Verwaltungsrecht

Probezeitbeurteilung und Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

Aktenzeichen  3 C 17.256

Datum:
30.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBesG BayBesG Art. 30 Abs. 3 S. 1
BeamtStG BeamtStG § 10 S. 1, § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
LlbG LlbG Art. 12 Abs. 1 S. 4, Abs. 4, Abs. 5, Art. 54 ff.
VwGO VwGO § 122 Abs. 2 S. 3, § 146 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Steht die fehlende Bewährung eines Beamten auf Probe fest, ist er zu entlassen. Die fehlende Bewährung kann sich u.a. aus einem unzureichende Arbeitstempo, mangelnder Verantwortungsbereitschaft und Entscheidungsfreude sowie fehlender Bürgerfreundlichkeit ergeben, wenn der Beamte seine Leistungen trotz eingehender Gespräche nicht verbessern kann. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 1 K 15.949 2016-12-12 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2016 – RN 1 K 15.949 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Probezeitbeurteilung des Landratsamtes K … vom 3. September 2014 und gegen die Entlassungsverfügung der Regierung von Niederbayern vom 6. Februar 2015.
Der am 17. April 1975 geborene Kläger wurde nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, am 15. Oktober 2012 beim Landratsamt K … eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsinspektor (BesGr. A 9) ernannt. Der Kläger war zunächst vom 15. Oktober 2012 bis 14. November 2012 im Sachgebiet „Staatliches Abfallrecht“, danach vom 15. November 2012 bis 14. Oktober 2014 im Sozialamt mit dem Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes und ab Oktober 2013 auch mit der Widerspruchsbearbeitung nach dem SGB XII betraut. Die nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit für den Zeitraum vom 15. Oktober 2012 bis 14. Oktober 2013 durch das Landratsamt K … erstellte Einschätzung während der Probezeit vom 9. Oktober 2013 enthielt in Bezug auf den Kläger neben der Bewertung „voraussichtlich noch nicht geeignet“ auch die Aussage, dass die Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) nicht erfüllt werden. Die Leistungsmängel des Klägers, ihre Ursachen und die Möglichkeiten der Abhilfe wurden in der Einschätzung während der Probezeit festgehalten.
Im Hinblick auf diese Thematik wurden am 4. Februar 2014 und 26. Juni 2014 zwischen dem Kläger und seinen unmittelbaren Vorgesetzten – Sachgebietsleiter B … und Abteilungsleiterin B … – zwei längere Gespräche geführt. In der Probezeitbeurteilung des Landratsamts K … vom 3. September 2014 wurde der Kläger schließlich als „nicht geeignet“ für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bewertet und festgestellt, dass die Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG nicht erfüllt werden.
Mit Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 6. Februar 2015 wurde der Kläger daraufhin mit Ablauf des 31. März 2015 wegen mangelnder Bewährung sofort vollziehbar aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Der auf Antrag des Klägers beteiligte Bezirkspersonalrat hatte zuvor mit Schreiben vom 23. Januar 2015 der Entlassung zugestimmt.
Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 12. Mai 2015 wurde der Widerspruch gegen die Probezeitbeurteilung vom 3. September 2014 als auch gegen den Entlassungsbescheid vom 6. Februar 2015 zurückgewiesen. Für die hiergegen erhobene Klage vom 19. Juni 2015 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2016 die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers, bei deren Darlegung offen bliebe, von welchen Einnahmen er seinen Lebensunterhalt bestreite, aus der sich aber ergebe, dass der Kläger einen Pkw und eine Lebensversicherung zur Führung des Prozesses einsetzen könne, biete die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sowohl die Probezeitbeurteilung auf der Grundlage der Art. 54 ff. LlbG, Art. 30 und Art. 66 BayBesG, Abschnitte 3 und 4 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) und der Beurteilungsbekanntmachung StMI (IMBEK vom 3. August 2011, Az. IZ1-0371.1-24, AllMBl. Seite 467) als auch die daran anschließende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. § 10 BeamtStG, Art. 12 Abs. 4, 5 LlbG) seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
Hiergegen erhob der Kläger am 29. Dezember 2016 Beschwerde. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2016 wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, die Beschwerde binnen zwei Wochen zu begründen. Auf Antrag des Klägers vom 16. Januar 2017 wurde die Begründungsfrist bis 2. Februar 2017 verlängert. Der Beschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen. Nach Vorlage der Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde dem Kläger auf entsprechende Anfragen hin mit Schreiben des Senats vom 15. Februar 2017 und 10. März 2017 mitgeteilt, dass eine Beschwerdebegründung zwar zweckmäßig, aber für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht erforderlich sei. Eine solche sei schriftlich vorzulegen. Im Fall der Zurückweisung der Beschwerde falle gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5502 eine Festgebühr in Höhe von 60,- € an. Eine Begründung der Beschwerde erfolgte gleichwohl nicht.
Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Regelung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
1. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die gegen die Probezeitbeurteilung des Landratsamtes K … vom 3. September 2014 als auch gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe im Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 6. Februar 2015 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 12. Mai 2015 erhobene Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auf die diesbezüglichen überzeugenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses wird Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO.). Entscheidungsrelevante Aspekte, die den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegenstünden, hat der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich.
1.1 Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die wertende Entscheidung des Dienstherrn, ob sich der Kläger als Beamter auf Probe bewährt hat, in der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren prognostischen Einschätzung besteht, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U.v. 18.7.2001 – 2 A 5/00 – juris Rn. 16). Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn aufgrund des Verhaltens des Beamten in der Probezeit begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 3 CS 15.2220 – juris Rn. 31 m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Dienstherr im Rahmen der Probezeitbeurteilung den Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums verkannt hat, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG, U.v. 31.5.1990 – 2 C 35/88 – juris Rn. 18), liegen auch aus Sicht des Senats nicht vor, so dass die Wertung des Dienstherrn, der Kläger habe sich in der Probezeit endgültig nicht bewährt, vorliegend nicht zu beanstanden ist.
1.1.1 Bereits vor der Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe bestanden gravierende Bedenken gegen die fachliche und persönliche Eignung des Klägers. Dies wurde auch im Rahmen eines Gesprächs zwischen der damals zuständigen Abteilungsleiterin E …, der Leiterin des fachlichen Vollzugs des Abfallrechts (Frau v S …), dem Personalchef (Herr W …) und dem Kläger schriftlich festgehalten (s. Aktenvermerk vom 9. Oktober 2012). Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang die fachliche und persönliche Eignung des Klägers bzw. sein Umgang mit dem amtsinternen und externen Personenkreis sowie die Arbeitsleistung des Klägers bemängelt. Aus dem Aktenvermerk ergibt sich ausdrücklich, dass die trotz dieser Mängel erfolgte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auch dazu dienen sollte, die Bedenken gegen die Eignung des Klägers auszuräumen. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass andernfalls eine Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Betracht komme.
1.1.2 Die Leistungsmängel des Klägers, ihre Ursachen und Möglichkeiten der Abhilfe wurden schriftlich in der vom Landratsamt K … erstellten „Einschätzung während der Probezeit“ vom 9. Oktober 2013 dargestellt. Insbesondere wurde ausgeführt, dass der Kläger eigenen Einsatz und Engagement bei der Aufgabenfindung und -erledigung vermissen lasse, er letztere oftmals hinaus schiebe und sich abwartend verhalte, so dass es zu einer verzögerten Sachbearbeitung komme. Das Arbeitstempo und damit die Quantität der Arbeitsergebnisse seien als vergleichsweise niedrig zu bewerten. Der Kläger verstehe es, Aufgaben nach Möglichkeit zu delegieren, bei der Entscheidungsfindung benötige er oftmals Hilfestellung. Bei der selbständigen Bearbeitung seines Aufgabengebietes bestünde deshalb Verbesserungsbedarf. Die eingeschränkte Ausprägung von Verantwortungsbereitschaft, Entschlusskraft und Entscheidungsfreude führe dazu, dass das Führungspotenzial als gering einzustufen sei. Er sei kollegial, aufgrund seiner Arbeitsweise komme es jedoch zu Spannungen in seinem unmittelbaren Arbeitsbereich. Im Verhalten nach außen müsse er den Grundsatz der Bürgerfreundlichkeit besser umzusetzen. Nach Eindruck der Vorgesetzten könnten die dem Kläger momentan zugewiesenen Aufgaben eine Vollzeittätigkeit nicht ausfüllen. Diese seien auch nicht der Ausbildung des Klägers angemessen. Er sei deshalb zusätzlich mit der Bearbeitung sämtlicher Widersprüche im Sozialamt betraut worden. Es werde erwartet, dass sich der Kläger zügig in das neue Aufgabengebiet einarbeite und die eingehenden Widersprüche weitgehend selbständig, ordnungsgemäß und in angemessenem Tempo bearbeite. Es bestünden insgesamt Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Probezeit. Die (negativen) Eindrücke aus einem anderen Sachgebiet zu Beginn der Probezeit hätten sich bestätigt. Für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sei er noch nicht geeignet, die Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG würden nicht erfüllt.
In längeren Gesprächen am 4. Februar 2014 und 26. Juni 2014 wurden die erkannten Mängel und an ihn gerichteten Erwartungen gegenüber dem Kläger weiter durch seine unmittelbaren Vorgesetzten thematisiert. Dennoch konnte in der Probezeitbeurteilung vom 3. September 2014 keine Verbesserung der Eignung, Befähigung und Leistung des Klägers festgestellt werden. Insbesondere habe der Kläger bei der Bearbeitung der ihm übertragenen Aufgaben deutliche Mängel gezeigt. Aufgaben – insbesondere anspruchsvollere Aufgaben – seien zum Teil gar nicht oder unvollständig erledigt worden. Der Kläger wurde deshalb in der Probezeitbeurteilung vom 3. September 2014 abschließend als für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet bewertet.
1.1.3 Hinreichende Anhaltspunkte für die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Unvoreingenommenheit des für die Beurteilung zuständigen Vorgesetzten (Landrat Dr. F …) oder der für den Beurteilungsentwurf verantwortlichen unmittelbaren Vorgesetzten (Sachgebietsleiter B … und Abteilungsleiterin B …) vermag auch der Senat nicht zu erkennen. Maßgeblich hierfür ist nämlich nicht die subjektive Sicht des Klägers als Beurteilten, sondern die Sicht eines objektiven Dritten (BVerwG, U.v. 23.4.1998 – 2 C 16.97 – Rn. 13).
Der Kläger konnte in diesem Zusammenhang nicht darlegen, inwieweit durch die Äußerung des Personalleiters W …, er müsse Angst haben, dass der Kläger nicht mit einem Messer bei ihm auftauche, wenn er ihm mitteile, dass er die Probezeit nicht bestanden habe (s. Schreiben des Klägers vom 6. August 2014), die Objektivität des beurteilenden Landrats eingeschränkt gewesen sei. Weder dem eigenen Vorbringen des Klägers noch der nachträglichen Stellungnahme des Landrats vom 13. April 2015 kann entnommen werden, dass der Kläger als „irrer Amokläufer“ bezeichnet bzw. auf diese Weise herabgewürdigt und beleidigt worden ist.
Zudem ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, inwieweit die Aussage des Personalleiters W … Zweifel an der Objektivität des für die Beurteilung oder den Beurteilungsentwurf zuständigen Personenkreises (Landrat, Abteilungsleiterin, Sachgebietsleiter) begründen soll. Nach Auskunft des Landrats in der Stellungnahme vom 13. April 2015 hat der von ihm auf die angebliche Beleidigung des Klägers angesprochene Personalleiter dem Kläger auf seine Äußerung, die Arbeit mit aggressiven Asylbewerbern sei unzumutbar, lediglich entgegnet, dass jeder Mitarbeiter im Landratsamt, der eine negative Entscheidung fälle, einem gewissen Bedrohungsrisiko ausgesetzt sei. So bestehe auch bei ihm das Risiko, dass der Kläger ihn bei einer möglichen Entlassung mit dem Messer bedrohen könnte.
Soweit der Landrat weiter ausführt, dass die Probezeitbeurteilung des Klägers auf einer Gesamtschau der Eignung, Befähigung und Leistung sowie der Gesamtpersönlichkeit des Klägers beruhe, die in Ansehung der Konsequenzen für den Kläger nicht leichtfertig getroffen worden sei, so sprechen aus Sicht des Senats keine Anhaltspunkte dagegen. Immer wieder waren vorliegend die Arbeitsabläufe und -ergebnisse des Klägers beobachtet und die Probleme in der Zusammenarbeit und in der Leistung erörtert worden. Dem Kläger war auch ein Sachgebietswechsel zum Sozialamt ermöglicht und somit Art. 12 Abs. 1 Satz 4 LlbG Rechnung getragen worden, wonach der Einsatz in der Probezeit grundsätzlich auf verschiedenen Dienstposten erfolgen soll. Ausdrücklich wurde im Rahmen der Probezeiteinschätzung dem Kläger insofern auch die Möglichkeit gegeben, sich im Hinblick auf die Widerspruchsbearbeitung nach SGB XII (ab Oktober 2013) zu bewähren. Soweit das Verwaltungsgericht aufgrund der überzeugenden Darstellung der Vorgesetzten zur Auffassung gelangt, dass der Kläger diese Bewährungsmöglichkeit nicht nur aufgrund vorrangiger anderweitiger Dienstgeschäfte (Betreuung der Asylbewerber) nicht genutzt hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Mehrfach wurde der Kläger von Seiten seiner Vorgesetzten darauf angesprochen, dass es im Hinblick auf seinen Arbeitsrückstand nicht nachvollziehbar sei, warum er bereits um 16 Uhr den Dienst beende. Entgegen seiner Auffassung ist der Kläger auch im Rahmen der Betreuung von Asylbewerbern ausgebildet worden. Die berufspraktischen Zeiten, die er als Anwärter für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen im Rahmen seiner Ausbildung durchlaufen hat, dienen der Ausbildung im Bereich des hier einschlägigen Verwaltungsmanagements.
Eine mögliche Verlängerung der Probezeit gemäß Art. 12 Abs. 4 LlbG wurde vom Dienstherrn zu Recht nicht in seine Überlegungen miteinbezogen, da zum Ablauf der Probezeit feststand, dass der Kläger nicht geeignet war und die Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG nicht erfüllt werden.
1.2 Auch die Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 6. Februar 2015 weist keine hinreichenden Erfolgsaussichten auf. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte und Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht in Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 3 CS 15.2220 – juris Rn. 31; B.v. 15.4.2011 – CS 11.5 – juris Rn. 30). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 – 2 C 35/88 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 3 CS 14.917 – juris Rn. 43; B.v. 16.3.2011 – 3 CS 11.13 – juris Rn. 51). Hier wurde die mangelnde Bewährung in der Probezeitbeurteilung des Landratsamts K … vom 3. September 2014 festgestellt. Den Einwendungen des Klägers wurde durch die ergänzenden Stellungnahmen des Landrats vom 24. November 2014 und 13. April 2015 ausreichend Rechnung getragen. Entgegenstehende Ausführungen wurden im Rahmen der Beschwerde vom Kläger nicht gemacht.
Nach alledem war die Annahme des Verwaltungsgerichts, die erstinstanzlich beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, nicht zu beanstanden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren in erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozess-kostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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