Verwaltungsrecht

Nichtannahmebeschluss: Verfristung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) bei Eingang der für eine Beurteilung notwendigen Anlagen erst nach Ablauf der Monatsfrist

Aktenzeichen  2 BvR 751/11

Datum:
27.6.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Normen:
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 18. November 2010, Az: 4 U 91/09, Urteilnachgehend BVerfG, 25. Oktober 2011, Az: 2 BvR 751/11, Beschluss

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Eine Verfassungsbeschwerde
muss innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist (vgl. BVerfGE 21, 359 ) in der erforderlichen, eine Beurteilung ihrer Zulässigkeit
und Begründetheit ermöglichenden Weise begründet werden (vgl. BVerfGE 112, 304 ). Dies ist hier nicht geschehen. Innerhalb
der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ging nur die Verfassungsbeschwerdeschrift per Telefax beim Bundesverfassungsgericht
ein. Die Anlagen, ohne die eine ausreichende Beurteilung nicht möglich ist, folgten als Postsendung erst am 9. April 2011
und sind damit nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist eingegangen.

2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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