Aktenzeichen 2 BvR 751/11
Verfahrensgang
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 18. November 2010, Az: 4 U 91/09, Urteilnachgehend BVerfG, 25. Oktober 2011, Az: 2 BvR 751/11, Beschluss
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Eine Verfassungsbeschwerde
muss innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist (vgl. BVerfGE 21, 359 ) in der erforderlichen, eine Beurteilung ihrer Zulässigkeit
und Begründetheit ermöglichenden Weise begründet werden (vgl. BVerfGE 112, 304 ). Dies ist hier nicht geschehen. Innerhalb
der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ging nur die Verfassungsbeschwerdeschrift per Telefax beim Bundesverfassungsgericht
ein. Die Anlagen, ohne die eine ausreichende Beurteilung nicht möglich ist, folgten als Postsendung erst am 9. April 2011
und sind damit nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist eingegangen.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.