Aktenzeichen 22 ZB 15.2639
IHKG § 3 Abs. 6
AGIHKG Art. 7
Satzung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen der IHK für München und Oberbayern (Sachverständigenordnung, SVO) § 2 Abs. 2, § 3
VwGO § 86 Abs. 1, Abs. 3, § 87, § 96 Abs. 1 S. 1, § 98, § 108 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4, § 124a Abs. 5 S. 2
ZPO § 394, § 395, § 396, § 397, § 402, § 406, § 407a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, § 411 Abs. 3
Leitsatz
1 Die “besondere Sachkunde” einer Person, die Voraussetzung ihrer öffentlichen Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen ist (§ 36 GewO), kann gerichtlich uneingeschränkt überprüft werden. Die Pflicht zur umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle und die Befugnis zur Anwendung eigener Bewertungskriterien und -maßstäbe relativieren sich auch dann nicht, wenn das Gericht auf dem Fachgebiet nicht selbst fachkundig ist. In diesem Fall hat das Gericht seinerseits gerichtliche Sachverständige im Wege der Beweisaufnahme hinzuzuziehen (ebenso BVerwG BeckRS 2014, 54396). (redaktioneller Leitsatz)
2 Zur besonderen Sachkunde eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gehört die Fähigkeit zum mündlichen Vortrag und zur sachgerechten spontanen, mündlichen Beantwortung ad hoc gestellter Fragen in einer Verhandlung. Da der Nachweis besonderer Sachkunde auf jede geeignete Weise möglich ist, kann das Gericht hierzu auch die Durchführung eines “Fachgesprächs” in der mündlichen Verhandlung anordnen, ohne dass dieses einem Fachgespräch in einem außerrechtlichen Sinne entsprechen muss. (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei einem derartigen Fachgespräch handelt es sich um einen Akt der Beweisaufnahme zur Vorbereitung richterlicher Überzeugungsbildung. Soweit dabei die Fähigkeit zur spontanen mündlichen Stellungnahme einzuschätzen ist, bedarf es keiner speziellen Kenntnisse auf dem Fachgebiet, sondern es reicht die einschlägige richterliche Erfahrung. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
16 K 12.4031 2015-09-24 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.192,13 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die öffentliche Bestellung zum Sachverständigen für das Gebiet Informationsverarbeitung, Systeme und Anwendungen. Zur Erlangung dieser von ihm mit Schreiben vom 15. April 2003 beantragten öffentlichen Bestellung unterzog sich der Kläger verschiedenen Überprüfungen und legte Unterlagen zu seiner Befähigung vor. Die Beklagte hielt wiederholt den Nachweis der erforderlichen besonderen Sachkunde des Klägers nicht für erbracht, wogegen der Kläger mehrmals Kritik an der Bewertung übte. Zuletzt lehnte die Beklagte die öffentliche Bestellung des Klägers zum Sachverständigen mit Schreiben vom 31. Mai 2011 ab. Zudem setzte sie mit Gebührenbescheid vom 1. Juni 2011 gegenüber dem Kläger eine von ihm zu zahlende Auslagenerstattung in Höhe von 1.192,13 € fest.
Der Kläger erhob wegen der versagten öffentlichen Bestellung zum Sachverständigen und gegen den Gebührenbescheid Klage, über die das Bayerische Verwaltungsgericht München am 15. November 2011, 17. April 2013, 19. März 2015, 10. Juni 2015 und 24. September 2015 mündlich verhandelte. Mit Urteil vom 24. September 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt und macht mit Schriftsätzen vom 8. Januar 2016 und vom 4. März 2016 gegen das Urteil in seiner Gesamtheit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend, im Hinblick auf seine erfolglose Versagungsgegenklage wegen der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger außerdem auch die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) und Nr. 5 (Verfahrensmängel).
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem andern Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).
Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus den – für den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ausschließlich maßgeblichen – Darlegungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel daran, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist.
1.1. Hinsichtlich der vom Kläger erfolglos begehrten öffentlichen Bestellung als Sachverständiger (erster Streitgegenstand) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (Urteilsabdruck – UA – S. 11 Nr. 1.1), § 3 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigenordnung – SVO) enthalte im Einklang mit § 36 Abs. 3 und 4 GewO, Art. 7 AGIHKG eine rechtskonforme Konkretisierung der Bestellungsvoraussetzungen. Zu diesen gehöre gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. d SVO u.a. die nachgewiesene Fähigkeit, Gutachten zu erstatten und andere Sachverständigenleistungen nach § 2 Abs. 2 SVO zu erbringen. Diese Anforderung stimme mit dem Gesetz überein, das in § 36 Abs. 1 GewO die Gutachtenserstattung ausdrücklich als eine der Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anspreche; auch die Rechtsprechung sehe die Gutachtenserstattung als eine wesentliche, charakteristische Aufgabe an (BayVGH, B.v. 14.7.2015 – 22 ZB 14.1728 – juris Rn. 36). Der Kläger hat diesen rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts nicht infrage gestellt.
Er macht vielmehr geltend, das Verwaltungsgericht habe die gesetzlichen und die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für den Nachweis der besonderen Sachkunde verkannt, indem es die vom Kläger gegenüber der Beklagten schriftlich erbrachten Leistungen und die im Lauf des behördlichen und des gerichtlichen Verfahrens beigebrachten Nachweise, die seine besondere Sachkunde belegen würden, nicht habe genügen lassen, sondern noch ein „Fachgespräch“ für erforderlich gehalten habe. Als rechtsfehlerhaft beanstandet der Kläger außerdem die Art und Weise, wie das Verwaltungsgericht dieses „Fachgespräch“ mit Hilfe eines gerichtlich bestellten Sachverständigen (Prof. Dr. K* …; nachfolgend: Prof. K) durchgeführt und welche Rückschlüsse es auf die erforderliche besondere Sachkunde des Klägers aus dem Verlauf des „Fachgesprächs“ gezogen habe. Mit diesen Einwänden kann der Kläger insgesamt nicht durchdringen.
1.1.1. Für die Überprüfung der besonderen Sachkunde gemäß § 36 GewO gilt nach der Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 28.5.2014 – 8 B 61.13 – juris, und U.v. 26.6.1990 – 1 C 10.88 – Buchholz 451.20 § 36 GewO Nr. 9; BVerfG, B.v. 25.3.1992 -1 BvR 298/86 – BVerfGE 86, 28), dass der für die öffentliche Bestellung nach § 36 GewO erforderliche Nachweis der besonderen Sachkunde nicht das Bestehen eines Examens voraussetzt, sondern auf jede geeignete Weise erbracht werden kann. Wenn die von einem Antragsteller vorgelegten sonstigen Sachkundenachweise dazu nicht ausreichen, so darf ihn die Industrie- und Handelskammer (IHK) freilich auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor dem Fachgremium verweisen und dessen Beurteilung als gutachtliche Stellungnahme verwerten, ohne jedoch daran gebunden zu sein. Sie hat vielmehr den unbestimmten Rechtsbegriff der „besonderen Sachkunde“, wenn dieser in einer diesbezüglichen, in Übereinstimmung mit § 36 Abs. 3 und 4 GewO erlassenen Satzung konkretisiert ist, selbst auszulegen, die daraus abzuleitenden allgemeinen und fachspezifischen Anforderungen gesetzes- und verfassungskonform zu präzisieren und zu entscheiden, ob der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er diese Anforderungen erfüllt. Dabei muss die IHK in eigener Verantwortung beurteilen, welcher Aussagewert der Stellungnahme des Fachgremiums zukommt. Die IHK hat hierbei keinen Beurteilungsspielraum; vielmehr sind die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „besonderen Sachkunde“ gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (BVerwG, B.v. 28.5.2014 – 8 B 61.13 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Für das Verwaltungsgericht, das auf die Klage eines erfolglosen Bewerbers um eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger dessen besondere Sachkunde nachprüft, folgt hieraus, dass das Gericht auch eigene Bewertungskriterien und -maßstäbe aufstellen und nach diesen entscheiden darf, statt die von den Bestellungsbehörden regelmäßig angewandten Regeln anzuwenden. Die Pflicht des Gerichts zur umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle und seine Befugnis zur Anwendung der von ihm selbst für die Entscheidungsfindung aufgestellten Bewertungskriterien und -maßstäbe relativieren sich auch dann nicht, wenn das Gericht weder die erforderlichen Kenntnisse und die etwa erforderliche praktische Erfahrung auf dem Fachgebiet noch Erfahrungen in der Bewertung von Gutachten von Kandidaten zur öffentlichen Bestellung hat. Vielmehr muss es in einem solchen Fall zur Sachaufklärung seinerseits gerichtliche Sachverständige im Weg der Beweisaufnahme (§ 86 Abs. 1, § 98 VwGO, §§ 402 ff. ZPO) hinzuziehen (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 28.5.2014 – 8 B 61.13 – juris Rn. 8 bis 10).
1.1.2. Von diesen Maßgaben ist vorliegend das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil ausgegangen (UA, S. 12 Mitte). Das Verwaltungsgericht hat diese Maßgaben – entgegen der Rüge des Klägers (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 8 unten) – auch nicht falsch angewandt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine der unentbehrlichen Fähigkeiten, die – neben anderen – zur besonderen Sachkunde eines öffentlich bestellten Sachverständigen gehört und ihn im Vergleich zu einem „einfachen“ Sachverständigen auszeichnet, die Fähigkeit zum mündlichen Vortrag und zur sachgerechten spontanen, mündlichen Beantwortung ad hoc gestellter Fragen in einer Verhandlung gehört. Es hat diese seine Auffassung an verschiedenen Stellen des Urteils zum Ausdruck gebracht (UA, z.B. S. 13 unten, S. 14 oben, S. 15 Mitte und unten); es hat zudem in diesem Zusammenhang – zutreffend – darauf hingewiesen, dass eine solche Fähigkeit sogar vom Gesetz vorausgesetzt wird, da ein gerichtlich hinzugezogener Sachverständiger zur mündlichen Gutachtenserstattung bzw. -erläuterung und zur Beantwortung von Fragen des Gerichts oder von Beteiligten in der Lage sein müsse (§ 402 i.V.m. §§ 394 ff., § 411 Abs. 3 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat also der Befähigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen, sich mündlich auszudrücken und fachlich komplizierte Sachverhalte sowohl anderen Fachleuten als auch Laien gegenüber effektiv und zugleich verständlich darzustellen, große Bedeutung beigemessen. Aus den Darlegungen des Klägers im vorliegenden Fall ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht hiermit die Voraussetzungen für die Bejahung der besonderen Sachkunde verkannt hätte. Insbesondere ist den Darlegungen nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht der Fähigkeit eines Sachverständigen zur „gerichtstauglichen“ mündlichen Darstellung von speziellen, in sein Fachgebiet fallenden Sachverhalten und zur prägnanten, verständlichen mündlichen Beantwortung fachspezifischer Fragen ein nicht gerechtfertigtes Gewicht bei der Beurteilung der besonderen Sachkunde beigemessen hätte.
Der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 geführte „Fachgespräch“ die Einschätzung der Fähigkeit des Klägers zu wesentlichen Sachverständigenleistungen erlaube (vor allem der Fähigkeit zur Erstattung und Erläuterung von Gutachten z.B. in einer mündlichen Verhandlung), und dass das „Fachgespräch“ mit der Erstattung eines mündlichen Gutachtens vor Gericht vergleichbar gewesen sei; insoweit verkenne das Gericht die Bedeutung und das Wesen eines „Fachgesprächs“ (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 2 ff., Nrn. 1 und 2, Nr. 3 Buchst. a, b, c und e, Nr. 6, Nr. 9). Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Die Durchführung eines Fachgesprächs in welchem Sinn auch immer ist keine gesetzliche Bestellungsvoraussetzung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die durchgeführte Veranstaltung einem Fachgespräch in irgendeinem außerrechtlichen Sinn entspricht. Es kommt allein darauf an, ob die durchgeführte Veranstaltung geeignet war, dem Verwaltungsgericht die Überzeugung zu verschaffen, dass der Kläger zur „gerichtstauglichen“ mündlichen Gutachtenserstellung in der Lage ist oder dass diese Fähigkeit nicht hinreichend vorhanden ist. Wenn – wie vorliegend – das Verwaltungsgericht die mündlichen Fertigkeiten des Klägers durch das bei der Beklagten geführte „Fachgespräch“ noch nicht als erwiesen angesehen hat, so folgt daraus nicht, dass es materiellrechtlich gehalten gewesen wäre, ein solches „Fachgespräch“ in derselben Weise, wie es bei der Beklagten regelmäßig abgehalten wird, nachzuholen, dass also das Gespräch hinsichtlich seines fachlichen Inhalts, des Ablaufs (z.B. entweder in Form eines fachlichen Diskurses oder als Frage-/Antwort-Situation) und der Dauer einem bei der Beklagten durchgeführten „Fachgespräch“ hätte gleichen müssen.
Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 11 Nr. 7), dass das Verwaltungsgericht sich bei der Entscheidungsfindung maßgeblich nicht auf die fachlichen Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. K über die mündlichen Leistungen des Klägers gestützt hat, sondern auf seinen eigenen Eindruck von der mündlichen Darstellungsfähigkeit des Klägers, den es aus eigener Anschauung während des fast einstündigen „Fachgesprächs“ zwischen dem Kläger und Prof. K gewonnen hat.
Dem Kläger ist es aber nicht gelungen, hieraus einen Rechtsfehler in Gestalt einer Überschreitung der Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung oder einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung abzuleiten. Denn bei dem vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 durchgeführten „Fachgespräch“ handelte es sich um einen Akt der Beweisaufnahme (§ 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO) zur Vorbereitung der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit gilt, dass das Verwaltungsgericht grds. nach freiem pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, auf welche Weise es seine Überzeugung gewinnt. Im Einklang hiermit hat vorliegend das Verwaltungsgericht Beweis erhoben über die Fähigkeit des Klägers, brauchbare mündliche Gutachterleistungen zu erbringen, indem es mithilfe des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. K in der mündlichen Verhandlung die Situation einer verlangten mündlichen Gutachtenserstellung bzw. Gutachtenserläuterung durch den Kläger gegenüber Fachleuten (Prof. K) und Laien (u.a. die Kammermitglieder) nachgestellt hat; es hat hierdurch in eigener Anschauung unmittelbar (§ 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erleben und bewerten können, wie der Kläger die in einer solchen Situation an einen öffentlich bestellten Sachverständigen gestellten Anforderungen bewältigt und welche Fähigkeiten zur mündlichen Kommunikation über Fachfragen er an den Tag legt. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund dieser Beweisaufnahme zu der im Urteil dargelegten richterlichen Überzeugung gelangt, dass der Kläger insoweit nicht die für das Prädikat „besondere Sachkunde“ erforderlichen Fertigkeiten hat. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen diese Art der Sachverhaltsermittlung, Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht; der Kläger legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung überschritten haben soll, namentlich einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt angenommen oder Umstände übergangen haben soll, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder dass es objektiv willkürlich entschieden, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2013 – 22 ZB 13.103/104 – juris Rn. 11 und vom 19.4.2016 – 22 ZB 16.7 – juris Rn. 13).
Unzutreffend ist insbesondere der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich „angemaßt“, „laienhaft“ und ohne eigene Fachkenntnis den Inhalt des „Fachgesprächs“ zu bewerten und seiner Einschätzung über den Grad der Sachkunde des Klägers zugrunde zu legen (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 11 unten, S. 12 oben). Das Verwaltungsgericht hat nämlich – wie der Kläger letztlich auch in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 4. März 2016 (allerdings kritisch) feststellt – seine Überprüfung der klägerischen Fertigkeiten nicht auf die Kenntnisse des Klägers auf dem Gebiet Informationsverarbeitung, Systeme und Anwendungen bezogen, sondern darauf, ob der Kläger über diejenigen Fertigkeiten verfügt, die von einem öffentlich bestellten Sachverständigen in der (für einen solchen Sachverständigen praxisnahen) Situation der Erstattung eines mündlichen Gutachtens und der mündlichen Beantwortung fachspezifischer Fragen in einer Gerichtsverhandlung zu erwarten sind. Das Verwaltungsgericht hat sich dadurch Kriterien zugewandt, die gesetzliche Anforderungen an gerichtliche Sachverständige betreffen, die auszulegen und anzuwenden in seine Kompetenz fällt. Das Verwaltungsgericht ist damit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gefolgt, wonach der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige schriftliche und mündliche Gutachten so zu erstellen hat, dass sie sich für die nach dem Gutachtensauftrag vorausgesetzte Verwendung eignen, insbesondere Behörden und Gerichten taugliche Hilfestellungen für die von ihnen vorzunehmende Rechtsanwendung geben (BayVGH, B.v. 16.9.2013 – 22 AS 13.1672 – juris Rn. 38, 39). Dieser rechtliche Ansatz ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 16 bis 18 des Urteils; darin hat es seine Bewertung der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 gezeigten und von ihm selbst in seiner anschließenden Stellungnahme (vom 17.8.2015) erläuterten Leistungen u.a. an solchen fachlichen Pflichten ausgerichtet, die das Gesetz ausdrücklich einem gerichtlich bestellten Sachverständigen auferlegt, nämlich der Pflicht zur unverzüglichen Klärung bei Zweifeln bezüglich der eigenen fachspezifischen Kompetenz (§ 98 VwGO, § 407a Abs. 1 Satz 1 ZPO) oder bezüglich des Inhalts und Umfangs des Gutachtensauftrags (§ 98 VwGO, § 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO; vgl. UA, S. 17 Mitte und S. 16 unten). Um die Leistungen zutreffend beurteilen zu können, die ein öffentlich bestellter Sachverständiger in einer solchen Situation vor Gericht erbringen muss bzw. tatsächlich erbringt, bedarf es keiner speziellen Fachkenntnisse aus dem Gebiet der Informationstechnik – es reicht vielmehr einschlägige richterliche Erfahrung aus. Diese richterliche Erfahrung spricht der Kläger der Kammer des Verwaltungsgerichts nicht ab; seine Darlegungen enthalten auch keine substantiierten Einwände dagegen, dass die verwaltungsgerichtliche Einschätzung gerade dieser Fähigkeit des Klägers zur „mündlichen Sachverständigenleistung“, die auf etwa dreieinhalb Seiten des Urteils (UA, S. 15 unten bis S. 18) dargelegt ist, inhaltlich richtig ist. Soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht sei von der Bewertung durch den gerichtlichen Sachverständigen Prof. K abgewichen, weil es die Antwort des Klägers auf die ersten beiden Fragen für unzureichend gehalten habe, während der Sachverständige sie als überwiegend richtig beantwortet angesehen habe (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 12 oben), kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht hat nicht darauf abgestellt, ob der Kläger die ihm seitens Prof. K gestellten Fragen fachlich vollständig richtig beantworten konnte, sondern auf die Behandlung der konkreten Fragestellung durch den Kläger in einer für das Gericht brauchbaren Art und Weise. Die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Gesamteindrucks, dass der Kläger sich während des „Fachgesprächs“ häufig dem jeweiligen Sachgebiet nur weit ausholend näherte (UA, S. 18 Mitte), dass er die gebotene unverzügliche Klärung etwaiger missverständlicher Fragen unterließ (UA, S. 16, S. 17 oben) oder auf schriftliche Ausarbeitungen verwiesen hat, obwohl eine mündliche Auskunft von ihm erwartet werden durfte (UA, S. 18 unten), vermochte der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen.
Der Kläger hat zwar in seiner noch gegenüber dem Verwaltungsgericht abgegebenen Stellungnahme zum „Fachgespräch“ vom 10. Juni 2015 (Anwaltsschriftsatz vom 25.8.2015 mit beigefügter 18-seitiger detaillierter Stellungnahme des Klägers selbst) Kritik an Inhalt und Ablauf des „Fachgesprächs“ geäußert; diese Kritik besagt zusammenfassend, dass dieses Gespräch entgegen dem Beweisbeschluss und den im Lauf des Gerichtsverfahrens in Vorbereitung des „Fachgesprächs“ gewechselten Schriftstücken tatsächlich kein „Fachgespräch“ gewesen sei, sondern Prüfungscharakter wie im schriftlichen Teil der IHK-Prüfung gehabt habe mit der einzigen Ausnahme, dass die Antworten (auf einen Fragenkatalog mit 40 Fragen) nicht schriftlich, sondern mündlich gegeben worden seien; auf diesen – nach seiner Ansicht rechtsfehlerhaften – Prüfungscharakter (anstelle eines Gesprächscharakters) hat der Kläger auch in der Begründung des Zulassungsantrags rekurriert (Schriftsatz vom 8.1.2016, insb. S. 3 Nr. 2). Damit kann er aber nicht durchdringen, weil – wie ausgeführt – die Durchführung eines Fachgesprächs in welchem Sinn auch immer keine gesetzliche Bestellungsvoraussetzung ist.
Zwar trifft zu, dass im vorliegenden Fall die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen gerichtlichen Maßnahmen im vorbereitenden Verfahren (§ 86 Abs. 1, § 87 VwGO) und Formulierungen in den Beweisbeschlüssen und den Schreiben des Verwaltungsgerichts darauf hindeuten, dass das Verwaltungsgericht ein Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen (Prof. K) über die Leistungen des Klägers im „Fachgespräch“ für erforderlich hielt. Hierauf hat das Verwaltungsgericht im Urteil dann aber nicht abgestellt. Gegenstand der Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, kann aber nur das Urteil sein, nicht etwaige vorangegangene prozessleitende Verfügungen, die sich im Ergebnis nicht ausgewirkt haben. Abgesehen davon hatte die Beweisaufnahme in Form eines „Fachgesprächs“ zwischen dem Kläger und Prof. K mindestens auch den Zweck, dem Verwaltungsgericht einen eigenen unmittelbaren Eindruck über die Befähigung des Klägers zu verschaffen, mündliche Gutachterleistungen in der Situation einer mündlichen Verhandlung zu erbringen. Das Verwaltungsgericht hat offenbar im Lauf der mündlichen Verhandlung das besondere Gewicht dieses Gesichtspunkts erkannt und sich danach bei der Entscheidungsfindung maßgeblich hierauf gestützt.
1.1.3. Ernstliche Zweifel daran, dass das Urteil im Ergebnis richtig ist, vermag der Kläger auch nicht insoweit zu wecken, als er bemängelt, dass sich das Verwaltungsgericht auf ein Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. M* … (nachfolgend: Prof. M) vom 20. November 2012 gestützt habe, obgleich diese sich selbst für befangen erklärt habe. Das Verwaltungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass der Kläger hinsichtlich der schriftlichen Beantwortung von Fragen eine besondere Sachkunde nachgewiesen habe. Den – allein maßgeblichen – Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils lässt sich auch nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht (wie der Kläger im Schriftsatz vom 8.1.2016, u.a. auf S. 9 oben, meint) die Entscheidung über die Erforderlichkeit eines „Fachgesprächs“ den gerichtlich beigezogenen Sachverständigen überlassen hätte. Diese Entscheidungsgründe bieten auch keine Anhaltspunkte dafür, das Gericht sei ausschließlich wegen der Einschätzung der Sachverständigen Prof. M der Ansicht gewesen, zur Feststellung der besonderen Sachkunde des Klägers bedürfe es nach der Überprüfung seiner schriftlichen Leistungen noch der Überprüfung seiner Fähigkeiten zur mündlichen Darstellung fachlicher Sachverhalte, insbesondere in einer Situation, in der sich ein öffentlich bestellter Sachverständiger bei der Erstattung oder Erläuterung eines Gutachtens gegenüber dem Gericht befindet. Vielmehr kann den Entscheidungsgründen entnommen werden, dass das Verwaltungsgericht – unabhängig von der Einschätzung der Sachverständigen Prof. M – eine solche Prüfung der mündlichen Fertigkeiten des Klägers für unentbehrlich gehalten hat. Darauf weist nicht nur der Einleitungssatz des zweiten Abschnitts auf S. 13 des Urteils hin: „Für den Nachweis der besonderen Sachkunde ist im Falle des Klägers zusätzlich die Durchführung eines ‚Fachgesprächs‘ erforderlich gewesen“. Dafür spricht vielmehr zusätzlich auch, dass das Verwaltungsgericht auf die im Gesetz (§ 402 i.V.m. §§ 394 bis 397 ZPO) vorgesehene mündliche Gutachtenserstattung hinweist und ausführlich darlegt, weshalb das bei der Beklagten durchgeführte „Fachgespräch“ sich (wegen gegensätzlicher Aussagen der Beteiligten und mangels eines zweifelsfrei dokumentierten Verlaufs) einer gerichtlichen Bewertung entzogen habe. Das Verwaltungsgericht nimmt weiter an, der fehlende Nachweis besonderer Sachkunde im „mündlichen Bereich“ könne nicht durch etwaige besonders gute, aber ausschließlich schriftliche Leistungen des Klägers „kompensiert“ werden. Das Verwaltungsgericht weist außerdem darauf hin, dass diese mündliche Überprüfung auch nicht wegen der vom Kläger beigebrachten Äußerungen seiner Parteigutachter (Prof. Dr. B* … und Prof. Dr. P* … – nachfolgend Prof. B und Prof. P) entbehrlich sei, da diese Äußerungen entweder gleichfalls nur die schriftlichen Leistungen des Klägers betreffen würden oder – in Bezug auf das „Fachgespräch“ – nicht klar erkennen ließen, wie das „Fachgespräch“ bei Prof. B und Prof. P abgelaufen sei und welche Bewertungskriterien für das Gespräch angewandt worden seien.
Es kann somit dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht verpflichtet war, noch über den Befangenheitsantrag des Klägers gegen die Gutachterin Prof. M zu entscheiden (§ 98 VwGO, § 406 ZPO). Ein etwaiger, im Unterlassen einer förmlichen Entscheidung über den Befangenheitsantrag liegender Verfahrensmangel (§ 98 VwGO, § 406 Abs. 4 ZPO) hätte sich nämlich vorliegend jedenfalls nicht ausgewirkt, weil – wie dargestellt – ausreichende schriftliche Leistungen des Klägers vom Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt worden sind und im Übrigen das Verwaltungsgericht unabhängig von der Einschätzung der Gutachterin die Überprüfung der mündlichen Gutachterleistungen des Klägers für unabdingbar gehalten hat. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgericht hätte daher jedenfalls auf einem solchen Verfahrensmangel nicht beruht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
1.1.4. Der Kläger bemängelt (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 5 Buchst. d, S. 12 Nr. 8), das Verwaltungsgericht habe nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 abgehaltenen „Fachgespräch“ und dessen mündlicher Bewertung durch Prof. K keine Fragen zu dieser Bewertung zugelassen, die diesbezüglichen schriftlichen Einwände des Klägers nicht an Prof. K weitergegeben und im Fortsetzungstermin vom 24. September 2015, an dem Prof. K wider Erwarten nicht teilgenommen habe, zur Überraschung des Klägers keinen Beweisbeschluss (bezweckend eine weitere Auskunft von Prof. K) erlassen, sondern ein Urteil gefällt; der Kläger sieht darin auch einen Gehörsverstoß und einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Sein Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe ihm nicht genug Gelegenheit eingeräumt, zur Wahrung seiner Rechte auf die jeweilige Prozesslage angemessen zu reagieren, entbehrt der Grundlage. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe ihn über die – aus Sicht des Gerichts – entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage im Unklaren gelassen und ein Überraschungsurteil gesprochen. Dies ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Dass Prof. K an der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 24. September 2015 nicht teilnehmen würde, war für den Kläger spätestens zu Terminsbeginn ersichtlich. Ausweislich der Niederschrift über diese mündliche Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage nochmals „ausführlich erörtert“. Nicht protokolliert ist zwar der Inhalt dieser Erörterung; belegt ist durch das Protokoll aber die etwa 20-minütige Dauer der Erörterung in der Zeit von 9:36 Uhr bis zur Unterbrechung um 9:56 Uhr. Nach der Verhandlungsunterbrechung folgte die Stellung des Klage- bzw. des Klageabweisungsantrags; Beweisanträge wurden nicht gestellt. Dass die Niederschrift vom 24. September 2015 unrichtig oder unvollständig wäre, oder dass das Verwaltungsgericht sich mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung ergangenen Urteil in Widerspruch zu einer in der Verhandlung geäußerten vorläufigen rechtlichen Einschätzung gesetzt hätte, macht der Kläger nicht geltend. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger während der etwa 20-minütigen Erörterung der Sach- und Rechtslage und nach der Unterbrechung bis zur Schließung der mündlichen Verhandlung Gelegenheit hatte, sich durch entsprechende Nachfragen – ggf. auch durch einen unbedingt gestellten Beweisantrag – Klarheit über die vorläufige, vorbehaltlich der Schlussberatung bestehende Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen und der rechtlichen Gesichtspunkte zu verschaffen, insbesondere bezüglich der vom Kläger für erforderlich angesehenen nochmaligen Befragung von Prof. K.
1.1.5. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daraus ableiten will, dass das Verwaltungsgericht der schriftlichen Beweisanregung des Klägers auf Einvernahme der vom Kläger beauftragten Gutachter Prof. B und Prof. P, bei denen sich der Kläger freiwillig einem „Fachgespräch“ unterzogen hatte, nicht gefolgt sei (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 7 Nr. 5, S. 9/10, S. 12 Nr. 9), führen seine Darlegungen nicht zum Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Ablehnung dieser Anregung im Prozessrecht keine Stütze finde (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2013 – 7 B 16.13 – juris Rn. 4 und B.v. 28.5.2013 – 7 B 46.12 – juris Rn. 4 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat – ohne die tatsächliche Durchführung dieses Gesprächs zu bezweifeln und dem Kläger insofern eine Täuschungshandlung zu unterstellen – im Urteil ausgeführt, dass der genauere Inhalt des „Fachgesprächs“ zwischen den Professoren und dem Kläger und die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe nicht nachvollziehbar seien, weil es in der Stellungnahme der Professoren vom 22. Juli 2014 über dieses „Fachgespräch“ nur vage heiße, dass es für das „Fachgespräch“ bewusst keinen detaillierten Fragenkatalog zu einzelnen Themen gegeben habe, sondern „die verschiedenen Wissensbereiche, den grundlegenden Gedanken eines Fachgesprächs folgend, im Gespräch“ mit dem Kläger „erörtert und beleuchtet“ worden seien. Diese Beschreibung des „Fachgesprächs“ und eine weitere, von Prof. B und Prof. P geäußerte, seitens des Verwaltungsgerichts nicht für richtig gehaltene Prämisse zu den Anforderungen an einen öffentlich bestellten Sachverständigen, haben das Verwaltungsgericht zur Einschätzung geführt, dass das vom Kläger selber veranlasste „Fachgespräch“ nicht die vom Gericht mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen vorgenommene Prüfung der mündlichen Sachverständigen-Fertigkeiten des Klägers entbehrlich machen könne (UA, S. 14 unten). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Letztlich handelt es sich bei den vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen der Professoren um Privatgutachten, die primär als Beteiligtenvortrag zu werten und vom Gericht frei zu würdigen sind (vgl. Lang in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 98 Rn. 54).
Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach für das Gericht der dem „freiwilligen Fachgespräch“ zugrunde gelegte Bewertungsmaßstab und der Gesprächsablauf und -inhalt nicht ausreichend ersichtlich seien, hält der Kläger im Wesentlichen entgegen, der Mangel eines Bewertungsmaßstabs hafte erst recht den vom Verwaltungsgericht verwerteten Gutachten von Prof. M (vom 20.11.2012) und Prof. K (vom 16.6.2015) an (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 14 oben). Ob diese beiden Gutachten in fachlicher Hinsicht nachvollziehbar erstellt wurden und gerichtlich verwertbar sind, kann indes dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat sich – wie oben ausgeführt – von der fehlenden Fähigkeit des Klägers zur Erbringung mündlicher Sachverständigen-Leistungen im Zusammenhang mit einer Befragung durch einen gerichtlichen Sachverständigen in einer mündlichen Verhandlung selbst und unmittelbar einen Eindruck verschafft und insoweit seine Überzeugung gebildet. Auf etwaige Mängel beider Gutachten, die sich zu Lasten des Klägers auswirken könnten, kommt es daher nicht an; der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 14) liegt nicht vor.
Aus demselben Grund liegt entgegen der Ansicht des Klägers darin, dass das Verwaltungsgericht Prof. B und Prof. P nicht als Zeugen vernommen hat, kein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Der Kläger sieht zwar insofern (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 13 Mitte und unten) einen Verfahrensmangel auch darin, dass das Verwaltungsgericht ihn entgegen § 86 Abs. 3 VwGO nicht auf seine Zweifel an der Tauglichkeit der vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen, insbesondere das „freiwillige Fachgespräch“ des Klägers betreffend, sowie nicht darauf hingewiesen habe, dass es die Kompetenz der Verfasser (Prof. B und Prof. P) infrage stelle. Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen. Denn dass das Verwaltungsgericht es zur Überprüfung der besonderen Sachkunde des Klägers für unerlässlich hielt, außer dessen schriftlichen Leistungen auch dessen Fertigkeiten bei der mündlichen Gutachtenserstattung bzw. -erläuterung mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen in einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen, ist (spätestens) durch den Ablauf der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht offensichtlich geworden. Spätestens in der abschließenden Erörterung der Sach- und Rechtslage hätte für den Kläger Gelegenheit bestanden, ggf. Beweisanträge zu stellen (siehe oben 1.5).
1.2. Auch in Bezug auf den zweiten Streitgegenstand, den mit der Anfechtungsklage angegriffenen Gebührenbescheid (1.192,13 €) der Beklagten vom 1. Juni 2011, ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Nicht infrage gestellt hat der Kläger in seiner Antragsbegründung den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, wonach der angefochtene Gebührenbescheid seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 6 IHKG i.V.m. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung der Beklagten hat. Demzufolge dürfen für Tätigkeiten Gebühren erhoben werden und kann Ersatz für diejenigen Auslagen verlangt werden, die durch die Beauftragung von externen Gutachtern anfallen. Die mit den Gebühren vergüteten Tätigkeiten und die Auslagen sind vorliegend angefallen. Der Kläger meint, die Tätigkeiten seien wertlos und/oder nicht im Einklang mit geltendem Recht erbracht worden und daher nicht zu vergüten. Der Kläger legt insofern jedoch keine im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhafte Sachbehandlung durch die Beklagte dar. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass die schriftlichen Leistungen des Klägers ausreichend gut gewesen sind, um nicht einer erneuten Überprüfung unterzogen werden zu müssen. Die Überprüfung der mündlichen Fertigkeiten dagegen hat das Verwaltungsgericht – wie ausgeführt – unabhängig von dem bei der Beklagten durchgeführten Fachgespräch für unerlässlich gehalten. Es konnte der Beklagten daher nicht vorhalten, dass diese insofern der gleichen Meinung war. Ob die vom Kläger gehegten (Schriftsatz vom 14.11.2011, S. 4) Zweifel an der fachlichen Qualifikation der Mitglieder des Fachgremiums der Beklagten und sein Einwand der fehlerhaften Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils berechtigt sind, ist ohne Belang, solange der Kläger nicht darlegen kann, dass der Honoraranspruch dieser Mitglieder des Fachgremiums berechtigten Einwendungen ausgesetzt gewesen wäre. Dazu teilt der Kläger nichts mit. Zutreffend ist zwar der Einwand des Klägers, dass er die Auslagen für das Fachgespräch nicht – wie das Verwaltungsgericht gemeint hat – wegen des ihm ungünstigen Ergebnisses der Überprüfung vor dem Fachgremium nicht habe bezahlen wollen, sondern wegen der – nach Ansicht des Klägers – rechtsfehlerhaften Durchführung der Überprüfung. Tatsächlich entstandene Auslagen sind aber nicht schon deshalb nicht ersatzfähig, weil Streit zwischen dem Auslagenersatzberechtigten und dem -ersatzverpflichteten darüber herrscht, ob die zum Auslagenersatz führende Tätigkeit in jeder Hinsicht fehlerfrei vorgenommen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass das Fachgespräch „wertlos“ gewesen sei, sondern nur, dass sich sein genauer Ablauf und Inhalt mangels eines Wortprotokolls (das nach der Rechtslage nicht zwingend erstellt werden muss) und angesichts der stark gegensätzlichen diesbezüglichen Darstellungen des Klägers einerseits und der Beklagten andererseits nicht widerspruchsfrei belegen ließen. Dass das Verwaltungsgericht nach den konkreten Umständen eine gerichtliche Beweisaufnahme gemäß § 86 Abs. 1 VwGO für geboten hielt, ändert nichts daran, dass für die Tätigkeit der Mitglieder des Fachgremiums der Beklagten Auslagen angefallen sind.
2. Der Kläger macht den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geltend, weil das Verwaltungsgericht vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 – 8 B 61/13 – abweiche. Er meint, das Verwaltungsgericht habe nicht, wie es das Bundesverwaltungsgericht verlange, die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriff der „besonderen Sachkunde“ überprüft, nämlich die gesetzlichen Anforderungen an den Nachweis besonderer Sachkunde definiert und die behördliche Rechtsanwendung in vollem Umfang kontrolliert. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht – so der Kläger – zwar diese Rechtsprechung zitiert (UA, S. 12), sie aber nicht angewandt, sondern einen willkürlichen Maßstab für die Beurteilung angesetzt. Dem ist nicht zu folgen. Zum Einen kann die Darlegung des Klägers zwar so verstanden werden, dass er die von ihm (zutreffend, wenngleich nicht vollständig) wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts unter Rn. 9 des Beschlusses (in juris) als abstrakte Rechtssätze ansieht. Er stellt in seiner Darlegung diesen Rechtssätzen aber keinen im Widerspruch hierzu stehenden abstrakten Rechtssatz aus dem angegriffenen Urteil gegenüber. Er bemängelt in Wirklichkeit nur die fehlerhafte Anwendung dieser Rechtssätze im Einzelfall. Abgesehen davon lässt sich ein solcher Rechtssatz, der zur Divergenz des angegriffenen Urteils von der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen würde, dem angegriffenen Urteil gerade nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat die – im Gesetz (§ 36 Abs. 1 Satz 1 GewO) nicht normierten – Voraussetzungen der besonderen Sachkunde dahingehend definiert, dass hierzu u.a. die Fähigkeit zur schriftlichen und mündlichen Gutachtenserstattung und -erläuterung, namentlich auch die Beantwortung von (auch unerwarteten) fachlichen Fragen in einer mündlichen Verhandlung vor Gericht, gehört. Soweit der Kläger insofern eine – nach seiner Ansicht – unzureichende verwaltungsgerichtliche Kontrolle der stattgefundenen behördlichen Sachkundeprüfung bemängelt und darin eine Divergenz zur Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu erblicken meint, übersieht er, dass – wie ausgeführt – das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch die Befugnis zugesteht, sich von den durch die Bestellungsbehörden regelmäßig angewendeten Bewertungsmaßstäben und -regeln zu lösen und eigene Bewertungskriterien und -maßstäbe aufzustellen und danach zu urteilen (BVerwG, B.v. 28.5.2014 -8 B 61.13 – Rn. 8 und 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 und 3, § 47 GKG (wie in der Vorinstanz) festgesetzt. Er ergibt sich aus dem für den Streit um die öffentliche Bestellung als Sachverständiger angemessenen Betrag (15.000 €, vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 -22 ZB 14.1728 – juris Rn. 64) zuzüglich der Höhe des angegriffenen Gebührenbescheids (1.192,13 €).
Dr. Schenk Demling Ertl