Verwaltungsrecht

Pflicht zur Obdachlosenunterbringung

Aktenzeichen  Au 8 S 19.1175

Datum:
12.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 18962
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
LStVG Art. 6, Art. 7 Abs. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

1. Der Zustand der (unfreiwilligen) Obdachlosigkeit ist als eine Störung der öffentlichen Ordnung bzw. im Hinblick auf die damit unter Umständen verbundene Gefährdung von Gesundheit und Leben des Obdachlosen als eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit anzusehen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Von einer Obdachlosigkeit im rechtlichen Sinne ist erst dann nicht mehr auszugehen, wenn sich der Obdachlose durch eigenes Verhalten der Nutzungsmöglichkeit der Obdachlosenunterkunft entzieht, in dem er beharrlich gegen die innere Ordnung der ihm zugewiesenen Einrichtung verstößt und deshalb im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung der Unterkunft verwiesen werden muss. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Unterbringung eines Obdachlosen nach dem Obdachlosenrecht setzt sowohl dessen Unterbringungsfähigkeit als auch dessen Unterbringungswilligkeit voraus. Erst dann, wenn aufgrund der aktenkundigen Gesamtumstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die erforderliche Unterbringung des Obdachlosen nach den einfachen sicherheitsrechtlichen Maßstäben und Anforderungen des Obdachlosenrechts nicht mehr zu bewältigen ist, ist eine Zuständigkeit der Obdachlosenbehörde nicht mehr gegeben. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der bei der Prüfung der Frage, ob der Obdachlose unterbringungsunfähig und unterbringungsunwillig ist, anzulegende Maßstab darf vor dem Hintergrund, dass die für die Unterbringung Obdachloser zuständigen Behörden auch oftmals mit schwierigen Persönlichkeiten umgehen müssen, kein kleinlicher sein. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der am 9. August 2019 erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 7. August 2019 wird wiederhergestellt.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Widerruf seines Unterbringungsbescheids für ein Übergangswohnheim im Stadtgebiet der Antragsgegnerin mit zugehöriger Räumungsaufforderung, ein von der Antragsgegnerin verfügtes Hausverbot sowie die Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall deren jeweiliger Nichtbeachtung.
Am 1. April 2019 wurde der Antragsteller vorläufig in einem Übergangswohnheim für Männer im Stadtgebiet der Antragsgegnerin untergebracht. Im Rahmen dieser vorläufigen Unterbringung wurde ihm die Benutzungsordnung der Antragsgegnerin ausgehändigt. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. April 2019 wurde dem Antragsteller befristet bis zum 30. Juni 2019 eine Unterkunft im Übergangswohnheim zugewiesen (Ziffern 1 und 2.). Mit Bescheid vom 3. Juli 2019 wurde das Benutzungsverhältnis befristet bis zum 30. September 2019 verlängert (Ziffern 1 und 2.).
Im Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 7. August 2019 verstieß der Antragsteller mehrfach gegen die Obdachlosenunterbringungssatzung der Antragsgegnerin.
Mit Bescheid vom 7. August 2019 widerrief die Antragsgegnerin den Bescheid vom 3. Juli 2019 (Ziffer 1.), forderte den Antragsteller dazu auf, seine Unterbringungsmöglichkeit bis zum 7. August 2019 zu räumen und zurückzugeben (Ziffer 2.) und verfügte für den Zeitraum bis zum 3. Oktober 2019 ein Hausverbot hinsichtlich des Übergangswohnheims, in dem der Antragsteller untergebracht war (Ziffer 3.) Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. bis 3. wurde angeordnet (Ziffer 4.). Für den Fall der Nichtbeachtung der Ziffern 1. bis 3. wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziffer 5.).
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller mehrfach gegen die Obdachlosenunterbringungssatzung der Antragsgegnerin verstoßen habe, indem er u.a. in der Unterkunft geraucht, das Personal beleidigt sowie andere Bewohner geschlagen bzw. bedroht habe. Diese gewalttätigen Übergriffe könnten nicht länger hingenommen werden, da eine Gefahr für das Personal sowie die anderen Bewohner der Unterkunft bestehe. Im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Ermessens hinsichtlich des Widerrufs des Unterbringungsbescheids müsste das Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in der Unterkunft hinter den Interessen des Personals und der anderen Bewohner der Unterkunft an der Unverletzlichkeit von Leib und Leben zurückstehen. Ein milderes Mittel zur Gefahrenabwehr stehe nicht zur Verfügung. Aufgrund des wiederholten Fehlverhaltens sei auch in Zukunft ein ruhigeres Verhalten des Antragstellers nicht zu erwarten, so dass nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ein Hausverbot gegen den Antragsteller auszusprechen sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig gewesen, da ein Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung unter Berücksichtigung der durch das Verhalten des Antragstellers hervorgerufenen Gefahr für Leib und Leben nicht möglich sei. Die Auswahl des unmittelbaren Zwangs sei angesichts der zu erwartenden Erfolglosigkeit anderer Zwangsmittel sachgerecht.
Gegen den Bescheid vom 7. August 2019 hat der Kläger am 9. August 2019 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben und beantragt, den Bescheid aufzuheben (Au 8 K 19.1174). Über die Klage ist noch nicht entschieden.
Zugleich hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller sich nichts zu Schulden habe kommen lassen und weiterhin in der Unterkunft übernachten wolle.
Die Antragsgegnerin trat dem mit Schriftsatz vom 12. August 2019 entgegen und hat (sinngemäß) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller sich regelmäßig über die Hausordnung hinwegsetze und damit den Hausfrieden und die Sicherheit im Übergangswohnheim gefährde. In der Nacht vom 10. August 2019 habe der Antragsteller den Unterkunftsbetreuer beleidigt und bedroht und sei ihm gegenüber gewalttätig geworden. Die getroffenen Maßnahmen seien für den Antragsteller zumutbar. Aufgrund der milden Witterung bestehe keine Gefahr Leib und Leben. Zudem könne der Antragsteller täglich eine Wärmestube aufsuchen. Ebenso könne sich der Antragsteller in einem günstigen Hotel bzw. einer günstigen Pension einmieten, da er Leistungen nach dem SGB II erhalte.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 7. August 2019 ist zulässig und begründet.
Rechtsbehelfe haben in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten behördlich besonders angeordnet wird, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag ist in der Sache begründet.
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das Interesse des Betroffenen, vom sofortigen Vollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache zunächst verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage, soweit sie im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung überschaubar sind, zu berücksichtigen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden. Maßgeblich für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist dabei die sich im Zeitpunkt der Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage.
Die Klage gegen den Bescheid vom 7. August 2019 wird voraussichtlich erfolgreich sein.
1. Der Widerruf des Zuweisungsbescheids vom 3. Juli 2019 ist voraussichtlich rechtswidrig.
Gemäß Art. 57 Abs. 1 der Bayerische Gemeindeordnung und Art. 6 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) obliegt es der Antragsgegnerin als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern bzw. zu beseitigen. Der Zustand der (unfreiwilligen) Obdachlosigkeit ist als eine Störung der öffentlichen Ordnung bzw. im Hinblick auf die damit u.U. verbundene Gefährdung von Gesundheit und Leben des Obdachlosen als eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit anzusehen (vgl. Huttner, Die Unterbringung Obdachloser, S. 15/16; VGH Baden-Württemberg, B.v. 16.1.1996 – 1 S 3042/95 – DVBl. 1996, 567). Im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Art. 8 LStVG hat die Antragsgegnerin als Sicherheitsbehörde die (unfreiwillige) Obdachlosigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu beseitigen. Sie hat unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Insoweit ist sie jedoch grundsätzlich nur verpflichtet, zur Behebung der unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen.
Grundsätzlich hat die Antragsgegnerin auch die Möglichkeit, einen Zuweisungsbescheid für eine Unterkunft gemäß Art. 49 BayVwVfG i.V.m. § 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. d) i.V.m. § 7 der Satzung der Antragsgegnerin über die Obdachlosenunterbringung (Obdachlosensatzung) zu widerrufen. Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG i.V.m. der Obdachlosensatzung darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist.
Zwar hat sich die Antragsgegnerin in Ziffer 5. des Zuweisungsbescheids vom 3. Juli 2019 die Möglichkeit zum Widerruf vorbehalten, jedoch hat sie das ihr zustehende Ermessen nicht zutreffend ausgeübt. Die Ermessensentscheidung über das „Ob“ des Widerrufs ist nicht ohne weiteres in Richtung auf einen Widerruf indiziert. Vielmehr muss sich die Behörde an die Vorgaben der gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass des in Frage stehenden Verwaltungsakts und der Ermächtigung zum Widerruf gemäß Art. 49 BayVwVfG halten und auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Vertrauensschutzinteresse der Betroffenen berücksichtigen. Die zuständige Behörde kann trotz Vorliegens von Widerrufsgründen den Verwaltungsakt bestehen lassen, wobei ein Widerruf wegen besonderer Umstände schlechthin ausgeschlossen sein kann (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 49 Rn. 28). Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs haben Obdachlose grundsätzlich Anspruch auf ganztägige Unterbringung. Dabei kommen auch Unterkünfte einfachster Art in Frage, soweit eine menschenwürdige Unterbringung gewährleistet ist. Auch die aus einem unangepassten, sozialschädlichen Verhalten des Obdachlosen folgende „Unterbringungsunfähigkeit“ in einer Gemeinschaftseinrichtung ändert an der grundsätzlichen Verpflichtung der Sicherheitsbehörde zur Gefahrenabwehr nichts, so dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller aufgrund der ersichtlich fortbestehenden Obdachlosigkeit die erneute Unterbringung nicht generell verweigern darf (vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 4 CS 17.1450 – juris Rn. 13 f.). Von einer Obdachlosigkeit im rechtlichen Sinne ist erst dann nicht mehr auszugehen, wenn sich der Obdachlose durch eigenes Verhalten der Nutzungsmöglichkeit der Obdachlosenunterkunft entzieht, in dem er beharrlich gegen die innere Ordnung der ihm zugewiesenen Einrichtung verstößt und deshalb im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung der Unterkunft verwiesen werden muss. Daher geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Unterbringung eines Obdachlosen nach dem Obdachlosenrecht sowohl dessen Unterbringungsfähigkeit als auch dessen Unterbringungswilligkeit voraussetzt. Erst dann, wenn aufgrund der aktenkundigen Gesamtumstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die erforderliche Unterbringung des Obdachlosen nach den einfachen sicherheitsrechtlichen Maßstäben und Anforderungen des Obdachlosenrechts nicht mehr zu bewältigen ist, ist eine Zuständigkeit der Obdachlosenbehörde nicht mehr gegeben. Der bei der Prüfung der Frage, ob der Obdachlose unterbringungsunfähig und unterbringungsunwillig ist, anzulegende Maßstab darf vor dem Hintergrund, dass die für die Unterbringung Obdachloser zuständigen Behörden auch oftmals mit schwierigen Persönlichkeiten umgehen müssen, kein kleinlicher sein (BayVGH, B.v. 6.8.2015 – 4 C 15.1578 – juris Rn. 13 ff.).
Dieser strenge Maßstab ist nach der nur möglichen summarischen Prüfung nicht gewahrt. Die von der Antragsgegnerin dokumentierten Vorfälle, die den Antragsteller betreffen und eine Fremdgefährdung erkennen lassen, sind das „Bedrohen“ sowie das „Schlagen“ eines anderen Bewohners „auf den Kopf“. Aus diesen stichpunktartigen Beschreibungen lassen sich weder die genaue Tathandlung, der genaue Tathergang noch die Intensität der dem Antragsteller vorgeworfenen Handlungen entnehmen. Ebenso wenig wurden polizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller geführt, so dass eine Gefährdung, die über den Umgang mit schwierigen Persönlichkeiten hinausgeht, nicht ersichtlich ist. Der Antragsteller ist damit nach Aktenlage weder unterbringungsunfähig noch unterbringungsunwillig, so dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine erneute Unterbringung nicht generell verweigern darf. Ob diese Einschätzung weiter aufrechterhalten werden kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu entscheiden. Zwar zeigt der Vorfall vom 10. August 2019, dass der Antragsteller die Vorschriften der Obdachlosensatzung nicht einhält, jedoch lässt dieser Vorfall den Schluss auf eine Unterbringungsunfähigkeit bzw. Unterbringungsunwilligkeit nicht zu.
2. Ohne Vorliegen eines Widerrufsbescheids ist auch die Aufforderung, die Unterkunft bis zum 7. August 2019 zu räumen und den Platz im Mehrbettzimmer mit Spind und Bett vollständig geräumt und sauber zurückzugeben (Ziffer 2.), voraussichtlich rechtswidrig.
3. Auch das Hausverbot in Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheids ist voraussichtlich rechtswidrig.
Zwar ist Ermächtigungsgrundlage für das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Hausverbot das Hausrecht, das als notwendiger Annex zur öffentlich-rechtlichen Sachkompetenz einer Behörde von deren Leiter kraft der ihm zustehenden Organisationsgewalt zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs ausgeübt wird. Der Ausspruch eines Hausverbots hat insoweit einen präventiven Charakter als es darauf abzielt, künftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder öffentlichen Einrichtung zu vermeiden und dient dem öffentlichen Interesse an der unbeeinträchtigten Funktionsfähigkeit der Behörde bzw. Einrichtung. Dabei dient die Sicherstellung des ungestörten Ablaufs des Betriebs zugleich der Wahrung der Rechte von Mitarbeitern wie auch der übrigen „Kunden“, d.h. der die Behörde oder Einrichtung tatsächlich oder potentiell in Anspruch nehmenden Menschen, deren Rechte den Rechten des von einem Hausverbot Betroffenen regelmäßig nicht nachstehen (VG Osnabrück, B.v. 4.5.2012 – 6 B 44/12 – juris).
Aufgrund der o.g. Verpflichtung der Antragsgegnerin, Obdachlose grundsätzlich ganztägig unterzubringen (BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 4 CS 17.1450 – juris Rn. 13), ist das von der Antragsgegnerin verfügte Hausverbot im hier zu entscheidenden Einzelfall unverhältnismäßig, da sich der Antragsteller für einen Zeitraum von (fast) zwei Monaten überhaupt nicht in der Unterkunft aufhalten darf, ohne dass zwischen Tages- und Nachtzeit differenziert wird. Dafür, dass der Antragsteller ein (günstiges) Hotel für die Dauer von zwei (fast) Monaten selbst bezahlen könnte, ist nichts ersichtlich.
4. Ohne zu vollstreckenden Verwaltungsakt ist auch Ziffer 5. des streitgegenständlichen Bescheids voraussichtlich rechtswidrig.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der in der Hauptsache anzusetzende Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben