Verwaltungsrecht

Nichtzulassung der Berufung – Einzelfall

Aktenzeichen  4 ZB 20.31534

Datum:
13.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 20592
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3, Abs. 4

 

Leitsatz

Ob einer Person bei ihrer Rückkehr in den Irak eine an ihren jezidischen Glauben anknüpfende Verfolgung droht, bestimmt sich allein nach den tatsächlichen Verhältnissen in ihrer Herkunftsregion.  (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 13 K 19.30551 2020-06-19 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der – allein geltend gemachten – grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erforderlich (vgl. Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 592, 607 und 609).
Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit aus Khatare in der Provinz Ninewa, hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob einem irakischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volks- und jesidischer Glaubenszugehörigkeit eine allein an seinen Glauben anknüpfende Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib und Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung im gesamten Irak droht. Zur Begründung trägt er vor, dass die Jesiden im Irak einer Gruppenverfolgung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) unterlägen; dies sei in drei erstinstanzlichen Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 2014 und 2016 festgestellt worden.
Mit diesem Vorbringen wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Die gestellte Frage betrifft nach ihrem Wortlaut alle irakischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volks- und jesidischer Glaubenszugehörigkeit unabhängig von ihrer Herkunftsregion; sie ist für den Kläger in dieser Allgemeinheit weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig. Zur Beantwortung der Frage, ob einer Person bei ihrer Rückkehr eine an ihren Glauben anknüpfende Verfolgung droht, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse in ihrer Herkunftsregion abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 13; U.v. 14.7.2009 – 10 C 9.08 – BVerwGE 134, 188 Rn. 17; BayVGH, B.v. 22.3.2018 – 20 ZB 16.30038 – juris Rn. 8). Zu seiner Herkunftsregion hat der Kläger jedoch keine Ausführungen gemacht, sondern lediglich pauschal auf eine im Jahr 2014 für Jesiden bestehende generelle Bedrohungslage verwiesen. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht eingehend dargelegt, warum der Kläger weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (UA S. 4 ff.) noch einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (UA S. 7 f.) oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbots (UA S. 9 ff.) hat. Mit den dortigen Ausführungen setzt sich der Kläger nicht auseinander.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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