Verwaltungsrecht

Mitteilungspflichten des Tierhalters

Aktenzeichen  9 ZB 12.1964

Datum:
2.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 42612
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG TierSchG § 16a S. 2 Nr. 2
VwGO VwGO § 124a Abs. 5 S. 2

 

Leitsatz

1 Ein Tierhalter, der sein Tier erheblich vernachlässigt und dem das Tier deshalb zur anderweitigen pfleglichen Unterbringung fortgenommen wird, hat die Kosten dieser pfleglichen Unterbringung zu tragen.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Als Kostenpflichtiger, der seinen Tierhalterpflichten nicht nachgekommen ist, obliegt es dem Tierhalter weiterhin, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um unnötige weitere kostenauslösende Maßnahmen zu vermeiden. Dazu gehört auch die unaufgeforderte Mitteilung über dem Tierhalter bekannte Vorerkrankungen oder Allergien des Tieres. (redaktioneller Leitsatz)
3 Unterlässt der Tierhalter die Mitteilung über ihm bekannte Vorerkrankungen oder Allergien des Tieres, kann er sich nicht darauf berufen, der für die pflegliche Unterbringung Verantwortliche habe seine Erkundigungs- und Fürsorgepflicht vernachlässigt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B1 K 11.485 2012-06-12 Ent VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 875,73 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Verfügung aus dem Bescheid des Landratsamts H. vom 9. April 2010, der zufolge der Kläger für die anderweitige pflegliche Unterbringung seiner aus Tierschutzgründen vorübergehend fortgenommenen Hündin „L.“ vom 28. März bis 8. Dezember 2009 einen Betrag in Höhe von 875,73 Euro zu erstatten hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Juni 2012 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
Der Vortrag des Klägers, bei ordnungsgemäßem Verhalten des Landratsamts und des dort beamteten Tierarztes hätten Futtermittelkosten und Behandlungskosten verhindert oder zumindest vermieden werden können, weil im Fall der Kontaktaufnahme mit dem Kläger oder dem früheren Tierarzt Kenntnis von der Nahrungsmittelallergie der Hündin erlangt worden wäre, führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Das Verwaltungsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung mit diesem Vorbringen befasst und zutreffend ausgeführt, dass es Sache des Klägers gewesen wäre, eine ihm bekannte (eventuelle) Futtermittelallergie von sich aus mitzuteilen. Der Einwand, die Erkundigungs- und Fürsorgepflicht sei auf den Beklagten übergegangen, trifft zwar insoweit zu, als der Beklagte für die „pflegliche“ Unterbringung des Tieres zu sorgen hatte, weil der Kläger hierzu nicht imstande oder nicht gewillt war. Zur pfleglichen Unterbringung zählt auch eine erforderliche tierärztliche Behandlung. Dieser Einwand verfängt aber nicht, soweit der Kläger die Höhe der in Ansatz gebrachten Kosten beanstandet. Ein Tierhalter, der – wie hier der Kläger – sein Tier erheblich vernachlässigt und dem das Tier deshalb zur anderweitigen pfleglichen Unterbringung fortgenommen wird, hat (folglich) die Kosten dieser pfleglichen Unterbringung zu tragen. Als Kostenpflichtiger, der seinen Tierhalterpflichten nicht nachgekommen ist, oblag es dem Kläger weiterhin, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um unnötige weitere kostenauslösende Maßnahmen zu vermeiden. Dazu gehört auch die unaufgeforderte Mitteilung über dem Tierhalter bekannte Vorerkrankungen oder Allergien des Tieres. Unterlässt der Tierhalter diese Mitteilung, kann er sich nicht darauf berufen, der für die pflegliche Unterbringung Verantwortliche habe seine Erkundigungs- und Fürsorgepflicht vernachlässigt. Der Verweis im Zulassungsvorbringen auf die fehlende Rücksprache des Landratsamts mit dem Tierarzt F. ist darüber hinaus auch unbeachtlich, weil dieser die Hündin lediglich im Zeitraum April 2003 bis April 2004 behandelt hatte (vgl. Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und „Attest“ vom 18. Februar 2010) und von ihm deshalb keine Auskünfte über den maßgeblichen Gesundheitszustand der Hündin im Jahr 2009 zu erwarten waren. Weshalb Futtermittelkosten bei Rücksprache mit dem Tierarzt F. vermieden worden wären, ist ohnehin nicht nachvollziehbar, weil Kosten für Futtermittel auch angefallen wären, wenn das nach Ansicht des Klägers geeignetere Futter gegeben worden wäre.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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