Verwaltungsrecht

Örtliche Zuständigkeit bei einer Klage eines subsidiär Schutzberechtigten

Aktenzeichen  Au 4 K 16.32510

Datum:
15.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 52 Nr. 2 S. 2, S. 3
AsylG AsylG § 48 Nr. 2, § 53 Abs. 2 S. 2, § 59a Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

Für die Klage eines subsidiär Schutzberechtigten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 3 S. 4 iVm S. 2 VwGO, weil er nicht mehr verpflichtet ist, an einem bestimmten Ort Wohnung zu nehmen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Das Verwaltungsgericht Augsburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Würzburg.

Gründe

Für den vorliegenden Rechtsstreit ist nicht das angerufene Verwaltungsgericht Augsburg, sondern das Verwaltungsgericht Würzburg örtlich zuständig.
Gem. § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO ist zwar in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylG) grundsätzlich das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem AsylG seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Jedoch hatte der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 52 Rn. 7) keinen Aufenthalt mehr im Regierungsbezirk Schwaben zu nehmen, der eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Augsburg gem. Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 AGVwGO begründen könnte.
Dem Kläger wurde mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 3. November 2016 der subsidiäre Schutzstatus (§ 4 AsylG) zuerkannt. Mit der Zustellung des Bescheids am 7. November 2016 wurde diese Zuerkennung wirksam (§ 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG, § 43 Abs. 1 VwVfG). Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als Unterfall des internationalen Schutzes i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hatte zur Folge, dass der Kläger nach dem AsylG keinen bestimmten Aufenthalt mehr zu nehmen hatte (vgl. § 48 Nr. 2 AsylG; § 53 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 AsylG; § 59a Abs. 2 Satz 2 AsylG i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
Damit bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit gem. § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwGO nach § 52 Nr. 3 VwGO. Einschlägig ist vorliegend § 52 Nr. 3 Satz 4 i. V. m. Satz 2 VwGO, da sich die Zuständigkeit des Bundesamts auf das ganze Bundesgebiet erstreckt und die nur begrenzte Zuständigkeiten besitzenden Außenstellen des Bundesamts keine eigenständigen Behörden im Sinne des § 52 VwGO sind (VG München, B.v. 9.5.2012 – M 22 K 12.30228 – juris Rn. 16).
Somit kommt es auf den Wohnsitz des Klägers an, den dieser nach den von ihm auf gerichtliche Nachfrage vorgelegten Unterlagen bereits am 15. November 2016 und damit vor Klageerhebung (19.11.2016) in …, Landkreis …, Regierungsbezirk …, genommen hat. Örtlich zuständig für die vorliegende Verwaltungsstreitsache ist damit das Verwaltungsgericht Würzburg (Art. 1 Abs. 2 Nr. 5 AGVwGO).
Der Rechtsstreit ist daher gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG dorthin zu verweisen. Die Beklagte hat auf eine Stellungnahme vor Verweisung an das zuständige Gericht allgemein mit Schreiben vom 25. Februar 2016 verzichtet. Der Klägerbevollmächtigte hat einer Verweisung mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 zugestimmt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).


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