Verwaltungsrecht

Nichtbeachtung einer dienstlichen Weisung

Aktenzeichen  AN 13b D 15.00139

Datum:
10.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 46743
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtStG § 34 S. 3, § 35
BayDG Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 S. 1, Art. 35 Abs. 2 S. 1 und 2
GG Art 5 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Bei einer Aufforderung zur Teilnahme an einem Gespräch durch den Dienstherrn handelt es sich in der Regel nicht nur um eine unverbindliche Bitte um Wahrnehmung eines Gesprächstermins, vielmehr ist darin grundsätzlich  – sicherlich unter Berücksichtigung der verwandten Formulierungen – eine dienstliche Anweisung zur Wahrnehmung des Gesprächstermins zu sehen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Beamte ist grundsätzlich berechtigt, das zur Wahrung seiner eigenen dienstlichen und persönlichen Interessen  Erforderliche zu unternehmen, selbst wenn damit Kritik und Angriffe auf das Verhalten eines Vorgesetzten verbunden sind; das Recht zur Kritik endet jedoch dort, wo die sich aus den Beamtenpflichten gebotene Grenze rücksichtsvoller Achtung in Form und Inhalt erheblich überschritten wird (hier: “Dienstvorgesetzter sei ein Talent im Erzeugen von Eskalationen und insofern für seinen Posten völlig ungeeignet”). (Rn. 128 – 129) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Das Gericht übt im Klageverfahren gegen eine Disziplinarverfügung eine eigene Disziplinargewalt aus. Es kann statt der verhängten Maßnahme eine mildere verhängen, wenn diese dem festgestellten Dienstvergehen gerecht wird; einer schärferen Maßnahme steht allerdings das Verbot einer „reformatio in peius“ entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 27.1.2010 – 16a DZ 07.3110, juris Rn. 10).
Das erkennende Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass eine Abänderung der gegen den Kläger verfügten Disziplinarmaßnahme (Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 400.- EUR) zu dessen Gunsten im Rahmen der der Kammer zustehenden Disziplinargewalt nicht veranlasst ist. Die Disziplinarverfügung weist auch keine Rechtsfehler auf, die eine Aufhebung der Verfügung zur Folge hätten.
1. In formeller Hinsicht ist das behördliche Verfahren nicht zu beanstanden.
Durch § 5 Nr. 2 ZustV-BayDG werden die Befugnisse des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst als Disziplinarbehörde auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen. Diese war gemäß Art. 19 Abs. 1 BayDG befugt, an Stelle des Dienstvorgesetzten des Klägers (vgl. hierzu § 4 ZustV-KM) auf dessen Bitte das Disziplinarverfahren einzuleiten und mit der getroffenen Disziplinarverfügung abzuschließen (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Rn. 16 zu Art. 35 BayDG).
Der Kläger wurde im Disziplinarverfahren ordnungsgemäß belehrt und angehört (Art. 22 Abs. 1 BayDG). Er konnte sich gemäß Art. 32 BayDG abschließend äußern.
Der Bezirkspersonalrat bei der Regierung von Unterfranken wurde antragsgemäß im Disziplinarverfahren beteiligt (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayPVG i. V. m. Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG) und hat unter dem 10. November 2014 keine Bedenken gegen die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme erhoben.
2. Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung sind die dem Kläger in der Disziplinarverfügung zur Last gelegten dienstlichen Pflichtverletzungen zur vollen Überzeugung der Kammer erwiesen.
Der Kläger hat zum einen schuldhaft gegen die schriftliche Weisung eines Dienstvorgesetzten, Herrn Ltd. Regierungsdirektor …, vom 15. Januar 2014, einen für den 20. Januar 2014 anberaumten Gesprächstermin wahrzunehmen, verstoßen.
Bei dem Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 15. Januar 2015 handelte es sich entgegen der vom Kläger und seinem Bevollmächtigten geäußerten Auffassung nicht um eine für den Kläger unverbindliche Bitte eines Dienstvorgesetzten.
Eine Weisung (dienstliche Anordnung) liegt vor, wenn nach dem objektiven Erklärungswert eine Äußerung oder das Verhalten des Vorgesetzten des Beamten diesen zu einem Handeln oder Unterlassen rechtlich verpflichten will (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 40 zu § 35 BeamtStG m. w. N.). Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. März 2000 – 1 DB 24/99, juris, entschiedenen Verfahren ergibt sich aus dem objektiven Erklärungswert des Schreibens der Regierung von Unterfranken vom 15. Januar 2014 unzweifelhaft, dass gegenüber dem Kläger nicht nur eine unverbindliche Bitte um Wahrnehmung eines Gesprächstermins geäußert wurde. Vielmehr zeigt die Formulierung in dem genannten Schreiben, „…außergewöhnliches Verhalten, über das wir mit Ihnen sprechen müssen.“, zweifelsfrei, dass der Kläger angewiesen wurde, den Gesprächstermin am 20. Januar 2014 wahrzunehmen.
Auch aus den Einlassungen des Klägers in der E-Mail vom 16. Januar 2014 und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer lässt sich ohne Zweifel schließen, dass der Kläger das Schreiben vom 15. Januar 2014 auch tatsächlich als verbindliche Weisung aufgefasst hat. Den Äußerungen des Klägers ist zu entnehmen, dass er nach Erhalt des Schreibens noch am selben Tag den Entschluss fasste, den Gesprächstermin keinesfalls wahrnehmen, da er sich nach seinen Angaben keiner Gesprächssituation 2 : 1 habe aussetzen wollen und auch keinen Sinn in einem solchen Gespräch gesehen habe. Die spätere Einlassung des Klägers und seines Bevollmächtigten, der Kläger sei davon ausgegangen, er müsse den Gesprächstermin nicht wahrnehmen, ist zu Überzeugung der Kammer aus rein prozesstaktischen Gründen erfolgt und entspricht nicht der tatsächlichen rechtlichen Würdigung des Schreibens der Regierung von Unterfranken durch den Kläger.
Die Weisung war für den Kläger verbindlich. Sie erfolgte durch einen Vorgesetzten des Klägers, hier in Form eines Dienstvorgesetzten bei der Regierung von Unterfranken (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Rn. 7 zu Art. 3 BayBG; Rn. 29 und 54 zu § 35 BeamtStG) und litt auch nicht an offensichtlichen oder schwerwiegenden Mängeln (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Rn. 73 zu § 35 BeamtStG). Selbst als rechtswidrige Weisung wäre sie für den Kläger deshalb verbindlich gewesen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2000 – 1 D 34/98, juris).
Die in § 35 BeamtStG kodifizierte, auf dem Dienst- und Treueverhältnis beruhende Weisungsgebundenheit (Gehorsamspflicht) gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie bildet eine Grundpflicht des Beamten. Mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis als öffentlichrechtliches Dienst- und Treueverhältnis unterwirft sich der Beamte dem Zwang der im öffentlichen Interesse unerlässlichen Disziplin (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Rn. 19 zu § 35 BeamtStG m. w. N.).
Ein Beamter verletzt vorsätzlich seine Weisungsgebundenheit, wenn ihm die dienstliche Anordnung bekannt ist und er weiß, dass sein Verhalten gegen sie verstößt. Er verletzt seine Weisungsgebundenheit fahrlässig, wenn er eine dienstliche Anordnung, die er bei der gebotenen Sorgfalt kennen müsste, übersieht oder durch sein Verhalten eine ihm bekannte dienstliche Anordnung fahrlässiger Weise nicht oder nicht vollständig beachtet (Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Rn. 266 zu MatR/II).
Die Kammer ist als Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu der vollen Überzeugungsgewissheit gelangt, dass der Kläger vorsätzlich gegen die Weisung zur Wahrnehmung des Gesprächstermins und damit gegen seine Pflichten aus § 35 BeamtStG verstoßen hat. Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus den Einlassungen des Klägers im Disziplinarverfahren und seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei, dass er zwar erkannt hatte, dass er den Termin hätte wahrnehmen müssen, der Weisung aber keinesfalls nachkommen wollte. Dies deshalb, da er sich einem Gespräch mit Herrn … nicht habe aussetzen wollen und einem solchen Gespräch auch keinen Sinn beigemessen habe. Es obliegt jedoch nicht dem jeweils angewiesenen Beamten, zu entscheiden, ob er ein Gespräch mit einem Dienstvorgesetzten als sinnvoll ansieht oder aus persönlichen Gründen ein solches Gespräch mit dem Dienstvorgesetzten ablehnt. Der Kläger hat sich somit vorsätzlich über eine verbindliche Weisung hinwegsetzt und damit schuldhaft eine der grundlegenden Beamtenpflichten (Weisungsgebundenheit – § 35 BeamtStG) verletzt Des Weiteren hat der Kläger durch seine in der Disziplinarverfügung unter Ziffern III. 3. und 4. wiedergegebenen schriftlichen Äußerungen schuldhaft gegen seine Verpflichtung aus § 34 Satz 3 BeamtStG, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verstoßen.
Die Pflicht des Beamten zu achtungswürdigem Verhalten gegenüber Vorgesetzten ist ein Teilaspekt der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG in Verbindung mit der Pflicht, den Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 Satz 1 BeamtStG) und dem aus dem Treueverhältnis folgenden Gebot der Ein- und Unterordnung (vgl. BayVGH, U.v. 29.3.1971 – Nr. 5 XI 70, BayVBl. 1971, 309). Danach ist der Beamte verpflichtet, Vorgesetzten, Mitarbeitern und Beamten anderer Behörden taktvoll zu begegnen, Rücksicht auf ihre Belange zu nehmen und die Atmosphäre vertrauensvolle Zusammenarbeit im öffentlichen Dienst nicht ohne zwingenden Grund zu stören (Zängl, a.a.O, Rn. 281 zu MatR/II m. w. N.). Der Beamte ist verpflichtet, sich bei Äußerungen über Vorgesetzte sowie über die Dienst- und Aufsichtsbehörde einer gewissen Zurückhaltung und Mäßigung zu befleißigen (BayVGH, U.v. 29.3.1971 – 5 XI 70, VGHE 24, 67) und alles zu unterlassen, das dem Dienstvorgesetzten schaden kann (BDH, B.v. 15.11.1957 – II DV 4/57, BDHE 4, 65). Er darf den Vorgesetzten nicht in unmissverständlicher und herabwürdigender Weise in der Ehre angreifen und beleidigen. Gegen die Pflicht zu achtungswürdigen Verhalten kann sowohl durch die Form als auch durch den Inhalt einer Äußerung oder eines sonstigen Verhaltens verstoßen werden (Zängl, a. a. O., Rn. 281 zu MatR/II).
Eine Kritik des Beamten gegenüber seinem Dienstvorgesetzten ist grundsätzlich nicht dienstpflichtwidrig. Das Recht zu einer sachlich begründeten innerdienstlichen Kritik fließt aus dem Dienstverhältnis, es findet in § 35 Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG eine Grundlage (vgl. BayVGH, U.v. 29.3.1971 – 5 XI 70, VGHE 24, 67). Unter Umständen kann der Beamte sogar zu Kritik verpflichtet sein. Strittig ist somit nicht das Recht des Beamten zur Kritik an seinen Vorgesetzten, sondern wie weit er mit seiner Kritik gehen darf. Dies gilt insbesondere für kritische Äußerungen des Beamten zur Wahrung eigener Interessen im Rahmen eines zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn geführten Rechtsstreits oder in einem dienstaufsichtlichen oder disziplinarrechtlichen Verfahren. Meinungsäußerungen eines Beamten über ein ihn betreffendes dienstliches Verhalten, insbesondere die Kritik an Vorgesetzten, unterliegen nach Form und Inhalt einer Mäßigungspflicht. Diese besteht erst Recht bei Kritik am Vorgesetzten (BayVGH, B.v. 17.12.2012 – 16a DZ 10.1943, juris; Zängl, a. a. O., Rn. 282 zu MatR/II).
Das Recht des Beamten zur Wahrung seiner (berechtigten) dienstlichen und persönlichen Interessen geht zwar weiter als das allgemeine Recht des Beamten zur Kritik im dienstlichen Bereich. In einer dienstlichen Auseinandersetzung kann hinsichtlich der Form und dem Inhalt kritischer Äußerungen eines Beamten eine weitere Toleranzgrenze gezogen werden als im üblichen Dienstbetrieb. Der Beamte ist grundsätzlich berechtigt, dass zu seiner Rechtswahrung Erforderliche zu unternehmen, selbst wenn damit Kritik und Angriffe auf das Verhalten eines Vorgesetzten verbunden sind. Das Recht auf Wahrung eigener Belange und auf freie Meinungsäußerung findet aber auch innerhalb eines Rechtsstreits seine Schranke an der Pflicht, dem Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen. Der Beamte hat Gehorsam und Zurückhaltung gegenüber dem Vorgesetzten auch dann zu wahren, wenn er mit getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden ist (BayVGH, B.v. 17.12.2012 – 16a DZ 10.1943, juris; Zängl, a. a. O., Rn. 283 zu MatR/II). Das Recht zur Kritik endet dort, wo diese durch die Pflichten des Beamtenrechts gebotenen Grenzen rücksichtsvoller Achtung erheblich überschreitet, so wenn die Kritik nach Form und Inhalt überzogen ist, insbesondere über das zur Rechtswahrung erforderliche und vertretbare hinausgeht, etwa durch grobe Taktlosigkeit und unverhohlene Missachtung, durch herabsetzende und verächtliche Äußerungen und durch unnachprüfbare allgemeine Beschimpfungen (Zängl, a. a. O., Rn. 283 zu MatR/II m. w. N.).
Hiervon ausgehend hat der Kläger durch seine in der Disziplinarverfügung wiedergegebenen Äußerungen in der E-Mail vom 24. Januar 2014 gegenüber seinem Dienstvorgesetzten, Herrn Ltd. Regierungsdirektor …, die zulässigen Grenzen kritischer Äußerungen zur Wahrung seiner persönlichen und dienstlichen Interessen überschritten. Es ist für die Kammer zwar nachvollziehbar, dass sich der Kläger im Rahmen der dienstlichen Auseinandersetzungen, die im Jahr 2012 an der …schule ihren Anfang nahmen, nicht ausreichend durch seine Dienstvorgesetzten unterstützt gefühlt hat. Dies rechtfertigt jedoch nicht die in der E-Mail vom 24. Januar 2014 gegenüber seinem Dienstvorgesetzten getroffene Wortwahl. Insbesondere die Formulierung, sein Dienstvorgesetzter sei ein Talent im Erzeugen von Eskalationen und insofern für seinen Posten völlig ungeeignet, überschreitet eindeutig die Grenzen zulässiger Kritik an einem Vorgesetzten, da sie letztlich auf die Forderung hinausläuft, den Vorgesetzten abzulösen (vgl. BayVGH, U.v. 17.2.1971 – Nr. 3 XI 70, a. a. O.).
Auch das Schreiben des Klägers vom 7. Juli 2014, gerichtet an die Rechtsanwälte… Partner in …, beinhaltet eine nicht mehr zulässige Kritik an dem für den Kläger damals zuständigen Schulrat … Die Äußerung „Ich werde Ihnen sogar 300 EUR schicken! Was überbezahlt ist, schicken Sie bitte Herrn …, der es vielleicht nötig braucht. Sonst würde er für seine Lüge, sein Mobbing und seine Verhinderung der Wahrheit nicht auch noch Geld verlangen“, genügte nicht den Ansprüchen einer sachlichen Auseinandersetzung, die der Dienstherr von seinem Beamten erwartet (BayVGH, B.v. 24.3.2015 – 3 CS 14.1948, juris Rn. 27). Sie war viel mehr geeignet, Herrn … herabzuwürdigen und in seiner Ehre zu verletzen und stellt damit eine Verletzung der Verpflichtung des Klägers, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten dar.
Es handelt sich auch um ein innerdienstliches Dienstvergehen. Zwar erfolgte die Äußerung gegenüber einem Rechtsanwalt in einem Zivilverfahren. Der materielle Dienstbezug ist jedoch gegeben, da sich der Kläger über dienstliches Verhalten des Herrn … geäußert und zudem sein Schreiben vom 7. Juli 2014 auch an dienstliche Stellen übermittelt hat.
Der Kläger hat das Dienstvergehen zumindest fahrlässig begangen, da er bei gehöriger Anspannung seiner geistigen Kräfte hätte erkennen können und müssen, dass er mit der getroffenen Wortwahl die Grenzen zulässiger Rechtswahrung überschritten hat.
Das vom Kläger begangene einheitliche innerdienstliche Dienstvergehen erfordert eine Pflichtenmahnung durch Verhängung einer Geldbuße nach Art. 8 BayDG, da – insbesondere wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Beachtung von Weisungen – ein Dienstvergehen von einigem Gewicht vorliegt (vgl. Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, Rn. 3 zu § 7).
Im Übrigen nimmt die Kammer – insbesondere zur Maßnahmenzumessung (Höhe der Geldbuße) – gemäß Art. 3 BayDG i. V. m. § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in der Disziplinarverfügung vom 14. Januar 2015 Bezug, macht sich diese zu eigen und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 BayDG, § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Verfahren ist gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gebührenfrei.


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