Verwaltungsrecht

Periodische Beurteilung, Bewertungsspielraum, Beurteilungsbeitrag, Universität, Einwertung

Aktenzeichen  M 5 K 20.4063

Datum:
20.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 35317
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LlbG Art. 56 Abs. 1 S. 1
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern

 

Leitsatz

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der periodischen dienstlichen Beurteilung vom *. September 2019 für den Zeitraum vom *. Januar 2015 bis … August 2019 und Erstellung einer neuen Beurteilung für diesen Zeitraum (§ 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO analog).
1. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (BVerwG, U.v. 13.5.1965 – 2 C 146.62 – BVerwGE 21, 127/129; U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – BVerwGE 60, 245 ständige Rechtsprechung).
Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu.
Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 11.1.1999 – 2 A 6/98 – ZBR 2000, 269).
Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – BVerwGE 60, 245).
Innerhalb des durch die Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaubahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U.v. 17.12.1981 – 2 C 69/81 – BayVBl 1982, 348). Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, U.v. vom 16.10.1967 – VI C 44.64 – Buchholz 232, § 15 BBG Nr. 1; U.v. 26.6.1980, a.a.O.). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form miteinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. zum Ganzen auch: VG München, U.v. 11.1.2017 – M 5 K 16.2729 – juris Rn. 15).
Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag (hier: 31.8.2019) gegolten haben (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2000 – 2 C 7/99 – NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 14.2.1990 – 1 WB 181/88 – BVerwGE 86, 240).
2. Nach diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche periodische dienstliche Beurteilung für die Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die zum Stichtag … Dezember 2018 für die Klägerin anstehende periodische dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum *. Januar 2015 bis … Dezember 2018 wurde nach Nr. 4.2.1 lit. c Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern (Beurteilungsrichtlinien) vom 7. September 2011 (KWMBl S. 306), geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015 (KWMBl S. 121) zu Recht zurückgestellt. Danach sind die periodischen Beurteilungen für Lehrkräfte, die länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine nicht mit unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle abgeordnet oder versetzt waren und im Lauf des letzten Jahres des Beurteilungszeitraums in den Schuldienst zurückkehren, erst zum Ablauf eines Jahres nach der Rückkehr zu erstellen. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass für periodische dienstliche Beurteilungen ein hinreichender Tätigkeitszeitraum im schulischen unterrichtlichen Einsatz geleistet wird, der eine ausreichende Tatsachenbasis als Vergleichsgrundlage gegenüber den anderen Lehrkräften darstellt. Die Abordnung an eine nicht mit unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle – wie die Abordnung der Klägerin an das Institut für Schulpädagogik – stellt einen sonstigen in der Person des Beamten liegenden wichtigen Grund im Sinn des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG dar, der eine Zurückstellung der periodischen Beurteilung rechtfertigt. Denn die Vergleichbarkeit der dienstlichen Leistungen ist bei einer längeren Abordnung zur Wahrnehmung von Sonderaufgaben gerade im spezifischen Bereich der Lehrkräfte an Schulen nur schwer möglich. Die Vergleichbarkeit der periodischen Beurteilungen wäre daher fraglich (BayVGH, B.v. 16.8.2004 – 3 ZB 03.2386 – juris zur Vorgängernorm § 49 Abs. 2 Nr. 2 LbV; Eck in Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, LlbG, 1. Auflage 2011, Art. 56 Rn. 24). Nr. 4.2.1 lit. c der Beurteilungsrichtlinien hält sich in diesem rechtlichen Rahmen. Die Nachholung der Beurteilung zum 31. August 2019 ist erforderlich und geboten.
Die streitgegenständliche Beurteilung wurde in Einklang mit Nr. 4.2.1 lit. c der Beurteilungsrichtlinien ein Jahr nach Rückkehr der Klägerin an eine Schule, an der sie unterrichtliche Tätigkeiten ausgeübt hat, zum … August 2019 erstellt. Soweit die Klagepartei meint, dadurch würden in der Praxis Schwierigkeiten auftreten, so erklärt sich der verlängerte Beurteilungszeitraum ohne weiteres durch die Angabe der Tätigkeiten in Nr. 1 der Beurteilung.
b) Es ist auch rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass als Grundlage für die periodische dienstliche drei Unterrichtsbesuche im Zeitraum zwischen September 2018 und *. Februar 2019 dienten. Denn die Beurteilerin wie die Rektorin als unmittelbare Vorgesetzte waren nach den drei Hospitationen im Unterricht der Klägerin der Auffassung, dass sich das dabei erhobene Leistungsbild verfestigt habe und kurzfristige Änderungen nicht zu erwarten waren. Nach Nr. 4.1.2 der Beurteilungsrichtlinien sollen Unterrichtsbesuche mehrmals über den Beurteilungszeitraum verteilt erfolgen. Bei der Klägerin wurden sogar zwei Besuche durch die Beurteilerin und einer durch die Schulleiterin – also insgesamt drei Hospitationen – durchgeführt. Die Zeuginnen – wobei an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen kein Anlass zu Zweifeln besteht – haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben, dass sie beide der Auffassung waren, mit den drei durchgeführten Unterrichtsbesuchen ein hinreichendes Bild der dienstlichen Leistungsfähigkeit als Beurteilungsgrundlage erhalten zu haben. Hinzu kommt, dass die Zeugin F. ergänzt hat, dass als Fortentwicklungsbedarf vor allem eine Reduzierung des Redeanteils der Lehrkraft im Unterricht gesehen wurde. Das sei aber nicht kurzfristig, sondern nur über einen längeren Zeitraum möglich.
c) Es ist auch rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Beurteilerin den Beurteilungsschwerpunkt der streitgegenständlichen Beurteilung in den Einzelmerkmalen Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 gesetzt hat.
Soweit die als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2021 vernommene Beurteilerin – Schulrätin H., – angegeben hat, dass sie bei der Bildung des Gesamturteils einen Schwerpunkt auf die Einzelmerkmale 2.1.1 „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung“, 2.1.2 „Unterrichtserfolg“ und 2.1.3. „Erzieherisches Wirken“ gelegt hat, ist gegen diesen Beurteilungsmaßstab rechtlich nichts zu erinnern. Denn er wurde gleichmäßig angelegt und entspricht bei Lehrkräften dem Kernbereich ihres dienstlichen Wirkens. Das steht auch mit dem in der Beurteilungsrichtlinien in Nr. 2.3.3 Sätzen 4 und 5 Halbsatz 1 unterstrichenen, besonderen Gewicht dieser Einzelmerkmale in Einklang.
Hiergegen kann die Klägerin nicht einwenden, dass die in Nr. 2.3.3 Satz 5 Halbsatz 2 der Beurteilungsrichtlinien ermöglichte Ausnahme von dieser Schwerpunktbildung, wenn ein wesentlicher Teil der dienstlichen Aufgaben nicht unterrichtlicher Art ist, bei ihr hätte angewandt werden müssen. Denn die Klägerin wird in der streitgegenständlichen Beurteilung als Lehrerin im Amt A 12 + AZ beurteilt, die mit unterrichtlichen Aufgaben befasst war. Sie wird damit in ihren dienstlichen Leistungen mit den anderen Lehrerinnen und Lehrern derselben Besoldungsgruppe verglichen, die mit unterrichtlichen Aufgaben befasst waren. Die Nachholung der dienstlichen Beurteilung zum … August 2019 soll diesen Leistungsvergleich ermöglichen. Damit wird die Klägerin nicht ohne sachlichen Grund schlechter gestellt. Vielmehr wird sie mit den anderen Lehrkräften gleichbehandelt, die mit unterrichtlichen Tätigkeiten befasst sind. Der Umstand, dass die Beamtin im Beurteilungszeitraum längere Zeit an der Universität und nicht im unterrichtlichen Bereich an von Kindern besuchten Schulen tätig war, ist bei der Einwertung des Beurteilungsbeitrags der Universität zu berücksichtigen. Am Beurteilungsmaßstab kann diese Tätigkeit nichts ändern, da die Klägerin zur Vergleichsgruppe der mit ausschließlich unterrichtlichen Tätigkeiten befassten Lehrkräften zu zählen war. Nr. 2.3.3 Satz 5 Halbsatz 2 der Beurteilungsrichtlinien ermöglicht eine – notwendige – Ausnahme vom Schwerpunkt des Beurteilungsmaßstabs für diejenigen Lehrkräfte, bei denen ein wesentlicher Teil der Aufgaben nicht unterrichtlicher Art ist. Das war bei der Klägerin aber zum Beurteilungsstichtag gerade nicht der Fall.
d) Die dienstliche Beurteilung hält sich auch im Übrigen innerhalb des der Beurteilerin eingeräumten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren (§ 114 Satz 1 VwGO) Beurteilungsspielraums.
aa) Die Beurteilerin hat ausdrücklich ausgesagt, dass ihr bei Erstellung der Beurteilung bewusst war, dass die Klägerin bereits seit *. November 2016 der Besoldungsgruppe A 12 + AZ gleichgestellt worden war und das bei ihrer Bewertung entsprechend berücksichtigt habe. Anderslautende Äußerungen seien fehlerhaft erfolgt, aber in die Urteilsbildung ausdrücklich nicht eingeflossen.
Die Beurteilerin wie die unmittelbare Vorgesetzte haben die Bewertungen der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung auch ausreichend plausibilisiert. Eine Vorlage der schriftlichen Belege der Beurteilerin wie der unmittelbaren Vorgesetzten über die Unterrichtsbesuche ist hierzu nicht zwingend erforderlich. Nach Nr. 4.1.2 der Beurteilungsrichtlinien ist der wesentliche Gesprächsinhalt der Besprechungen der Unterrichtsbesuche zu dokumentieren. Diese Unterlagen stellen aber lediglich in Zusammenhang mit Beurteilungen stehende Dokumente dar (hierzu jetzt: Abschnitt 3 Nr. 11.8 Satz 6 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht in der Fassung vom 17.9.2021, BayMBl Nr. 718). Diese Schriftstücke stellen Hilfsmittel des Beurteilers für die Erstellung der Beurteilungen dar; ihnen kommt aber nach außen hin keine selbständige formelle Bedeutung zu. In welcher Weise der Beurteiler wie auch der unmittelbare Vorgesetzte das Beurteilungsergebnis plausibilisiert, liegt in dessen Verantwortungsbereich.
bb) Im Zeitraum *. September 2018 bis … August 2019 sind entsprechend Nr. 4.1.2 der Beurteilungsrichtlinien mehrere – insgesamt drei – Unterrichtsbesuche durchgeführt worden. Auf deren Basis sowie sonstiger der Beurteilerin von der Schulleiterin als unmittelbarer Vorgesetzter mitgeteilten Erkenntnisse gelangte die Schulrätin zu dem Ergebnis, dass die dienstlichen Leistungen der Klägerin im schulisch-unterrichtlichen Bereich insgesamt mit „Leistung, die den Anforderungen voll entspricht“ (VE) zu beurteilen wäre. Denn bei der Klägerin – so die Beurteilerin – habe es Fortentwicklungsbedarf bei der Lehrersprache, den Differenzierungen und dem altersgerechten Anforderungsniveau gegeben. Das habe insbesondere mit Blick auf das besondere Gewicht der Einzelmerkmale 2.1.1 bis 2.1.3 dazu geführt, dass insgesamt für den von ihr beobachteten und bewerteten Teil des unterrichtlichen Wirkens an der Schule kein höheres Beurteilungsprädikat habe vergeben werden können. Dabei sei die Bewertung „VE“ keine schlechte Beurteilungsnote. Die als Zeugin ebenfalls vernommene unmittelbare Vorgesetzte – Rektorin F. – hat diesen Eindruck und diese Bewertung unterstrichen und betont, dass diese Bewertung nicht in Widerspruch zu dem Umstand stehe, dass die Klägerin gebeten worden sei, andere Lehrkräfte zu unterstützen wie auch Studenten zu betreuen. Da sich die Klägerin im Einzelmerkmal 2.1.4 „Zusammenarbeit“ im Vergleich zur Zwischenbeurteilung verbessert habe, wurde auch in diesem Merkmal die Stufe „UB“ vergeben. Dies erfolgte, da die Klägerin am … Januar 2019 und in der Woche vom *. bis … April 2019 Aufgaben der Schulleitung übernommen hatte sowie nach den Pfingstferien für die Regelung von Unterrichtsvertretungen zuständig war. Das unterstreicht, dass die Beurteilerin den gesamten Beurteilungszeitraum in den Blick genommen und eingetretene Leistungsverbesserungen berücksichtigt hat.
cc) Die Beurteilerin hat auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Beurteilungsbeitrag des Lehrstuhls für Schulpädagogik der Universität in die dienstliche Beurteilung einbezogen und gewichtet.
Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seiner Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/Grundgesetz (GG) vorgegebenen Kriterien orientieren (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 2 A 10/13 – BVerwGE 150, 359 – juris Rn. 24 mit weiteren Nachweisen). Der Beurteiler trifft seine Bewertung in eigener Verantwortung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Kenntnisse einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1998 – 2 A 3/97 – BVerwGE 107, 360- juris Rn. 14; OVG NRW B.v. 27.8.2015 – 6 B 649/15 – NVwZ 2016, 332, juris Rn. 10 f.; vgl. zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 1.12.2015 – 3 CE 15.1947 – juris Rn. 31).
Die Beurteilerin hat im Rahmen ihrer Einvernahme als Zeugin ausführlich dargelegt, wie sie Überschneidungen und Unterschiede von Beurteilungsbeitrag einerseits und den von ihr bei der Erstellung der periodischen dienstlichen Beurteilung andererseits zu bewertenden Beurteilungsmerkmalen einer Lehrkraft mit unterrichtlicher Tätigkeit an einer Schule gesehen und bewertet hat. Es sind keine Umstände ersichtlich, dass die Beurteilerin dadurch den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum in rechtlich relevanter Weise überschritten hätte.
Der Beurteilungsbeitrag wurde umfassend ausgewertet und hat in die Gesamtabwägung der dienstlichen Leistungen Eingang gefunden. Insbesondere hat die Beurteilerin hierzu angegeben, dass die für ihre Beurteilung wesentlichen Einzelmerkmale 2.1.1 bis 2.1.3 der Beurteilung nur eine teilweise Entsprechung im Beurteilungsbeitrag der Universität finden. Daher hat sie die entsprechenden aussagekräftigen einzelnen Elemente aus dem Beurteilungsbeitrag für die Bewertung dieser Einzelmerkmale einer Lehrkraft an einer Schule ermittelt und in die von ihr zu erstellende Beurteilung eingestellt. Auch die Beimessung eines höheren Gewichts hinsichtlich der schulisch-unterrichtlichen Leistungen, obwohl diese nur etwa ein Jahr des Beurteilungszeitraums umfasst haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch für das Gericht erschließt sich ohne weiteres, dass es einen deutlichen Unterschied macht, ob Erwachsene an einer Universität oder minderjährige Schulkinder unterrichtet werden. Denn die dienstliche Beurteilung bezieht sich auf einen Leistungsvergleich von Lehrern im schulischen Unterrichtseinsatz. Entsprechend darf dieser Tätigkeit bei der Bildung des Gesamturteils ein höheres Gewicht gegenüber einer zeitlich dominierenden, aber nicht schulisch-unterrichtlichen Tätigkeit beigemessen werden.
Andererseits hat die Beurteilerin die mit einem herausragend guten Ergebnis bewerteten, über einen längeren Zeitraum erbrachten Leistungen am Universitätsinstitut in der Weise berücksichtigt, dass sie die von ihr für die schulisch-unterrichtliche Tätigkeit vorgesehenen Einzelbewertungen und das hierfür vorgesehene Gesamturteil „VE“ jeweils um eine Bewertungsstufe angehoben hat und zum Gesamtergebnis „UB“ gelangt ist. Der Beurteilungsbeitrag fand damit Berücksichtigung in der dienstlichen Beurteilung und hat sich auf das Gesamturteil ausgewirkt. Das hält sich innerhalb des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums. Eine weitergehende Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums ist dem Gericht verwehrt (§ 114 Satz 1 VwGO).
Der Umstand, dass der Beurteilungsbeitrag des Instituts für Schulpädagogik im Amt A 12 erstellt wurde, obwohl die Klägerin in einem wesentlichen Teil des Zeitraums, den der Beurteilungsbeitrag umfasst (seit … November 2016) dienstrechtlich den Beamten der Besoldungsgruppe A 12 + AZ gleichgestellt war, mithin der Beurteilungsbeitrag für ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 + AZ hätte erstellt werden müssen, kann sich auf die Gesamtbewertung der dienstlichen Beurteilung nicht zu Lasten der Klägerin auswirken. Das folgt bereits daraus, dass der Beurteilungsbeitrag auf das höchste Beurteilungsprädikat „Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist“ (HQ) lautet und dieses Prädikat in jedem Einzelmerkmal vergeben ist. Ein Beurteilungsbeitrag im Amt A 12 + AZ hätte nicht besser lauten können, allenfalls wegen der höheren Anforderungen an das höhere Amt etwas schlechter. Zudem hat der den Beurteilungsbeitrag verantwortende Universitätsprofessor der Beurteilerin im November 2019 mitgeteilt, dass das Prädikat „HQ“ für die Klägerin auch in einem Statusamt A 12 + AZ gelten würde (siehe hierzu E-Mails vom …11.2019 und …11.2019). Die Beurteilerin hat auch ausgesagt, dass sie den ihr vorliegenden Beurteilungsbeitrag in die Beurteilung einbezogen hat. Dabei hat sie betont, dass ihr Eindruck über die schulisch-unterrichtlichen Tätigkeiten den Schwerpunkt der Beurteilung bildete und daher von höherem Gewicht war als die Bewertung der Tätigkeit an der Universität. Daraus ist zu ersehen, dass selbst bei einem Ergebnis HQ in einem Amt A12 + AZ im Beurteilungsbeitrag der Universität dieser Umstand nicht dazu geführt hätte, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung anders ausgefallen wäre.
3. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).


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