Verwaltungsrecht

Professorin im Beamtenverhältnis auf Probe (Besoldungsgruppe W 2), Entlassung wegen fehlender charakterlicher Eignung, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Drohung gegenüber einem Studenten mit nachträglicher Notenverschlechterung, sog. „Flucht in die Öffentlichkeit“, Defizite hinsichtlich Loyalität, Zuverlässigkeit und Fähigkeit zur Zusammenarbeit, Nichtakzeptanz verwaltungsmäßiger Abläufe, Unsachlichkeit in Konfliktsituationen

Aktenzeichen  3 CS 21.3245

Datum:
22.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 8459
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtStG §§ 10 S. 1, 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 S. 1 und 3
BayBG Art. 56
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 1 S 21.02124 2021-12-23 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.071,22 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die 1972 geborene und mit Wirkung vom 15. März 2011 zur Professorin der Besoldungsgruppe W 2 für das Lehrgebiet „…“ an der Technischen Hochschule N* … (nachfolgend: Hochschule) ernannte und der Fakultät … (ab dem Wintersemester 2014/2015 der Fakultät …*) zugeordnete Antragstellerin wendet sich gegen ihre für sofort vollziehbar erklärte Entlassung vom 16. November 2021 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.
Aufgrund eines Prozessvergleichs vor dem Verwaltungsgericht vom 29. Juli 2014 (AN 1 K 14.308) hob die Hochschule die Probezeitbeurteilung der Antragstellerin für den Zeitraum vom 15. März 2011 bis 14. März 2013 sowie den Entlassungsbescheid vom 10. Februar 2014 auf und verlängerte die Probezeit bis zum 30. September 2015. Hinsichtlich der weiteren Verwendung der Antragstellerin (vom 28.8.2014 bis 7.11.2021) wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Überwiegend befand sich die Antragstellerin aufgrund der Geburt ihrer Tochter (2015) und ihres Sohnes (2018) in Elternzeit. Nach Ende ihres Mutterschutzes (2.9.2018) trat die Antragstellerin ihren Dienst wieder an und erhielt für den Beginn des Wintersemesters 2018/2019 einen Forschungsauftrag. Antragsgemäß wurde ihr mit Bescheid vom 25. September 2018 erneut Elternzeit (ab 2.11.2018) mit gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 13,5 Lehrveranstaltungsstunden bewilligt. Nach Beendigung ihrer Elternzeit trat die Antragstellerin ihren Dienst ab dem 8. November 2021 wieder an. Zur Aufgabenerledigung wurde ihr ein weiterer Forschungsauftrag (befristet bis 14.3.2022) erteilt.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2021 (AN 1 K 17.860) hob das Verwaltungsgericht die Probezeitbeurteilung vom 31. Mai 2016 wegen materieller Mängel auf und verpflichtete den Antragsgegner, der Antragstellerin eine neue Probezeitbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 15. März 2011 bis 16. Mai 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. In der Probezeitbeurteilung seien falsche Tatsachenbehauptungen enthalten, so dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Neubeurteilung zustehe. Die Entscheidungsgründe des Urteils liegen noch nicht vor, wurden insoweit aber im angefochtenen Beschluss wiedergegeben (S. 17 f.).
Mit dem sofort vollziehbaren streitgegenständlichen Bescheid vom 16. November 2021 wurde die Antragstellerin mit Ablauf des 31. Dezember 2021 wegen bestehender Zweifel an der fachlichen und charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen.
Dagegen legte die Antragstellerin am 30. November 2021 Widerspruch ein, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden wurde.
Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2021 ab. Zwar könne die Entlassung nicht auf die Probezeitbeurteilung vom 31. Mai 2016 gestützt werden, jedoch trügen bereits einzelne in der Entlassungsverfügung aufgeführte Verhaltensweisen der Antragstellerin deren Entlassung wegen fehlender charakterlicher Eignung. Die Antragstellerin habe nach summarischer Prüfung einen Verstoß gegen ihre Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG begangen, indem sie dem damaligen Studenten K. damit gedroht habe, seine Note nachträglich zu verschlechtern. Schon dieser Umstand rechtfertige ihre Entlassung. Mit ihrem Verhalten im Zusammenhang mit der aus Sicherheitsbedenken versagten Genehmigung einer Reise nach Israel habe sie zudem deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie weder die Entscheidung des Dekans noch des Fakultätsrates akzeptiere. Hierbei habe sie offensichtlich unter Umgehung der beamten- und hochschulrechtlichen Vorgaben (Remonstration, erneute Befassung des Fakultätsrates) in Kauf genommen, dass sich Studierende in ihrem Sinne für die Durchführung der Reise einsetzten. Spätestens als Studenten darüber gesprochen hätten, die in einem Kino der Hochschule veranstaltete Präsentation der Arbeiten der Studierenden der Fakultät … zu stürmen, wäre von einer verantwortungsvollen Professorin zu erwarten gewesen, dass sie sich aktiv in die Diskussion einbringe und diese wieder versachliche. Der Umstand, dass die Antragstellerin nicht bereit sei, sich an verwaltungsmäßige Abläufe zu halten, werde auch dadurch belegt, dass die Antragstellerin im Sommersemester 2012 und Wintersemester 2012/2013 verspätet Noten gemeldet, jedenfalls am 15. Mai 2012 und 27. Mai 2014 trotz entsprechender Vorgaben ihr Nichterscheinen nicht bei dem Fakultätssekretariat entschuldigt und Vorgaben des Haushaltsrechts zur Einholung mehrerer Angebote trotz mehrfacher Hinweise durch den Haushaltsbeauftragten nicht beachtet habe. Ferner habe sie trotz entsprechender Weisung wiederholt die Teilnahme an einer Dienstbesprechung mit dem Dekan verweigert, so dass der Präsident am 11. Juli 2014 eine Weisung zur Teilnahme habe erteilen müssen. Die nachdrückliche Weigerung, ihren Unterricht an Dienstagen um 8.00 Uhr zu beginnen, erwecke darüber hinaus den Eindruck, dass sie nicht bereit sei, Belange der Hochschule zu beachten. Gegen ihre charakterliche Eignung spreche auch, dass sie nicht sachlich bleibe und Konfliktsituationen bewusst suche. Über eine geschlossene Facebook-Gruppe habe die Antragstellerin einen sich ihr gegenüber kritisch äußernden Studierenden ohne Bezug zu den bisherigen Diskussionsbeiträgen vorgehalten, er solle zunächst seinen eigenen Pflichten – gemeint war die Begleichung einer Geldforderung der Antragstellerin für einen Katalog – nachkommen, bevor er andere an den Pranger stelle. Vor Studenten habe sie darüber hinaus der Fakultätssekretärin W. unberechtigt vorgeworfen, Ausstellungskataloge der Antragstellerin entsorgt zu haben, so dass sich die Sekretärin vorgeführt vorgekommen sei. Mangelnde Kritikfähigkeit habe die Antragstellerin auch gezeigt als sie bei der Rückgabe eines Fotobuches an die Studentin S., die mehrmals um Rückgabe gebeten habe, die Augen verdreht, den aus Sicht der Antragstellerin unverschämten Ton der Studentin thematisiert und darauf hingewiesen habe, dass es eine Frechheit sei, den Dekan in die Angelegenheit einzuweihen. Vor Studierenden habe sie zudem den Studierenden L. als frech und respektlos bezeichnet, als dieser sie gefragt habe, weshalb sie sich hinsichtlich der Exkursion nach Israel nicht um eine erneute Befassung des Fakultätsrates bemüht und an Sitzungen nicht teilgenommen habe. Die Antragstellerin habe zudem gegen ihre Pflicht zur Verschwiegenheit verstoßen, indem sie in einer geschlossenen Facebook-Gruppe von Studierenden mitgeteilt habe, das Mitglied „BeLa“ habe seine Arbeit nicht fristgemäß eingereicht. Damit habe sie den Eindruck erweckt, dass „BeLa“ die verspätete Notenmeldung der Antragstellerin zumindest mitverschuldet habe. Selbst wenn man alldem nicht folge, so rechtfertigten jedenfalls die in der 74seitigen Entlassungsverfügung weiterhin aufgezählten Vorkommnisse in einer Gesamtschau die Entlassung der Antragstellerin. Auf die dortigen Ausführungen werde verwiesen. Gemäß zahlreicher Gesprächsprotokolle und Aktenvermerke sei die Antragstellerin auf vorhandene Defizite hingewiesen worden. Durch zwei Probezeitbeurteilungen und eine vorangegangene Entlassungsverfügung seien ihr die Mängel bekannt gewesen. Insbesondere vermögen die positiven Ausführungen von Herrn Prof. F. in seinem Beurteilungsbeitrag, die sich im Wesentlichen mit einem „Ferienworkshop“ und anderen eher untergeordneten Tätigkeiten befassten, die Eindrücke aus den vorangegangenen Jahren nicht auszugleichen. Der späte Zeitpunkt der Entlassung beruhe auf ihrer Elternzeit. Während des Verlängerungszeitraums der Probezeit (bis zum 30.9.2015) habe die Antragstellerin in weiten Teilen keinen tatsächlichen Dienst geleistet. Daher hätten auch zuvor zugetragene Vorkommnisse berücksichtigt werden dürfen. Für eine nochmalige Verlängerung der Probezeit habe es keinen Anlass gegeben. Auch eine isolierte Interessenabwägung falle zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Angesichts der charakterlichen Nichteignung sei es dem Antragsgegner nicht zuzumuten, die Antragstellerin bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter zu beschäftigen. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Antragstellerin wohl erst vor kurzem von S* … nach N* … umgezogen sei und zwei minderjährige Kinder habe. Aufgrund der gegebenen Umstände habe ihr bekannt sein müssen, dass der Antragsgegner eine Entlassung ernsthaft in Erwägung ziehe.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten zu den Verfahren AN 1 K 14.308, AN 1 V 16.382, AN 1 K 17.860 und AN 1 S 21.2124 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1, 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Der im Beschwerdeverfahren weiter verfolgte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO bleibt somit ohne Erfolg.
1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 16. November 2021 (S. 71 f.) formal hinreichend begründet worden ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe für ausreichend erachtet, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet worden sei, dass ansonsten die Vergabe der Planstelle an einen anderen, geeigneten Bewerber verhindert werde. Außerdem solle schnellstmögliche Klarheit für die Antragstellerin geschaffen werden und es bestehe ein fiskalisches Interesse an der Entlassung. Diese Begründung sei lediglich formelhaft, weil sie auf jedwede Entlassung eines Beamten zutreffe und mit der individuellen (finanziellen und familiären) Situation der Antragstellerin nichts zu tun habe.
Das rechtfertigt nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die dargestellten Begründungselemente sind formal tragfähig; in die Abwägung wurden die persönlichen Interessen der Antragstellerin eingestellt. Zur Begründung gab der Antragsgegner insbesondere an, die Anordnung des Sofortvollzugs sei sinnvoll, um die Antragstellerin nicht im Unklaren zu lassen und ihr schnellstmöglich die berufliche Neuorientierung zu ermöglichen. Die nur vorübergehende Fortsetzung des Dienstverhältnisses hätte für ihr weiteres berufliches Fortkommen keinen Nutzen mehr (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 13.11.2014 – 3 CS 14.1864 – juris Rn. 18). Mit ihren Einwänden, sie habe kein Interesse an einer baldmöglichen, vielmehr an einer gründlichen und sachgerechten Klärung und es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie alleinerziehende Mutter von zwei Kindern sei, verkennt die Antragstellerin die Anforderungen an den Inhalt der Begründung. Denn es genügt die schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein weiteres Zuwarten mit der Vollziehung der Regelung während des schwebenden Rechtsbehelfsverfahrens nicht möglich und deshalb ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist, hinter dem das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris Rn. 6). Dabei hat die Behörde nicht auf sämtliche in Betracht kommende Aspekte einzugehen. Dass die Interessen des Antragsgegners am Sofortvollzug der Entlassung eines Probezeitbeamten oftmals gleichgelagert sind und die Erwägungen des Dienstherrn in nahezu allen Fällen der Entlassung eines Probebeamten herangezogen werden können, führt nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v. 16.8.2017 – 3 CS 17.1342 – juris Rn. 3) nicht dazu, dass eine formelhaft anmutende Begründung des Sofortvollzugs schon aus diesem Grund zurückzuweisen wäre. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Sachverhalt zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt.
Unabhängig davon ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner meint, es liege im Interesse der Antragstellerin schnellstmöglich Klarheit über ihre berufliche Zukunft zu erhalten. Ein Verbleiben im Beamtenverhältnis auf Probe bis zum möglichen Unterliegen im Hauptsacheverfahren stellt einen erheblichen Zeitverlust hinsichtlich ihres weiteren beruflichen Werdegangs dar. Ohne das Verbleiben im Beamtenverhältnis wäre es der Antragstellerin möglich, während der Dauer eines gegebenenfalls durchzuführenden Hauptsacheverfahrens eine andere berufliche Tätigkeit auszuüben. Sie selbst betont ihr grundsätzliches Interesse an Planungssicherheit (vgl. dazu ihre Stellungnahme v. 22.2.2022 S. 8; VGH-Akte S. 269). Ihr Interesse auf Weiterbeschäftigung hat der Antragsgegner im Übrigen ausdrücklich in seine Erwägung eingestellt (Bescheid S. 72) auch wenn hierbei nur am Rande (Bescheid S. 3 ff.) und nicht ausdrücklich auf die familiäre Situation der Antragstellerin eingegangen wurde. Der Wegfall der Dienstbezüge ist einer Entlassungsverfügung immanent. Besondere finanzielle Härten wurden nicht substantiiert dargelegt. § 80 Abs. 3 VwGO erfordert zudem keine näheren Angaben zur Nachbesetzung für die Planstelle der Antragstellerin (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 6.2.2018 – 3 CS 17.1778 – juris Rn. 5). Soweit die Beschwerdebegründung den berechtigten fiskalischen Interessen des Antragsgegners die Erteilung eines Forschungsauftrags entgegenhält, setzt sie sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (bloß vorübergehende Aufgabenübertragung zur Erfüllung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung; BA S. 11 f.) nicht auseinander und genügt insoweit nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Darüber hinaus belasten die Dienstbezüge der Antragstellerin ungeachtet des ohnehin nur bis längstens 14. März 2022 erteilten Forschungsauftrags (unter Freistellung von der Lehrverpflichtung) und des Umstandes, dass die Antragstellerin „nahezu durchgehend zur Verfügung“ gestanden habe (VGH-Akte S. 267), die Haushaltsmittel des Antragsgegners. Insofern ist es ohne Belang, dass die Antragstellerin ihre leistbare Arbeit als adäquate Gegenleistung ansieht. An dem berechtigt berücksichtigten fiskalischen Interesse ändert dieser Gesichtspunkt genauso wenig wie ihr Einwand, dass die Kosten der Fortzahlung ihrer Dienstbezüge im Verhältnis zu den bislang aufgewandten Kosten des Entlassungsverfahrens marginal wären.
Die eigene Stellungnahme der Antragstellerin zum Schriftsatz der Landesanwaltschaft 22. Februar 2022 (VGH-Akte S. 266 ff.), auf die der bevollmächtigte Rechtsanwalt in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 15. März 2022 lediglich Bezug nimmt, ohne dass erkennbar wird, dass er eine eigene Prüfung, Gewichtung oder rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat, erfüllt gleichfalls nicht die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 76). Im Angesicht von Sinn und Zweck der Postulationsfähigkeit (§ 67 Abs. 4 VwGO) genügt es nicht, wenn sich der Prozessbevollmächtigte nur das Vorbringen der Partei zu eigen macht (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2012 – 7 CE 12.180 – juris Rn. 4).
Ungeachtet dessen verkennt die Antragstellerin mit ihrem eigenen Einwand, die Entlassungsgründe seien als nicht ausreichend zu erachten, da sich sämtliche Behauptungen der Hochschule als falsch erwiesen hätten, dass es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schon nicht ankommt, da diese Vorschrift eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung normiert (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2021, § 80 Rn. 246; Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55; Bostedt in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 80 Rn. 80).
2. Die Entlassungsverfügung ist voraussichtlich formell rechtmäßig.
2.1 Die Antragstellerin geht fehl in der Annahme, sie habe nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu der geplanten Entlassung zu äußern (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG). Mit dem ihr vorab per E-Mail am 12. Oktober 2021 übersandten Anhörungsschreiben wurde der Antragstellerin ein Entwurf der Entlassungsverfügung und die Verfahrensakte in Gänze zur Verfügung gestellt. Die dreieinhalbwöchige Frist zur Stellungnahme (bis 5.11.2021) war trotz des Verfahrensumfangs (Übergabe der 549-seitigen Akten an die Antragstellerin per USB-Stick am 15.10.2021; 21 Aktenordner des Parallelverfahrens) und der persönlichen Belastung (alleinerziehende Mutter zweier Kinder, Umzug, Pandemie) der erst nach Ablauf der Frist (seit 8.11.2021) wieder voll berufstätigen Antragstellerin unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Entlassungsfristen (Art. 56 Abs. 5 Satz 1 BayBG) angemessen. Insbesondere aufgrund der zum Zeitpunkt des Zugangs des Anhörungsschreibens von der Antragstellerin bereits geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren (v.a. des Verfahrens AN 1 K 17.860 gegen ihre Probezeitbeurteilung vom 31.5.2016) durfte die Hochschule davon ausgehen, dass die Antragstellerin mit dem wesentlichen Verfahrensstoff vertraut ist, zumal sie im Verfahren AN 1 K 17.860 wiederholt darauf hingewiesen worden war, zu den Sachverhalten der Beurteilung selbst vorzutragen und mögliche Zeugen zu benennen (vgl. Protokoll v. 9.2.2021, S. 3 und Hinweisschreiben des Verwaltungsgerichts v. 12.10.2021, S. 2). Dass die in der Entlassungsverfügung unter der Ziff. 2.1 bis 38 aufgeführten Sachverhalte nicht Gegenstand des Verfahrens AN 1 K 17.860 gewesen seien, trifft in dieser Absolutheit nicht zu (vgl. dazu nur Klageerwiderung v. 19.2.2020 mit Anlagen BK 1 bis 61 – VG Akte AN 1 K 17.860 S. 78 ff.). Die dort streitgegenständliche Beurteilung fasste die entscheidenden Sachverhalte im Wesentlichen zusammen. Die Zeugeneinvernahmen in den insgesamt vier mündlichen Verhandlungen befassten sich im Schwerpunkt mit den maßgeblichen auch der Entlassungsverfügung zugrundeliegenden Vorwürfen.
Die sinngemäße Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil der Beschluss am 23. Dezember 2021 ergangen sei, ohne dem Prozessbevollmächtigten diese „Ausschlussfrist“ vorab mitgeteilt zu haben, ist von vornherein nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kann mit der Behauptung von Verfahrensfehlern des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht geführt werden. Denn es eröffnet im Rahmen der durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof als zweite Tatsacheninstanz, so dass ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß durch die nachholende Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2021 – 6 CS 21.111 – juris Rn. 8; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, § 53 Das Beschwerdeverfahren Rn. 1161).
2.2 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt (BayVGH, B.v. 15.5.2019 – 3 CS 19.655 – juris Rn. 17 ff.; B.v. 3.2.2020 – 3 ZB 18. 2352 – juris Rn. 11), dass der Grund der Entlassung nicht in dem Entscheidungssatz (Tenor) enthalten sein muss.
3. Auch in materieller Hinsicht zeigt die Antragstellerin keine durchgreifenden Mängel auf, die ihrer Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten.
Rechtsgrundlage für die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen. Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 9.8.2019 – 3 B 17.538 – juris Rn. 13; B.v. 13.12.2018 – 3 ZB 16.935 – juris Rn. 16 m.w.N.).
Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt (BayVGH, B.v. 19.7.2010 – 3 CS 10.887 – juris Rn. 27). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, so dass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann (BVerwG, U.v. 19.3.1998 – 2 C 5.97 – juris Rn. 20). Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 18.7.2001 – 2 A 5.00 – juris Rn. 15; U.v. 31.5.1990 – 2 C 35.88 – juris). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen. Zweifel an der charakterlichen Eignung können sich grundsätzlich auch aus einem einzigen gravierenden Vorfall ergeben.
Bei der Beurteilung von Charakter und Persönlichkeit als Eignungskriterien für die Wahrnehmung öffentlicher Ämter geht es vor allem um die Eigenschaften und Verhaltensweisen, die in positiver und negativer Hinsicht für die Dienstleistung sowie für Achtung und Vertrauen in die Person und die Amtsführung des Beamten von Bedeutung sind. Hierzu zählt auch das soziale Verhalten im Dienst gegenüber Kollegen und Bürgern (vgl. Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand November 2021, BeamtStG § 23 Rn. 137; v. Roetteken in v. Roetteken/ Rothländer, BeamtStG, Stand Oktober 2021, § 23 Rn. 575).
Der Antragsgegner fordert zu Recht von den verbeamteten Hochschullehrern im Rahmen der persönlichen und charakterlichen Eignung, dass von ihnen Kritikfähigkeit, Selbstbeherrschung und Ausgeglichenheit, Kooperationsfähigkeit, respektvolles Verhalten gegenüber Vorgesetzten, die Bereitschaft zur Befolgung von Anordnungen sowie uneingeschränkte Loyalität zu fordern sind. Dies entspricht dem verbindlichen Leitbild, wie es sich aus den grundlegenden beamtenrechtlichen Pflichten des Beamten berechtigterweise ergibt und dessen Einhaltung für den Beamten verbindlich ist. Angesichts der besonderen Stellung von Hochschullehrern und deren mitunter prägenden Wirkung auf eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Studierenden liegt dies auf der Hand und bedarf keiner weitergehenden Begründung.
Gemessen an diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erscheint die Einschätzung des Antragsgegners nicht fehlerhaft, dass die Antragstellerin diesen Anforderungen nicht gerecht geworden ist. Für die Bewährungsbeurteilung kann der Dienstherr einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen oder aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer bestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und -beobachtungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit beschränken. Der Antragsgegner hat sein auf einer Vielzahl von Eindrücken und Sachverhalten gestütztes Gesamturteil im Verfahren auch hinreichend plausibilisiert. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Ergänzend hierzu wird folgendes ausgeführt:
3.1 Die Beschwerde geht davon aus, dass die Entlassungsverfügung nicht aufrechtzuerhalten sei, weil sie auch Sachverhalte enthalte, die das Verwaltungsgericht im Verfahren gegen die Probezeitbeurteilung für sachlich unzutreffend bzw. nicht bewiesen eingestuft habe. Zudem seien in der Probezeitbeurteilung positive Beurteilungsbeiträge ausgeblendet worden (vgl. zu Prof. F. BA S. 18, 33 f.). Das Gericht dürfe die Begründung der Entlassungsverfügung überprüfen, diese aber nicht ersetzen. Die Entlassungsverfügung bilde eine Einheit, weil sie sich auf eine Gesamtbewertung einzelner Vorfälle stütze. Eine „geltungserhaltende Reduktion“ der Entlassungsverfügung sei daher (genauso wie bei einer Probezeitbeurteilung vgl. BA S. 18) nicht möglich, vom Verwaltungsgericht jedoch zu Unrecht vorgenommen worden.
Damit vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Da sich der Antragsgegner im angefochtenen Entlassungsbescheid (S. 7 „Unabhängig von der sich aus der Beurteilung ergebenden Nichteignung …“) nicht auf einen Verweis auf die Probezeitbeurteilung vom 31. Mai 2016 beschränkt hat, sondern die zur Begründung der fehlenden Eignung der Antragstellerin konstatierten fachlichen und charakterlichen Defizite anhand von bestimmten Vorfällen (die „nicht abschließend … und exemplarisch“ seien – S. 7) ausführlich erläutert hat, hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Rechtmäßigkeit der Entlassung der Antragstellerin anhand konkret benannter Vorfälle geprüft (BayVGH, B.v. 27.8.2014 – 3 ZB 13.2214 – juris Rn. 14). Die Entlassungsverfügung beruht nicht – wie die Beschwerde fälschlicherweise meint – auf einer Gesamtbewertung der in ihr ausdrücklich aufgeführten Einzelvorkommnisse. Diese dienen vielmehr lediglich der Plausibilisierung und besseren Nachvollziehbarkeit des Werturteils, das aber gerade nicht durch Würdigung ausnahmslos aller benannter Einzelvorkommnisse zustande gekommen ist, sondern – darüber hinaus – durch Würdigung des gesamten von der Antragstellerin während der Probezeit an den Tag gelegten Verhaltens. Das Verwaltungsgericht stellt daher zutreffend fest (BA S. 32), dass die Entlassungsverfügung die Einschätzung der Hochschule, wonach sich die Antragstellerin nicht bewährt hat, nachvollziehbar begründet und sich hieran auch dann nichts ändere, wenn einzelne exemplarisch benannte Vorfälle unzutreffend dargestellt worden sein sollten. Das Verwaltungsgericht hat keine neuen Sachverhalte eingeführt oder ergänzt. Die Behauptung der Beschwerdebegründung, der Sachverhalt im Hinblick auf die Drohung mit einer Notenverschlechterung (dazu sogleich unter 3.2.1) sei nicht zum Gegenstand der Entlassungsverfügung gemacht worden, ist unzutreffend (vgl. Entlassungsverfügung S. 35 und 65 f.).
3.2 Jedenfalls die folgenden, vom Verwaltungsgericht hierfür herangezogenen Vorkommnisse können ohne weiteres für die Begründung des Entlassungsbescheids herangezogen werden. Diese in der Verfügung benannten Aspekte reichen nach summarischer Prüfung in der Gesamtschau als Grundlage für die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe aus. Sie basieren auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen und bewegen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen. Im angegriffenen Beschluss werden insoweit die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vom 21.September 2021 und vom 27. Oktober 2021 im Verfahren AN 1 K 17.860 zitiert. Das Verwaltungsgericht entschied über den streitgegenständlichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in derselben Besetzung, in der es auch an den vorgenannten beiden mündlichen Verhandlungen teilgenommen hatte.
3.2.1 Drohung gegenüber dem Studenten K. mit nachträglicher Notenverschlechterung zur Durchsetzung einer finanziellen Forderung
a) Im Rahmen seiner Beweiswürdigung nach § 122 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin dem damaligen Studenten K. damit gedroht hat, seine Note nachträglich zu verschlechtern (BA S. 21). K. habe dies glaubhaft zunächst in seiner E-Mail vom 18. Mai 2013 (elektronische Behördenakte Band 2-1, S. 56) ausgeführt
„Bei der Geldübergabe hat [die Antragstellerin] verklausuliert angedeutet, dass es ihr möglich wäre, nachträglich an meiner sehr guten Benotung der Arbeit zu drehen.“
und schließlich in der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2021 (Protokoll S. 17 f.) bestätigt:
„Die Vorsitzende weist darauf hin, dass der Klägerin vorgeworfen wird, eine Notenverschlechterung in Aussicht gestellt zu haben. [Der Zeuge] führt diesbezüglich aus: Dies ist tatsächlich so passiert … [Die Antragstellerin] hat mir verklausuliert mitgeteilt, dass es möglich sei, da etwas zu ändern. Die Formulierung lautete mehr oder weniger, dass es möglich sei, da etwas zu ändern. Auch teilte sie mir mit, dass ich nicht auf ihre Unterstützung hoffen dürfe, wenn ich den Bachelor in … hätte ablegen wollen“.
Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Zeuge wahrheitswidrige Angaben machen sollte. Zudem habe die Antragstellerin eine Notenverschlechterung auch gegenüber den Sekretärinnen des Fakultätssekretariats (Anlagen BK 22 und BK 36 zu AN 1 K 17.860) und Herrn Prof. V. erwähnt, der die Antragstellerin davor mit Blick auf prüfungsrechtliche Gegebenheiten entschieden gewarnt habe (vgl. Stellungnahme V. zur Klageerwiderung 7.7.2014; elektronische Behördenakte Band 2-3, S. 21).
Auch der Senat hält die entsprechenden Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor diesem Hintergrund für glaubhaft. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, von der erstinstanzlichen Einschätzung Abstand zu nehmen.
Die Antragstellerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts. Solche Fehler sind im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Rechtsmittelverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft.
Im Lichte des Beschwerdevorbringens ist nicht ersichtlich, dass die verwaltungsgerichtliche Bewertung des Sachverhalts willkürlich wäre oder gedankliche Brüche und Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze aufwiese, und damit nicht mehr vertretbar wäre. Dass die Antragstellerin ihrerseits den Sachverhalt, aus ihrer Sicht abweichend bewertet, vermag die gerichtliche Beweiswürdigung allein nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den auch im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwänden der Antragstellerin gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bereits weitgehend dezidiert auseinandergesetzt (BA S. 21 ff.).
Der Zeuge gab in der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2021 (Protokoll S. 17) an, beim Aufbau der Ausstellung erfahren zu haben, was seine Arbeiten gekostet hätten. Er hätte den Betrag in Höhe von 126 Euro bezahlen sollen, obwohl er im Vorfeld nicht zu seinem Einverständnis befragt worden sei. Bereits beim Aufhängen der Arbeiten habe er der Antragstellerin mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, den geforderten Geldbetrag zu zahlen. Deshalb sei es „bereits zu diesem Zeitpunkt“ zu einem „kleinen Streit“ gekommen. Anfang Januar sei es dann zu einem zweiten Gespräch gekommen, bei dem er vorgeschlagen habe, die Kosten zu teilen.
Die Antragstellerin bestreitet, dass bereits beim Aufstellungsaufbau ein Gespräch stattgefunden habe. Ansonsten hätte sie auf die Zahlungsverweigerung durch die Ausstellung nur bezahlter Bilder reagieren können. Erst in einem persönlichen Gespräch am 24. Januar 2012 habe der Zeuge der Antragstellerin unterbreitet, dass er nur die Hälfte der Summe bezahlen werde. Nach Ansicht der Antragstellerin stehe die Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung in Widerspruch zu seinen Angaben in der E-Mail vom 18. Mai 2012 (Anlage BK 20 im Verfahren AN 1 K 17.860). Darin habe er erklärt, sich „ein paar Tagen“ nach einem Streit mit der Antragstellerin getroffen und die Lage besprochen zu haben. Der Zeitraum zwischen Vernissage (8.12.2011) und dem persönlichen Gespräch (24.1.2012) entspreche aber nicht „ein paar Tagen“.
Der Senat vermag in den beiden Äußerungen des Zeugen keinen Widerspruch zu erkennen, der geeignet wäre, seine Glaubwürdigkeit im Hinblick auf das entscheidende Kerngeschehen, der ihm gegenüber erfolgten Drohung mit einer nachträglicher Notenverschlechterung zur Durchsetzung einer finanziellen Forderung, in Frage zu stellen. Die beiden Aussagen stimmen inhaltlich beinahe vollständig überein. In beiden Stellungnahmen schildert er einen dem persönlichen Gespräch (24.1.2012) vorangegangenen Streit. Bei der Zeitangabe „nach ein paar Tagen“ handelt es sich im Gesamtkontext allenfalls um einen untergeordneten Teilaspekt ohne grundlegende Bedeutung. Denn es liegt nahe, dass K. in seiner E-Mail an die Fachschaft („Michi“) es berechtigterweise nicht für nötig befunden hat, die zeitliche Einordnung des Geschehensablaufs möglichst genau zu beschreiben, da dieser Gesichtspunkt für den Adressaten nicht von Relevanz gewesen sein dürfte.
Soweit die Antragstellerin den Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen über einen bereits im Dezember anlässlich des Aufbaus der Ausstellung stattgefundenen Streit durch ihre E-Mail vom 23. November 2011 in Frage zu stellen versucht, so folgt ihr der Senat unter Verweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 21) nicht. Denn in der vorgelegten E-Mail wies die Antragstellerin die Studenten lediglich darauf hin, dass (allgemein) Kosten für das Anfertigen von Postern anfielen (zwischen 0,65 Euro für das Format DIN A 6 und 20,97 Euro für das Format DIN A 1). In welcher konkreten Höhe auf den Zeugen Kosten entfallen werden, konnte er der E-Mail nicht entnehmen. Dass er die Kostenübernahme nicht unmittelbar per E-Mail ausdrücklich ablehnte, ist kein Indiz für sein Einverständnis. Auch als Indiz gegen einen während des Ausstellungsaufbaus stattgefundenen Streit ist dieser Umstand nicht geeignet. Der Aussage des Zeugen vermag die Antragstellerin allein ihre gegenteilige Aussage entgegenzusetzen ohne hierfür anderweitige Beweise aufbieten zu können. Ihr Einwand, sie hätte bei einem bereits im Dezember stattgefundenen Streit noch die Möglichkeit gehabt, nur „die bezahlten Bilder“ auszustellen, geht über eine reine Hypothese ohne jeglichen Beweiswert nicht hinaus. Zumal ein entsprechender Ausstellungsausschluss des K. vor dem Hintergrund der ohnehin bereits verauslagten Kosten und eines bestehenden Ausstellungskonzeptes nicht unbedingt als naheliegend oder gar zwingend erscheint.
Für den Senat erschließt sich nicht, inwieweit die bloße Mitteilung des Zeugen (E-Mail v. 4.2.2014) gegenüber Prof. A., zu seiner Aussage zu stehen, Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit begründen sollte. Dies gilt auch für den Einwand, es sei unglaubwürdig, dass sich die Sekretärinnen anderthalb Jahre später gerade an die Aussage der Antragstellerin erinnern würden, „besonders ein Studierender würde sich vehement weigern zu zahlen, er würde es aber dann an der Benotung schon merken, wenn er nicht zahlt“ (Gesprächsprotokoll v. 1.8.2013 – Anlage BK 36). Dieser Sachverhalt wird – entgegen dem Vortrag der Antragstellerin – sehr wohl bereits in dem Brief der Sekretärinnen an den Kanzler vom 23. Juli 2013 (elektronischen Behördenakte Band 2-1, S. 79 ff.) erwähnt. Dass die Sekretärin W. in der über neun Jahre späteren mündlichen Verhandlung zwar noch wusste, „dass da etwas war“, jedoch „Genaueres … dazu nicht mehr sagen“ konnte, ist für eine ernsthafte Erschütterung ihrer Glaubwürdigkeit nicht geeignet. In seiner Stellungnahme (v. 7.7.2014; elektronischen Behördenakte Band 2-3, S. 21) bestätigt Prof. V., dass sich die Antragstellerin ihm gegenüber im „Juni 2011“ die Absicht geäußert habe, K.´s Note zurückzuziehen, wovor er sie gewarnt habe. Die wohl versehentlich falsch angegebene Jahreszahl (die chronologische Schilderung in der Stellungnahme lässt vermuten, dass „2012“ gemeint gewesen sein könnte) vermag den Inhalt der Bestätigung durch Prof. V. nicht in Frage zu stellen. Schließlich bestehen keine fundierten Hinweise für die Behauptung der Antragstellerin, Herr Prof. V. habe bei dem Kollegengespräch nach dem Kolloquium des Zeugen K. 2013 preisgegeben, dass dieser psychische Probleme sowie einen sehr schwachen Selbstwert habe, stark labil sei und möglicherweise an Schizophrenie leide. Ungeachtet des Fehlens jeglicher belastbarer medizinischer Anhaltspunkte für diese Behauptung, hat es die Antragstellerin wohl nicht für notwendig erachtet, ihre spekulative Annahme ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2021 gegenüber dem Zeuge bei dessen Einvernahme zur Sprache zu bringen. Schon aus diesem Grund wirkt der Vorwurf, die Richtigkeit ihrer Behauptung sei bisher noch nicht überprüft worden, befremdlich.
b) Mit diesem Verhalten verstieß die Antragstellerin gravierend gegen eine ihrer Hauptpflichten als Hochschullehrerin, nämlich die Pflicht, Prüfungsleistungen neutral und objektiv zu bewerten. Die Antragstellerin hat hierbei im Kernbereich ihrer Dienstpflichten versagt. Die Androhung einer nicht leistungsgerechten Bewertung und bewusst fehlerhaften Benachteiligung eines Studenten, begründet erhebliche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Beamtin. Bewertungen haben nach bestem Wissen und Gewissen zur Ermittlung des wahren Leistungsstands zu erfolgen. Das angedrohte willkürliche Handeln der Antragstellerin kann nicht gerechtfertigt oder entschuldigt werden. Unter Verstoß gegen die prüfungsrechtlichen Grundsätze der Chancengleichheit sowie allgemein gültiger Bewertungsmaßstäbe hat die Antragstellerin einem Studenten und den Fakultätssekretärinnen ihre Bereitschaft zu erkennen gegeben, geleitet von sachwidrigen Erwägungen unzulässig in objektiv abgeschlossene Bewertungen einzugreifen. Wenn aber die Antragstellerin anspricht, dass sie sachfremde Erwägungen in die Notenvergabe mit einbeziehen könne und würde, so begründet dies, dass der Antragstellerin die erforderliche charakterliche Eignung fehlt. Denn letztlich steht hier nichts weniger als der dringende Verdacht einer versuchten Nötigung gemäß § 240 StGB im Raum. Die Antragstellerin hat ihre finanzielle Forderung mit einem Mittel durchzusetzen versucht, das mit der Forderung in keinerlei Beziehung stand und mit dieser dienstrechtlich auch nicht verknüpft werden durfte. Die Androhung des Übels (Notenverschlechterung) zu dem angestrebten Zweck (Forderungsbegleichung) dürfte als verwerflich anzusehen sein (§ 240 Abs. 2 StGB). Auch die Beschwerdebegründung (S. 14: „ Argument“) geht wohl davon aus, dass der Vorwurf (wenn er zuträfe) eine (versuchte) Nötigung darstellen würde.
c) Soweit die Beschwerdebegründung (S. 21 f.) rügt, die Hochschule habe in Kenntnis des Sachverhalts zur Drohung mit einer Notenverschlechterung im Juli 2014 einem Prozessvergleich zugestimmt, der eine Verlängerung der Probezeit der Antragstellerin beinhaltete, so dass der vorgenannte Sachverhalt für die Entlassungsverfügung „verbraucht“ sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Weder durch den Prozessvergleich noch durch die Verlängerung der Probezeit werden die sich zuvor ereigneten Einzelfeststellungen zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der später zu treffenden Einschätzung entzogen, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat oder ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann. Denn maßgeblich dafür sind sein Verhalten und seine Leistungen während der gesamten – regelmäßigen oder auch verlängerten – Probezeit (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1998 – 2 C 5.97 – juris Rn. 28; U.v. 31.5.1990 – 2 C 35.88 – juris Rn. 20, 22; BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 3 CS 14.917 – juris Rn. 44; OVG NW, B.v. 6.1.2020 – 6 A 4508/18 – juris Rn. 6; v. Roetteken in v. Roetteken/ Rothländer, a.a.O. § 23 Rn. 547).
3.2.2 Reise nach Israel
Die Beschwerdebegründung greift mit ihrer Kritik, das Erstgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen ihre Wohlverhaltenspflicht festgestellt, da sie sich im Studierendenkreis kritisch mit der Absage der Israelreise habe auseinandersetzen dürfen und ihr Verhalten einem „erwünschten Sozialverhalten“ entspreche, nicht durch. Indem die Antragstellerin Entscheidungen der Hochschulorgane öffentlich in Frage gestellt hat, verstieß sie gegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die in der Publizierung von internen Vorgängen liegende „Flucht in die Öffentlichkeit“ stets als Pflichtverletzung gewertet und geahndet (BVerwG, B.v. 10.10.1989 – 2 WDB 4.89 – juris Rn. 7), weil sie Ausdruck der Illoyalität gegenüber dem Dienstherrn ist, diesen unter Druck setzen soll und deswegen das dienstliche Vertrauensverhältnis beeinträchtigt. Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht zwar auch dem Beamten zu. Die bestehende Pflicht zur Treue und Loyalität gegenüber dem Dienstherrn sowie zur Achtung der berechtigten Belange der Verwaltung wirkt sich aber insoweit aus, als sie von dem Beamten fordert, zunächst die in der institutionellen Ordnung der Verwaltung und des demokratischen Staates liegenden Abhilfemöglichkeiten auszuschöpfen (Eck in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht-Kommentar, Stand Dezember 2021, Nr. 3.5.2 Rn. 28). Zunächst muss er den Dienstweg einhalten, bevor er in Erwägung zieht, über die Öffentlichkeit Druck auf den Dienstherrn zu erzeugen. Das Öffentlichmachen seiner Kritik an einer Entscheidung des Dienstherrn darf dabei (allenfalls) nur das letzte Mittel sein (vgl. Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand November 2021, § 34 BeamtStG Rn. 148 und 184).
Der Dekan Prof. Dr. S. teilte der Antragstellerin mit E-Mail vom 10. April 2013 mit, dass er die Studienfahrt nach Israel nicht genehmigen kann und verwies hierbei auf den Beschluss des Fakultätsrates vom 20. November 2012, wonach wegen der Gefahrenlage in Israel bis auf Weiteres kein Studierendenaustausch zugelassen werde (elektronische Behördenakte Band 2-1, S. 34, 52). Mit ihrer E-Mail vom 16. April 2013 (vgl. elektronische Behördenakte Band AN 1 K 17.860 S. 899 ff., K 44) bat die Antragstellerin bei den übrigen Professoren der Fakultät … um Unterstützung für die Reise nach Israel. Am 17. April 2013 antwortete der Dekan der Antragstellerin, dass die Reise nach Israel nicht genehmigt worden sei (Beschwerdebegründung v. 24.1.2022, Anlage A 14). Im Rahmen eines Treffens am 23. April 2013 informierte der Studiendekan Prof. V. die Studierenden der Fachschaft, aus welchen Gründen derzeit keine Studienfahrt nach Israel verantwortet werden könne. Bei einem Fachschaftsgespräch am 25. April 2013, zu dem die Fachschaft den Dekan und Studierende eingeladen hatte, stellte sich der Studiendekan den Fragen der Studierenden (vgl. Bericht des Studiendekans v. 1.5.2013; elektronische Behördenakte Band 2-1, S. 54 ff.). Gleichwohl lud die Antragstellerin – in vermeintlicher Unkenntnis der mit den Studenten geführten Gespräche des Dekans – die Studierenden zu einem offenen Gespräch über die Planungen für die Projektwoche in Israel ein (E-Mail vom 30.4.2013 vgl. elektronische Behördenakte Band AN 1 K 17.860, S. 901, K 45). Nachweise für ihre Behauptung, sie habe den Dekan um eine ad-hoc Fakultätsratssitzung gebeten oder, alternativ, in der nächsten Fakultätsratssitzung den Beschluss aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Israel neu zu diskutieren und aufzuheben und damit die Studienreise zu ermöglichen, legte die Antragstellerin nicht vor. Damit hat sie vor bzw. ohne Ausschöpfung des Dienstwegs die Flucht an eine Teil-Öffentlichkeit ergriffen, weil die Studierenden – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – an dem Entscheidungsprozess nicht unmittelbar zu beteiligen waren. Nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat sie damit klar zu erkennen gegeben, dass sie die Entscheidung des Dekans nicht akzeptiert und diese in Frage stellt. Die Antragstellerin wandte sich an die Studierenden also offenkundig zumindest auch zu dem Zweck, über sie Druck auf ihren Dienstherrn zu erzeugen und diesen so dazu zu bewegen, seine ablehnende Entscheidung zur Israelreise zu revidieren. Schon dies ist mit der Wohlverhaltenspflicht nicht zu vereinbaren. Auf die Frage, inwieweit die vom Fakultätsrat nachvollziehbar geschilderten Sicherheitsbedenken auch tatsächlich zutrafen, oder ob er andere Dienstreisen genehmigt habe, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Erschwerend kommt noch hinzu, dass die Antragstellerin nicht aktiv und versachlichend eingriff, als einige Studenten im Verlauf des Gesprächs ernsthaft eine Stürmung der sog. … (Kino der Hochschule) in Erwägung zogen, sondern die Diskussion passiv weiter „laufen ließ“.
3.2.3 Nachweise / Verfahrensabläufe
Die prognostische Einschätzung des Dienstherrn, die Antragstellerin werde der von ihr zu fordernden Loyalität, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung nicht gerecht (vgl. BVerwG, B.v. 25.11.2015 – 2 B 38.15 – juris Rn. 9), ist insbesondere unter Berücksichtigung der Sachverhalte, die das Verwaltungsgericht unter Ziffer II.3 Buchstabe b) Doppelbuchstabe cc) gewürdigt hat (s. BA S. 28f.), rechtlich nicht zu beanstanden. Auch diesbezüglich greift die Beschwerdebegründung (S. 30) im Wesentlichen die gerichtliche Beweiswürdigung an, indem sie vorträgt, die Wertung des Verwaltungsgerichts, wonach die Antragstellerin nicht bereit ist, sich an verwaltungsmäßige Abläufe zu halten, sei falsch. Es gelingt ihr nachfolgend aber nicht, schlüssige Anhaltspunkte für diese Behauptung darzulegen.
a) Verspätete Notenmeldung
Aus den vorgelegten Anlagen A 16a und A 16b ergibt sich, dass die Antragstellerin die Notenabgabefrist nicht eingehalten hat. Der dortigen E-Mail-Korrespondenz ist zu entnehmen, dass die Verwaltung bei der Antragstellerin immer wieder nachfragen musste, um sie zum Einhalten der entsprechenden Vorgaben zu bewegen: Am 1. Februar 2013 schrieb Frau B. vom Studienbüro der Antragstellerin, sie solle die Noten für das Wintersemester 2012/2013 spätestens bis zum 31. März 2013 melden. Dies tat die Antragstellerin jedoch offensichtlich nicht, wie sich aus der E-Mail von Frau B. vom 3. April 2013 ergibt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin am Mittwoch, den 3. April 2013 auf den Anrufbeantworter des Studienbüros gesprochen hat, dass mit ihrem Login etwas nicht funktioniert habe. Die E-Mail der Antragstellerin an Frau B. vom 5. April 2013 belegt, dass die Antragstellerin die Noten erst an diesem Tag online gemeldet hat, wobei sie die unterschriebenen Ausdrucke Frau B. noch später, nämlich erst in der folgenden Woche, per Hauspost zukommen lassen wollte.
Zur Notenmeldung für das Sommersemester 2012 führt das Verwaltungsgericht aus (BA S. 28), dass die Antragstellerin eingeräumt hat, die Noten für dieses Semester verspätet gemeldet zu haben (Schr. v. 19.11.2021 S. 22 – elektronische VG-Akte AN 1 K 17.860, S. 501). Soweit die Beschwerdebegründung hierzu (S. 30 unten) lediglich vorträgt, die Antragstellerin habe zur Notenabgabe für das Sommersemester 2012 bereits Stellung genommen, genügt dies dem Darlegungsgebot offensichtlich nicht. Auch aus den Anlagen A 16a und A 16b ergibt sich hierzu nichts Gegenteiliges.
b) Nichterscheinen zum Dienst am 15. Mai 2012 
Die Beschwerdebegründung hält den Vorwurf des Nichterscheinens der Antragstellerin zum Dienst am 15. Mai 2012 für falsch. Sie behauptet vielmehr, die Antragstellerin sei an diesem Tag in der Hochschule anwesend gewesen, wofür als „Beleg“ auf die Anlage A 17 und das Protokoll vom 27. Oktober 2021 verwiesen wird. Allerdings ist die Anlage A 17 offenbar ein bloßer Auszug aus dem persönlichen Kalender der Antragstellerin und vermag daher nicht zu belegen, dass die dort aufgeführten Termine auch tatsächlich stattgefunden haben. Der weitere Verweis auf Seite 5 des Protokolls vom 27. Oktober 2021 ist gänzlich unverständlich, weil in der dortigen Aussage des Zeugen Schw. der betreffende Tag (15.5.2012) nicht erwähnt wird und der Zeuge zudem ausgesagt hat, Lehrveranstaltungen der Antragstellerin nicht übernommen zu haben. Unzutreffend behauptet die Antragstellerin, die Hochschule habe keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Antragstellerin Termine an diesem Tag nicht abgehalten habe. In einem gemeinsamen Schreiben vom 15. Mai 2012 (Anlage BK 45; elektronische Akte Band 2-1, S. 12) teilten sieben Studierende dem Dekan mit, dass der von der Antragstellerin festgelegte Termin am 15. Mai 2012 für die Semesteraufgabe „Fotografieren mit der Fachkamera“ vor Ort von Herrn Schw. abgesagt worden sei. Die Studierenden bemängelten die internen Kommunikationsschwierigkeiten und verliehen ihrer Sorge um ihren persönlichen Lernerfolg Ausdruck.
c) Nichterscheinen zum Dienst am 27. Mai 2014
Soweit der Dienstherr die für diesen Tag erst 26 Minuten vor Vorlesungsbeginn (8.00 Uhr) per E-Mail versandte Krankmeldung der Antragstellerin (Anlage A 12) als Indiz ihrer Unzuverlässigkeit herangezogen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass die Antragstellerin im Sekretariat anruft, um sicherzustellen, dass ihre Nachricht auch wahrgenommen wird. Das Sekretariat musste persönlich Nachschau halten, wo die Antragstellerin ist. Um 9.17 Uhr befanden sich immer noch ca. 30 Studierende vor dem Unterrichtsaal und warteten auf die Antragstellerin (vgl. Ziff. V.2 Nr. 32 der Entlassungsverfügung). Aus welchen Gründen die Antragstellerin von einer rechtzeitigen telefonischen Unterrichtung des Sekretariats absah und den Studierenden so vermeidbare Unannehmlichkeiten bereitete, erläutert die Beschwerdebegründung nicht.
d) Nichtbeachtung haushaltsrechtlicher Vorgaben
Der diesbezügliche Vortrag der Beschwerde, es habe keine Vorgaben und keine Einführung in haushaltsrechtliche Strukturen durch die Hochschule gegeben, ist nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu widerlegen. Im Wesentlichen bestätigt der Vortrag der Antragstellerin den Bericht des damaligen Haushaltsbeauftragten Prof. J. in der mündlichen Verhandlung am 21. September 2021 (Protokoll S. 16 – VG-Akte AN 1 K 17.860, S. 391). Zur Problemlösung seien der Antragstellerin Gespräche angeboten und mit ihr geführt worden, in denen ihr das Verfahren der Haushaltsführung ausführlich erläutert worden sei (vgl. Gesprächsprotokoll vom 1.8.2012 – elektronische Akte Band 2-1, S. 26 f.). Zwischen dem 1. Oktober 2013 und 23. Juli 2014 habe die Antragstellerin von 39 Gesprächsgelegenheiten innerhalb der Fakultät nur vier wahrgenommen (vgl. Übersicht – VG-Akte AN 1 K 17.860, S. 422 ff.).
e) Verweigerung der Teilnahme an Dienstbesprechungen
Die Darlegungen der Beschwerdebegründung hierzu gehen an der Sache vorbei. Durch ihren Bevollmächtigten (Schr. v. 17.4.2014; elektronische Akte Band 2-1, S. 168 f.) ließ die Antragstellerin die Befugnis des Dekans in Abrede stellen, Dienstgespräche anzuordnen. Vorgegebene Termine wurden nicht akzeptiert. Der Präsident der Hochschule musste sie darauf hinweisen, dass der Dekan das Recht hat, Dienstgespräche mit den Professorinnen und Professoren seiner Fakultät zu führen. Er sah sich veranlasst, die Teilnahme der Antragstellerin an wöchentlichen Dienstgesprächen als Jour fixe anordnen zu müssen (Schr. v. 6.6.2014). Nachdem es die Antragstellerin gegenüber dem Dekan ablehnte, nach dem Ende der Vorlesungszeit (10.7.2014) am nächsten Gesprächstermin teilzunehmen, war der Präsident gehalten (E-Mail v. 11.7.2014 – elektronische Akte Band 2-1, S. 226), die Antragstellerin erneut anzuweisen, die Gespräche bis zum 31. Juli 2014 fortzuführen und am 15. September 2014 wiederaufzunehmen.
f) Unterrichtsverpflichtung am Dienstagmorgen
Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin, sie habe sich nicht geweigert, ihren Unterricht an Dienstagen um 8.00 Uhr zu beginnen, gehen an der Sache vorbei. Denn der Dienstherr kritisiert vielmehr, sie erwecke durch ihr beständiges Einfordern anderer Unterrichtszeiten den Eindruck, Entscheidungen des Studiendekans nicht zu akzeptieren, diese persönlich zu nehmen, wodurch das kollegiale Verhältnis extrem gestört werde, sich nicht an Verwaltungsabläufe der Hochschule zu halten und in diese eingliedern zu wollen. Die Beschwerdebegründung verhält sich nicht zu der berechtigten Rüge der Hochschule, die Antragstellerin erzeuge durch Befragung der Studierenden und deren Einbeziehung zur Frage der Unterrichtszeiten auch den Eindruck, Konflikte nach außen zu tragen und die Studierenden für die Durchsetzung ihrer eigenen Interessen zu instrumentalisieren.
3.2.4 Unsachlichkeit in Konfliktsituationen
Nach dem Prüfungsmaßstab im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erscheint die Einschätzung des Antragsgegners nicht fehlerhaft, dass die Antragstellerin der für die charakterliche Eignung notwendigen Anforderung, kritikfähig zu sein, nicht gerecht geworden ist. Hierfür sprechen die sich aus der Entlassungsverfügung und der dazugehörenden Verfahrensakte ergebenden Sachverhalte, in denen die Antragstellerin nachweislich (schriftlich) agiert hat (vgl. BA S. 29 ff.).
Der Vortrag der Beschwerdebegründung vermag dies nicht zu entkräften. Selbst wenn die Antragstellerin einen Konflikt nicht immer gesucht haben mag, vermochte sie es nicht in den dargestellten Situationen deeskalierend einzuwirken sowie darin sachlich und angemessen mit Kritik umzugehen. Soweit die Antragstellerin dagegen einwendet, die anderen Konfliktparteien hätten sich „genauso“ geäußert oder deren Reaktion sei auf eine gesteigerte Empfindlichkeit zurückzuführen, bestätigt dies im Grunde nur die Einschätzung des Antragsgegners und verkennt zudem ihre eigene besondere Stellung und Außenwirkung als Professorin der Fakultät. Der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, inwieweit die Behauptung der Antragstellerin, seit 2012 systematisch und zielgerichtet Opfer von Diskriminierung, Mobbing und Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu sein und ihr Verweis auf das 458seitige Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 25. August 2020 (elektronische Akte Band AN 1 K 17.860, S. 18 ff.), mit dem sie gegenüber der Hochschule umfassend Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend macht, geeignet sein soll, den anhand der dargelegten Einzelfälle dokumentierten Vorwurf ihrer fehlenden Kritikfähigkeit zu entkräften. In der als Anlage A 21 vorgelegten E-Mail bezeichnet sich die Antragstellerin selbst als aufbrausend. Der Vortrag, der vormalige Präsident der Hochschule, Prof. Dr. B., und Prof. J., hätten eine feindselige Grundhaltung gegenüber der Antragstellerin an den Tag gelegt, ihre Entfernung aus dem Dienst geplant und dies systematisch entwickelt und ausgeführt, belegt, dass es der Antragstellerin auch jetzt nicht gelingt, in Inhalt und Ton ihrer Äußerungen eine Haltung an den Tag zu legen, die den Antragsgegner davon überzeugen könnte, seine Einschätzung sei falsch. Ihrer Strafanzeige gegen Prof. J., Prof. V., Prof. S. und Prof. A. vom 17. Oktober 2014 wegen Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung und Körperverletzung gab die Staatsanwaltschaft gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge und stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (die Antragstellerin und deren Bevollmächtigte hätten sich trotz Zusicherung, eine schriftliche Äußerung abzugeben, nicht mehr bei dem sachbearbeitenden Polizeibeamten gemeldet – vgl. Schr. v. 2.2.2015 Anlage BK 58) mit Verfügung vom 3. März 2015 ein (Anlage BK 59).
a) Vorfall mit dem Studenten „MiMo“ in der Facebook-Gruppe
Das Vorbringen der Beschwerdebegründung bestreitet den Sachverhalt, wie ihn das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat (BA S. 29 f.), letztlich nicht; zudem setzt es sich nicht mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts substantiiert auseinander.
b) Vorfall mit der Fakultätssekretärin Frau W.
Auch insoweit dringt die Beschwerdebegründung nicht durch. Denn es geht nicht darum, ob die Antragstellerin der Sekretärin statt der Entsorgung das Wegräumen der Ausstellungskataloge vorgeworfen habe und sie sich nach deren Wiederauffinden im Nachhinein bei der Sekretärin (für ihre „aufbrausende Art … vor Studierenden“ – E-Mail v. 16.2.2012, Anlage A 21) entschuldigte habe, sondern um den Kernvorwurf, sie habe Frau W. vor Studierenden in ein schlechtes Licht gerückt, anstatt eine etwaige Meinungsverschiedenheit mit ihr unter vier Augen zu klären. Dadurch habe sie nicht die erforderliche und von einer Professorin zu erwartende Zurückhaltung an den Tag gelegt.
c) Vorfall mit der Studentin S. 
Auch im Hinblick auf die Studentin S. geht der Beschwerdevortrag ins Leere. Der Antragstellerin gelingt es nicht anzuerkennen, dass es von ihr zu erwarten gewesen wäre, ihr unzweifelhaft eigenes Versäumnis – nämlich die erheblich verzögerte Herausgabe des Fotobuches (am 6.5.2014 – knapp sechs Monate nach Zusage der Abholmöglichkeit durch die Antragstellerin – E-Mail v. 4.12.2013), das der Studentin wie die Antragstellerin wusste (vgl. E-Mail v. 2.12.2013 – elektronische Behördenakte Band 2-1, S. 201) „viel Zeit und Arbeit gekostet“ und ihr „sehr am Herzen“ lag – einzugestehen und sich hierfür zu entschuldigen. Stattdessen verbat sie sich auf – angesichts der Umstände (auch im Duktus) durchaus angemessener – Nachfrage der Studentin („Ich gehe davon aus, dass Sie mittlerweile nicht mehr krankgeschrieben sind und es mir deshalb zu Beginn des Sommersemesters endlich möglich sein sollte mein Fotobuch zurückzubekommen. Lassen Sie mich umgehend wissen, wann und wo ich mein Buch abholen kann“) „einen derart respektlosen Umgangston“ und kündigte an, in Zukunft auf E-Mails „in entsprechend unangemessenem Kommunikationsstil nicht mehr zu antworten“ (E-Mail v. 18.3.2014). Dass der Antragstellerin die Rückgabe auch unter Berücksichtigung ihrer neunwöchigen Erkrankung, Freistellung und ihres Unfalls nicht möglich gewesen sein sollte, vermag der Senat vor dem Hintergrund der langen Zeitdauer und der Möglichkeit, mit der Rückgabe auch ihren Mitarbeiter Herrn Schw. zu beauftragen, nicht zu erkennen.
d) Vorfall mit dem Studenten L.
Die Kritik an der Aussage des als Zeugen vernommenen Studenten L. in der mündlichen Verhandlung im Verfahren AN 1 K 17.860 am 21. September 2021 (Protokoll S. 22) greift erneut nur die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in unsubstantiierter Weise an. Zudem geht das Bestreiten am Kern der Aussage des Zeugen vorbei. Denn es geht nicht darum, bei welchen Fakultätsratssitzungen die Antragstellerin tatsächlich anwesend war, sondern darum, wie die Antragstellerin mit der Kritik des Studenten L. – vor anderen Studierenden – umgegangen ist.
3.2.5 Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG
Die Ausführungen der Beschwerde sind darüber hinaus nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts (BA S. 31 f.), die Antragstellerin habe durch die Offenbarung der verspäteten Abgabe der Arbeit durch „BeLa“ an die anderen Mitglieder einer Facebook-Gruppe gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoßen, in Frage zu stellen. Hierfür ist weder von Belang, ob das Facebookgruppen-Mitglied „BeLa“ zum Zeitpunkt der betreffenden Äußerung der Antragstellerin seine Arbeit bereits abgegeben hatte, noch, dass die Studierenden im jeweiligen Folgesemester ihre Arbeiten immer auf Ausstellungen und in begleitenden Katalogen der Öffentlichkeit präsentieren.
3.2.6 Sonstige Sachverhalte der Entlassungsverfügung
Damit kann dahingestellt bleiben, inwieweit die im angefochtenen Bescheid darüber hinaus angeführten Umstände zu konkreten Vorwürfen führen können und wie sie gegebenenfalls zu gewichten wären. Denn die Antragstellerin verstieß auch ohne Berücksichtigung dieses möglicherweise vorliegenden Fehlverhaltens in ausreichend häufigem und intensivem Maße gegen Dienstpflichten. Mit den hierauf bezogenen Gesichtspunkten der Beschwerdebegründung bedarf es daher keiner Auseinandersetzung.
3.3 Pflicht zur Abmahnung / Hinweispflichten auf Mängel
Das Ausgangsgericht verweist zu diesem Gesichtspunkt zu Recht auf die ständige Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v. 3.2.2020 – 3 ZB 18.2352 – juris Rn. 13), wonach bei charakterlichen Eignungsmängeln grundsätzlich mit einer Änderung des Verhaltens nicht ernsthaft zu rechnen ist, weshalb eine Abmahnung keinen Sinn habe. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, weil andernfalls für die Antragstellerin die Entlassung überraschend gekommen wäre (vgl. dazu BayVGH, B.v. 30.8.2019 – 3 ZB 18.508 – juris Rn. 19), kann angesichts des langen Zeitraums des monierten Verhaltens, der zahlreichen Gespräche und Hinweise auf vorhandene Defizite, der den Probezeitbeurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalten sowie den schriftlichen Äußerungen der Hochschule (vgl. u.a. Schr. v. 8.10.2018 Erteilung eines nur befristeten Forschungsauftrags „weil ein Einsatz in der Lehre aufgrund der negativen Probezeitbeurteilung und eine Entlassung während der Elternzeit nach § 25 UrlMV nicht möglich ist“) nicht ernstlich in Betracht gezogen werden, auch wenn es im Jahr der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung – wie die Antragstellerin behauptet – kein Gespräch über deren Inhalt gegeben habe. Soweit die Beschwerde zwischen dem Zeitraum vor und nach dem verwaltungsgerichtlichen Vergleich vom 29. Juli 2014 über die Probezeitverlängerung differenzieren möchte, führt dies zu keiner anderen Sichtweise. Denn für die Frage, ob eine Entlassung für die Antragstellerin überraschend erfolgt ist, sind die Gesamtumstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Während ihrer Probezeit hat die Antragstellerin ein beständig gleiches Verhalten an den Tag gelegt, das geeignet war, Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung zu begründen. Dieses Verhalten hat die Antragstellerin auch nach dem Prozessvergleich gezeigt, auch wenn sie infolge von Krankheit und Schwangerschaft sowie Erziehungsurlaub größtenteils an der Verrichtung ihres Dienstes gehindert war. Gleichwohl hat das gesamte, in der Probezeit gezeigte Verhalten eine so beständige Nachhaltigkeit, dass der Antragsgegner hieraus den Rückschluss gezogen hat, dass sich die gezeigten Charaktermängel auch in der Zukunft nicht mehr beheben lassen. Die Kritik der Beschwerdebegründung an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach die Antragstellerin vor der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung in ausreichendem Maße auf ihre Defizite hingewiesen worden sei, weil Defizite überwiegend gar nicht vorgelegen hätten, greift deutlich zu kurz.
4. Damit ändert das Beschwerdevorbringen nichts an der bereits vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Einschätzung, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand alles dafür spricht, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin erfolglos bleiben wird. Hiervon ausgehend begegnet es auch keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, die Interessenabwägung gehe aufgrund des von der Antragstellerin nachhaltig gezeigten Verhaltens, das ihre charakterliche Nichteignung begründet, auch unter Berücksichtigung ihres erst vor kurzem erfolgten Umzugs und ihrer zwei minderjährigen Kinder, zugunsten der Hochschule aus. Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die ein überwiegendes Aufschubinteresse der Antragstellerin begründen könnten. Soweit die Antragstellerin mit der Erteilung eines (bis 14.3.2022 befristeten) Forschungsauftrags argumentiert, wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Der von der Antragstellerin weiterhin vorgetragene Umstand, dass sie die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung finanziell hart treffe, greift ebenfalls nicht durch. Der Wegfall der Besoldung ist die typische Folge einer Entlassung. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass sie der Wegfall der Besoldung in einer atypischen Weise betrifft. Zudem ist der Verlust ihrer Dienstbezüge rückgängig zu machen, wenn sich in einem Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung herausstellen sollte. Auch der Hinweis der Beschwerde auf das Gespräch vom 29. September 2020 mit dem neuen Präsidenten der Hochschule, Prof. Dr. O., in dem – für den Fall, dass die erneute juristische Prüfung oder ein Urteil des Verwaltungsgerichts ergeben sollten, dass die Probezeitbeurteilung unwirksam sei – „ohne Anerkennung eines Anspruchs oder sonstige verbindliche Wirkungen“ diverse Einsatzmöglichkeiten für die Antragstellerin angesprochen wurden, hilft der Antragstellerin schon aus dem Grund der für beide Seiten erkennbaren Unverbindlichkeit, aber auch des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht weiter.
Auch der Senat kommt ausgehend von den zugrunde gelegten Dienstpflichtverletzungen und insbesondere den drohenden Nachteilen für die Studierenden, die in den Streit um die Entlassung in der Vergangenheit bereits hineingezogen wurden und für die durch Neubesetzung des Dienstpostens ein entsprechendes Studienangebot sicherzustellen ist, zu dem Ergebnis eines deutlich überwiegenden sofortigen Vollzugsinteresses.
5. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Streitwerts im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wie Vorinstanz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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