Verwaltungsrecht

Nigeria, erfolgloser Antrag auf Wiederaufgreifen eines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, keine relevante Änderung von Sach- und Rechtslage, Abschiebungsverbote (verneint)

Aktenzeichen  Au 9 K 19.31593

Datum:
13.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 4160
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
VwVfG § 51 Abs. 1
VwVfG § 49
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2022 verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2022 form- und fristgerecht geladen worden.
Die Klage hat mit dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2022 gestellten Antrag keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Wege der Wiederaufnahme des behördlichen Verfahrens bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung diesbezüglich. Der diesen Anspruch versagende Bescheid des Bundesamts vom 11. November 2019 (Gz.: …) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird zunächst unter Absehen von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
Das Bundesamt ist im Ergebnis zurecht davon ausgegangen, dass der Kläger die Wiederaufnahmevoraussetzungen des § 51 VwVfG nicht erfüllt. Nach dem hier allein in Betracht kommenden Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn (1) sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat oder (2) neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Beides ist hier nicht der Fall.
Hat das Bundesamt im ersten Asylverfahren – wie hier – unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen, so ist im Rahmen der erneuten Befassung mit § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Folgeantragsverfahren gemäß § 71 AsylG zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG gegeben sind (vgl. BVerwG, B.v. 15.1.2001 – 9 B 475.00 – juris).
Auch unter Berücksichtigung des hier in Betracht kommenden vorgelegten ärztlichen Attestes vom 7. Februar 2020 (Gerichtsakte Bl. 15) bleibt die Klage insoweit ohne Erfolg. Auch insoweit bestehen die rechtskräftig getroffenen Feststellungen aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 17. Mai 2019 unter Bezugnahme auf den ergangenen Gerichtsbescheid vom 16. April 2019 (Az.: Au 4 K 17.34426) unverändert fort.
Die vom Kläger unter Vorlage mehrere Arztbriefe der Bezirkskliniken … – Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der Universität … – dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechtfertigen die Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 geänderten Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der medizinischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 4). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 5). In den Sätzen 3 bis 5 unternimmt der Gesetzgeber in materieller Hinsicht eine Konkretisierung der Anforderungen insbesondere vor dem Hintergrund der Geltendmachung von Abschiebungshindernissen aus gesundheitlichen Gründen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7538, S. 18) wird davon ausgegangen, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hinderten. Mit dieser Präzisierung werde klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach Satz 1 darstellten.
Unabhängig von der Frage, ob die im Asylfolgeverfahren vorgelegten ärztliche Befundberichte den qualitativen Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG genügen, bleibt festzuhalten, dass die dem Kläger erstmalig mit Attest vom 16. Mai 2019 gestellte Diagnose unverändert aufrecht erhalten geblieben ist und dem Kläger, der sich erst seit dem 8. März 2018 in ambulant-psychiatrischer Behandlung befindet, jeweils eine akute schizophreniforme psychotische Störung (ICD-10: F 23.2) bescheinigt, die eine medikamentöse Behandlung erfordere. Diese Erkrankung war ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils im Verfahren Au 4 K 17.34426 vom 17. Mai 2019 bereits Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Die im Asylfolgeverfahren nunmehr vorgelegten ärztlichen Atteste (zuletzt vom 7. Februar 2020) stellen lediglich eine Perpetuierung des Krankheitsbildes des Klägers dar und bestätigen dessen fachärztliche Weiterbehandlung. Das Vorliegen der Erkrankung selbst und deren medikamentöse Behandlung hat sich seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren nicht verändert. Lediglich wurde im Vergleich der ärztlichen Befundberichte vom 16. Mai 2019 bis zum 7. Februar 2020 die Dosierung des Medikaments Olanzapin von 30 mg auf mittlerweile 15 mg reduziert. Damit ist aber auch in der Sache keine vom Asylerstverfahren abweichende Entscheidung in Bezug auf das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG indiziert. Die Ausführungen aus dem Urteil Au 4 K 17.34426 vom 17. Mai 2019 unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid vom 16. April 2019 gelten voraussichtlich unverändert fort. Im Übrigen verweist das Gericht darauf, dass auch die nunmehr im Verfahren vorgelegte ärztliche Stellungnahme vom 7. Februar 2020 nicht den von der gerichtlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen genügt. Weiter bestehen auch erhebliche Zweifel daran, ob die Erkrankung des Klägers überhaupt zielstaatsbezogen ist, nachdem sich dieser erstmalig am 8. März 2018, d.h. nach Ergehen der ablehnenden Entscheidung im Asylerstverfahren vom 22. August 2017 (Gz: …) in fachärztliche Behandlung begeben hat. Auch bezüglich dieses Umstandes fehlt es an entsprechenden erläuternden fachärztlichen Ausführungen.
Weiter bleibt zu berücksichtigen, dass der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2022 kein den Anforderungen entsprechendes aktuelles ärztliches Attest zu seinem gesundheitlichen Zustand vorgelegt hat. Auch auf Nachfrage wurde bestätigt, dass das letzte dem Kläger ausgestellte ärztliche Attest vom 7. Februar 2020 datiert. Vorgelegt hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich eine erneute ärztliche Überweisung an einen Psychiater aufgrund der bei ihm vorliegenden Schlafstörungen bzw. Angstzustände. Dies allein kann eine abweichende Beurteilung zum Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht begründen. Dies auch insbesondere unter der Berücksichtigung, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, dass er sich selbst durchaus als arbeitsfähig einschätzen würde. Eine Beschäftigung scheitere lediglich an der fehlenden Beschäftigungserlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde.
Nach allem liegen beim Kläger derzeit keine relevant veränderten Umstände im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG vor, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten rechtfertigen könnten.
Gleiches gilt auch in Bezug auf die vom Kläger begehrte Änderung in Bezug auf das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die schlechte wirtschaftliche Situation in Nigeria – hier leben immer noch ca. 70% der Bevölkerung am Existenzminimum und sind von informellem Handel und Subsistenzwirtschaft abhängig (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria – Lagebericht – vom 16.1.2020, Stand. September 2019, Nr. I.2., S. 8) – ebenso wie die Situation hinsichtlich der verschiedenen gewalttätigen Auseinandersetzungen und Übergriffe, z.T. auch durch die Sicherheitskräfte, und die damit zusammenhängenden Gefahren (s.o. und Lagebericht AA a.a.O. Nr. II.2 und 3., S.15 f.) grundsätzlich nicht zu einer individuellen, gerade dem Kläger drohenden Gefahr führt, sondern unter die allgemeinen Gefahren zu subsumieren ist, denen die Bevölkerung oder relevante Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt ist und die gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG durch Anordnungen gemäß § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind.
Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage eines Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, wie zum Beispiel im Falle einer tödlichen Erkrankung in fortgeschrittenen Stadium, wenn im Zielstaat keine Unterstützung besteht (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – BVerwGE 146, 12-31, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.). Im Hinblick auf die Bewertung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK gelten dabei bei der Beurteilung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG die gleichen Voraussetzungen wie bei der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – a.a.O. – juris Rn. 22, 36).
Auch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) für einen Betroffenen aufgrund allgemein für die Bevölkerung bestehender Gefahren, die über diese allgemein bestehenden Gefahren hinausgeht ist, nur im Ausnahmefall im Sinne eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 31.1.2013, a.a.O., juris Rn. 38). Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemein bestehenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für die Betroffenen die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Betroffenen daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (zum Ganzen BVerwG, U. v. 31.1.2013, a.a.O., juris Rn. 38).
Für derartige besondere Gefahren aufgrund schlechter humanitärer oder wirtschaftlicher Verhältnisse ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere kann im Falle des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass die schlechte wirtschaftliche Situation in Nigeria zu einem Abschiebungsverbot aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse führt, die im Ausnahmefall als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifiziert werden könnte. Allein der Umstand, dass die Mutter des Klägers vor etwa eineinhalb Jahren verstorben ist, kann eine veränderte Entscheidung zu Gunsten des Klägers nicht rechtfertigen. Der Kläger ist volljährig und verfügt über einen zumindest sechsjährigen Schulbesuch in Nigeria. Auch hat der Kläger bereits erste berufliche Erfahrungen für die Dauer von etwa drei bis vier Monaten als Verkäufer in seinem Heimatland gemacht. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der Kläger sich selbst als arbeitsfähig einschätzt, können von diesem durchaus Anstrengungen verlangt werden, auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht ökonomisch eigenständig überleben könnte. Damit gelten aber die rechtskräftigen Feststellungen aus dem bereits durchgeführten Asylerstverfahren (Az.: Au 4 K 17.34426) unverändert fort.
Der Kläger besitzt damit aber auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Der Kläger hat diesbezüglich zwar einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Im gerichtlichen Verfahren beachtliche Ermessensfehler (§ 114 VwGO) sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich.
Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.


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