11.2003 – 14 S 275/03 – juris Rn. 29 f.).
Der Kläger hat die selbstständige Tätigkeit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gerade einmal 9 Jahre ausgeübt, so dass es nach Auffassung des Gerichts schon an einer langjährigen Berufserfahrung fehlt. Unabhängig davon reicht eine langjährige Tätigkeit des Klägers im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk nicht für den notwendigen Nachweis aus, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Der Kläger hat zudem weder eine Gesellenausbildung als Installateur- und Heizungsbauer durchlaufen noch existieren belastbare Nachweise über die handwerklichen Fertigkeiten des Klägers im angestrebten Teilbereich Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Fortbildungszertifikate beziehen sich nicht hierauf, auch Arbeitszeugnisse sind nicht vorhanden. Auch das Nichtantreten zur Sachkundeprüfung deutet darauf hin, dass der Kläger die notwendigen meistergleichen Kenntnisse und Fertigkeiten, auch beschränkt auf den Teilbereich der Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen, nicht besitzt.
Darüber hinaus lässt sich auch anführen, dass wer behauptet, vor der Meisterprüfung erst einen Vorbereitungskurs besuchen zu müssen, damit zugibt, dass er eben noch keine meistergleiche Befähigung besitzt (vgl. Honig/Knörr, Handwerksordnung, HwO, 4. Aufl. 2008, § 8 Rn. 10). Der Kläger will sich noch mehrere Monate auf die Meisterprüfung vorbereiten, so dass er damit auch zumindest indirekt zu erkennen gibt, dass ihm Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, wohl auch bezogen auf den Teilbereich, in dem er tätig werden will. Indiz ist insoweit auch, dass der Kläger (wiederholt) nicht zu der Sachkundeprüfung angetreten ist.
Bestätigungen von Kunden, die als Beweis für die Qualität der Arbeiten des Klägers angeboten wurden, reichen insofern als Nachweis auch nicht aus, da die Kunden zwar bestätigen können, dass sie mit der Arbeit des Klägers zufrieden sind, jedoch nicht dessen handwerklichen Qualifikationen beurteilen können (vgl. auch VGH BW, U.v. 7.11.2003 – 14 S 275/03 – juris Rn. 30). Insofern trifft den Kläger auch eine Nachweispflicht im Rahmen der materiellen Beweislast. Eine bloße Aussage, dass er von seinen Betriebsleitern viel gelernt habe, belegt nicht in der notwendigen Substantiierung, dass der Kläger tatsächlich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 ff ZPO.


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