Verwaltungsrecht

Mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines Palästinensers aus Libyen

Aktenzeichen  15 ZB 18.30518

Datum:
16.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20009
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Anforderungen an die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung im Berufungszulassungsverfahren. (Rn. 7 – 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 2 K 17.33587 2018-01-17 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Kläger (nach eigenen Angaben zuletzt in Libyen wohnhafter und dort als Automechaniker angestellt arbeitender Palästinenser) wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. Oktober 2017, in dem ihm (u.a.) die Flüchtlingseigenschaft bzw. der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und die Abschiebung nach Libyen angedroht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Urteil vom 17. Januar 2018 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote festzustellen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 1. März 2018 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
a) Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 2).
b) Das klägerische Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht. Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachten Erkenntnismittel – ebenso wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid – zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger eine Verfolgung in Libyen nicht glaubhaft gemacht hat und ihm bei einer Rückkehr nach Libyen kein ernsthafter Schaden droht. Der Kläger wendet sich demgegenüber mit seiner Frage, „ob einem in Libyen nicht aufenthaltsberechtigten, männlichen, gesunden Palästinenser syrischer Nationalität und christlicher Konfession im Falle des Vollzugs einer angedrohten Abschiebung nach Libyen dort nach mehr als dreijähriger Abwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahren fehlender Existenzsicherung lebensbedrohlichen Ausmaßes sowie der Missachtung des Refoulment-Verbotes drohen, womit der Tatbestand eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verwirklicht wäre“ lediglich allgemein gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit jedoch eine – zumal eine über den Einzelfall hinausgehende – Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage näher substantiiert darzulegen (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 15 ZB 18.30121 – juris Rn. 7).
2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung – wie unter 1. dargelegt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) bietet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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