Verwaltungsrecht

Offensichtlich unbegründetes Asylvorbringen

Aktenzeichen  Au 6 S 19.30430

Datum:
1.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 6788
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 3, § 4, § 30 Abs. 3 Nr. 1, § 36 Abs. 3, Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

Beruhen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden auf objektiv protokollierten Angaben und Tatsachen, ist es unerheblich, dass Anhörer und Entscheider beim Bundesamt nicht personenidentisch sind.  (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. März 2019 ausgesprochene Abschiebungsandrohung in die Türkei wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Der ausweislich seines Nüfus am … 1996 in der Türkei geborene Antragsteller und Kläger (im Folgenden: Kläger) ist lediger türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote und im Antragsverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheids der Antragsgegnerin und Beklagten vom 12. März 2019 ausgesprochene Abschiebungsandrohung in die Türkei.
I.
Der Kläger wurde am 3. Januar 2019 nach einem illegalen Grenzübertritt auf der Autobahn per Pkw polizeilich aufgegriffen. Er war mit zwei weiteren kurdischen Volkszugehörigen türkischer Staatsangehörigkeit Beifahrer in einem Pkw, der mutmaßlich aus Italien kam (BAMF-Akte Bl. 5 ff). Zusammen mit den anderen Beifahrern händigte der Kläger erst auf Nachfrage der Polizei seine türkische Identitätskarte (Nüfus) aus.
In seiner am 22. Januar 2019 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) auf Türkisch geführten Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gab der Kläger an (BAMF-Akte Bl. 46 ff.), er habe in einem anderen Mitgliedstaat einen Onkel, dessen genauen Aufenthalt er nicht kenne. Er habe am 25. Dezember 2018 sein Herkunftsland erstmalig verlassen und sei ca. eine Woche bis zum 1. Januar 2019 unterwegs gewesen, als er mit dem Lastwagen nach Deutschland eingereist sei. Er sei über … nach Deutschland eingereist.
Im Rahmen des Datenabgleichs gab der Kläger an, ledig zu sein, einen Onkel in Deutschland sowie Eltern, Geschwister, Onkel und Tante in der Türkei zu haben (BAMF-Akte Bl. 81 ff), seine wirtschaftliche Situation sei gut gewesen, er habe die Grundschule bis zur fünften Klasse besucht, Bedienung im Restaurant gelernt und zuletzt bei der Teppichherstellung gearbeitet. Er sei am 1. Januar 2019 per Lastwagen nach Deutschland eingereist.
Ein Datenabgleich mit der Visa-Datei ergab, dass der Kläger am 21. Dezember 2017 unter Vorlage eines vom 8. November 2017 bis 7. September 2027 gültigen türkischen Reisepasses vergeblich ein Visum für die Tschechei (ebenda Bl. 100) sowie ebenfalls vergeblich ein Visum für Frankreich beantragt hatte (ebenda Bl. 102).
In seiner auf Türkisch geführten Anhörung durch das Bundesamt am 5. Februar 2019 gab der Kläger im Wesentlichen an (BAMF-Akte Bl. 111 ff.), er habe nur einen Personalausweis und noch nie einen Reisepass gehabt (ebenda Bl. 112); die Identitätskarte habe er im Jahr 2017 oder 2018 erneuern lassen. Einen Reisepass habe er bei der Gelegenheit nicht beantragt (ebenda Bl. 112). Er habe sich bis zur Ausreise zuletzt in … aufgehalten und sei von dort über … ausgereist und am 1. Januar 2019 nach Deutschland eingereist; da er mit einem Lkw nach Deutschland gekommen sei, wisse er nicht, durch welche Länder sie gekommen seien (ebenda Bl. 112 f.). Der Kläger habe als Kellner gearbeitet und in einer Teppichfabrik, wegen des Falles seines Onkels habe er aber nur kurzfristig Arbeit erhalten und sei immer wieder entlassen worden (ebenda Bl. 113). Seine wirtschaftliche Lage sei durchschnittlich gewesen, seine Eltern hätten einen Lebensmittelladen, seine Geschwister hätten die Schule oder Universität besucht und er selbst habe gearbeitet; die 4000 EUR für die Reise nach Deutschland habe er von seinen Ersparnissen und mithilfe seiner Familie bezahlt (ebenda Bl. 113). Wehrdienst habe er in den Jahren 2013/2014 geleistet. Auf Frage nach seinen Verfolgungsgründen legte der Kläger Unterlagen zur Beschäftigung seines Onkels und Haftbefehl und Anklage gegen den Onkel vor. Nachdem seine Großmutter gestorben sei, habe der Kläger angefangen, bei seinem Großvater zu leben und ihn zu versorgen. Da sein Onkel ab und zu angerufen habe, seien öfters Polizisten zu ihnen gekommen, hätten ihn auch mitgenommen und nach seinem Onkel gefragt und gesagt, er solle seinen Onkel anrufen und ihm sagen, dass er in die Türkei kommen solle, sonst würden sie ihn ins Gefängnis stecken. Sie hätten auch seinen Großvater mitgenommen und nach seinem Sohn befragt. Im Laufe des Jahres seien die Drohungen immer mehr geworden. Ab und zu sei er auch von Polizisten verfolgt worden (ebenda Bl. 114). Als er einmal von der Arbeit gekommen sei, sei wieder ein Polizeiauto gekommen, sie hätten 5 Minuten gesprochen, wieder hätten sie ihn nach seinem Onkel gefragt, am nächsten Tag habe sein Chef ihn in der Arbeit zur Buchhaltung geschickt und er habe seine Papiere bekommen (ebenda Bl. 114). Sein Onkel werde in der Türkei gesucht und es stehe im System, dass er sein Neffe sei; deshalb sei er zum Beispiel im Krankenhaus oder beim Zahnarzt benachteiligt und andere Patienten sein vor ihm behandelt worden. Vor drei Tagen hätten Polizisten auch seinen 15-jährigen Bruder mitgenommen und nach 2 Stunden freigelassen; sein Vater habe dann ein Dokument unterschreiben müssen, aber mangels Leseverständnis nicht verstehen können, was darin geschrieben gewesen sei (ebenda Bl. 114). Der Kläger habe Angst um sein Leben, deshalb sei er geflohen, sie wollten ihn anstelle seines Onkels ins Gefängnis werfen wegen einer Schuld, für die er nicht verantwortlich sei. Hätte der Kläger selbst ein Problem gehabt, wäre er von seinem Wehrdienst geflohen; wegen seines Onkels werde er benachteiligt; sein Onkel lebe seit acht oder neun Jahren in Frankreich und kritisiere von dort aus türkische Behörden (ebenda Bl. 114). Auf Frage, wo er von der Polizei belästigt worden sei, erwähnte er, in der Wohnung seines Großvaters in der Nähe seiner Meldeadresse in, drei oder 4 Minuten Fußweg (ebenda Bl. 114). Auf Nachfrage, weshalb der Kläger nicht in Frankreich bei seinem Onkel sondern in Deutschland sei, gab er an, er habe an Deutschland gedacht und Freunde von ihm lebten in Deutschland. Auf Frage, was ihm sonst in der Türkei passiert sei, gab er an, er sei aufgrund der ständigen Drohungen abgehauen, er habe Angst gehabt (ebenda Bl. 115). Auf Frage, ob es gegen ihn eine Anklage, ein Urteil oder eine Fahndung in der Türkei gebe, gab er an, er wisse nicht, ob etwas eröffnet worden sei; auf Frage zu Zugangsdaten zu eDevlet gab er an, er habe noch nie Zugangsdaten gehabt (ebenda Bl. 115). Für den Fall einer Rückkehr in die Türkei wisse er nicht, was ihm wirklich passiere, er sei geflohen, da er Angst gehabt habe, dass sie ihn ins Gefängnis werfen (ebenda Bl. 115). Auf Vorhalt, er habe verneint, einen Reisepass zu haben, aber mit seinem Reisepass Visa beantragt, räumte er ein, er habe in der Türkei einen Reisepass, der noch bei seiner Familie sei. Aus Angst habe er sich nicht getraut, die Wahrheit zu sagen (ebenda Bl. 115). Auf Nachfrage, seit wann es die Probleme mit dem Onkel gebe, erklärte er, er wisse nur, dass in den von ihm geschickten Unterlagen 2015/2016 stehe; ob sein Onkel in der Türkei einmal verurteilt worden sei, wisse er nicht. Zu seinem Großvater sei er gezogen, seit vier Jahren habe er bei ihm gelebt (ebenda Bl. 115). Auf Frage, die Aktenzeichen des Onkels stammten aus dem Jahr 2016, warum es dann plötzlich im Jahr 2018 Probleme gegeben hätte, räumte der Kläger ein, er wisse es nicht, vorher habe es nur wenig Probleme gegeben, aber es sei schon losgegangen, nachdem er dort eingezogen sei (Bl. 115). Auf Frage, ob er nicht versucht habe, im Westen der Türkei, zum Beispiel in Istanbul, zu leben, gab der Kläger an, durch seinen Onkel bekäme er überall in der Türkei diese Probleme; sie würden ihn auf jeden Fall finden (ebenda Bl. 115).
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 12. März 2019 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet sowie auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Nr. 4). Der Kläger wurde zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und die Abschiebung in die Türkei androht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen, weil der Kläger eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht habe glaubhaft machen können. Der Sachvortrag des Antragstellers genüge nicht den Kriterien einer glaubhaften Darstellung eines Verfolgungsschicksals. Die Schilderung des Klägers sei insgesamt arm an Kennzeichen, wie sie üblicherweise bei der Schilderung real erlebter Ereignisse zu erwarten seien. Die Glaubwürdigkeit des Klägers werde schon alleine durch die Tatsache, dass er wissentlich falsche Angaben zu seinem Reisepass gemacht habe, in erheblichem Maße negativ beeinflusst. So habe er zunächst – trotz zweimaliger Nachfrage – geleugnet, jemals einen türkischen Reisepass besessen zu haben. Erst nachdem er mit der unausweichlichen Tatsache konfrontiert wurde, dass das Bundesamt unwiderlegbare Beweise habe, dass er mit seinem türkischen Reisepass zweimal in Tschechien und in Frankreich versucht habe, ein Visum zu erhalten, habe er eingeräumt, dass sein Reisepass bei seiner Familie in der Türkei sei. Seine Begründung, dass er aus Angst nicht die Wahrheit gesagt habe, sei nicht nachvollziehbar und wirke hilflos; er sei vom anhörenden Entscheider zu Beginn der Anhörung und auch noch einmal während der Anhörung auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen worden. Der Kläger habe somit den Versuch verschleiern wollte, auf legalem Wege in die EU-Staaten einreisen zu wollen, dies ihm jedoch verwehrt wurde und er nun das Asyl als Ersatz versuche. Genauso müsse auch die Schilderung zu seinem Reiseweg gewertet werden; beim Bundesamt habe er angegeben, in einem LKW nach Deutschland eingereist zu sein, von der Bundespolizei wurde er jedoch in einem PKW der Marke Fiat beim versuchten Grenzübertritt nach Deutschland aufgegriffen. Diese eklatanten Abweichungen ließen sich jedenfalls nicht mit Erinnerungslücken oder dergleichen erklären. Der Kläger habe auch nicht glaubhaft darlegen können, dass die türkischen Sicherheitsbehörden wegen seines Onkels ein derartig gesteigertes Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt haben sollen, so wie er es geschildert habe. So habe er nicht einmal die einfache Frage, seit wann er diese Probleme mit der Polizei in der Türkei gehabt habe, auch nur annähernd zufriedenstellend beantworten können; er habe keinen ungefähren Zeitraum genannt, sondern beließ es bei der Aussage, dass er nur wisse, dass in den Unterlagen, die sein Onkel ihm geschickt habe, 2015/16 stehe. Darüber hinaus dränge sich geradezu der begründete Verdacht auf, dass er mit den Unterlagen seines Onkels ein eigenes individuelles Verfolgungsschicksal konstruieren wollte. Seine Behauptung, dass er anstatt seines Onkels eingesperrt werden könnte, entspricht in keinster Weise den Verhältnissen in der Türkei; vielmehr seien dem Auswärtigen Amt keine Fälle bekannt, bei denen in der Türkei Sippenhaft praktiziert werde. Demzufolge sei der Sachvortrag völlig unglaubhaft und könne nur als frei erfunden gewertet werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen daher ebenfalls nicht vor. Auch Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Türkei würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei angemessen. Schutzwürdige Belange seien nicht vorgetragen worden.
Gegen diesen ihm am 19. März 2019 (BAMF-Akte Bl. 171 f.) zugestellten Bescheid ließ der Kläger am 26. März 2019 Klage erheben und beantragen,
unter Aufhebung des Bescheides vom 12. März 2019 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Flüchtlingsschutz zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass subsidiärer Schutz besteht;
hilfsweise, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei bestehen.
Weiter ließ der Kläger beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 12. März 2019 anzuordnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet sei nicht gerechtfertigt. Anhörer und Entscheider seien nicht personenidentisch und es fehle damit die persönliche Wahrnehmung als Element der Prüfung der Glaubhaftigkeit. Die Falschangaben des Klägers seien noch in der Anhörung aufgeklärt worden; er habe den Passbesitz verschleiert, um nicht schneller abgeschoben werden zu können. Nach der Schweizerischen Flüchtlingshilfe gebe es durchaus Sippenhaft in der Türkei.
Die Beklagte hat sich zu Antrag und Klage nicht geäußert.
Die Regierung von … als Vertreter des öffentlichen Interesses hat auf alle Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen, am 26. März 2019 vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 Abs. 3 AsylG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 Abs. 3 AsylG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt worden.
Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG ist gewahrt, ausgehend von der Zustellung am Dienstag 19. März 2019. Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG begann daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am Mittwoch 20. März 2019 zu laufen und endete am Dienstag 26. März 2019 um 24.00 Uhr (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 188 Abs. 2 und 3 BGB). Damit ist die Klageerhebung am Dienstag 26. März 2019 rechtzeitig erfolgt.
2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 Abs. 3 AsylG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Nachdem diese Regelung und die damit verbundene Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) die Folge aus der qualifizierten Asylablehnung sind, ist Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Überlegungen zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs die Prüfung, ob die für eine Aussetzung der Abschiebung erforderlichen ernstlichen Zweifel bezogen auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes vorliegen. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies bedeutet, dass die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden darf, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 – DVBl 1996, 729). Dabei muss das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes diese Prüfung auch auf das Merkmal der Offensichtlichkeit erstrecken (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003 – 2 BvR 153/02 – InfAuslR 2003, 244).
Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für internationalen Schutz offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – InfAuslR 2002, 146). Aus den Gründen muss sich klar ergeben, weshalb dieser Ausspruch in Betracht kommt, insbesondere, warum der Asylantrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 3.9.1996 – 2 BvR 2353/95 – BayVBl 1997, 15; BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris Rn. 27). Dieser Maßstab muss entsprechend auch für die behördliche Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 AsylG gelten. Es kommt also darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der hier gebotenen Prüfung im Eilverfahren mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann.
Dies ist vorliegend der Fall. Die Ablehnung des Asylantrags i.w.S. als offensichtlich unbegründet sowie des Antrags auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG als unbegründet sind nach Auswertung der Aktenlage unter besonderer Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers gerechtfertigt. Dass Anhörender und Entscheider nicht personenidentisch sind, ist unerheblich, soweit sich – wie hier – die Glaubwürdigkeitszweifel nicht in erster Linie auf den subjektiven persönlichen Eindruck sondern auf objektiv protokollierte Angaben und Tatsachen stützen:
a) Ob der Antragsteller offensichtlich keinen Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG hat, da bereits die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG die Asylzuerkennung ausschließt, bedarf hier keiner Prüfung, da sich die Klage hierauf nicht richtet.
b) Der Antragsteller hat offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG sowie auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG, da ihm die dort genannten Gefahren offensichtlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
aa) Der konkrete Ausreiseanlass des Klägers ist trotz seiner ausführlich geführten Anhörung vor dem Bundesamt nicht glaubwürdig geschildert und trägt offensichtlich nicht die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr im Sinne des § 3 AsylG.
Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen, weil der Kläger eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht habe glaubhaft machen können. Die Glaubwürdigkeit des Klägers werde schon alleine durch die Tatsache, dass er wissentlich falsche Angaben zu seinem Reisepass gemacht habe, in erheblichem Maße negativ beeinflusst. So habe er zunächst – trotz zweimaliger Nachfrage – geleugnet, jemals einen türkischen Reisepass besessen zu haben. Erst nachdem er mit der unausweichlichen Tatsache konfrontiert wurde, dass das Bundesamt unwiderlegbare Beweise habe, dass er mit seinem türkischen Reisepass zweimal in Tschechien und in Frankreich versucht habe, ein Visum zu erhalten, habe er eingeräumt, dass sein Reisepass bei seiner Familie in der Türkei sei. Seine Begründung, dass er aus Angst nicht die Wahrheit gesagt habe, sei nicht nachvollziehbar und wirke hilflos; er sei vom anhörenden Entscheider zu Beginn der Anhörung und auch noch einmal während der Anhörung auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen worden. Der Kläger habe somit den Versuch verschleiern wollte, auf legalem Wege in die EU-Staaten einreisen zu wollen, dies ihm jedoch verwehrt wurde und er nun das Asyl als Ersatz versuche. Genauso müsse auch die Schilderung zu seinem Reiseweg gewertet werden; beim Bundesamt habe er angegeben, in einem LKW nach Deutschland eingereist zu sein, von der Bundespolizei wurde er jedoch in einem PKW der Marke Fiat beim versuchten Grenzübertritt nach Deutschland aufgegriffen. Diese eklatanten Abweichungen ließen sich jedenfalls nicht mit Erinnerungslücken oder dergleichen erklären. Der Kläger habe auch nicht glaubhaft darlegen können, dass die türkischen Sicherheitsbehörden wegen seines Onkels ein derartig gesteigertes Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt haben sollen, so wie er es geschildert habe. So habe er nicht einmal die einfache Frage, seit wann er diese Probleme mit der Polizei in der Türkei gehabt habe, auch nur annähernd zufriedenstellend beantworten können; er habe keinen ungefähren Zeitraum genannt, sondern beließ es bei der Aussage, dass er nur wisse, dass in den Unterlagen, die sein Onkel ihm geschickt habe, 2015/16 stehe. Darüber hinaus dränge sich geradezu der begründete Verdacht auf, dass er mit den Unterlagen seines Onkels ein eigenes individuelles Verfolgungsschicksal konstruieren wollte. Seine Behauptung, dass er anstatt seines Onkels eingesperrt werden könnte, entspricht in keinster Weise den Verhältnissen in der Türkei; vielmehr seien dem Auswärtigen Amt keine Fälle bekannt, bei denen in der Türkei Sippenhaft praktiziert werde.
Diese Gesamtbewertung erweist sich nach Aktenlage unter Einbeziehung des Vorbringens im Klage- und Antragsverfahren als zutreffend und trägt die Ablehnung als offensichtlich unbegründet:
Es erscheint derzeit nicht nachvollziehbar, woher ein gesteigertes Interesse der türkischen Polizei am Kläger resultieren sollte, der nach seinen Angaben zwar Neffe eines in Frankreich medienschaffenden Onkels sein will, aber lediglich zum Großvater gezogen ist, um diesen zu betreuen. Soweit der Kläger Ansprachen auf der Straße und kurzfristige Mitnahmen zu Befragungen geschildert hat, erreichen diese nicht eine solche Schwere, dass daraus bereits eine ausweglose Situation und eine flüchtlingsrelevante Verfolgung abgeleitet werden könnten. Dass er mit einem Telefonanruf seinen Onkel zur Rückkehr in die Türkei bewegen können sollte, erscheint angesichts dessen gesicherten Aufenthalts in Frankreich abwegig. Dies ergibt sich bereits aus seinem eigenen Vorbringen nach Aktenlage und nimmt seinem Vorbringen zur angeblichen Verhaftungsgefahr die Plausibilität. Hinzu kommen die offensichtlich widersprüchlichen Angaben des Klägers zum Besitz eines Reisepasses und zur Visumsbeantragung. Dass der Kläger den Besitz des Reisepasses geleugnet habe, um nicht schneller abgeschoben zu werden, ist abwegig, denn er besitzt ihn nicht in Deutschland sondern in der Türkei, so dass der Reisepass nicht für seine Abschiebung aus Deutschland heraus verwendet werden könnte. Seine Falschangaben trotz Wahrheitspflicht und vorheriger Ermahnung dazu sind nicht ausgeräumt; ebenso wenig zum Reisemittel.
Auch unter Berücksichtigung der klägerseitig genannten Quellen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Gefährdungsprofile vom 19.5.2017, unter 2.3) und der dort ausgeführten Inhaftierungen von Familienangehörigen von ins Ausland geflohenen Medienschaffenden, ergibt sich nichts Anderes. Dort wird berichtet, auch Reisepässe solcher Familienangehörigen würden annulliert und Besitztümer konfisziert. Das alles ist dem Kläger jedoch gerade nicht geschehen; vielmehr hat er noch am 8. November 2017 und damit über ein halbes Jahr nach Erstellung der klägerseitig angeführten Auskunft erst einen für zehn Jahre gültigen Reisepass neu ausgestellt erhalten. Um seine Bewegungsfreiheit zu beschränken und sich seiner zu bemächtigen, hätte der türkische Staat ihm lediglich den Reisepass durch einen Sperrvermerk verweigern brauchen, was er offensichtlich nicht getan hat. Dies spricht neben den beklagtenseitig angeführten Widersprüchen zusätzlich gegen ein gesteigertes Interesse des türkischen Staats an der Person des Klägers. Außerdem sollen die Probleme des Klägers wegen des Onkels wohl ab 2015/2016 begonnen haben, mithin lange vor der Ausstellung des Reisepasses, was dessen Ausstellung offensichtlich nicht gehindert hat.
bb) Auch ein Anspruch auf subsidiären Schutz kommt wegen der Unglaubwürdigkeit des Klägers angesichts seiner massiv widersprüchlichen Angaben und einer nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr von Inhaftierungen oder anderen Übergriffen erheblicher Schwere (vgl. soeben) nicht in Betracht. Sein Vorbringen trägt offensichtlich nicht die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr im Sinne des § 4 AsylG.
Damit ist bereits nach Aktenlage eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylG gerechtfertigt, wobei nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung an ihrer Richtigkeit vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können.
c) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, soweit das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt wurde. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid in vollem Umfang Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
3. Die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist folgen aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und aus § 36 Abs. 1 AsylG.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
III.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren wird abgelehnt, denn letzteres hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 – NJW 2003, 2976). Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt (Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Verfahren ohne Vertretungszwang immer geboten, wenn es in einem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (Eyermann, a.a.O., Rn. 38).
Vorliegend gelten die für das Antragsverfahren ausgeführten Erwägungen ebenso für die Prozesskostenhilfe, sind daher die Erfolgsaussichten für den Eilantrag nicht mehr offen und ist Prozesskostenhilfe zu versagen. Es kommt nicht mehr darauf an, ob der Kläger leistungsfähig und deswegen nicht bedürftig im Sinne der Prozesskostenhilfe ist.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.


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