Verwaltungsrecht

Pflicht zur dauerhaften Einhaltung einwandfreier Trinkwasserqualität

Aktenzeichen  RN 5 K 19.859

Datum:
25.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 21552
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwZVG Art. 29, Art. 30 Abs. 1 S. 1, Art. 31, Art. 36
IfSG § 16 Abs. 8 § 37, § 38, § 39 Abs. 2 S. 2,

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird hinsichtlich des Feststellungsantrags eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Das Verfahren wird gem. § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO eingestellt, soweit der Klägervertreter die Klage in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hat.
II.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes Deggendorf vom 10.4.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die isolierte Zwangsgeldandrohung ist formell und materiell rechtmäßig.
Der Bescheid vom 10.4.2019 kann nur insoweit angefochten werden, als durch ihn selbst eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird, Art. 38 Abs. 1 S. 3 VwZVG. Der Kläger wendet sich in seinem Klageantrag ausdrücklich gegen den Bescheid vom 10.4.2019.
a) Ermächtigungsgrundlage für die isolierte Zwangsgeldandrohung sind die Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 30 Abs. 1 S. 1, 31, 36 VwZVG.
b) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Als anordnende Behörde ist das Landratsamt Deggendorf für die Vollstreckung des Grundbescheides vom 6.11.2018 zuständig, Art. 30 Abs. 1 S. 1 VwZVG. Eine Anhörung vor Erlass der Zwangsgeldandrohung war gem. Art. 28 Abs. 5 BayVwVfG entbehrlich. Der Bescheid wurde dem Klägervertreter am 12.4.2019 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, Art. 36 Abs. 7 S. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4, Art. 8 VwZVG.
c) Daneben ist der Bescheid auch materiell rechtmäßig.
aa) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Der Bescheid ordnet die Vornahme einer Handlung an, ferner ist er wirksam und vollstreckbar. Vollstreckungshindernisse sind nicht ersichtlich.
(1) Bei dem Grundbescheid vom 6.11.2018 handelt es sich in Ziffer 4 um einen Verwaltungsakt, der ein Handeln des Klägers anordnet, Art. 18, 29 Abs. 1 VwZVG. Er verpflichtet den Kläger dazu, schriftlich mitzuteilen, durch welche Maßnahmen eine einwandfreie mikrobiologische Wasserqualität zukünftig und dauerhaft eingehalten wird.
(2) Der Verwaltungsakt ist insoweit auch nicht gem. Art. 44 BayVwVfG nichtig.
(a) Die Nichtigkeit ergibt sich zum einen nicht aus Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG. Die Anordnung des Ausgangsbescheides kann nicht aus tatsächlichen Gründen von niemandem ausgeführt werden. Keine Rolle spielt hier, ob dem Kläger durch die Bestellung der Grunddienstbarkeit der Zugriff auf die Wasserversorgungsanlage entzogen wurde und ob er Besitzer der selbigen ist. Eine rechtliche Unmöglichkeit ist im Rahmen des Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nicht ausreichend. Vielmehr ist nach dem Wortlaut erforderlich, dass die Durchführung der Anordnung objektiv tatsächlich unmöglich ist, also dass nach dem gegenwärtigen Stand der Technik, Wissenschaft und ähnlichem niemand den Verwaltungsakt ausführen kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 44 Rn. 39; Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 44 Rn. 144 ff.). Eine mangelnde Alleinberechtigung des Adressaten hat nur Unvermögen, keine objektive Unmöglichkeit zur Folge (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 44 Rn. 147).
(b) Daneben ergibt sich die Nichtigkeit des Ausgangsbescheides auch nicht daraus, dass er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
Solche Fehler sind gegeben, wenn sie in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte (BVerwG, U. v. 22.2.1985 – 8 C 107/83, NJW 1985, 2658, 2658; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 44, Rn. 8). Der Fehler ist offenkundig, wenn sich die schwere Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich sein muss, sich geradezu aufdrängen muss (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 44 Rn. 12). Ein solcher ist bezüglich der Adressierung des Bescheides an den Kläger nicht gegeben. Die Unerträglichkeit – unabhängig davon, ob es sich bei dem Kläger um den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage handelt – kann schon deswegen ausgeschlossen werden, weil es sich bei dem Kläger um den Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes und der sich in diesem befindenden Wasserversorgungsanlage handelt. Des Weiteren fehlt es auch schon deshalb an einer Offenkundigkeit eines Fehlers, weil der Kläger gegenüber dem Landratsamt mit Schreiben vom 4.2.2018 mitgeteilt hatte, dass er die Wasserversorgung R* … in Zukunft betreiben und übernehmen werde.
(3) Die Verpflichtung des Grundbescheides ist erfüllbar. Der Kläger ist objektiv in der Lage, die Verpflichtungen aus dem Bescheid zu erfüllen. Die Anordnung im streitgegenständlichen Grundbescheid richtet sich auf die Mitteilung von Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass eine einwandfreie mikrobiologische Wasserqualität zukünftig und dauerhaft gewährleistet werden soll. Selbst wenn der Kläger aufgrund der Dienstbarkeitsbestellung an die herrschenden Grundstücke an seinem Grundstück mit Bezug auf die Wasserversorgungsanlage keinen Besitz mehr hätte, so wäre es ihm dennoch möglich, die beabsichtigten Maßnahmen mitzuteilen.
(4) Der Kläger hat die ihm auferlegte Verhaltenspflicht nicht erfüllt. Ein entsprechende Mitteilung wurde bisher nicht vorgelegt.
(5) Die Anordnung ist schließlich kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Gemäß §§ 39 Abs. 2 S. 2, 16 Abs. 8 IfSG entfaltet die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zur Einhaltung der Trinkwasserverordnung keine aufschiebende Wirkung.
bb) Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben.
Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes war zulässig, Art. 36 Abs. 6 S. 2 VwZVG. Die Androhung des Zwangsgeldes durch den Grundbescheid vom 6.11.2018 ist erfolglos geblie-ben. Es ist nicht notwendig, dass das Zwangsmittel angewendet wird, also das Zwangsgeld beigetrieben wird (VG München, U. v. 20.1.2010 – M 7 K 9.4927, BeckRS 2010, 143944, Rn. 17). Gem. Art. 37 Abs. 1 S. 2 VwZVG kann ein Zwangsgeld so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (VG München, U. v. 20.1.2010 – M 7 K 9.4927, BeckRS 2010, 143944, Rn. 18). Auch im Hinblick darauf, dass es sich erst um das zweite Zwangsgeld gegen den Kläger handelt, ist die erneute Festsetzung zulässig.
cc) Ermessensfehler bezüglich der Höhe des Zwangsgeldes von 500,00 EUR sind nicht ersichtlich. Der zulässige Rahmen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes beträgt mindestens 15,00 EUR und maximal 15.000,00 EUR, Art. 31 Abs. 2 S. 1 VwZVG. Insbesondere befindet sich das Zwangsgeld noch im unteren Bereich des Rahmens.
3. Die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Bescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlagen sind die Art. 1, 2 Abs. 1 S. 1, 6 und 10 KG.
Als Veranlasser des Zwangsgeldbescheides ist der Kläger der richtige Kostenschuldner, Art. 2 Abs. 1 S. 1 KG. Die Gebührenhöhe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 KG in Verbindung mit Tarif-Nr. 1.I.8/1 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetzes beträgt der Gebührenrahmen für die Androhung von Zwangsmitteln nach Art. 36 VwZVG, die nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist und durch die eine Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, 12,50 bis 150,00 EUR. Mit 30,00 EUR befindet sich diese noch im unteren Bereich des Gebührenrahmens. Die Auslagenhöhe von 1,45 EUR begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
III.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 154 Abs. 1 S. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben