Verwaltungsrecht

Offensichtlich unbegründeter Asylantrag eines unbegleiteten minderjährigen albanischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  Au 6 S 18.31959

Datum:
14.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 36938
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 3, Abs. 4 S. 1
AufenthG § 58 Abs. 1a, § 60 Abs. 5, Abs. 7
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Soll ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer abgeschoben werden, genügt es nicht, dass er “auf dem Papier” einer geeigneten Person oder Einrichtung übergeben wird, sondern die Übergabe muss unter Vermittlung der deutschen Botschaft mit dem Grad der geforderten Vergewisserung im Zeitpunkt der Abschiebung sichergestellt sein. Andernfalls besteht ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hinsichtlich einer etwaigen allgemeinen Notlage steht der inlandsbezogene Schutz des § 58 Abs. 1a AufenthG einer Durchbrechung der Sperrwirkung für § 60 Abs. 7 S. 1 iVm S. 5 AufenthG entgegen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

Der Antragsteller begehrt im Klageverfahren (Au 6 K 18.31958) die Zuerkennung von Asyl, Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz sowie die Feststellung eines Abschiebungsverbots und im Antragsverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung.
I.
Der im Jahr 2003 in Albanien geborene Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger und beantragte durch seinen Amtsvormund Asyl. In seiner Anhörung gab er im Wesentlichen an (BAMF-Akte Bl. 49 ff.), er habe seinen albanischen Reisepass bei der Polizei in * abgegeben und zuletzt bis zur Ausreise in Albanien in, gewohnt zusammen mit Eltern, Opa und seiner kleinen Schwester; es sei das Haus seines Opas. Als weitere Verwandte im Heimatland lebten noch Onkel und Tanten auch in * in Albanien. Ausgereist sei er Ende Juli 2018 und ca. 5-6 Tage später in Deutschland eingereist. Er habe für die Reise mehr als 500 Euro bezahlt mit Hilfe von Freunden. Er sei mit dem Bus nach Griechenland gefahren, von dort habe er eine Fähre nach Italien genommen und sei mit dem Bus nach Mailand und von dort aus mit dem Flix-Bus nach Deutschland gereist. Er sei neun Jahre zur Schule gegangen und habe die Mittelschule abgeschlossen; gearbeitet habe er noch nicht. Seine wirtschaftliche Situation in seinem Heimatland sei sehr schlecht; sein Vater und seine Mutter hätten durch Gelegenheitsarbeiten für den Familienunterhalt gesorgt. Wehrdienst habe er nicht geleistet und auch keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt. Er sei aus wirtschaftlichen Gründen hierhin gekommen, da er kein Geld gehabt habe und daher auch nicht weiter zur Schule gehen konnte. Auch gehe es seinem Großvater sehr schlecht. Er habe sich selbst angeschossen und sei zu Hause. Er sei seit drei Jahren gelähmt und wollte sich umbringen, weil er im Rollstuhl sitzt. Der Kläger sollte nicht mehr zur Schule gehen, um sich um den Großvater zu kümmern. Es sei seine eigene Entscheidung gewesen, gegen den Willen seiner Eltern Albanien zu verlassen. Für den Fall der Rückkehr würde ihn dort nichts erwarten; er wolle hierbleiben und nicht zurück.
Mit Bescheid vom 30. November 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab und stellte weiter fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Antragsteller zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte die Abschiebung nach Albanien oder einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfte oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 6). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 7). Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiären Schutz liege offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat und habe keine gegenteiligen Beweise vorgelegt, um diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Er sei weder verfolgt ausgereist noch drohe ihm ein ernsthafter Schaden. Er habe sein Heimatland aus rein wirtschaftlichen Gründen und weil er die Schule nicht mehr besuchen konnte, verlassen. Dies sei menschlich nachvollziehbar, flüchtlingsrechtlich jedoch nicht relevant.
Gegen den seinem Vormund am 4. Dezember 2018 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller am 10. Dezember 2018 Klage erheben (Az. Au 6 K 18.31958) und beantragen,
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 30. November 2018 verpflichtet festzustellen, dass der Kläger Asylberechtigter ist und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen.
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf Albanien vorliegen, sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Null zu befristen.
Weiter ließ er durch seinen Vormund beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die am 12. Dezember 2018 vorgelegte Behördenakte.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
1. Der zulässige Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 Abs. 3 AsylG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet.
a) Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG ist die von der Antragsgegnerin nach § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 AsylG ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Nachdem diese Regelung und die damit verbundene Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) die Folge aus der Antragsablehnung sind, ist Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Überlegungen zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs die Prüfung, ob die für eine Aussetzung der Abschiebung erforderlichen ernstlichen Zweifel vorliegen. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies bedeutet, dass die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden darf, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 – DVBl 1996, 729). Dabei muss das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes diese Prüfung auch auf das Merkmal der Offensichtlichkeit erstrecken (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003 – 2 BvR 153/02 – InfAuslR 2003, 244).
Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für internationalen Schutz offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – InfAuslR 2002, 146). Aus den Gründen muss sich klar ergeben, weshalb dieser Ausspruch in Betracht kommt, insbesondere, warum der Asylantrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 3.9.1996 – 2 BvR 2353/95 – BayVBl 1997, 15; BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris Rn. 27). Dieser Maßstab muss entsprechend auch für die behördliche Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 AsylG gelten. Es kommt also darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der hier gebotenen Prüfung im Eilverfahren mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann.
b) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG), der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) und der Versagung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) jeweils als offensichtlich unbegründet sowie an der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass nationale Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Insoweit wird in vollem Umfang auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird ausgeführt:
aa) Ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte und auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht für den Antragsteller nach § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht.
Dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er aus Albanien vorverfolgt ausgereist wäre oder bei einer Rückkehr dorthin einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (§ 30 Abs. 1 AsylG). Die Antragsgegnerin hat zutreffend auf die Einstufung Albaniens als sicheren Drittstaat verwiesen, die im vorliegenden Fall auch nicht widerlegt ist. Der Antragsteller verweist auf eine letztlich wirtschaftlich schwierige Situation. Eine staatliche Verantwortung hierfür ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar; staatliche Hilfe hiergegen wurde in Albanien auch nicht begehrt. Eine staatliche Verfolgung, eine Anknüpfung an Verfolgungsmerkmale oder sonst eine unmittelbar dem Staat zurechenbare Versagung von Schutz ist nicht erkennbar.
bb) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, soweit die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, zumal insoweit eine Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf § 4 AsylG bei der hier gebotenen Prüfung im Eilverfahren auch aus den bereits zu Art. 16a Abs. 1 GG und § 3 AsylG erläuterten Gründen bestätigt werden kann.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei auch die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Art der Behandlung oder Bestrafung muss eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylG).
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller offensichtlich keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Weshalb ihm bei der Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG drohen würde, der er schutzlos ausgeliefert wäre, ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar geworden. auf die Bescheidsbegründung wird ergänzend verwiesen.
Dies gilt umso mehr, als ihm darüber hinaus der inlandsbezogene Schutz des § 58 Abs. 1a AufenthG zusätzlich zu Gute kommt, wonach sich die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern hat, dass dieser – wie hier – einem Mitglied seiner Familie oder einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Dies vorausgesetzt, genügt es vorliegend vor einer Abschiebung nicht, dass der Antragsteller „auf dem Papier“ einer geeigneten Person oder Einrichtung übergeben wird, sondern die Übergabe muss unter Vermittlung der deutschen Botschaft mit dem Grad der geforderten Vergewisserung sichergestellt sein (dazu BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – BVerwGE 147, 8 ff., juris Rn. 18). Im Zeitpunkt der Abschiebung muss diese Vergewisserung bestehen, so dass umgekehrt eine existenzielle Gefahr für den Antragsteller ausgeschlossen ist. Entweder kann er in Albanien einer geeigneten Person oder Einrichtung übergeben werden wie hier z.B. seinen Eltern, dann droht ihm kein ernstlicher Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, oder dies ist nicht der Fall, dann besteht im Zeitpunkt einer Abschiebung bereits ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis im Sinne des § 58 Abs. 1a AufenthG. In beiden Fällen besteht für ihn aber kein Schutzanspruch nach § 4 Abs. 1 AsylG, da ihm die dort genannten Gefahren in Folge einer Rückführung nicht drohen.
cc) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, soweit das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt wurde. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass der Betroffene im Falle einer Rückkehr einer besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt wäre. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – Asylmagazin 2015, 197).
Dies ist nach dem Vorstehenden nicht der Fall. Gerade weil der Antragsteller in Albanien über weitere Verwandtschaft verfügt und arbeitsfähig ist, zumal seine Eltern bisher seinen Lebensunterhalt gesichert haben, droht ihm keine Existenznot im Fall einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat.
dd) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, soweit das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt wurde. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid in vollem Umfang Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Hinsichtlich einer etwaigen allgemeinen Notlage steht der inlandsbezogene Schutz des § 58 Abs. 1a AufenthG zudem einer Durchbrechung der Sperrwirkung für § 60 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Satz 5 AufenthG entgegen (vgl. zu § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG a.F. BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – BVerwGE 147, 8 ff., juris Rn. 15, 22).
c) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Nebenentscheidungen zu § 11 Abs. 1 und Abs. 7 AufenthG, denn schutzwürdige inlandsbezogene familiäre oder vergleichbare Belange stehen dem Antragsteller nicht zur Seite. Schutzwürdige Beziehungen im Bundesgebiet hat der Antragsteller nicht.
2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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