Verwaltungsrecht

Öffentliches Interesse an der Umverteilung eines Asylbewerbers

Aktenzeichen  Au 6 K 15.1520

Datum:
11.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
DVAsyl DVAsyl § 7, § 8
AufnG Art. 1, Art. 5 Abs. 2
AsylG AsylG § 50

 

Leitsatz

§ 8 Abs. 5 DVAsyl enthält keine abschließenden Regelbeispiele für das öffentliche Interesse an der Umverteilung eines Asylbewerbers. Diese soll gerade auch in den Fällen ermöglicht werden, in denen an sich genügend Unterbringungsplätze zur Verfügung stehen. Für die Anwendung des den §§ 7 und 8 DVAsyl zugrunde liegenden Konzepts der Nutzung vorhandener Unterkunftskapazitäten kommt es nicht darauf an, ob die gegen den Asylbewerber angeordnete Untersuchungshaft rechtmäßig war. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Es konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl seitens des Klägers niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Hierauf wurde gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Ladung hingewiesen.
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 24. September 2015 ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Anfechtungsklage gegen Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage gegen Nr. 3 und 4 des Bescheids vom 24. September 2015 ist bereits unzulässig, denn die in Nr. 3 ausgesprochene und mit der Androhung von Vollstreckungszwang verbundene Aufforderung, sich am 25. September 2015 in der Gemeinschaftsunterkunft einzufinden, hat sich wegen Erfüllung durch den Kläger und wegen Zeitablaufs tatsächlich erledigt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 14). Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) wurde nicht gestellt.
2. Die Klage gegen Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist unbegründet, denn die angefochtene Zuweisungsentscheidung erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
a) Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 8 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes (Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder auf Antrag des Leistungsberechtigten aus den in Absatz 6 genannten Gründen landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen Regierungsbezirk erfolgen (landesinterne Umverteilung). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 DAVAsyl kann aus den gleichen Gründen der Leistungsberechtigte auch aufgefordert werden, in eine andere Wohnung, in eine andere Unterkunft, in eine Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterkunft (§ 13 Abs. 1 Satz 2) innerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde umzuziehen (Umzugsaufforderung). Es handelt sich vorliegend um eine vom Kläger nicht beantragte landesinterne Umverteilung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. DVAsyl.
Gemäß § 8 Abs. 5 DVAsyl besteht ein öffentliches Interesse für eine Umverteilung oder Umzugsaufforderung insbesondere bei Vorliegen der in § 7 Abs. 5 genannten öffentlichen Belange und Gründe, bei Auflösung einer staatlichen Unterkunft, bei Vorliegen der in § 9 genannten Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, aufgrund der Regelung des Art. 4 Abs. 1 und 4 des Aufnahmegesetzes.
b) Die gegenständliche Zuweisung ist formell rechtmäßig. Die Regierung von … ist nach § 8 Abs. 3 Satz 1 DVAsyl i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 1 DVAsyl für die gegenständliche Zuweisungsentscheidung zuständig, die auf § 50 des Asylgesetzes (AsylG) §§ 8, 7 DVAsyl, § 1 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), Art. 1, 3 und 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlern (Aufnahmegesetz – AufnG) beruht. Die Entscheidung erging auf Veranlassung des Landratsamtes …, demnach im Einvernehmen mit der vorab zuständigen Ausländerbehörde (§ 8 Abs. 3 Satz 1 DVAsyl).
Der Kläger ist leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, so dass hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung nach §§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl die Regelungen des § 50 Abs. 4 und Abs. 5 AsylG Anwendung finden. Einer Anhörung und Begründung bedarf es demnach nicht (§ 50 Abs. 4 Satz 3 und 4 AsylG); eine Rechtsbehelfsbelehrung war beigefügt (§ 50 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
c) Die Zuweisung ist auch materiell rechtmäßig. Das nach § 8 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl erforderliche öffentliche Interesse ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass der Unterkunftsplatz des Klägers in der Unterkunft in …, der durch die Untersuchungshaft des Klägers frei wurde, anderweitig besetzt werden sollte und auch wurde. In dem gesetzlich vorgegebenen, behördlich gesteuerten Verteilungssystem ist es aus fiskalischen Gründen legitim, jeden tatsächlich nicht belegten Platz in Gemeinschaftsunterkünften zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn ein Platz dadurch frei wird, dass ein Betroffener wegen eines Haftantritts den Platz tatsächlich nicht nutzen kann. Denn das öffentliche Interesse an einer belastungsgerechten Verteilung steht bei der Verteilung und Zuweisung absolut im Vordergrund (vgl. Heusch in Kluth/Heusch, Beck‘scher Online-Kommentar, Ausländerrecht, Stand 1.2.2016, § 50 AsylG Rn. 13).
aa) Der Umverteilung steht nicht entgegen, dass vorliegend keines der in § 8 Abs. 5 DVAsyl aufgeführten Regelbeispiele einschlägig ist, denn diese sind nicht abschließend, sondern führen nur beispielhaft Fallgestaltungen an, in denen ein öffentliches Interesse für eine Umverteilung besteht. Hierin liegt kein Widerspruch zur Wertung in § 8 Abs. 5 3. Spiegelstrich DVAsyl i. V. m. § 9 DVAsyl, wonach ein öffentliches Interesse insbesondere bei Vorliegen der in § 9 DVAsyl genannten Gründe gegeben ist. Denn die in § 8 Abs. 5 DVAsyl genannten und auch nur beispielhaft angeführten Gründe bestehen unabhängig von der Belegungssituation und ermöglichen eine Umverteilung gerade auch in den Fällen, in denen an sich genügend Plätze zur Verfügung stünden. Angesichts der angespannten Unterbringungssituation der Asylbewerber im Herbst 2015 ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nicht erst abwartete, ob und wie lange sich der Kläger in Untersuchungshaft befand, sondern den freigewordenen Platz sobald wie möglich einem anderen Asylbewerber zuwies.
bb) Die privaten Belange des Klägers überwiegen nicht das vorgenannte öffentliche Interesse. Das in der Zuweisung zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung der Asylbewerber (und der damit verbundenen Soziallasten) hat grundsätzlich den Vorrang vor Belangen der Asylbewerber, weil diese kein Recht zum Aufenthalt in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort im Inland besitzen (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 50 AsylG Rn. 20). Dem Kläger stehen darüber hinaus keine familiären oder sonstigen humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht im Sinne von § 8 Abs. 6 DVAsyl zur Seite, denen derart Rechnung zu tragen wäre, dass sich der streitgegenständliche Bescheid trotz des öffentlichen Interesses an der Nutzung jeden Platzes als rechtswidrig erweisen würde. Die vom Kläger geltend gemachten sozialen Beziehungen sind nicht in gleicher Weise schutzwürdig, wie die in § 8 Abs. 6 DVAsyl aufgeführten Beziehungen zu Eltern und minderjährigen Kindern. Es liegen auch im Hinblick darauf, dass sich der Kläger einer falschen Verdächtigung ausgesetzt sieht, keine sonstigen humanitären Gründe i. S. v. § 8 Abs. 6 DVAsyl vor. Es ist dem Kläger als Erwachsenem zuzumuten, sich am neuen Aufenthaltsort Unterstützung durch neue Kontaktpersonen zu suchen. Nachdem er nach eigenen Angaben bereits in kurzer Zeit in … ein unterstützungsbereites Umfeld gefunden hat, ist zu erwarten, dass ihm das auch in der neuen Umgebung gelingen wird. Eine besondere Härte kann in der Umverteilung nach … nicht erkannt werden. Im Übrigen spricht auch die gesetzgeberische Wertung der vorgenannten Regelung in § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG gegen die Annahme, dass soziale Beziehungen allein einen besonderen Grund darstellen würden, der einer Umverteilung entgegenstehen könnte. Allein die Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gelaufen und für ihn möglicherweise sehr belastend gewesen ist, stellt keinen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht i. S. d. § 8 Abs. 6 DVAsyl dar.
Ob die Untersuchungshaft rechtmäßig angeordnet wurde, hat für die Frage, ob das den §§ 7 und 8 DVAsyl zugrunde liegende Konzept der Nutzung vorhandener Unterkunftskapazitäten zutreffend angewendet wird, keine Bedeutung. Denn für dieses Konzept bleibt die gesetzgeberische Wertung des § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG maßgeblich. Diese abstrakte, weittragende und für Verwaltung wie für Gerichte verbindliche gesetzgeberische Grundsatzentscheidung ist auch bei der Auslegung von § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Alt, Abs. 5 und Abs. 6 DVAsyl anzuwenden. Sie rechtfertigt es, in Haftfällen eine Nachbelegung schon aus rein fiskalisch-organisatorischen Gründen der Nutzung vorhandener Kapazitäten dann vorzunehmen, wenn familiäre oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht im Sinne von § 8 Abs. 6 DV Asyl nicht vorliegen.
Da schon aus den oben genannten Gründen der Platz in der Unterkunft in … nicht mehr durch den Kläger genutzt werden kann, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob auch die Voraussetzungen für die Umverteilung vor dem Hintergrund des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger gegeben sind (vgl. VG Augsburg, B. v. 24.11.2015 – Au 6 K 15.1520, Au 6 S 15.1521; VG München U. v. 18.12.2014 – M 24 K 14.934 – juris). Der Kläger hat, wie dargelegt, weder einen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, noch liegen unter Berücksichtigung des Klägervortrags besondere Umstände vor, die die Zuweisung in die neue Unterkunft unzumutbar erscheinen lassen würden.
cc) Die vom Beklagten getroffene Entscheidung leidet auch nicht an Ermessensfehlern. Die Ermessensentscheidung ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Die gerichtliche Prüfungsdichte bemisst sich nach der Regelung des § 114 VwGO, was im Wesentlichen zur Folge hat, dass die Entscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, ob in diese alle maßgeblichen und keine unzulässigen Erwägungen Eingang gefunden haben und ob einzelne Belange entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden.
Ausweislich des Bescheides hat die Behörde ihr Ermessen erkannt; dieses war vorliegend weder auf Null reduziert noch mit Blick auf § 8 Abs. 6 DVAsyl gebunden bzw. eingeschränkt. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Beklagte von sachfremden Erwägungen leiten ließ oder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht blieben. Dass das Interesse des Klägers am weiteren Verbleib in … als weniger schutzwürdig gewertet wurde, ist angesichts der Tatsache, dass ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, keinen Anspruch darauf hat, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG), rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Behauptung, die Entscheidung sei nur aufgrund latenter Vorurteile gegen Asylbewerber getroffen worden, lassen sich keinerlei Anhaltspunkte finden, denn sein Unterkunftsplatz wurde mit einem anderen Asylbewerber belegt. Es ist dem Kläger zuzumuten, an dem neuen Aufenthaltsort neue Kontakte zu knüpfen. Zudem ist die räumliche Entfernung zum bisherigen Wohnort nicht so groß, dass er nicht auch weiterhin auf die Hilfe und Unterstützung des dortigen Umfelds zurückgreifen könnte.
3. Lediglich ergänzend wird festgehalten, dass die Klage gegen Nr. 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides im Übrigen auch unbegründet wäre. Gegen die Aufforderung in Nr. 3 des Bescheides und den in Nr. 4 angedrohten Vollstreckungszwang bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Kläger hatte bereits gemäß § 50 Abs. 6 AsylG der Zuweisung unverzüglich Folge zu leisten. Der angedrohte unmittelbare Zwang beruht auf Art. 29 i. V. m. Art. 34, 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG); bei der landesinternen Zuweisung in eine andere Gemeinschaftsunterkunft handelt es sich um eine Streitigkeit nach Art. 5 Abs. 2 AufnG, die Klage hiergegen hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AufnG; BayVGH, B. v. 19.12.2011 – 21 C 11.30480 – juris).
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG; BayVGH, B. v. 27.1.2016 – 21 CS 15.2752; B. v. 19.12.2011 – 21 C 11.30480 – juris).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,– EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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