Verwaltungsrecht

Missbräuchliches Ablehnungsgesuch

Aktenzeichen  20 ZB 18.2112

Datum:
29.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 53012
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2, § 166

 

Leitsatz

Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 2 K 18.368 u.a. 2018-09-03 VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Ablehnung der Richter des 20. Senates des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichtes Würzburg vom 3. September 2018 wird abgelehnt.

Gründe

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig (1.). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts erweist sich als unbegründet (2.).
1. Das Ablehnungsgesuch wird unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen, da Gründe für eine Besorgnis ihrer Befangenheit nicht auch nur ansatzweise vorgetragen und glaubhaft gemacht sind, so dass das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist. Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B. v. 2.1.2017 – 5 C 10.15 D – juris Rn. 3 m.w.N.).
2. Das Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsgesuch für einen noch zu erhebenden Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Absatz 1 Satz 1 und § 121 Absatz 1 ZPO).
Der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung bietet nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt wird (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Rückzahlung von angeblichen Beitragsüberzahlungen für die Entwässerungsanlage in Höhe von 7.059,06 Euro in seinem Gerichtsbescheid als unzulässig abgewiesen, weil einem Rückzahlungsanspruch die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg im Verfahren W 2 K 98.837 entgegenstehe und eine Wiederaufnahme des Verfahrens Az.: W 2 K 98.837 gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO schon aufgrund des Ablaufs der Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mehr zulässig sei. Der Kläger gesteht zu, dass er seine Beitragszahlungen bereits mit seiner Klage vom 6. Juli 1998 gegen den Vorauszahlungsbescheid des Beklagten vom 24. November 1997 zurückgefordert habe. Der Kläger wendet hiergegen im Wesentlichen ein, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Nichtigkeit und Sachfremdheit der Entscheidung im Verfahren Az.: W 2 K 98.837 missachte, die Entscheidung aus einem ungesetzlichen Verfahren herrühre und seine Verfahrensrechte verletze. Aus der Antragsbegründung des Klägers ist jedoch nicht ersichtlich, warum ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichtes (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegen sollten. Die Ausführungen des Klägers orientieren sich nicht an der Begründung des Verwaltungsgerichtes und gehen an der Sache vorbei.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht, wie vom Kläger gefordert, sieht das Gesetz nicht vor.


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