Verwaltungsrecht

Periodische Beurteilung wird nicht aufgehoben

Aktenzeichen  M 5 K 18.2063

Datum:
4.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 31818
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LlbG Art. 54
RDGEG § 3, § 5
BBG § 15

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung seiner periodischen Beurteilung vom … … 2018 für den Beurteilungszeitraum vom … … 2015 bis … … 2018 und Erstellung einer neuen periodischen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Denn die angefochtene Beurteilung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO analog, da eine dienstliche Beurteilung keinen Verwaltungsakt darstellt).
Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (BVerwG, U.v. 13.5.1965 – 2 C 146.62 – BVerwGE 21, 127/129; U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – BVerwGE 60, 245 ständige Rechtsprechung).
Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu.
Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 11.1.1999 – 2 A 6/98 – ZBR 2000, 269).
Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 26.6.1980, a.a.O.).
Innerhalb des durch die Art. 54 ff. Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaubahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U.v. 17.12.1981 – 2 C 69/81 – BayVBl 1982, 348). Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, U.v. vom 16.10.1967 – VI C 44.64 – Buchholz 232, § 15 BBG Nr. 1; U.v. 26.6.1980, a.a.O.). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form miteinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. BayVGH, U.v. 23.5.1990 – 3 B 89.02832 m.w.N.; vgl. zum Ganzen auch: VG München, U.v. 11.1.2017 – M 5 K 16.2729 – juris Rn. 15).
Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag (hier 1.3.2018) gegolten haben (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2000 – 2 C 7/99 – NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 14.2.1990 – 1 WB 181/88 – BVerwGE 86, 240).
Zugrunde zu legen sind hier daher Art. 54 ff. LlbG, die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen v. 18.11.2010 – VV-BeamtR, Abschnitt 3: Dienstliche Beurteilung – allgemeine Beurteilungsrichtlinien) sowie die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten der Beklagten (Beurteilungsrichtlinien/Beamte; Stand: 12.6.2017).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene dienstliche Beurteilung vom … … 2018 rechtlich nicht zu beanstanden.
Die als Zeugin einvernommene Beurteilerin – an deren Glaubwürdigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln sieht – hat in der mündlichen Verhandlung ihre Vorgehensweise bei der Erstellung der Beurteilung des Klägers im Vergleich zu weiteren Beamten derselben Besoldungsgruppe dargestellt. Ihre Angaben plausibilisieren das Gesamturteil mit 11 Punkten, welches über dem Schnitt von 10,5 Punkten für Beamte der 3. Qualifikationsebene von A 9 bis A 13 liegt.
Eine vereinfachte Dokumentation der Beurteilung war zulässig nach Nummer 2.8 der Beurteilungsrichtlinien der Beklagten i.V.m. Nummer 6.3 im Abschnitt 3 der VV-BeamtR, nachdem der Kläger 2015 in der gleichen Besoldungsgruppe und auf dem gleichen Dienstposten schon einmal periodisch beurteilt worden ist.
Die Beurteilerin hat auch nicht – wie die Klagepartei meint – ihr Beurteilungsermessen vollständig auf die Beurteilungskommission nach Nummer 8.3 der Beurteilungsrichtlinien der Beklagten delegiert.
Es mag zwar befremdlich erscheinen, dass die Beurteilerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis darüber hatte, wie die Beurteilungskommission zu den einzelnen Prädikaten für die jeweils zu Beurteilenden gekommen ist. Ihrer Aussage nach habe sie das in der Beurteilungskommission hierfür verwendete Verfahren nicht gekannt.
Es mag auch verwundern, dass sie sich nicht verpflichtet gesehen hat, sich darüber kundig zu machen. Denn die Begründung hierfür, dass „das Haus einfach zu groß“ dafür sei, vermag nicht zu überzeugen. Es geht nicht um den gesamten Abstimmungsvorgang in der Beurteilungskommission für jeden einzelnen Beamten, sondern nur um die in allen Fällen grundlegende Vorgehensund Verfahrensweise an sich.
Das erscheint vorliegend jedoch nicht als durchgreifender verfahrensrechtlicher Mangel. Die Beurteilerin hat ihr Beurteilungsermessen nicht vollständig delegiert. Anhand der ihr vorgelegten Liste nahm sie eine Gesamtplausibilisierung vor und hatte sich Rückfragen – und dann gegebenenfalls auch Änderungen – im Einzelfall vorbehalten. Dass der Beurteilerin hierfür nur eine alphabetisch sortierte Liste vorgelegt worden ist, ist nicht zu beanstanden. Sie konnte so zwar nicht auf Anhieb eine Reihung der einzelnen Beamten erkennen, die sie in der Regel ohnehin nicht persönlich kannte. Sie konnte aber ohne weiteres Veränderungen bei den einzelnen Beamten gegenüber der letzten Beurteilung erkennen und gegebenenfalls weitere Informationen einholen.
Selbst wenn man einen durchgreifenden grundlegenden Verfahrensmangel annehmen wollte, ist nicht ersichtlich, dass sich dieser auf die hier streitgegenständliche Beurteilung des Klägers nachteilig ausgewirkt haben könnte. Das Gesamtprädikat entsprach letztlich dem Vorschlag der unmittelbaren Vorgesetzten, die den Kläger seit Jahren kannte und auch als Führungskraft langjährige Erfahrung hatte. Indem die Beurteiler letztlich dem von der unmittelbaren Vorgesetzten erstellten endgültigen Entwurf und das Original der Beurteilung 2018 unterzeichnete, hat sie sich diese in Ausübung ihres Beurteilungsermessen zu eigen gemacht.
Die als Zeugin einvernommene damalige unmittelbare Vorgesetzte des Klägers – an deren Glaubwürdigkeit das Gericht ebenfalls keinen Anlass zu Zweifeln sieht – erläuterte dem Gericht plausibel, wie sie zu ihrem Vorschlag gekommen war und gab insbesondere an, den Kläger mit der streitgegenständlichen Beurteilung als „gerecht“ beurteilt anzusehen. Sie wiederum hat ihren Vorschlag anhand der von ihr bewerteten Leistungen des Klägers erstellt, ohne auf den Schnitt zu achten oder sich durch diesen im Hinblick auf den Kläger gebunden zu sehen. Letztlich fiel die Beurteilung des Klägers gegenüber dem Schnitt von 10,5 Punkten auch überdurchschnittlich aus, im Übrigen unverändert gegenüber der periodischen dienstlichen Beurteilung 2015, was Voraussetzung für die beim Kläger vorgenommene vereinfachte Dokumentation war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO -.


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