Verwaltungsrecht

Nutzungsuntersagung

Aktenzeichen  1 CS 21.262

Datum:
25.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16237
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 125a Abs. 5 S. 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 11 S 20.5240 2020-11-19 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller hat Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für den Teilausbau eines Gebäudes zu einer Betriebsleiterwohnung erhoben. Daneben wendet er sich gegen die ergangene Nutzungsuntersagung. Im vorläufigen Rechtsschutz begehrt er, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. November 2020 die Klage abgewiesen und mit Beschluss vom selben Tag dem Antrag nach § 80a Abs. 5 Satz 1 VwGO insoweit stattgegeben, als im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung eine Erfüllungsfrist bis zum 31. Januar 2021 bestimmt worden war. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2020 hat keinen Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. Mai 2020 den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung abgelehnt (1 ZB 21.261). Damit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die mit der Beschwerde begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nicht mehr möglich. Im Übrigen hat der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist die gleichen Einwände vorgebracht wie im Zulassungsverfahren, so dass insoweit auf die Entscheidung des Senats im Zulassungsverfahren verwiesen werden kann.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.


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