Verwaltungsrecht

Nutzungsuntersagung für Aufenthaltsräume im Keller

Aktenzeichen  AN 9 S 18.02519

Datum:
19.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 19442
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 45 Abs. 1 S. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1, Art. 76 S. 2
BayVwVfG Art. 8 Abs. 1 S. 1, Art. 38
VwZVG Art. 9
VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, § 80 Abs. 5 S. 1
GKG § 52 Abs. 1
BORA § 14 S. 1

 

Leitsatz

1. Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt gemäß seiner Pflicht nach § 14 Satz 1 BORA ein Empfangsbekenntnis hinsichtlich eines ihm eines zugestellten Bescheides ausfüllt und der Behörde zurückzusendet, bedeutet nicht, dass er hierzu bevollmächtigt war. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die aktive Duldung eines baurechtswidrigen Zustandes erfordert ein über das bloße Nichtstun oder die Hinnahme des rechtswidrigen Zustandes durch die Behörde hinausgehendes Verhalten, das Anknüpfungspunkt für ein Vertrauen des Betroffenen an einer weiteren Hinnahme des baurechtswidrigen Zustandes sein kann. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Verfahren werden verbunden und die Anträge werden abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die Untersagung der Nutzung von Kellerräumen als Aufenthaltsräumen.
Der Antragsteller ist Mieter des Anwesens …, Fl.-Nr. … Gemarkung … in … Mit Bescheid vom 16. Dezember 1995 wurde für dieses Grundstück die Baugenehmigung für den Teilwiederaufbau des früheren Gebäudes … erteilt. Nach dem den Genehmigungsstempel tragenden Plan „Kellergeschoss“ waren dort sechs Kellerräume und ein Heizraum vorgesehen, wobei die Nutzungsbezeichnung des als K2 bezeichneten Kellerraums in Waschküche verbessert wurde. Nach dem den Genehmigungsstempel tragenden Plan „Ansichten + Hof“ beträgt die lichte Höhe der Kellerräume 2 m, das Gebäude weist zwei Geschosse und ein Pultdach auf.
Bei einer Ortseinsicht am 13. November 1957 wurde von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin festgestellt, dass ein Raum im Kellergeschoss als Dirnenunterkunft genutzt wird. Nach einem Aktenvermerk (Blatt 29 der Bauakte) vom 17. Dezember 1957 bestehe hier an einem Einschreiten durch die Antragsgegnerin aufgrund der Landeswohnungsordnung kein öffentliches Interesse, da es sich bei den angeführten Wohn- und Schlafräumen um eine Dirnenunterkunft handele.
Bei einem Ortstermin zur Überprüfung der Vorschriften des ProstSchG unter Beteiligung eines Mitarbeiters der Bauordnungsbehörde der Antragsgegnerin wurde am 9. März 2018 laut Aktenvermerk festgestellt, dass im Kellergeschoss des gegenständlichen Anwesens von den als Kellerräumen und Heizraum bezeichneten, genehmigten Räumen vier als Schlafräume, einer als Aufenthaltsraum/Küche und einer als Büro genutzt werde, die entsprechenden Nutzungen wurden in einem in der Akte befindlichen Lageplan des Kellers eingezeichnet. Laut dem Aktenvermerk sei gegenüber dem anwesenden Antragsteller sowie „Rechtsanwalt …“ die Nutzung der Kellerräume als Aufenthaltsräume mit sofortiger Wirkung untersagt worden. Eine Nutzung sei nur als Lager, Waschraum oder Trockenraum wie genehmigt zulässig. Die Kellerräume wiesen nicht die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Raumhöhe von 2,40 m auf, zudem fehle es an einem zweiten Rettungsweg.
Mit Bescheid vom 13. März 2018 untersagte die Antragsgegnerin in Nr. 1 die Nutzung der sechs Kellerräume und der Waschküche im Anwesen* … als Aufenthaltsräume, die Nutzung sei sofort, spätestens drei Tage ab Zustellung des Bescheides einzustellen (Nr. 1) in Nr. 2 des Bescheides wurde der sofortige Vollzug angeordnet und in Nr. 3 für den Fall, dass der Nutzungsuntersagung nicht sofort Folge geleistet werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.500,00 EUR, aufgegliedert je Kellerraum bzw. Waschküche in Höhe von 1.500,00 EUR, angedroht.
Auf den Inhalt des Bescheids wird verwiesen. Der Bescheid war an „…“ adressiert und wurde an den Antragstellervertreter zugestellt. Das am 20. März 2018 bei der Antragsgegnerin eingegangene Empfangsbekenntnis bestätigte den Empfang des Bescheids vom 13. März 2018, Az. …, dort waren unter „Empfänger“ der Name des Antragstellers und die Worte „vertr. d. …“ durchgestrichen.
Mit Bescheid vom 20. März 2018 hob die Antragsgegnerin die in Nr. 3 des Bescheids vom 13. März 2018 ausgesprochene Zwangsgeldandrohung auf und drohte in Nr. 2 für den Fall, dass die Nutzung der sechs Kellerräume als Aufenthaltsräume im oben genannten Anwesen nicht innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Zustellung des Bescheids eingestellt werde, ein Zwangsgeld von 10.500,00 EUR, 1.500,00 EUR je Wasch- bzw. Kellerraum, an.
Auf den Inhalt des wie der Bescheid vom 13. März 2018 adressierten Bescheids wird verwiesen, mit am 23. März 2018 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Empfangsbekenntnis bestätigte der Antragstellervertreter den Zugang des Bescheides.
Am 8. Mai 2018 wurden die Räume im Kellergeschoss des gegenständlichen Anwesens erneut von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin besichtigt und dabei Lichtbilder gefertigt. Laut Aktenvermerk vom 14. Mai 2018 sei die Nutzungsuntersagung aus dem Bescheid vom 13. März 2018 teilweise nicht eingehalten worden, vielmehr würden die Kellerräume K4, K5 und K6 weiterhin als Aufenthaltsräume genutzt, nämlich K5 als Küche und die beiden anderen Räume als Büros.
Mit weiterem Bescheid vom 16. Mai 2018 bestimmte die Antragsgegnerin zur vollständigen Erfüllung der Anordnung Nr. 1 des unanfechtbaren Bescheids vom 13. März 2018 (* …*) eine Nachfrist von drei Tagen ab Zustellung dieses Bescheids (Nr. 1) und drohte in Nr. 2 für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld von 9.000,00 EUR, 3.000,00 EUR je Kellerraum, an. Auf den Inhalt des Bescheids wird verwiesen. Dieser Bescheid trug dieselbe Adressierung wie die beiden vorangegangenen.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2018, adressiert an den Antragsteller persönlich unter der Anschrift … in …, wurde diesem eine Zwangsgeldfestsetzung als Fälligkeitsmitteilung (Az …*) übermittelt und ausgeführt, das gegen ihn angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 4.500,00 EUR sei zur sofortigen Zahlung fällig.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und führte aus, er habe zwei Schreiben vom 15. Juni 2018 erhalten, eine Zahlungserinnerung und eine Mahnung, der Ursprung der angeblichen Forderungen sei ihm nicht bekannt und er bitte um Prüfung sowie Aussetzung der Vollstreckung.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 an den Antragsteller persönlich unter der Anschrift … … in … … wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass Bescheide vom 13. März 2018 und 20. März 2018 gegen ihn ergangen und an seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt, …, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden seien. Nachdem der Nutzungsuntersagung nicht vollumfänglich Folge geleistet worden sei, sei mit Bescheid vom 16. Mai 2018 eine Nachfrist mit erneuter Zwangsgeldandrohung erlassen worden.
Mit am 30. Juli 2018 eingegangene Schriftsatz vom selben Tag ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage gegen die Stadt … erheben und die Aufhebung der Bescheide vom 13. März 2018 (* … – AN 9 K 18.01485 -), 20. März 2018 (* … – AN 9 K 18.01488 -) sowie vom 16. Mai 2018 (Az. …- AN 9 K 18.01489 -) beantragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Nutzungsuntersagungen seien rechtswidrig, es werde bestritten, dass alle diese Räume als Aufenthaltsräume genutzt worden seien. Zudem sei die Nutzung dieser Räume als Aufenthaltsräume zulässig. Über viele Jahrzehnte hinweg seien die Kellerräume im Anwesen …an Prostituierte vermietet worden, die dort übernachteten und ihrer Tätigkeit nachgegangen seien. Dies sei der Antragsgegnerin über viele Jahrzehnte hinweg bekannt gewesen, ohne dass diese Nutzungsuntersagungen ausgesprochen habe. Ein zweiter Rettungsweg sei vorhanden.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 beantragte die Antragsgegnerin die Abweisung der drei Klagen und führte aus, mit dem Bescheid vom 13. März 2018 sei die ungenehmigte Nutzungsänderung der Kellerräume untersagt worden, mit dem Bescheid vom 20. März 2018 sei die Fristsetzung korrigiert worden. Mit dem Bescheid vom 16. Mai 2018 sei eine erneute Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der drei noch genutzten Kellerräume ergangen. Die Klagen gegen die Bescheide vom 13. März 2018 und 20. März 2018 seien unzulässig, weil die Klagefrist versäumt worden sei. Die Bescheide seien gemäß Empfangsbekenntnis am 19. März 2018 bzw. 22. März 2018 zugestellt worden, die Klagefrist sei jeweils versäumt worden. Der Klage gegen den Bescheid vom 16. Mai 2018 sei zulässig aber unbegründet, da der Bescheid rechtmäßig sei. Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig, da im Kellergeschoss des Anwesens nur Kellerräume, Waschküche und Heizräume genehmigt gewesen seien, die Nutzung zur Ausübung der Prostitution sei nicht genehmigt und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da die Nutzung als Aufenthaltsraum nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBO eine lichte Raumhöhe von 2,40 m erfordere, die Räume jedoch ca. nur 2 m lichte Höhe aufwiesen. Auch würden die brandschutzrechtlichen Vorschriften insoweit nicht eingehalten, insbesondere sei kein zweiter Rettungsweg vorhanden. Der als Rettungsweg gedachte Notausstieg über ein Kellerfenster sei nicht möglich, da die Fenster nicht die erforderliche Größe aufwiesen. Zudem sei die Außentreppe, auf die der Kellerausstieg führe, versperrt.
Mit Schriftsatz vom 19. November 2018 erwiderte der Antragstellervertreter, die Klagen seien zulässig und begründet. Beim Termin seien der Antragsteller und* … anwesend gewesen, dieser sei jedoch kein Syndikusanwalt des … und auch nicht der einzige Rechtsanwalt, der ihn vertrete. Rechtsanwalt* … sei am 9. März 2018 beim Termin lediglich anwesend gewesen, um den Antragsteller beim Ortstermin zu begleiten, worin sich der Antrag auch erschöpft habe. Es sei auch nicht so, dass damals die Nutzung der Kellerräume als Aufenthaltsräume oder Büros untersagt worden sei, eine solche Nutzungsuntersagung sei lediglich angekündigt worden. Die Bescheide vom 13. März und 20. März 2018 seien dem Antragsteller frühestens am 28. Juni 2018 bekannt geworden. Der Antragstellervertreter habe zwar das Empfangsbekenntnis jeweils unterschrieben, jedoch die Worte „…, vertr. d. …“ durchgestrichen, trotzdem sei der Bescheid vom 20. März 2018 wieder an den Antragstellervertreter gesandt worden. Auch beim Termin am 8. Mai 2018 seien die Zimmer K4, K5 und K6 nicht als Aufenthaltsräume genutzt worden, auch damals sei Rechtsanwalt … lediglich als Begleitung des Antragstellers anwesend gewesen. Die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig, der Antragsteller habe am 9. März 2018 die Nutzung der Kellerräume K1, K2 und K3 als Räume zur Vermietung an Prostituierte eingestellt, obwohl dies nach seiner Meinung dies zulässig gewesen sei. Der Kellerraum K4 sei nie als Aufenthaltsraum genutzt worden, sondern als Lager für Elektroteile. Den Kellerraum K6 habe der Antragsteller nie als Aufenthaltsraum genutzt, dort befinde sich ein Lager für Kleidung. Den Kellerraum K5 habe der Antragsteller am 9. März 2018 nicht mehr als Küche genutzt. Es sei auch nicht richtig, dass die Räume im Kellergeschoss nur eine lichte Höhe von ca. 2 m aufwiesen. Die Kellerräume seien bereits 1957 als Wohn- bzw. Schlafräume für Dirnen genutzt worden und dies sei der Antragsgegnerin auch bekannt geworden. Trotzdem sei sie nie eingeschritten. Über den Kellerraum K2 sei ein zweiter Rettungsweg über den rückwärtigen Hof gewährleistet.
Mit am 28. Dezember 2018 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz ließ der Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Bescheide vom 13. März 2018, 20. März 2018 und 16. Mai 2018 wiederherzustellen.
Die Anträge wurden unter dem Aktenzeichen AN 9 S 18.02519 (Bescheid vom 13. März 2018), AN 9 S 18.02520 (Bescheid vom 20. März 2018) und AN 9 S 18.02521 (Bescheid vom 16. Mai 2018) erfasst.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragsgegnerin habe den Gerichtsvollzieher beauftragt, gegen den Antragsteller zu vollstrecken, es seien auch Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Im Übrigen werde auf die Begründung der Klagen verwiesen und insbesondere darauf, dass die Antragsgegnerin über 60 Jahre lang die Nutzung geduldet habe.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 beantrage die Antragsgegnerin,
die Anträge abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auch die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die Bescheide vom 13. März 2018 und 20. März 2018 seien unzulässig, da diese Bescheide bestandskräftig geworden seien. Diese Bescheide seien dem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannt gegeben worden, wie dieser auch mit Empfangsbekenntnis bestätigt habe. Dass der Antragsteller erst am 28. Juni 2018 persönlich Kenntnis von den Bescheiden erhalten haben solle, sei unbeachtlich. Der Antragsteller müsse sich aufgrund der erteilten Vollmacht oder jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht so behandeln lassen, als habe er die Bescheide damals erhalten. Die Zustellung an den Antragstellervertreter sei wirksam, ohne dass es auf die Art der Ausführung des Empfangsbekenntnisses ankäme. Auch sei die Streichung des Namens des Antragstellers auf dem einen Empfangsbekenntnis unschädlich. Die Antragsgegnerin habe auch die Nutzung der Kellerräume für Aufenthaltszwecke nicht über 60 Jahre geduldet, jedenfalls liege hier keine aktive Duldung vor.
Nach Anhörung der Beteiligten wurden die Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 18. April 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Mit Schriftsätzen vom 15. April 2019 trug die Antragsgegnerin in den Klageverfahren weiter vor, der Antragstellervertreter äußerte sich mit Schriftsatz vom 26. April 2019 in den Klage- und Eilverfahren. Mit weiterem Schriftsatz vom 3. Juli 2019 erwiderte die Antragsgegnerin und trug vor, am 4. Juni 2019 habe nochmals eine Ortseinsicht im Keller des Anwesens stattgefunden, eine Nutzung von Zimmern zur Ausübung der Prostitution habe dort nicht mehr festgestellt werden können, diese seien alle abgesperrt gewesen und als Lager- und Abstellraum genutzt worden. Das Zimmer K6 sei weiterhin als Büro und das Zimmer als K2 als Wechselstube (Büro) eingerichtet. Der Betrieb der Wechselstube sei jedoch auf festgelegte Zeiten beschränkt. Der Antragstellervertreter habe erklärt, dass die drei Kellerräume, die zum Hinterhof hin gelegenen seien, rein vorsorglich seit dem 9. März 2019 nicht mehr als Räume zur Vermietung an Prostituierte genutzt würden, also wolle der Antragsteller eine solche Nutzung nicht aufgeben. Richtig sei auch, dass Herr Rechtsanwalt … nicht am Ortstermin am 9. März 2018 anwesend gewesen sei, sondern Rechtsanwalt … Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch der beigezogenen Akten der Verfahren AN 9 S 18.02521 sowie AN 9 K 18.01485, AN 9 K 18.01488 und AN 9 K 18.01489, verwiesen.
II.
Die zulässigen Anträge sind unbegründet.
Die Anträge sind zulässig, insbesondere fehlt es vorliegend nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil der im Hauptsacheverfahren AN 9 K 18.01485 und AN 9 K 18.01488 angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. März 2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20. März 2018 nicht bestandskräftig geworden ist. Der Bescheid vom 13. März 2018 wurde am 20. März 2018, der Änderungsbescheid vom 20. März 2018 am 23. März 2018 gegen Empfangsbekenntnis dem Antragstellervertreter zugestellt.
Eine Zustellung an einen Bevollmächtigten kann gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nur dann wirksam erfolgen, wenn dieser allgemein oder für die betreffenden Angelegenheit als Bevollmächtigter bestellt ist.
Davon kann vorliegend allerdings nicht ausgegangen werden. Eine schriftliche Bevollmächtigung lag der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Zustellung nicht vor, für eine grundsätzlich denkbare konkludente Vollmachtserteilung fehlt es an aus den Akten ersichtlichen Anhaltspunkten. Allein aus der Tatsache, dass ein Mitglied der Kanzlei des Antragstellervertreters, …Rechtsanwalt … bei der Ortseinsicht am 9. März 2018 anwesend war, kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Bevollmächtigung gefolgert werden. Es ist aus der Akte insbesondere kein Verhalten des Rechtsanwalts … ersichtlich, das eindeutig als Auftreten in der verfahrensgegenständlichen Sache zu verstehen wäre.
Weiter kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsteller die Vertretung durch Rechtsanwalt … beim damaligen Termin nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen müsste. Dies würde erfordern, dass der Vertretene das Verhalten des Vertreters wenn auch nicht kannte, es bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber immerhin hätte kennen und verhindern können und wenn der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, dass dem Vertretenen das Verhalten seines Vertreters bei verkehrsgemäßer Sorgfalt nicht verborgen bleiben konnte. Diese auch im Verwaltungszustellungsrecht geltenden Grundsätze der Anscheinsvollmacht sind hier aber nicht erfüllt, da nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller oder sein jetziger Bevollmächtigte einen Rechtsschein begründet hätten, auf den die Antragsgegnerin ihr Vertrauen in die Vollmacht stützen könnte, zumal der Mitarbeiter der Antragsgegnerin den anwesenden …mit seinem Vater … verwechselte. Auch aus dem Umstand, dass der Antragstellervertreter die an ihn übersandten Bescheide in Empfang genommen hat, kann nicht gefolgert werden, dass er damals vom Antragsteller bevollmächtigt gewesen wäre. Ein Rechtsanwalt ist nämlich nach § 14 Satz 1 BORA verpflichtet, ein Empfangsbekenntnis hinsichtlich eines ihm eines zugestellten Bescheides auszufüllen und der Behörde zurückzusenden, dies bedeute aber keine Aussage über seine tatsächliche Bevollmächtigung. Zudem hat der Antragstellervertreter in dem Empfangsbekenntnis zum Bescheid vom 13. März 2018 gut sichtbar in der Empfängerzeile „… vertr. d. …“ durchgestrichen und damit daraufhin gewiesen, dass er damals nicht bevollmächtigt war. Allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit mehrmals vom jetzigen bevollmächtigten Anwalt vertreten war, auch gegenüber der Antragsgegnerin, kann nicht geschlossen werden, dass er auch in dem streitgegenständlichen Verfahren Vollmacht besaß. Denn eine für ein bestimmtes Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht schließt nicht automatisch weitere selbstständige Verwaltungs- oder Klageverfahren ein, eine Generalvollmacht des Antragstellers lag der Antragsgegnerin aber hinsichtlich des Antragstellervertreters nicht vor.
Zwar wird die fehlerhafte Zustellung gemäß Art. 9 VwZVG im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs beim Adressaten des Verwaltungsaktes geheilt, was hier nach den Angaben des Antragstellervertreters hinsichtlich der Bescheide vom 13. März und 20. März 2018 am 28. Juni 2018 geschah. Damit waren aber die am Montag, den 30. Juli 2018 beim Gericht eingegangenen Klagen gegen diese Bescheide nicht verfristet.
Die Anträge sind jedoch unbegründet.
Das Gericht hat bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine originäre Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegen das öffentliche Vollzugsinteresse abzuwägen ist. Für die Entscheidung kommt es dabei maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an, bei offenem Ausgang sind die wiederstreitenden Interessen vom Gericht zu bewerten und eine Ermessensentscheidung zu treffen.
Die Anfechtungsklagen gegen den Bescheid vom 13. März 2018 in der Fassung vom 20. März 2018 sind aller Voraussetzung nach unbegründet, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides, weshalb eine nachträglich erfolgte Nutzungsauflassung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht relevant ist.
Die hier von der Antragsgegnerin ausgesprochene Nutzungsuntersagung hinsichtlich von Räumen im Kellergeschoss des von ihm gemieteten Anwesens stützt sich auf Art. 76 Satz 2 BayBO, die entsprechenden Räume wurden damals im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften genutzt, da eine genehmigungspflichtige, aber nicht genehmigte Nutzungsänderung erfolgte und die geänderte Nutzung auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig war.
Die Räume im Kellergeschoss des gegenständlichen Anwesens sind nach der Baugenehmigung am 16. Dezember 1955 als Kellerräume, Waschküche bzw. Heizraum genehmigt, jedenfalls nicht als Aufenthaltsräume. Nach den Feststellungen des Mitarbeiters der Antragsgegnerin bei der Kontrolle vor Ort am 9. März 2018, sowie nach dem Inhalt der damals gefertigten Lichtbilder, die sich in der Akte befinden, wurden die gegenständlichen Räume im Keller des Anwesens …damals als Aufenthaltsräume genutzt. Nach den Lichtbildern wurde der Raum K5 als Küche genutzt, dies zeigen die auf den Bildern ersichtliche Ausstattung ebenso wie das an der Eingangstüre angebrachte Schild „Küchenschlüssel ist im Büro 102“. An den Eingangstüren der Räume K1 und K4 befanden sich Namensschilder von Prostituierten, diese Räume waren mit Bett, Tisch, Bidet und Fernseher so eingerichtet, dass sie als Schlafräume oder für die Ausübung der Prostitution benutzt werden konnten. Dies gilt auch für den Raum K3 entsprechend den Feststellungen bei der Ortsbesichtigung am 8. Mai 2018 und in den damals gefertigten Lichtbildern. Der Raum K6 wurde am 9. März 2018 ersichtlich als Büro genutzt, gleiches gilt für den Raum K4 entsprechenden Feststellungen bei der Ortsnachschauung am 8. Mai 2018. Aus dem Akteninhalt und insbesondere den genannten Lichtbildern und Aktenvermerken ergibt sich für das Gericht, dass die gegenständlichen Kellerräume zumindest zeitweise immer wieder als Aufenthaltsräume genutzt wurden, was im Übrigen auch aus der Angabe des Antragstellervertreters, die Räumen würden seit 60 Jahren für die Ausübung der Prostitution genutzt, ersichtlich ist. Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine rechtswidrige Nutzung bevor steht, kann diese auch vorbeugend untersagt werden (vgl. BayVGH, U.v. 5. Dezember 2005, Nr. 1 B 03.2567). Die Anhaltspunkte für eine bevorstehende rechtswidrige Nutzung der Räume ergeben sich dabei auch aus den zitierten Angaben des Antragstellervertreters zur langjährigen Nutzung zur Prostitution als auch aus seiner Angabe, dass die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Kellerräume zur Ausübung der Prostitution nur vorsorglich nur aufgelassen worden sei.
Die Nutzung als Aufenthaltsraum ist bezüglich der gegenständlichen Räume nicht genehmigt, aber genehmigungspflichtig, da eine verfahrensfreie Nutzungsänderung gemäß Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO nicht vorliegt. Denn für die Nutzung als Aufenthaltsraum bestehen schon im Hinblick auf Art. 45 Abs. 1 und 2 BayBO andere baurechtliche Anforderungen.
Die Behörde hat hier auch von dem nach Art. 76 Satz 2 BayBO auszuübenden Ermessen beim Ausspruch der Nutzungsuntersagung in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere stand der Anordnung der Nutzungsuntersagung nicht eine bindende Duldung entgegen (vgl. BayVGH, u.V. 17. Juni 1998, BayVWL 1999, 590). Denn selbst wenn die Antragsgegnerin bereits 1957 von einer genehmigungswidrigen Nutzung der Kellerräume im gegenständlichen Anwesen zum Zweck der Prostitution erfahren hat, so gilt dies zum einen entsprechend dem Akteninhalt nur für einen der Kellerräume, zum anderen erfordert eine bindende, nämlich aktive Duldung ein über das bloße Nichtstun oder die Hinnahme des rechtswidrigen Zustandes durch die Behörde hinausgehendes Verhalten, das Anknüpfungspunkt für ein Vertrauen des Betroffenen an einer weiteren Hinnahme des baurechtswidrigen Zustandes sein kann. Die Antragsgegnerin hat nach dem Akteninhalt weder eine Zusicherung im Sinne von Art. 38 BayVwVfG erteilt noch ist sonst ersichtlich, dass sie gegenüber dem Antragsteller oder einem Rechtsvorgänger verbindlich mitgeteilt hätte, dass gegen den genehmigungswidrigen Zustand nicht eingeschritten werde, es liegt auch kein über die bloße Untätigkeit hinausgehendes sonstiges Verhalten der Antragsgegnerin vor, aufgrund dessen der Antragsteller zu der Annahme berechtigt gewesen wäre, dass von einem bauaufsichtlichen Einschreiten kein Gebrauch gemacht werden würde. Auch der Vermerk vom 16. Dezember 1957 in der Bauakte stellt nur ein Verwaltungsinternum dar, da dieser nicht an den Antragsteller oder seinen Rechtsvorgänger gerichtet war, und betraf auch einen anderen Sachverhalt, nämlich die Nutzung eines Kellerraumes als Dirnenunterkunft.
Die Antragsgegnerin war auch nicht deshalb an der Anordnung der Nutzungsuntersagung gehindert, weil die hier ausgeübte Nutzung der Kellerräume als Aufenthaltsräume, sei es zum Zweck der Prostitution, als Schlafräume, als Büro oder als Küche, offensichtlich genehmigungsfähig wäre. Denn zum einen fehlt es hier an der gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBO erforderlichen Mindesthöhe von 2,40 m, die die Räume nach den genehmigten Plänen nicht aufweisen. Weiter fehlt es hier auch an dem gemäß Art. 31 Abs. 1 BayBO bei Aufenthaltsräumen erforderlichen zweiten Rettungsweg, ungeachtet der Frage, ob an solcher Rettungsweg durch Baumaßnahmen herstellbar wäre oder nicht, da dies jedenfalls keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit bedeutete. Die Antragsgegnerin ist auch durch eine Jahrzehnt lange passive Duldung nicht darin gehindert, nunmehr ihr Ermessen dahingehend auszuüben, dass gegen die baurechtswidrigen Zustände eingeschritten wird. Dies ergibt sich auch daraus, dass es sich hier um Fragen des Brandschutzes und damit der Gefahr für Leib und Leben von Personen, die sich im Kellergeschoss aufhalten, handelt.
Die Androhung als solche ist damit aller Voraussicht nach ebenso rechtmäßig wie die im angefochtenen Bescheid vom 13. März 2018 in der Form des Änderungssbescheid vom 20. März 2018 festgesetzte Frist; diese ist ausreichend, da es sich um ein bloßes Unterlassen handelt. Auch gegen die Androhung der Zwangsgelder und deren Höhe bestehen im Hinblick auf die Art und den Umfang der unzulässigen Nutzung keine Bedenken.
Damit waren die Anträge abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, er entspricht im Eilverfahren der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes.


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