Verwaltungsrecht

Planfeststellung für ein Hochwasserrückhaltebecken

Aktenzeichen  8 ZB 14.1532

Datum:
6.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 45107
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BNatSchG § 30, § 44, § 67 Abs. 1
VwGO § 67 Abs. 4, § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

1. Im Rahmen des Darlegungserfordernisses nach § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO ist es Sache des vor dem Verwaltungsgerichtshof postulationsfähigen Prozessvertreters (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO), den von ihm für maßgeblich erachteten Streitstoff selbst zu durchdringen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Überprüfung einer fachplanerischen Abwägungsentscheidung ist es nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen anstelle der Planfeststellungsbehörde ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer besseren Planung leiten zu lassen. Aufgabe des Gerichts ist es vielmehr zu prüfen, ob rechtsfehlerfrei geplant wurde. (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Gebot gerechter Abwägung wird nicht verletzt, wenn sich die zuständige Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen widerstreitenden Belangen für die Bevorzugung einzelner Belange und damit notwendig für die Zurückstellung anderer Belange entscheidet. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 3 K 12.1615 2014-04-29 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. April 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts A. vom 13. November 2012 zur Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens an der S. (Hochwasserschutz W.). Im Bereich des planfestgestellten Hochwasserrückhaltebeckens befindet sich das Naturdenkmal „Hangmoor an der S. südlich W.“.
Das Verwaltungsgericht hat die erhobene Klage mit Urteil vom 29. April 2014 abgewiesen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Andere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – DVBl 2004, 838; BayVGH, B. v. 24.2.2006 – 1 ZB 05.614 – juris Rn. 11; B. v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).
2. Nach diesem Maßstab ergeben sich vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
2.1 Dies gilt zunächst hinsichtlich der Frage der Planrechtfertigung. Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, dass das verfahrensgegenständliche Hochwasserrückhaltebecken entgegen der Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsumdruck, S. 16 ff.) und gemessen an den Zielsetzungen des einschlägigen Fachplanungsgesetzes, namentlich des Wasserhaushaltsgesetzes 2010 (vgl. insbesondere § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG 2010), nicht vernünftigerweise geboten wäre (zu diesem Maßstab vgl. nur BayVGH, U. v. 19.2.2014 – 8 A 11.40040 u. a. – BayVBl. 2016, 155 Rn. 372 m. w. N.). Dass das planfestgestellte Hochwasserrückhaltebecken für einen effektiven Hochwasserschutz nicht geeignet oder nicht erforderlich wäre, zeigt der Kläger nicht auf. Etwaige, im Rahmen der fachplanerischen Abwägungsentscheidung bzw. nach besonderen Rechtsvorschriften, namentlich des Naturschutzrechts, zu berücksichtigende, gegebenenfalls gegen das Vorhaben sprechende Belange vermögen die Planrechtfertigung des Vorhabens als solche demgegenüber nicht in Zweifel zu ziehen. Ausgehend hiervon ergeben sich auf der Grundlage der klägerischen Ausführungen keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Bejahung der Planrechtfertigung durch das Verwaltungsgericht.
2.2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind auch auf der Grundlage des Klägervortrags hinsichtlich der Überprüfung der fachplanerischen Alternativenprüfung nicht ersichtlich. Namentlich ist für den Senat entgegen klägerischer Darstellung nicht erkennbar, dass das planfestgestellte Vorhaben seitens des Verwaltungsgerichts als per se „alternativlos“ eingeschätzt worden wäre. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass die seitens der Planfeststellungsbehörde durchgeführte Variantenprüfung rechtlich nicht zu beanstanden gewesen ist und die von Klägerseite favorisierte Variante sich nicht als vorzugwürdig aufgedrängt hat (vgl. Urteilsumdruck, S. 42 f.). Diesem Ergebnis der richterlichen Überprüfung der behördlichen Alternativenprüfung, der im Übrigen rechtliche Grenzen gesetzt sind (vgl. hierzu auch unten Ziff. 2.5), setzt der Kläger im Zulassungsverfahren, wo er lediglich (unter Vorlage einer Stellungnahme des Geo-wissenschaftlichen Büros Dr. Heimbucher GmbH) darlegt, dass es realisierbare Alternativen zu dem planfestgestellten Hochwasserschutzvorhaben gebe, nichts Maßgebliches entgegen.
2.3 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterliegt auch hinsichtlich der Erteilung naturschutzrechtlicher Ausnahmen bzw. Befreiungen seitens der Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens keinen ernstlichen Zweifeln.
2.3.1 Dies gilt zunächst hinsichtlich der Unterschutzstellung des im Bereich des geplanten Hochwasserrückhaltebeckens gelegenen Hangmoors als Naturdenkmal und der diesbezüglich seitens der Planfeststellungsbehörde erteilten Ausnahme bzw. Befreiung von den Geboten und Verboten der Verordnung des Landratsamts A. über das flächenhafte Naturdenkmal „Hangmoor an der S. südlich W.“ vom 31. Oktober 1980 (vgl. § 4 der Verordnung bzw. § 67 Abs. 1 BNatSchG). Der Kläger vertritt insoweit im Zulassungsverfahren die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nicht vorliegen. Jedoch setzt sich der Kläger in diesem Zusammenhang weder substanziiert mit den einschlägigen Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsumdruck, S. 20 ff.) noch mit den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiungserteilung auseinander, sondern stellt lediglich seine eigene Auffassung ergebnisbezogen neben die ausführliche und nachvollziehbare rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich auf Grundlage dieser Darlegungen mithin nicht.
2.3.2 Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich des von Klägerseite angesprochenen gesetzlichen Biotopschutzes (vgl. § 30 BNatSchG). Auch insoweit legt das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung ausführlich dar und verweist hierbei hinsichtlich der für rechtmäßig erachteten Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht zuletzt auch auf die im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten und insoweit einschlägigen naturschutzfachlichen Nebenbestimmungen (vgl. Urteilsumdruck, S. 29 ff.). Mit diesen nachvollziehbaren gerichtlichen Darlegungen setzt sich das Zulassungsbegehren des Klägers nicht auseinander. Soweit der Kläger stattdessen in diesem Zusammenhang auf die Grenzen der planfeststellungsrechtlichen Konzentrationswirkung (vgl. Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG) abstellt, trifft es zwar zu, dass die planfeststellungsrechtliche Konzentrationswirkung als solche keine Abwägungsmängel auszugleichen vermag. Derartiges hat das Verwaltungsgericht jedoch auch weder behauptet noch seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
2.4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen auch hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen des Artenschutzes (vgl. §§ 44 ff. BNatSchG) nicht. Auch diesbezüglich begründet das Verwaltungsgericht sein Urteil ausführlich und nachvollziehbar (vgl. Urteilsumdruck, S. 35 ff.). Mit diesen gerichtlichen Darlegungen setzt sich die Klägerseite wiederum nicht hinreichend substanziiert auseinander. Stattdessen stellt der Kläger im Zulassungsverfahren im Wesentlichen nur seine naturschutzfachliche Auffassung hinsichtlich der negativen Folgen von Überschwemmungsereignissen für die geschützte Art Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Falter) ergebnisbezogen dar und unterstreicht seine Auffassung durch die Vorlage einer nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erstellten gutachterlichen Stellungnahme (Dipl.-Ing. Bräu, Fachgutachten zur Betroffenheit der streng geschützten Art Phengaris nausithous, 2014).
Soweit der Zulassungsantrag hierbei lediglich auf die genannte, von einem Diplom-Ingenieur verantwortete (gleichwohl auch rechtliche Ausführungen enthaltende) gutachterliche Stellungnahme verweist bzw. diese Stellungnahme im Zulassungsantrag lediglich in kurzen Stichworten zusammenfasst, genügt dies dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Vielmehr ist es – zumal im Berufungszulassungsverfahren – Sache des vor dem Verwaltungsgerichtshof postulationsfähigen Prozessvertreters (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO), den von ihm für maßgeblich erachteten Streitstoff selbst zu durchdringen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 56; zur Nichtberücksichtigung des Vorbringens Dritter im Anwaltsprozess vgl. auch BVerwG, B. v. 11.12.2012 – 8 B 58/12 – NVwZ-RR 2013, 341 Rn. 16 m. w. N.; VGH BW, U. v. 30.10.2014 – 10 S 3450/11 – DVBl 2015, 189 Rn. 36 m. w. N.). Eine solche Durchdringung unterbleibt vorliegend insoweit.
Soweit der Klägervertreter im Zulassungsantrag die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil zitierte Einschätzung des „Biologen der Regierung von Schwaben“ (vgl. Urteilsumdruck, S. 40) anspricht und die Tragfähigkeit von dessen Auskünften anzweifelt, kann dies schon insoweit für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils keinen Anlass geben, als sich die verwaltungsgerichtliche Entscheidung lediglich ergänzend auch auf die zitierte fachliche Aussage zum Pflegeregime stützt. Entscheidungstragend nimmt das Erstgericht demgegenüber auf die für überzeugend erachteten naturschutzfachlichen Darlegungen des Vertreters der höheren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung und zudem ergänzend auf Erläuterungen des für den Beigeladenen tätigen Landschaftsarchitekten in der mündlichen Verhandlung Bezug. Mit den insoweit vom Verwaltungsgericht zitierten Darlegungen setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Insoweit werden keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, ob und inwieweit diese Darlegungenen bzw. deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht etwaigen Zweifeln unterliegen könnten.
Im Übrigen hat der Kläger weder in diesem noch in einem anderen Zusammenhang weder einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) noch Verfahrensfehler, wie etwa eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO), gerügt. Auch wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht seitens des Klägers Beweisanträge nicht gestellt.
Bei der vom Klägervertreter noch angesprochenen Passage des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Frage einer Befreiung bzw. Ausnahme von artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 BNatSchG handelt es sich im Übrigen ersichtlich lediglich um einen ergänzenden und als solchen nicht entscheidungstragenden Hinweis (vgl. Urteilsumdruck, S. 41).
2.5 Schließlich sind auch hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der fachplanerischen Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung nicht zu besorgen. Bei der Überprüfung einer fachplanerischen Abwägungsentscheidung ist es nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen anstelle der Planfeststellungsbehörde ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer besseren Planung leiten zu lassen. Aufgabe des Gerichts ist es vielmehr, zu prüfen, ob rechtsfehlerfrei geplant wurde (vgl. nur BVerwG, U. v. 19.5.1998 – 4 A 9.97 – BVerwGE 107, 1/10). Diesen Prüfungsmaßstab hat das Verwaltungsgericht beachtet (vgl. Urteilsumdruck, S. 41 f.). Demgegenüber läuft die Argumentation des Klägers im Zulassungsantrag darauf hinaus, das Gericht für verpflichtet zu halten, einer aus Klägersicht „besseren“ Planung zum Durchbruch zu verhelfen.
Das gerichtlich zu überprüfende Gebot gerechter Abwägung wird, wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, nicht verletzt, wenn sich die zuständige Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen widerstreitenden Belangen – wie auch vorliegend – für die Bevorzugung einzelner Belange und damit notwendig für die Zurückstellung anderer Belange entscheidet. Die hierin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr gerade ein wesentliches Element der der Planfeststellungsbehörde durch den Gesetzgeber eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. nur BVerwG, U. v. 13.10.2011 – 4 A 4001/10 – NVwZ 2012, 432 Rn. 45 m. w. N.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789 – BayVBl 2002, 378).
4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziff. 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Hierbei entspricht es – in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B. v. 15.9.2015 – 9 KSt 2.15 – NuR 2016, 127/128 m. w. N.) – der Handhabung des Senats, den Streitwert für Verbandsklagen eines Naturschutzvereins in planfeststellungsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel mit 30.000 Euro zu bemessen. Umstände, die für den vorliegenden Fall entgegen dieser Regel die Annahme eines niedrigeren Streitwerts nahelegen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war deshalb entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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