Verwaltungsrecht

Organzuständigkeit einer verkehrsrechtlichen Anordnung für ein Sperrpfosten

Aktenzeichen  RN 5 K 16.486

Datum:
29.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVO StVO § 45
GO Art. 37 Abs. 1
BayVwVfG BayVwVfG Art. 45 Abs. 2, Art. 46

 

Leitsatz

1. Eine verkehrsrechtliche Anordnung – hier für einen Sperrpfosten – ist rechtswidrig, wenn sie vom Gemeinderatsbeschluss nicht mehr gedeckt ist. (amtlicher Leitsatz)

Tenor

I.
Die durch die Errichtung eines abschließbaren Sperrpfostens in der Wegefläche Fl.Nr. 1… Gemarkung … („F.-weg”) auf Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 2… Gemarkung … und den nachfolgenden Austausch des Schlosses zum Öffnen dieses Sperrpfostens sowie die Aufstellung des Verkehrszeichens 357 (Sackgasse) an der Einmündung des „F.-weges” in die „G. Straße” (Fl.Nr. 3… Gemarkung …) vollzogenen verkehrsrechtlichen Anordnungen der Beklagten werden aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist als Anfechtungsklage § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Bei verkehrsrechtlichen Anordnungen, die durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zum Ausdruck gebracht werden, handelt es sich um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG (BVerwGE 27, 181). Wie bei anderen öffentlichen Bekanntmachungen entfalten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dann bereits ihre Rechtswirkungen, wenn sie so aufgestellt wurden, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt erfassen kann, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (BVerwGE 102, 316). Bei dem Sperrpfosten handelt es sich um eine Verkehrseinrichtung nach § 43 Abs. 1 StVO, bei der Sackgassenbeschilderung um ein Verkehrszeichen. Die Anfechtungsklage wurde fristgemäß erhoben. Für den Fristlauf entscheidend ist unter Rechtsschutzgesichtspunkten die erstmalige Konfrontation des Verkehrsteilnehmers mit dem Verkehrszeichen. Dieses wird nach Art. 43 BayVwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm gegenüber bekannt wurde. Die Frist für die Anfechtung einer verkehrsrechtlichen Anordnung, die durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen von dem Verkehrszeichen/Verkehrseinrichtung Betroffenen aber erst dann zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft. Sie wird allerdings nicht erneut ausgelöst, wenn er sich dem Verkehrszeichen später ein weiteres Mal gegenübersieht (vgl. BVerwGE 138, 121). Da weder die verkehrsrechtliche Anordnung noch das Verkehrszeichen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind, läuft anstelle der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 30.03.2016 noch nicht abgelaufen, da das streitgegenständliche Verkehrszeichen und Sperrpfosten erst am 13.07.2015 aufgestellt worden war. Insofern kann dahinstehen, ob das Austauschen des Schlosses für den Sperrpfosten am 04.08.2015 eine neue Klagefrist in Lauf setzte, da die Klagefrist ohnehin gewahrt wurde.
Die Kläger sind auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Ein Verkehrsteilnehmer oder Anlieger kann gegenüber einer Verkehrsbeschränkung geltend machen, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen der auch sie treffenden Regelung nicht vorlägen oder seine Belange bei der behördlichen Ermessensausübung rechtfehlerhaft mit den für die Anordnung sprechenden Belangen abgewogen worden sind. Der Kläger zu 1) kann sich insofern jedenfalls auf Art. 2 Abs. 1 GG in Form seiner allgemeinen Freiheitsgewährleistung berufen, da er das Fehlen der Voraussetzungen des § 45 StVO geltend macht. Was die behördliche Ermessensentscheidung betrifft, kann der Kläger allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit oder anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (BVerwG vom 27.1.1993 – 11 C 35/92). Hiernach ist die Klagebefugnis in seiner Eigenschaft als Anwohner und Anlieger eines Gewerbegrundstücks am F.-weg zu bejahen, weil nicht gänzlich offensichtlich ist, dass der ausgewählte Standort des Sperrpfostens im Vollzug des Marktgemeinderatesbeschlusses rechtsfehlerhaft ist. Die Anbringung des Sperrpfostens im Einmündungsbereich der Straße D./F.-weg – wie vom Kläger vorgeschlagen – hätte den Kläger hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeiten auf seinem Gewerbegrundstück weniger beeinträchtigt als die vollzogene Anbringung des Sperrpfostens mittig im F.-weg in Höhe der Grundstücksgrenze A./B. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger aufgrund des Bebauungsplanes eine rechtlich gesicherte Zufahrt zumindest für die Pkw-Parkplätze auf seinem Gewerbegrundstück entlang des F.-weges über den F.-weg zusteht. Jedenfalls ist es nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung diesen Belangen der Vorzug zu geben wäre, weil es für die Klägerseite im Vergleich zu der durchgeführten Sperrung der weniger einschneidende Eingriff wäre.
Auch die Klägerin zu 2) ist klagebefugt. Sie kann sich als privatrechtliche Personengesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft zwar nicht auf Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG berufen, da es sich bei dem Verkehrszeichen um eine Allgemeinverfügung mit Dauerwirkung handelt. Als solche entfalten die Verkehrszeichen als Handlungsgebote oder Handlungsverbote Rechtswirkungen nur gegenüber demjenigen, von dem sie wahrgenommen werden können (BayVGH BayVBl 1999, 564). Insofern können sich allein natürliche Personen darauf berufen. Die Klägerin zu 2) kann sich aber jedenfalls auf ihre ihr über Art. 19 Abs. 3 GG zustehende Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sowie ihre Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG berufen, da eine Verletzung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.
Die Anfechtungsklage ist auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil sie möglicherweise auf Aufhebung einer verkehrsrechtlichen Regelung gerichtet ist, die mit der Widmung im Einklang steht. Aus der im Bestandsverzeichnis eingetragenen Widmung dieses Weges als Feld- und Waldweg ergibt sich keine eingetragene Widmungsbeschränkung etwa auf einen Geh- und Radweg oder gar die Festlegung eines Sperrpfostens mittig im F.-weg. Die Kläger könnten also mit der Aufhebung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen ihre Rechtsstellung verbessern (vgl. dazu BayVGH vom 19.11.2013, Az. 11 ZB 12.1472 zu einer eigetragenen Widmungsbeschränkung auf Fahrrad- und Fußgängerverkehr).
II.
Die Klage ist auch begründet.
Die dauerhafte Unterbrechung des F.-wegs durch die Anbringung des Sperrpfosten mittig im F.-weg in Höhe der Grundstücksgrenze A. (Fl.Nr. 2…)/B. (Fl.Nr. 4…) ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Deshalb waren die streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen – wie von den Kläger beantragt – aufzuheben.
Die streitgegenständliche Anbringung des Sperrpfostens mittig im F.-weg in Höhe der Grundstücksgrenze A./B. ist nicht vom Gemeinderatsbeschluss der Beklagten vom 19.05.2015 gedeckt. Danach hat der Marktrat beschlossen, „im Einmündungsbereich des F.-weges/D.“ einen abschließbaren Pfosten aufzustellen. Bei der Auslegung eines Gemeinderatsbeschlusses zum Vollzug einer verkehrsrechtlichen Anordnung ist auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt sowie sich dieser dem Betroffenen darstellt und nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss, abzustellen (vgl. dazu auch BayVGH vom 21.02.2011, Az. 11 B 09.3032 Rn. 34). Nach dem objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt versteht man unter „Im Einmündungsbereich des F.-weges/D.“ eine Situierung des Sperrpfostens im Kreuzungsbereich dieser Straßen „D./F.-weg“. Dies entsprach auch einem Vorschlag des Klägervertreters im Schreiben vom 06.05.2015 an den Beklagten. Darin hat dieser das „Einverständnis“ der Kläger erklärt, die Straße „D.“ an der Einmündung zum „F.-weg“ durch Pfosten abzusperren. Nach dem objektivem Erklärungswert ist dieser Vorschlag im Gemeinderatsbeschluss vom 19.05.2015 auch übernommen worden. Danach hätte der Sperrpfosten im Vollzug dieses Gemeinderatsbeschlusses nicht wie erfolgt mittig im F.-weg zwischen den Grundstücken A. und B. angebracht werden dürfen. Damit ist die vollzogene verkehrsrechtliche Anordnung rechtswidrig, weil sie vom maßgeblichen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckt ist. Für die Entscheidung, wo der Sperrpfosten aufgestellt werden muss, lag die Organkompetenz beim Marktgemeinderat. Es handelte sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung und nicht um eine laufende Angelegenheit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO. Bei der Entscheidung, wo der Sperrpfosten anzubringen ist, ging es auch darum, ob dafür eine Widmungsänderung erforderlich ist oder eine solche Anordnung noch von der Widmung gedeckt ist. Ferner musste auch beachtet werden, ob die Zufahrt über den F.-weg von der G. Straße aus jedenfalls für die Parkplätze auf dem Gewerbegrundstück der Kläger entlang des F.-weges bestandsgeschützt ist. Außerdem ging der Angelegenheit eine langjährige öffentliche Diskussion voraus. Deshalb ist die grundsätzliche Bedeutung und damit die Organzuständigkeit des Marktgemeinderates zu bejahen. Die vollzogene Sperrung entsprach aber nicht diesem Gemeinderatsbeschluss. Es liegt deshalb ein Verstoß gegen die Organzuständigkeit vor, der zwar nicht zur Nichtigkeit, aber zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen vollzogenen verkehrsrechtlichen Anordnung führt (vgl. BVerwG vom 27.09.2009 – 2 C 26/08 Rn.18 u. 23 und Bayer. Verwaltungsgerichtshof München vom 31.03.2003 Az.4 B 00.2823, – juris). Dieser Fehler wurde bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht geheilt (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG). Dieser Fehler ist auch nicht nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, weil es durchaus möglich erscheint, dass der Gemeinderat diesen Beschluss so fassen wollte, wie dies vom Klägervertreter im Schreiben vom 6.5.2015 vorgeschlagen worden ist. Deshalb war die vollzogene Sperrung mit dem Sperrpfosten rechtswidrig und die dazu ergangene verkehrsrechtliche Anordnung aufzuheben. Aufgrund dieser Aufhebung wird auch die verkehrsrechtliche Beschilderung Sackgasse mit Durchgängigkeit für Rad- und Fußgänger funktionslos und damit rechtswidrig.
Durch die vollzogenen verkehrsrechtlichen Anordnungen werden die Kläger auch in ihren durch Art. 12 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG fundierten subjektiv-öffentlichen Rechten auf fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt, weil die Anbringung des Sperrpfostens im Einmündungsbereich F.-weg/D. für die Klägerseite der weniger belastende Eingriff gewesen wäre.
Die streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen waren deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,– € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Gründe:
Für Klagen, die straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zum Gegenstand haben, ist nach der Empfehlung in Abschnitt II Nr. 46.14 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der sich aus dem Gerichtskostengesetz ergebende Auffangstreitwert anzusetzen, siehe § 52 Abs. 2 GKG und BayVGH vom 21.02.2011, Az. 11 B 09.3032.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.


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