Verwaltungsrecht

Mangelnde Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

Aktenzeichen  20 ZB 17.30047

Datum:
30.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 101875
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Ein auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützter Zulassungsantrag muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb sie klärungsbedürftig ist und schließlich darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

4 K 16.30317 2016-11-11 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. November 2016 war zu verwerfen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt wurde.
Der auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützte Zulassungsantrag muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb sie klärungsbedürftig ist und schließlich darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).
Der Kläger formuliert die zwei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,
ob dem Kläger eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Irak im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht.
und
ob dem Kläger aufgrund der beschriebenen Situation im Irak ein ernsthafter Schaden im Sinne einer unmenschlichen Behandlung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht.
Ungeachtet der Frage, ob es sich dabei überhaupt um taugliche Rechts- oder Tatsachenfragen handelt, da letztlich nur der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG wiederholt wird, fehlt es jedenfalls bereits an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Fragen und ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig die Durchdringung der Materie und die Auseinandersetzung mit der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Happ a.a.O.). Eine solche ist hier nicht erkennbar: Die Begründung des Zulassungsantrags beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe von Teilen einer Entscheidung des VG Hannover zur Klage eines offenbar aus der Provinz Ninive stammenden irakischen Klägers und die durch nichts untermauerte Behauptung, die dortigen Ausführungen seien auf den Fall des Klägers übertragbar. Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des vorliegenden Verwaltungsgerichtsurteils, dass dem aus Dohuk im kurdischen Autonomiegebiet stammenden Kläger eine Gefahr im Sinne von § 4 AsylG nicht drohe, erfolgt nicht. Darüber hinaus findet sich in der Antragsbegründung auch keinerlei Aussage zu der notwendigen über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der konkret auf den Kläger des vorliegenden Verfahrens bezogenen Fragen.
Dementsprechend wird eine grundsätzliche Bedeutung bereits nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.
Kraheberger Dr. Stadler Dr. Wirths


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