Verwaltungsrecht

Nutzungsuntersagung, offensichtliche Genehmigungsfähigkeit

Aktenzeichen  9 ZB 21.3268

Datum:
21.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6585
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 76 S. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 9 K 21.1794 2021-10-05 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen eine ihm gegenüber mit Bescheid vom 5. Mai 2020 ausgesprochene Nutzungsuntersagung hinsichtlich einer Hundezucht am Anwesen …weg …, N … (FlNr. … Gemarkung Ziegelstein).
Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 5. Oktober 2021 abgewiesen. Die Nutzungsuntersagungsverfügung sei bestimmt genug und auch sonst rechtmäßig. Die Hundezucht stelle eine ungenehmigte, aber genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne nicht von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der betreffenden Nutzung ausgegangen werden. Dies gelte schon im Hinblick auf den nicht abschließend geklärten Gebietscharakter. Zudem fehle es an erforderlichen Angaben für die Beurteilung der Ausgestaltung des Zuchtbetriebs. Mit seinem Zulassungsantrag verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
Bezüglich der weiteren Angaben wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426.17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2021 – 22 ZB 20.1972 – juris Rn. 9). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Die Nutzung einer baulichen Anlage kann nach Art. 76 Satz 2 BayBO untersagt werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage ohne erforderliche Genehmigung, somit formell illegal, genutzt wird. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2019 – 9 CS 18.2659 – juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 9.11.2020 – 9 CS 20.2005 – juris Rn. 18).
Unter Heranziehung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht die angefochtene Nutzungsuntersagung als rechtmäßig angesehen, wogegen der Kläger mit seinem Vortrag im Zulassungsverfahren nicht durchzudringen vermag. Er setzt sich nicht in der gebotenen Weise mit den Urteilsgründen auseinander und seine Einwendungen, dass die Art des Gebiets nicht hätte offenbleiben dürfen sowie der Störgrad des die Zucht von Miniatur-Bullterriern betreffenden Vorhabens zu berücksichtigen gewesen sei, lassen auch unabhängig davon nicht erkennen, wieso hier von einer offensichtlich genehmigungsfähigen Nutzungsänderung auszugehen sein könnte. Dies wäre nur der Fall, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung beurteilt werden könnte, ob die geänderte Nutzung zulässig ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 – 2 B 11.353 – juris Rn. 45). Solches legt der Kläger nicht dar.
Soweit der Kläger ansonsten noch pauschal auf seinen erstinstanzlichen Vortrag verweist, genügt er ebenfalls nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2020 – 9 ZB 17.2306 – juris Rn. 9; B.v. 18.1.2018 – 14 ZB 16.1715 – juris Rn. 10).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO)


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben