Verwaltungsrecht

Normenkontrollantrag, Normenkontrollverfahren, Verwaltungsgerichtshof, Fristsetzung, Anordnung, Wirkung, Prozessvertreter, Erlass, anfechtbar, Beteiligte, einstweiligen, Schreiben, beantragt, Senat, einstweiligen Anordnung, Erlass einer einstweiligen Anordnung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Aktenzeichen  20 N 21.1358

Datum:
31.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12839
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Der vom Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg an den Verwaltungsgerichtshof verwiesene Normenkontrollantrag ist bereits unzulässig, weil er ohne einen postulationsfähigen Prozessvertreter gestellt worden ist. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Verwaltungsgerichtshof – und damit auch in Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO – jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch zugelassene Prozessbevollmächtigte i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO vertreten lassen. Darauf sowie auf die Möglichkeit einer Antragsrücknahme mit kostenreduzierender Wirkung hat der Senat die Antragstellerin mit Schreiben vom 11. Mai 2021 mit Fristsetzung bis zum 18. Mai 2021 hingewiesen. Da die Antragstellerin jedoch weder einen Prozessbevollmächtigten benannt noch ihren Antrag zurückgenommen, sondern mit Schreiben vom 21. Mai 2021 vielmehr lediglich die – durch § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich verwehrte – Rückverweisung an das Verwaltungsgericht beantragt hat, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig abzulehnen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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