Verwaltungsrecht

Prozeßbevollmächtigter, Antragsgegner, Angaben des Antragstellers, Verwaltungsgerichte, Masterstudiengang, Nachteilsausgleich, Widerspruchsverfahren, Einstweilige Anordnung, Informationstechnik, Bachelorstudiengang, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Außergewöhnliche Härte, Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Fachliche Qualifikation, Zugangsvoraussetzungen, Anordnungsanspruch, Nichtzulassung, Qualifikationsvoraussetzungen, Schriftsätze, Prüfungsordnungen

Aktenzeichen  M 4 E 20.4829

Datum:
30.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42298
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
BayHSchG Art. 43 Abs. 5 S. 1, Art. 43 Abs. 5 S. 2
Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik, den Master-Teilzeitstudiengang Elektrotechnik (50%) sowie den Master-Teilzeitstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik (66%) an der Technischen Universität M. …
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3, Art. 11

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert beträgt 2.500,00 EUR.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seine vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang „Elektrotechnik und Informationstechnik“ an der … M. … (…) zum Wintersemester 2020/2021.
Der Antragsteller ist seit seiner Geburt am Pierre-Robin-Syndrom erkrankt.
Nach seinem Abitur im Juli 2016 immatrikulierte sich der Antragsteller zum Wintersemester 2016/2017 an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule A. … (…) in den Bachelorstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Fachrichtung elektrische Energietechnik“.
Erstmals im September 2017 (Bl. 34 Schriftverkehr), mithin im dritten Semester seines Bachelorstudiums, und danach im April/Mai 2018 nahm der Antragsteller wegen seines Wunsches, seinen Master in Elektrotechnik an einer „guten Uni“ zu machen, per Email Kontakt mit der Studienberatung der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik der … (Studienberatung) auf (Bl. 38, 43 Schriftverkehr).
Vom 24. Januar 2018 bis zum 26. Januar 2018 war der Antragsteller in stationärer Behandlung in einem Düsseldorfer Krankenhaus.
Im Juni 2018 wandte sich der Antragsteller an den Ansprechpartner für chronisch kranke Studierende der … und führte u.a. aus, er habe einen Schwerbehindertenausweis. Während der Klausurenphase sei er mehrfach in ärztlicher Behandlung gewesen, was sich auf seinen Notenschnitt an der … nachteilig ausgewirkt habe. Da er „sehr gerne in M. … als Stadt und an der … als Exzellenzuniversität studieren würde“ (Bl. 6 Aktenkonvolut) und er sich – obwohl er den „notentechnischen“ Anforderungen nicht genüge – von seinen fachlichen Kompetenzen und seiner Leistungsbereitschaft durchaus in der Lage sehe, das Studium anzutreten, bitte er um Mitteilung, ob diese Umstände im Zulassungsverfahren anrechenbar seien. Er wurde mit Email vom 14. Juni 2018 auf die Stellung eines Härtefallantrags verwiesen.
Im August 2018 unterzog sich der Antragsteller im vierten Semester einem operativen Eingriff mit anschließendem 22-tägigen Krankenhausaufenthalt.
Mit Email vom 20. April 2019 wandte sich der Antragsteller an die Studienberatung (Bl. 47 Schriftverkehr) und teilte mit weiterer Email vom 28. April 2019 mit, dass er eine Schwerbehinderung (GdB von 50%) und damit „ja ein Recht auf eine Bevorzugung in Einstellungsverfahren“ habe. Bei seiner Onlinebewerbung habe er hierzu aber keine Angaben machen können (Bl. 51 Schriftverkehr). Am 13. Mai 2019 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zum Masterstudiengang „Elektrotechnik und Informationstechnik“ an der … zum Wintersemester 2019/2020. Mit Schreiben vom 2. August 2019 bescheinigte Dr. R. vom Universitätsklinikum D. …, dass eine Weiterbehandlung der Erkrankung des Antragstellers durch Herrn Prof. Dr. … am Klinikum … „sinnvoll“ sei. Es seien regelmäßige Termine vor Ort notwendig und damit auch ein Studium in M. … Mit Bescheid vom 7. August 2019 lehnte der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zum Masterstudiengang „Elektrotechnik und Informationstechnik“ ab, ohne ein Eignungsverfahren durchzuführen (Bl. 61 Schriftverkehr). Die Zulassung scheiterte daran, dass der Antragsteller einen Notenspiegel über bisher erbrachte Leistungen im Umfang von insgesamt nur 146 Credits statt der mindestens erforderlichen 150 Credits vorgelegt hatte. Im dagegen mit Schreiben vom 7. August 2019 eingeleiteten Widerspruchsverfahren legte der Antragsteller einen „Antrag auf Anerkennung als Härtefall (Erstsemester) bzw. des Ortswunsches … M. … (höheres Fachsemester)“ vom 4. August 2019 vor, den er einerseits im Wesentlichen damit begründete, dass seine Weiterbehandlung am … Klinikum (sic!) „geplant“ sei, und andererseits damit, dass er im Bachelorstudium schlechtere Studienleistungen erbracht habe, weil er sich am 29. August 2018 einem schweren operativen Eingriff habe unterziehen und viel Zeit für die Planung und Organisation der Operation habe aufwenden müssen.
Der Antragsteller immatrikulierte sich zum Wintersemester 2019/2020 an der … im Zweitstudium für den Bachelorstudiengang „Physik“ und an der …Universität M. … (…) in den Bachelorstudiengang „Mathematik“.
Im Widerspruchsverfahren prüfte der Antragsgegner überschlägig und hilfsweise die Erfolgsaussichten der Bewerbung unter der Annahme, dass das Notentranskript des Antragstellers ausgereicht hätte und kam – mitgeteilt mit Email der Rechtsabteilung der … vom 21. August 2019 – zu dem Ergebnis, dass auch dann mangels Nachweis der fachlichen Qualifikation eine Ablehnung erfolgt wäre. Den gewünschten Studienort M. … könne der Antragsteller über die bereits erfolgte Zulassung im Bachelorstudiengang „Physik“ verwirklichen. Weiter könne er ggf. über sog. Freifachanmeldungen auch Fächer in anderen Studiengängen belegen. Hinsichtlich der noch ausstehenden fachlichen Qualifikation empfehle man dem Antragsteller, sich in der Fachstudienberatung beraten zu lassen. Es biete sich „vermutlich“ an, die noch fehlenden Module aus dem Bachelorstudiengang „Elektrotechnik und Informationstechnik“ nachzuholen, um die fachliche Qualifikation für eine erneute Bewerbung zu optimieren. Ein „Umweg“ über den Bachelorstudiengang „Physik“ könne durchaus sinnvoll sein, was jedoch mit der Fachstudienberatung abzuklären sei. Die Studienberatung riet dem Antragsteller am 22. August 2019 zunächst, sich nach einem Masterstudium „umzusehen“, das besser zu seiner Vorqualifikation passe. Wahlmodule aus dem Masterstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik könnten zwar über die Freifachanmeldung belegt und nach einer erfolgreichen Immatrikulation in den Masterstudiengang anerkannt werden. Eine Zulassung unter Auflagen gebe es für den Masterstudiengang „Elektrotechnik und Informationstechnik“ an der … nicht (Bl. 64 Schriftverkehr). Sofern der Antragsteller weiterhin die Zulassung zum Masterstudiengang „Elektrotechnik und Informationstechnik“ anstrebe, sei es am vielversprechendsten, zuvor den Bachelorstudiengang „Elektrotechnik und Informationstechnik“ abzuschließen. Über die Freifachanmeldungen könne der Antragsteller die relevanten Module auch schon während der Immatrikulation in einen anderen Studiengang ablegen. Wenn er sich später für den Bachelor „Elektrotechnik und Informationstechnik“ immatrikulieren sollte, könne er bestandene Prüfungen in relevanten Modulen zusammen mit etwaigen Leistungen aus dem Erststudium zur Anerkennung beantragen (Bl. 73 Schriftverkehr).
Am 18. September 2019 beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung zum Masterstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik (M 4 E 19.4762).
Am 20. September 2019 schloss der Antragsteller sein Bachelorstudium an der … nach einer Studiendauer von sechs Semestern mit der Gesamtnote 3,1 ab (Bl. 18, 11 Bewerbungsunterlagen). Die … bescheinigte dem Antragsteller, dass er dort keinen Nachteilsausgleich beantragt hatte (Bl. 7 Aktenkonvolut), dass er sein Studium, dessen durchschnittliche Studiendauer bei acht Fachsemestern liege, in der Regelstudienzeit abgeschlossen habe und „im Leistungsvergleich zu anderen Studierenden aus seinem Semester bei den oberen 40 Prozent“ liege (Email vom 24. Oktober 2019 Anlage AS Bl. 6, Email vom 26. November 2019). Im Wintersemester 2018/2019 und im Sommersemester 2019 hätten insgesamt 32 Studierende des Bachelorstudiengangs „Wirtschaftsingenieurwesen Fachrichtung Elektrische Energietechnik“ ihren Abschluss in der Regelstudienzeit geschafft. Im Leistungsvergleich mit diesen Studierenden befinde der Antragsteller sich auf Rang 32 (Email vom 22. Juli 2020).
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2019 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (M 4 E 19.4762).
In einer Email an die … vom 7. November 2019 führte der Antragsteller u.a. aus, er habe sich aus privaten Gründen gegen die Stadt A. … für seinen Master entschieden. Alternativen mit ähnlich guten Unis wären nur K. … oder M. … K. … biete „vom Sozialleben her“ ähnlich wenig Perspektiven wie A. … (Antragsteller, Anh. 4).
Am 31. Januar 2020 sagte die … dem Antragsteller einen Studienplatz im Studiengang „Elektrotechnik, Informationstechnik und Technische Information (Master 1 Fach, 1. Fachsemester)“ zum Sommersemester 2020 unter Auflagen zu. Der Antragsteller müsse die Module „Schaltungstechnik 1“, „Systemtheorie 2“, „Elektrodynamik – Elektromagnetische Wellen“, das „Praktikum Energietechnik“ und „Grundgebiete der Informatik 2 – Prinzipien des Digitalrechners“ spätestens bis zur Anmeldung der Masterarbeit erfolgreich absolvieren. Am 17. Februar 2020 erteilte die Technische Universität D. … dem Antragsteller die Zulassung zum „Masterstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik“ zum Sommersemester 2020 unter Auflagen, weil ihm noch fachliche Voraussetzungen für den Studiengang fehlten. Danach muss der Antragsteller „Messtechnik“, „Logischer Entwurf“, „Elektronik und Systemdynamik“ und „Regelungstechnik“ bis zum Ende des Wintersemesters 2020/2021 absolvieren.
Mit Schreiben vom 1. April 2020 bestätigte die Poliklinik für Kieferorthopädie der Universität M. …, dass die Behandlung der Erkrankung des Antragstellers in einem spezialisierten Zentrum für Kieferorthopädie und Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie zu „empfehlen“ sei. Die Behandlung werde ca. zwei Jahre in Anspruch nehmen und erfordere die regelmäßige Anwesenheit des Antragstellers. Wegen der schwerwiegenden Anomalie halte man die Behandlung in der Poliklinik für notwendig. Auf die Empfehlung werde verwiesen.
und Überweisung des Dr. R. des Universitätsklinikums D. … Mit Antrag vom 2. April 2020 bewarb sich der Antragsteller erneut bei der … um die vorliegend streitige Zulassung zum Masterstudiengang „Elektrotechnik und Informationstechnik“ zum Wintersemester 2020/2021 (Bl. 19 Bewerbungsunterlagen). Er gab im Zulassungsantrag unter „Akademische Vorbildung“ u.a. sein Bachelorstudium „Physik“ an der … an, lud den Notenspiegel seines abgeschlossenen Bachelorstudiums an der … vom 20. März 2020 über 180 Gesamtcredits hoch, gab im Lebenslauf unter „Bildungslaufbahn“ u.a. an, seit 2019 Mathematik im Bachelorstudiengang an der TUM (sic!) zu studieren (Bl. 6 Bewerbungsunterlagen), und legte u.a. drei Empfehlungsschreiben vom 9. November 2019, vom 1. April 2020 und vom 2. April 2020 vor.
Mit Schreiben vom 8. April 2020 bestätigte das Universitätsklinikum D. …, Dr. R., nunmehr, dass eine Weiterbehandlung des Antragstellers in der Abteilung Kieferorthopädie des Universitätsklinikums der … „zwingend erforderlich“ sei. Wegen der erforderlichen regelmäßigen Anwesenheit des Antragstellers sei die Behandlung an einem anderen Standort „schwer realisierbar“. Die Behandlung werde voraussichtlich zwei Jahre in Anspruch nehmen. Eine ähnlich gute Konstellation aus Studienort und Klinik mit ausreichend großer Expertise existiere nach dortigem Kenntnisstand derzeit nicht.
Mit Schreiben vom 14. August 2020 (Bl. 13 Aktenkonvolut) stellte der Antragsteller einen Härtefallantrag für die Zulassung zum Master Elektrotechnik. Wegen seiner Erkrankung sei nach zahlreichen Eingriffen eine kieferorthopädische Behandlung nötig, welche Expertenwissen erfordere. Gerade in der Anfangszeit der Behandlung sei auch seine ständige Anwesenheit vor Ort erforderlich. Mit der Behandlung sei in M. … begonnen worden, da dies die beste Kombination aus Studien- und Behandlungsort darstelle. Seinem persönlichen Selbstverständnis als Mensch mit einer Behinderung entspreche es, sich an den Maßstäben gesunder Menschen zu messen, so dass er bislang in keiner Weise von irgendwelchen vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausgleichen Gebrauch gemacht habe. Umso mehr schmerze es ihn, dass es nun leider notwendig zu sein scheine, dies tun zu müssen, um die Masterzulassung zu erwerben, die ihm in seinen Augen ohnehin zustehe und das an dem Ort, der ihm im Zusammenhang mit seiner Behinderung „die wenigsten Umstände“ bereite.
Mit Bescheid vom 16. September 2020 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass ihm kein Studienplatz angeboten werden könne, weil er im Eignungsverfahren nicht genügend Punkte erzielt habe.
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. September 2020 am 25. September 2020 Klage (M 4 K 20.4636), die noch anhängig ist, und ließ mit Schriftsatz vom 28. September 2020, bei Gericht am 1. Oktober 2020 eingegangen, u.a. unter Vorlage von zwei Empfehlungsschreiben und acht Einzelleistungsnachweisen der …, ausgestellt am 11. September 2020, aus dem Bachelorstudiengang „Physik“ aus dem Zeitraum vom 31. Januar 2020 bis zum 6. August 2020 durch seinen Prozessbevollmächtigten beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studium im 1. Fachsemester des Studiengangs „Master Elektrotechnik und Informationstechnik“ im Wintersemester 2020/2021 zuzulassen.
Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen aus, dass ein Eignungsverfahren nicht erforderlich sei, weil der Antragsteller seine Eignung bereits durch seinen Bachelorabschluss, zwei Empfehlungsschreiben, drei erfolgreich belegte Module aus dem Masterstudiengang „Elektrotechnik und Informationstechnik“ sowie Module des Bachelorstudiengangs „Mathematik“ nachgewiesen habe. Ein Eignungsverfahren sei weiter unverhältnismäßig, weil die weitere Zugangshürde nicht durch besondere Gründe gerechtfertigt sei. Unabhängig davon sei der Antragsteller zumindest wegen seiner vielfältigen gesundheitlichen Einschränkungen als Härtefall zuzulassen. Mit weiterem Schriftsatz vom 14. Oktober 2020 trug der Prozessbevollmächtigte u.a. vor, dass die Wertungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) jedenfalls sinngemäß anzuwenden seien. Auch dürfe niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Der grundrechtliche Teilhabeanspruch des Antragstellers auf Benutzung bestehender Einrichtungen werde durch die Versagung der Zulassung zum Studium verletzt. Eine „Benachteiligung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liege insbesondere auch dann vor, wenn durch die öffentliche Gewalt ein Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten erfolge, sofern dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert werde.
Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2020 legte der Antragsgegner die Behördenakten vor und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Die … habe von der Satzungsmöglichkeit des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) durch den Erlass der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik, den Master-Teilzeitstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik (50%) sowie den Master-Teilzeitstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik (66%) an der … vom 20. Januar 2020 (FPSO) Gebrauch gemacht und in § 36 FPSO die fachlichen Qualifikationsvoraussetzungen dahingehend geregelt, dass die Zulassung den Nachweis eines qualifizierten Hochschulabschlusses (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 FPSO) und das Bestehen des Eignungsverfahrens (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 FPSO) voraussetze. Im Eignungsverfahren seien in der ersten Stufe höchstens 100 Punkte zu erzielen. Wer mindestens 75 Punkte erreiche, werde direkt zugelassen (5.1.3. Anlage 6 FPSO), mit weniger als 60 Punkten werde man als ungeeignet abgelehnt (5.1.4. Satz 1 Anlage 6 FPSO), die übrigen Bewerber würden zu einem Auswahlgespräch (zweite Stufe des Eignungsverfahren) eingeladen (5.2.1. Satz 1 Anlage 6 FPSO). Der Antragsteller habe für seine fachliche Qualifikation, die anhand einer curricularen Analyse beurteilt werde, 46 Punkte und für seine Abschlussnote 10 Punkte, insgesamt also 56 Punkte erzielt und sei somit zu Recht als ungeeignet abgelehnt worden. Die Ausgestaltung von Eignungsverfahren der … sei bereits mehrfach obergerichtlich bestätigt worden. Die erkennende Kammer habe überdies auch für den streitgegenständlichen Masterstudiengang bereits bestätigt, dass die Regelungen der Qualifikationsvoraussetzungen des § 36 FPSO wirksam und rechtlich unbedenklich seien. § 36 FPSO sehe das Bestehen des Eignungsverfahrens als zwingende Qualifikationsvoraussetzung vor. Entgegen der Meinung des Antragstellerbevollmächtigten sei es ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit daher nicht möglich, willkürlich vom normativ geregelten Eignungsverfahren abzuweichen und dessen Bestehen durch normativ nicht vorgesehene Nachweise, wie zum Beispiel Empfehlungsschreiben, zu ersetzen. Auch die erstmals im Rahmen des Eilantrags vorgelegten Einzelleistungsnachweise über an der … absolvierte Prüfungen änderten nichts an der Beurteilung der fachlichen Qualifikation des Antragstellers. Dass der Antragsteller an der … die Module „Lineare Algebra“ und „Analysis 1“ absolviert habe, wirke sich nicht zu seinen Gunsten aus, weil seine an der … absolvierten Module „Höhere Mathematik I bis III“ schon vollumfänglich für die …- Referenzmodule „Analysis 1“ und „Analysis 2“ berücksichtigt worden seien, und eine doppelte Einbringung in einer Kategorie nicht in Betracht komme. Unabhängig hiervon habe der Antragsteller diese Kompetenzen auch nicht im online-Bewerbungsverfahren angegeben, sodass eine nachträgliche Berücksichtigung schon aus diesem Grunde ausgeschlossen sei. Denn die curriculare Analyse erfolge gemäß Ziffer 5.1.1. Satz 2 Anlage 6 FPSO anhand der eingereichten Unterlagen im Sinne der Ziffer 4.1. in Verbindung mit Ziffer 2.3. Anlage 6 zur FPSO. Nach Vervollständigung der Bewerbungsunterlagen dürfe die Bewerbung gemäß § 11 Abs. 6 Immatrikulationssatzung nicht mehr verändert werden, insbesondere nicht nach Ablauf der Bewerbungsfrist. Der Antragsteller habe auch keinen Zugangsanspruch zum Masterstudium „Elektrotechnik und Informationstechnik“ aufgrund eines Härtefalls. Einen solchen Anspruch gebe es in rein qualitativen Zugangsverfahren wie dem Eignungsverfahren nicht. Der Antragsgegner sei nicht verpflichtet, auf der Zugangsebene zum Masterstudium eine eignungsunabhängige Härtefallklausel vorzusehen. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass der Gesetzgeber den Zugang zur Ausbildung Bewerbern vorbehalten dürfe, die berechtigte Aussichten hätten, sie auch erfolgreich abzuschließen (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 6 C 19.15 – juris), dies gelte nach aktueller obergerichtlicher Entscheidung auch für Studierende mit einer Behinderung (OVG NRW, B.v. 15.01.2020 – 13 A 2332/19 – juris Rn. 9, 13). Auch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht habe jüngst entschieden, dass eine qualifikationsunabhängige Ausnahmeregel für Studierende mit Behinderung zum allgemeinen Ausgleich von Härten auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht geboten sei (Schleswig-Holsteinisches VG, B.v. 23.6.2020 – 9 B 6/20 – juris Rn. 19). Abgesehen davon, würde eine Härtefallregelung, nach der auch Bewerber Zugang zum Studium erhielten, die ihre Eignung im normativ festgelegten Eignungsverfahren nicht nachgewiesen hätten, die normativ festgelegten Zugangsvoraussetzungen unterlaufen und zu einer Besserstellung behinderter Studierender im Verhältnis zu nichtbehinderten Studierenden führen, die nicht durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerechtfertigt sei. Vorliegend bliebe einem nichtbehinderten Studierenden mit einem ebensolchen Abschluss wie dem des Antragstellers der Zugang zum Masterstudium „Elektrotechnik und Informationstechnik“ genauso verwehrt wie dem Antragsteller. Die Wahl eines Bachelorstudiengangs, der ihm nicht die für den Masterstudiengang „Elektrotechnik und Informationstechnik“ erforderliche fachliche Qualifikation vermittelt habe, beruhe auf der Entscheidung des Antragstellers. Soziale Belange, auch gesundheitlicher Art, seien grundsätzlich im Rahmen der Erlangung des Bachelorabschlusses, z.B. durch Gewährung eines Nachteilsausgleichs auf Antrag, zu berücksichtigen. Ein solcher diene dazu, gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Darstellung der eigenen Leistungsfähigkeit auszugleichen. Die Anforderungen an die nachzuweisenden Leistungen selbst dürften durch einen Nachteilsausgleich jedoch nicht herabgesetzt werden. Wenn der Antragsteller einen solchen Nachteilsausgleich nicht beansprucht habe, müsse er auch die Konsequenzen tragen. Doch selbst dann, wenn man mit dem zuständigen Obergericht davon ausgehe, dass im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Nichtzulassung zu einem Masterstudiengang wegen fehlender Eignung mit Art. 12 Abs. 1 GG Härtegründe zu prüfen seien (BayVGH, B.v. 6.5.2019 – 7 CE 18.2023 – juris Rn. 15), habe der Antragsteller vorliegend keinen Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht, weil bei ihm kein Härtefall vorliege. Davon sei nur dann auszugehen, wenn die Nichtzulassung des Bewerbers zum begehrten Masterstudium im konkreten Einzelfall wegen der geltend gemachten Gründe eine außergewöhnliche Härte bedeute. Hierbei sei zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Durchbrechung des Gleichheitsgebots ein strenger Maßstab anzulegen. Es müsse eine besonders schwerwiegende persönliche Ausnahmesituation nachgewiesen werden. Dies sei beim Antragsteller nicht der Fall, weil er an der … bereits in einem zulassungsfreien Bachelorstudiengang immatrikuliert sei und im Wege der sogenannten Freifachanmeldung die fehlenden Kompetenzen nachholen könne. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihm dies in zeitlicher Hinsicht nicht zumutbar sei, er also sein Studium voraussichtlich nicht mehr beenden könne, wenn er nicht schon im Wintersemester 2020/2021 das Masterstudium aufnehmen könne. Zudem habe der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass er an einer anderen Hochschule bedingungslosen Zugang zum Masterstudiengang „Elektrotechnik und Informationstechnik“ erhalte. Die … sei ihrerseits auch nicht verpflichtet, den Antragsteller unter Auflagen zum Masterstudium zuzulassen. Eine solche Aufnahme des Masterstudiums, bevor alle Zugangsvoraussetzungen erfüllt seien, sehe die FPSO nicht vor.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 bescheinigte die Klinik und Poliklinik für Orthopädie, Physikalische Medizin und Rehabilitation der …, dass eine Operation aktuell nicht geplant, jedoch eine regelmäßige Kontrolle der Gelenke des Antragstellers notwendig sei. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass eine Operation „bereits innerhalb der nächsten paar Jahre“ notwendig werde. In diesem Fall wäre eine Operation in einer ausgewiesenen und geeigneten Einrichtung notwendig, wie im Klinikum … der … M. …
Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2020 legte der Prozessbevollmächtigte einen Kontoauszug des Antragstellers der Leistungen im Bachelorstudiengang „Physik“ an der … vom 19. Oktober 2020 vor und rügte, dass die Prüfungsordnung keine Härtefallregelung enthalte. Dem Antragsteller könne im Hinblick auf seine besonderen, durch seine spezielle Behinderung wesentlich geprägten Lebensumstände nicht zugemutet werden, den streitgegenständlichen Masterstudiengang an einer anderen deutschen Universität aufzunehmen. Mit weiterem Schriftsatz vom 29. Oktober 2020 legte der Prozessbevollmächtigte eine ausführliche Stellungnahme des Antragstellers vom 27. Oktober 2020 vor. In dieser „Gegendarstellung“ machte der Antragsteller im Wesentlichen Folgendes geltend: Von ihm zu verlangen, den Bachelor „Elektrotechnik“ an der … nachzuholen, sei unverhältnismäßig. Die Darstellung des Antragsgegners, dass der Antragsteller mit den vorgeschlagenen Modulen seine Zulassungschancen hätte verbessern können, sei falsch. Tatsächlich sei ihm mehrfach mitgeteilt worden, dass außerhalb des Bachelorzeugnisses erbrachte Fächer nicht in die Bewertung einfließen könnten. Der Einwand des Antragsgegners, der Antragsteller könne im Wege der sog. Freifachanmeldung die fehlenden Kompetenzen nachholen, sei falsch. Der Studienberater habe vielmehr ausgeführt, dass genau dieser von der Rechtsabteilung vorgeschlagene Weg nicht möglich sei. Die Fachstudienberatung habe den Vorschlag der Rechtsabteilung unmissverständlich abgelehnt. Er habe deshalb in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, dass ein Nachweis über zusätzlich erbrachte ECTS keinen Einfluss auf seine zweite Bewerbung gehabt hätte. Das Eignungsverfahren müsse die ECTS-Anzahl und die Dauer eines Bachelorstudiengangs berücksichtigen. Zumindest seien abgelehnte Kandidaten darauf hinzuweisen, dass sie bis zu 60 ECTS zusätzlich bei einer erneuten Bewerbung einreichen könnten, und die … müsse in ihren Ablehnungsbescheiden genau darlegen, in welchem Bereich wie viel ECTS angerechnet würden, damit ein Bewerber seine Leistungen passend auswählen könne. Im Eignungsverfahren seien die von ihm „angebrachten Fächer aus dem EI Master“ für das Bewerbungsverfahren heranzuziehen, ohne dass diese nach erfolgter Immatrikulation nicht mehr im Master anerkannt würden. Jedenfalls sei ihm „wegen des Fehlverhaltens der Gegenseite“ nachträglich die Chance einzuräumen, ECTS außerhalb der erbrachten Bachelorleistungen einzubringen. Weiter sei im Eignungsverfahren bei der Bewertung der Note die Studiendauer allgemein und die Einhaltung der Regelstudienzeit zu berücksichtigen und danach zu differenzieren, ob der Bachelorabschluss an einer Fachhochschule oder an einer Universität erworben worden sei. Gerade im Ingenieurstudium stelle die Regelstudienzeit ein erhebliches Merkmal der Leistungsdifferenzierung dar und sei deutlich aussagekräftiger als die erzielte Note. Daher sei es sinnvoll und der … vom Arbeitsaufwand zumutbar, für die Errechnung der Punkte nicht auf die besten 150 ECTS eines Bewerbers abzustellen, sondern bei jedem zusätzlichen Semester (30 ECTS), welches das Studium des Bewerbers länger als die standardmäßigen 180 ECTS dauere, 5 ECTS zu streichen und die besten 150 + 25 ECTS zur Berechnung des Notenschnitts heranzuziehen. Der Notenschnitt von Fachhochschulabsolventen liege „oft“ zwischen 1 und 2, an „normalen Universitäten“ (insbesondere an Eliteunis wie der …) sei der Schnitt „meistens“ nicht besser als 2,7. Falls die Gegenseite dies anzweifele, werde sie aufgefordert, die Durchschnittsnoten all ihrer Bewerber, die an einer deutschen Hochschule ihren Bachelor erworben haben, getrennt nach Art der Hochschule offenzulegen. Er sei Absolvent der „besten technischen Universität in diesem Land“ und habe seinen Bachelor in der Regelstudienzeit geschafft. Einen solchen Bewerber abzulehnen, aber gleichzeitig „FHler“ zuzulassen, sei mehr als ungerecht, denn diese hätten eine schlechtere Ausbildungsqualität erfahren, selbst wenn ihre Notenschnitte vermeintlich besser seien. Das Beurteilungsverfahren hinsichtlich der fachlichen Qualifikation anhand einer „zwanghaften Umrechnung“ in …-Fächer sei hochgradig von Willkür und Zufall geprägt. Er habe als Student schließlich keinen Einfluss darauf, wie die Hochschulen ihre Inhalte verteilten. Schließlich verletze die … mit ihrer Ablehnung sein Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 GG. Spätestens die medizinische Notwendigkeit des Aufenthalts in M. … müsse den Ausschlag geben und mache eine Ablehnung allein mit den Art. 11 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar. Der von der Gegenseite erweckte Eindruck, seine Probleme seien durch die Immatrikulation für den Bachelor „Physik“ gelöst, sei unzutreffend, weil er für eine Erwerbstätigkeit einen Masterabschluss benötige, das reine Belegen von Fächern reiche nicht aus. Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, dass die ihn zulassenden Unis dies nur unter Auflagen täten. Denn genau die „Leute mit FH-Abschluss“, die von der … ohne Probleme, d.h. ohne Auflagen zugelassen würden, würden dort – wie er – exakt die gleichen Auflagenfächer erhalten. Es bestehe auch kein Zweifel daran, dass er das Masterstudium bei Zulassung erfolgreich abschließen werde. Er habe im letzten Jahr vier Masterfächer aus verschiedenen Teilgebieten der Elektrotechnik mit einem Masterschnitt von 1,5 „vorgezogen“. Zudem sei der Master im Ingenieursbereich allgemein, insbesondere in Elektrotechnik, im Vergleich zum Bachelor sehr leicht zu erwerben. Dies werde u.a. dadurch belegt, dass die Abschlussnote im Master „Elektrotechnik“, zumindest an der …, … und …, eine ganze Note besser sei als im Bachelor. Er habe außerdem zwei Empfehlungsschreiben. Weiter hätten seine beiden behinderungsbedingten Krankenhausaufenthalte einen erschwerenden Faktor während seines Bachelorstudiums dargestellt. Es sei nicht wirklich spekulativ anzunehmen, dass er ohne diese Umstände nach dem von der … vorgegebenen Bewerbungssystem zumindest die zweite Stufe des Verfahrens erreicht hätte. Ungeachtet davon wiege die Bedürftigkeit des Ortswunsches in Kombination mit seiner offensichtlichen Qualifikation sämtliche Bedenken der Gegenseite auf.
Mit weiterem Schriftsatz vom 3. November 2020 rügte der Prozessbevollmächtigte, der Antragsgegner habe das Fach „Statistik“ rechtswidriger Weise nicht anerkannt. Bei Anerkennung hätte der Antragsteller zumindest in die zweite Stufe des Zulassungsverfahrens kommen müssen.
Mit Schriftsatz vom 19. November 2020 legte der Antragsgegner u.a. die Stellungnahmen des Kommissionsmitglieds Prof. S. vom 18. November 2020 vor. In seiner Stellungnahme zu ausgewählten Punkten aus dem Schreiben vom 27. Oktober 2020 wies Prof. S. u.a. darauf hin, dass die vom Antragsteller getroffene …-Modul-Auswahl ohne Abstimmung mit der Studienberatung erfolgt sei. Module aus dem …-Bachelor und aus dem …-Physik-Bachelor könnten „voraussichtlich im BScEI“ an der … anerkannt werden. In seiner Stellungnahme zum Schreiben des Antragstellers vom 3. November 2020 führte Prof. S. im Einzelnen aus, dass der gesamte mathematische Teil des Bachelorstudiums „Elektro- und Informationstechnik“ keinerlei Themen aus den Bereichen Statistik und Wahrscheinlichkeitstheorie enthalte, weshalb das …-Bachelor-Modul „Statistik für Studierende des Wirtschaftsingenieurwesens“ nicht berücksichtigungsfähig sei. Der Antragsgegner verwies darauf, dass dem Antragsteller bereits im letztjährigen Bewerbungs- und Eilverfahren ausreichend deutlich aufgezeigt worden sei, wie er fehlende fachliche Qualifikationen nachholen könne. Eine Verpflichtung, einem bereits aus formalen Gründen abgelehnten Bewerber proaktiv einen detaillierten Katalog an …-Modulen mitzuteilen, nach deren Absolvierung er das Bestehen des Eignungsverfahrens erwarten könne, bestehe im Massenverwaltungsverfahren des Studienzugangs nicht. Die Hochschule treffe keine Verpflichtung zu einer alles umfassenden Beratung. Die Auskunftspflicht der Hochschule beziehe sich nur auf die konkret gestellte Frage (VG München, U.v. 4.12.2018 – M 3 K 16.510). Dies gelte für Fragen des Hochschulzugangs entsprechend. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich explizit nach den zielführenderweise zu absolvierenden BachelorModulen erkundigt hätte. Insbesondere sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, eine Zulassung ohne Auflagen im Masterstudium Elektrotechnik und Informationstechnik an einer anderen deutschen Hochschule erhalten zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch der Klageverfahren (M 4 K 20.4211 und M 4 K 20.4636) und des Eilverfahrens (M 4 E 19.4762), sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
I.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang „Elektrotechnik und Informationstechnik“ an der …
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn andere Gründe vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete Recht (Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Vorliegend hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr erweist sich der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 16. September 2020 bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung als rechtmäßig. Der Antragsteller erfüllt weder die satzungsmäßigen Qualifikationsanforderungen (1.) noch hat er einen Anspruch auf Zulassung als Härtefall (2.). Auch aus Art. 3 GG oder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ergibt sich für den Antragsteller kein Anspruch auf Zulassung (3.).
Das Gericht verweist auf die umfassenden, erschöpfenden und überzeugenden Ausführungen des Antragsgegners, folgt ihnen mit der nachfolgenden Einschränkung unter 2. und führt im Übrigen ergänzend aus:
1. Der Antragsteller erfüllt nicht die von der … rechtswirksam durch Satzung festgelegten Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudiengang „Elektrotechnik und Informationstechnik“, er hat das Eignungsverfahren nicht bestanden und somit nicht die erforderliche Qualifikation nachgewiesen. Die Regelungen in § 36 Abs. 1 Nr. 2 FPSO i.V.m. Anlage 6 sind rechtmäßig. Dass der Antragsteller offenbar eine andere Ausgestaltung des Eignungsverfahrens für gerechter hält, macht die von der … gewählte weder rechts- noch verfassungswidrig. Die von der Universität festgelegten Eignungskriterien sind verhältnismäßig, insbesondere auch nicht unangemessen hoch (1.1.). Das Eignungsverfahren wurde auch ordnungsgemäß durchgeführt (1.2.).
Der Antragsteller erfüllt nicht die Qualifikationsanforderungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 FPSO, weil er seine fachliche Qualifikation im Eignungsverfahren mangels Erreichen der erforderlichen Punktzahl nicht satzungsgemäß nachgewiesen hat. Der Antragsteller hat aufgrund der Beurteilung seiner schriftlichen Bewerbungsunterlagen für seine fachliche Qualifikation und seine Abschlussnote im grundständigen Studium insgesamt 56 Punkte erhalten und wurde somit gemäß 5.1.4. Satz 1 Anlage 6 FPSO auf der ersten Stufe des Satzungsverfahrens als ungeeignet abgelehnt. Die satzungsmäßigen Qualifikationsanforderungen in § 36 Abs. 1 Nr. 2 FPSO sind ihrerseits recht- und insbesondere verfassungsmäßig. Das Gericht hält an seiner rechtlichen Beurteilung der Satzung im Beschluss vom 25. Oktober 2019 (M 4 E 19.4762) auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers im vorliegenden Verfahren fest. Der gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 FPSO erforderliche Nachweis der Qualifikation durch Bestehen des in Anlage 6 geregelten Eignungsverfahrens beschränkt Art. 12 Abs. 1 GG in zulässiger, insbesondere in verhältnismäßiger Weise.
Rechtsgrundlage für den Erlass der FPSO ist Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG. Danach können die Hochschulen durch Satzung neben einem Hochschulabschluss weitere Zugangsvoraussetzungen für den Zugang zu einem Masterstudiengang festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung. Hintergrund ist, dass die weitere Ausbildungsmöglichkeit des Masterstudiums nicht allen Bewerbern mit einem berufsqualifizierenden Abschluss eröffnet werden soll, sondern nur besonders qualifizierten Hochschulabsolventen (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2010 – 7 CE 09.2804 – juris). Deshalb muss durch die weiteren Zugangsvoraussetzungen der Charakter des Masterabschlusses als weiterer berufsqualifizierender Abschluss betont werden. Die auf Grundlage von Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG satzungsmäßig normierten Voraussetzungen sind grundsätzlich keine objektiven Beschränkungen der Ausbildungsfreiheit, sondern subjektive, in der Person des Studienbewerbers liegende Eignungsanforderungen. Sie dienen neben dem Interesse an der internationalen Reputation und Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt auch der Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium. Ihnen liegt die Überlegung zugrunde, dass die mit dem Masterabschluss verfolgten Ausbildungsziele sich nur dann mit angemessenem zeitlichem und sächlichem Aufwand erreichen lassen, wenn die Studierenden eine bestimmte Qualifikation mitbringen. Diese Anliegen verkörpern ein wichtiges Gemeinschaftsgut. Entsprechende Zugangsbeschränkungen sind daher mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass damit die auch für einen Masterstudiengang gewährleistete Freiheit der Wahl der Berufsausbildung unzulässig beschränkt würde (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2013 – 7 CS 12.1779; B.v. 9.9.2014 – 7 CE 14.1059 – jeweils juris). Zum Nachweis der studiengangspezifischen Eignung des Studienbewerbers für die Aufnahme des Masterstudiums kann die Hochschule nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers das Bestehen eines entsprechend ausgestalteten Eignungsverfahrens verlangen. Die amtliche Begründung zu Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG nennt die besondere Qualität des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses als einziges Beispiel für ein Eignungskriterium für den Zugang zum Masterstudium (vgl. amtliche Begründung zu Art. 43 Abs. 5 BayHSchG, LT-Drs.15/4396, S. 59).
Von dieser Möglichkeit hat die … mit dem Erlass von § 36 Abs. 1 Nr. 2 FPSO Gebrauch gemacht. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, es dürfe schon kein Eignungsverfahren durchgeführt werden, weil eine Zugangshürde nicht durch besondere Gründe gerechtfertigt und somit unverhältnismäßig sei, geht insofern fehl.
1.1. Auch die konkrete Ausgestaltung des Eignungsverfahrens durch die … ist nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere verhältnismäßig. Dass es auch andere Gestaltungsmöglichkeiten gäbe, wie der Antragsteller in seiner „Gegendarstellung“ darlegt, macht die von der … gewählte Gestaltung weder rechtswidrig noch unverhältnismäßig. Die konkrete Ausgestaltung der Qualifikationsanforderungen ist vielmehr Ausfluss der Lehr- und Forschungsfreiheit der Hochschule (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).
Die Qualifikation für den Masterstudiengang „Elektrotechnik und Informationstechnik“ wird durch einen qualifizierten Bachelorabschluss und das Bestehen des Eignungsverfahrens nachgewiesen (§ 36 Abs. 1 FPSO). Die Zulassung zum Eignungsverfahren setzt voraus, dass ein Transcript of Records mit Modulen im Umfang von mindestens 150 ECTS-Punkten und ein tabellarischer Lebenslauf fristgerecht und vollständig vorliegen (Nr. 4.1. Anlage 6 FPSO). Antrag und Unterlagen sind für das Wintersemester bis zum 31. Mai und für das Sommersemester bis zum 30. November an die … zu stellen (Ausschlussfristen). Wegen der Pandemiesituation wurde die Frist für das diesjährige Wintersemester bis zum 30. Juni 2020 verlängert. In der ersten Stufe des Eignungsverfahrens beurteilt die Eignungskommission anhand der schriftlichen Bewerbungsunterlagen die Eignung der Bewerber. Bewertungskriterien sind die im grundständigen Studium erworbene fachliche Qualifikation und die Abschlussnote im grundständigen Studium. Die Punktzahl der ersten Stufe ergibt sich aus der Summe der Einzelbewertungen für die fachliche Qualifikation und die Abschlussnote. Wer mindestens 75 von 100 möglichen Punkten erreicht, wird direkt zum Masterstudiengang zugelassen (Nr. 5.1.3. Anlage 6 FPSO), wer weniger als 60 Punkte erzielt, wird als ungeeignet abgelehnt (Nr. 5.1.4. Anlage 6 FPSO). Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalten einen mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen Ablehnungsbescheid (Nr. 4.3. Anlage 6 FPSO). Die übrigen Bewerber werden zu einem Auswahlgespräch (sog. zweite Stufe des Eignungsverfahrens) eingeladen (Nr. 5.2.1. Anlage 6 FPSO).
Diese zugangsbeschränkenden Qualifikationsanforderungen sind verhältnismäßig, da sie zum Zweck der Qualitätssicherung geeignet sind, weil sie einen inhaltlichen Bezug zu den Ausbildungsinhalten aufweisen. Sie sind erforderlich, weil bei objektiver Betrachtung die Annahme berechtigt ist, dass Bewerber, die nicht im Besitz der Nachweise sind, den Anforderungen der Ausbildung voraussichtlich nicht gewachsen sein werden. Schließlich stehen die Nachweispflichten in einem angemessenen Verhältnis zu den Anforderungen der Ausbildung; sie sind nicht überzogen. Unverhältnismäßig wären insbesondere Zugangsbeschränkungen, die darauf angelegt sind, dass sie nur überdurchschnittlich befähigte Bewerber erfüllen können (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 6 C 19.15 – juris Rn. 10, BayVGH, B.v. 2.2.2012 – 7 CE 11.3019 – juris Rn. 23). Anhaltspunkte für überzogene Anforderungen an die Nachweispflichten liegen nicht vor, es wurden auch keine konkret geltend gemacht. Im Gegenteil, der Antragsteller trägt selbst vor, dass nach seiner Ansicht schlechter ausgebildete Bewerber („FHler“) „problemlos“ zugelassen würden. Dass andererseits vorliegend Bewerber ausgeschlossen werden, bei denen die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen des Studiengangs erfolgreich abschließen können, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die subjektive Einschätzung des Antragstellers, dass kein Zweifel daran bestehe, dass er das Masterstudium erfolgreich abschließen könne, weil er bereits erfolgreich Module des Masterstudiengangs absolviert und zwei Empfehlungsschreiben habe, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, denn nachgewiesen wird die Eignung durch das Bestehen des Eignungsverfahrens.
1.1.1. Ob die Satzung auch ohne eine ausdrückliche Härtefallregelung verfassungsgemäß ist (vgl. OVG NRW, B.v. 15.1.2020 – 13 A 2332/19 – juris Rn. 13; offengelassen BayVGH, B.v. 6.5.2019 – 7 CE 18.2023 – juris Rn. 21), bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner abschließenden Klärung. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist jedenfalls im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Nichtzulassung des Bewerbers zum begehrten Masterstudium wegen der geltend gemachten Gründe eine außergewöhnliche Härte bedeutet (BayVGH, B.v. 6.5.2019. a.a.O., Rn. 23). Damit ist nach Auffassung des Gerichts in jedem Fall gewährleistet, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe bei der Entscheidung berücksichtigt werden (s.u. 2.). Unabhängig davon und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, spricht nach Auffassung des Gerichts indes mehr für die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Denn im Hinblick auf die explizite Regelung im Kapazitätsrecht in § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV), die die Vergabe von Studienplätzen mit festgesetzter Zulassungszahl an den staatlichen Hochschulen regelt, und wonach für Fälle außergewöhnlicher Härte eine prozentuale Quote von Studienplätzen pro Studienort vorzubehalten ist, dürfte es vorliegend schon an einer planwidrigen Regelungslücke für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge fehlen. Gegen das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke dürfte weiter die Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayHSchG sprechen, wonach die Genehmigung von Prüfungsordnungen durch den Präsidenten zu versagen ist, wenn die Prüfungsordnung die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit nicht berücksichtigt. Somit dürfte viel für die Ansicht streiten, dass Benachteiligungen behinderter Studierender im Rahmen der Prüfungen gemäß den Prüfungsordnungen berücksichtigt werden müssen, nicht aber auf der Zulassungsebene. Zudem dürfte auf diese Weise auch das Ziel der Qualitätssicherung der Ausbildung besser gewahrt werden.
Dass der Antragsteller im Bachelorstudium von der Beantragung eines Nachteilsausgleichs abgesehen hat, mag zwar Ausdruck seiner von der Kammer nicht in Abrede gestellten Leistungsbereitschaft sein, entbindet ihn aber dennoch nicht davon, seine Eignung im satzungsgemäßen Verfahren nachzuweisen. Die fehlende Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs kann nicht durch die Zugrundelegung fiktiver Leistungen oder die Annahme eines Härtefalls ausgeglichen werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, B.v. 23.6.2020 – 9 B 6/20 – juris Rn. 16). Nach Aktenlage hat der Antragsteller einen Nachteilsausgleich in seinem Bachelorstudiengang an der … A. … nicht in Anspruch genommen; die aus die Entscheidung resultierenden Folgen muss er sich nunmehr entgegenhalten lassen.
1.1.2. Dass die Hochschule unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten verpflichtet wäre, über das gewählte Beurteilungsverfahren hinaus die ECTS-Anzahl eines Bachelorstudiengangs bzw. seine Dauer im Eignungsverfahren gesondert zu berücksichtigen, erschließt sich bereits nicht. Gleiches gilt für die Forderung des Antragstellers nach der Berücksichtigung seiner Mastermodule.
1.1.3. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Hochschule unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten verpflichtet wäre, bei der Bewertung der Note – wie vom Antragsteller postuliert – Studiendauer und Einhaltung der Regelstudienzeit zu berücksichtigen bzw. danach zu differenzieren, ob der Bachelorabschluss an einer Fachhochschule oder an einer Universität erworben wurde. Mit seiner Forderung an den Antragsgegner, bei Zweifeln an seinen Ausführungen zu Durchschnittsnoten, seinerseits Durchschnittsnoten offenzulegen, verkennt der Antragsteller, dass es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an ihm ist, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen.
1.1.4. Die Behauptung des Antragstellers, das „Umrechnungsverfahren“ der …, womit der Antragsteller die erste Stufe des Eignungsverfahrens gemäß Nr. 5.1. Anlage 6 FPSO meinen dürfte, sei willkürlich und von Zufall geprägt, ist unzutreffend. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen von Prof. S. in seiner Stellungnahme vom 18. November 2020 zum Schreiben vom 27. Oktober 2020 und schließt sich diesen an. Die curriculare Analyse erfolgt nicht durch schematischen Abgleich, sondern auf der Basis von zu ermittelnden Kompetenzen.
1.1.5. Aus welchem „Fehlverhalten“ des Antragsgegners dem Antragsteller ein Anspruch auf Anerkennung von außerhalb des Bachelorstudiums erbrachten Leistungen zustehen sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
1.1.6. § 36 Abs. 1 Nr. 2 FPSO ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 11 GG rechtswidrig. Durch die Ablehnung der Zulassung des Antragstellers zum begehrten Masterstudiengang wegen nicht nachgewiesener Qualifikation ist bereits nicht in den Schutzbereich des Grundrechts eingegriffen, auch nicht mittelbar.
Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, unmöglich macht, gleichgültig, ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Befehl oder Zwang erfolgt. Denn dem Antragsteller wird ein Verhalten, das in den Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit fällt, bereits nicht unmöglich gemacht. Das Recht auf Freizügigkeit umfasst das Recht, unbehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Orte innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, auch zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen (BVerfG, B.v. 7.5.1953 – 1 BvL 104/52 – BVerfGE 2, 273, juris Ls. 1, Rn. 22; vgl. auch BVerfGE 8, 97; 43, 211; 110, 177, 190 f.). Auch wenn der Antragsteller nicht zum von ihm begehrten Masterstudiengang zugelassen wird, steht es ihm frei, Wohnsitz am Wunschstudienort zu nehmen, was ja auch bereits erfolgt ist.
1.2. Das Eignungsverfahren des Antragstellers wurde rechtmäßig durchgeführt.
1.2.1. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Ablehnungsbescheid müsse detailliert begründet werden, wurde der Mangel jedenfalls im gerichtlichen Verfahren ausweislich der umfassenden Ausführungen des Antragsgegners geheilt. Abgesehen davon, ist dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Entscheidung nicht von Belang, weil der Antragsteller das Vorliegen eines Anspruchs auf Zulassung glaubhaft machen muss.
1.2.2. Auch materiell bestehen an der Beurteilung der Eignung des Antragstellers anhand seiner fachlichen Qualifikation gemäß Nr. 5.1.1. Anlage 6 FPSO keine Zweifel. Die Punktzahl des Antragstellers wurde korrekt ermittelt.
Soweit der Antragsteller konkret rügt, dass ihm das Fach „Statistik“ nicht anerkannt wurde, nimmt das Gericht Bezug auf die diesbezügliche ausführliche, plausible, schlüssige und nachvollziehbare Begründung des Antragsgegners, insbesondere die Stellungnahme des Kommissionsmitglieds Prof. S. vom 18. November 2020. Ein Bewertungsfehler ist für das Gericht danach nicht erkennbar.
Im Übrigen hat die Eignungskommission mit Stellungnahme von 6. Oktober 2020 ihre Beurteilung der im online-Bewerbungsverfahren vorgelegten Unterlagen des Antragstellers ebenfalls plausibel, schlüssig, überzeugend und nachvollziehbar begründet. Selbst wenn man – entgegen den Satzungsregelungen – zu Gunsten des Antragstellers auch die erst im gerichtlichen Eilverfahren vorgelegten Leistungsnachweise berücksichtigt, führt dies nicht dazu, dass der Antragsteller die für eine Direktzulassung bzw. für eine Zulassung zur zweiten Stufe des Eignungsverfahrens erforderliche Punktzahl erreicht. Auf die ebenfalls plausible, schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahme des Kommissionsmitglieds vom 15. Oktober 2020 wird Bezug genommen.
2. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zulassung zum begehrten Masterstudium, wenn man auch in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen mit Eignungsverfahren im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Ablehnung mit Art. 12 Abs. 1 GG von einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Prüfung von geltend gemachten Härtegesichtspunkte im Einzelfall ausgeht (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 6.5.2019 – 7 CE 18.2023 – juris Rn. 15, 21, 23). Denn die für einen Zulassungsanspruch erforderliche besonders schwerwiegende Ausnahmesituation des Antragstellers ist vorliegend weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Es spricht vorliegend nichts dafür, dass dem Antragsteller die Überwindung der Zugangshürde nicht zugemutet werden kann (2.1.). Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, ist das Gericht der Ansicht, dass der Antragsgegner die Härtegesichtspunkte des Antragstellers im Zulassungsverfahren berücksichtigt und ihm deshalb schon im August 2019 einen Weg aufgezeigt hat, wie er unter Anerkennung seiner im Bachelorstudiengang an der … erworbenen Qualifikation – zu seinen Gunsten abweichend vom regulären Eignungsverfahren – die fachliche Qualifikation für den Masterstudiengang „Elektrotechnik und Informationstechnik“ über den Bachelorstudiengang „Elektrotechnik und Informationstechnik“ an der … erwerben kann (2.2.).
2.1. Es ist vorliegend keine schwerwiegende persönliche Ausnahmesituation glaubhaft gemacht oder ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung des Gebots der Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in das Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist vorliegend eine Zulassung des Antragstellers nicht geboten.
Eine außergewöhnliche Härte ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen dann anzunehmen, wenn besondere, vor allem soziale und/oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die Aufnahme des beabsichtigten Masterstudiums gerade an dem ausgewählten Studienort zwingend erfordern (BayVGH, B.v. 6.5.2019 – 7 CE 18.2023 – juris Rn. 23). Um die Gefahr einer ungerechtfertigten Durchbrechung des Gleichheitsgebots auszuschließen, muss bei der Prüfung eines Härtefalls ein strenger Maßstab angelegt werden. Notwendig ist der Nachweis einer besonders schwerwiegenden persönlichen Ausnahmesituation. Das Vorliegen einer Schwerbehinderung allein rechtfertigt in der Regel noch nicht, einen Härtefall anzunehmen. Nicht mit dem Gleichheitsgebot vereinbar wäre es, einen (behinderten) Studienbewerber, der sich auf das Vorliegen einer besonderen Härte beruft, auch dann zum begehrten Masterstudium zuzulassen, wenn er mit dem im Bachelorstudium erzielten Ergebnis an keiner anderen deutschen Universität einen derartigen Studienplatz erhalten könnte (BayVGH, B.v. 6.5.2019, a.a.O., juris Rn. 24).
Bereits nach diesen Maßgaben scheitert ein Anspruch des Antragstellers daran, dass er nicht glaubhaft gemacht hat, mit seinem im Bachelorstudium erzielten Ergebnis an einer anderen deutschen Universität einen Studienplatz im Master „Elektrotechnik und Informationstechnik“ erhalten zu können. Auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners wird insofern verwiesen.
Aber auch unabhängig davon ist es dem Antragsteller vorliegend nicht gelungen, eine besonders schwerwiegende persönliche Ausnahmesituation geltend zu machen. Der Sachverhalt stellt sich vielmehr so dar, dass dem Antragsteller der Abschluss seines Bachelorstudiums ohne Nachteilsausgleich innerhalb der Regelstudienzeit wichtiger war als das Erzielen einer guten Abschlussnote, weil die Einhaltung der Regelstudienzeit nach seiner persönlichen Wertung eine höhere Aussagekraft hat als die Abschlussnote. Soweit dem Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen ist, dass er seinen Bachelorabschluss als höherwertig betrachtet als die Abschlüsse der Mitbewerber, die an einer Fachhochschule studiert haben, ist auch dies eine rein persönliche Wertung, die sich der Antragsgegner im Eignungsverfahren nicht zu eigen machen muss. Das Gericht kann auch nicht nachvollziehen, weshalb der Antragsteller sich entgegen der Empfehlung der Studienberatung vom August 2019 nicht für den Bachelor „Elektrotechnik und Informationstechnik“ an der … immatrikuliert bzw. zumindest Module aus diesem Studiengang im Freifach absolviert, sondern sich stattdessen an der … für den Bachelor „Mathematik“ und an der … für den Bachelor „Physik“ immatrikuliert hat. Bei dieser Sachlage kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller das Überwinden der Zugangsvoraussetzungen nicht zugemutet werden kann (vgl. OVG NRW, B.v. 15.1.2020 – 13 A 2332/19 – juris Rn. 12).
Weitere Zweifel am Vorliegen einer besonders schwerwiegenden persönlichen Ausnahmesituation ergeben sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch daraus, dass der Antragsteller den Wunsch, seinen Masterabschluss an der … in Studiengang „Elektrotechnik und Informationstechnik“ zu machen, bereits im April bzw. Mai 2018 gegenüber der Studienberatung und gegenüber dem Ansprechpartner für chronisch kranke Studierende der … im Juni 2018 geäußert hat. Ausweislich der Angaben des Antragstellers im Härtefallantrag im August 2019 war die Weiterbehandlung an der „…-Klinik“ zu diesem Zeitpunkt erst „geplant“. Die Ausführungen des Antragstellers in hinsichtlich seines beabsichtigten Wechsels nach M. … u.a. gegenüber der seiner Email vom 7. November 2019 und das auf von „sinnvoller“ Weiterbehandlung in M. … (Schreiben des Universitätsklinikums D. … v. 2.8.2019) auf „zwingend erforderliche“ Weiterbehandlung in M. … gesteigerte ärztliche Attest (Schreiben des Universitätsklinikums D. … v. 8.4.2020), legen eher die Vermutung nahe, dass der Antragsteller sein Studium in erster Linie an einer Exzellenzuniversität in einer Stadt mit mehr als „überschaubarem“ Sozialleben fortsetzen wollte, die daneben auch über eine gute medizinische Versorgungsinfrastruktur verfügt. Dass es sich beim Studienort somit eher um einen Wunschort handelt, ergibt sich auch daraus, dass der Antragsteller ausweislich seiner Ausführungen in seiner Gegendarstellung selbst vorgeschlagen hatte, sich zunächst in den Masterstudiengang „Elektrotechnik und Informationstechnik“ an der … zu immatrikulieren und nach Erfüllung der dortigen Auflagen in einem höheren Fachsemester an die … nach M. … zu wechseln. Im Übrigen weist der Antragsgegner nach Auffassung des Gerichts zu Recht darauf hin, dass dem Antragsteller die Aufnahme eines Masterstudiums in M. …, für das er die erforderliche Qualifikation nachweist, ebenso wenig verwehrt ist, wie die Nachholung der erforderlichen Qualifikation für den begehrten Masterstudiengang.
2.2. Unabhängig davon und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, hat der Antragsgegner die vom Antragsteller vorgetragenen Härtegesichtspunkte im Rahmen seiner Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt. Denn der Antragsgegner hat dem Antragsteller – entgegen der Regelung in Nr. 5.1.1. Satz 1 Anlage 6 FPSO i.V.m. Nr. 2.3.1. Anlage 6 FPSO – angeboten, zu seinen Gunsten bei der Beurteilung seiner Bewerbungsunterlagen für den Masterstudiengang in Stufe 1 des Eignungsverfahrens über das Transcript of Records gemäß Nr. 2.3.1. Anlage 6 FPSO hinaus, auch im Freifach während der Immatrikulation in den Bachelorstudiengang „Physik“ bestandene Prüfungen in relevanten Modulen des Bachelorstudiengangs „Elektrotechnik und Informationstechnik“ zusammen mit etwaigen Leistungen aus dem Erststudium zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller sich für den „Bachelor Elektrotechnik und Informationstechnik“ immatrikuliert und im Anschluss die Zulassung zum Masterstudiengang beantragt. Dass der Antragsteller stattdessen Prüfungen im Bachelor „Mathematik“ an der … und im Bachelor „Physik“ an der … ablegt, beruht auf seiner eigenen Entscheidung.
3. Der Antragsteller hat auch keinen unmittelbaren verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG oder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
3.1. Zunächst wird der Antragsteller durch die Ablehnung seines Antrags auf Zulassung mangels nachgewiesener Qualifikation nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt. Die Nichtzulassung beruht nämlich auf der fehlenden fachlichen Qualifikation des Antragstellers, nicht auf seiner Behinderung. Weiter wird der Antragsteller auch nicht benachteiligt. Denn er wird durch die Nichtzulassung aufgrund mangelnder Eignung nicht anders behandelt als nichtbehinderte Bewerber, die das Eignungsverfahren ebenfalls nicht bestanden haben. Schließlich folgt aus dem Benachteiligungsverbot wegen Behinderung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kein Besserstellungsgebot nichtgeeigneter behinderter Studierender im Vergleich zu nichtgeeigneten nichtbehinderten Studierenden.
3.2. Der Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist vorliegend nicht eröffnet. Die Vorgaben des AGG greifen für den Hochschulbereich nur für Beschäftigungsverhältnisse sowie bei privatrechtlichen Verträgen, die auf die Erbringung von Bildungsdienstleistungen gerichtet sind (Däubler/Bertzbach, AGG, 2018, 4. Aufl., § 2 Rn. 52). Eine sinngemäße Anwendung für den Hochschulzugang kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Unabhängig davon ist bereits nicht ersichtlich, dass der Antragteller benachteiligt, d.h. ungünstiger als ein NichtMerkmalsträger behandelt, wird.
Ob der Antragsgegner verpflichtet ist, auch in einem Massenverwaltungsverfahren bereits im Ablehnungsbescheid Ausführungen dazu zu machen, wie viele Bachelormodule er anzuerkennen „gedenkt“ bzw. in welchem Bereich wie viele ECTS angerechnet werden, damit ein Bewerber seine zusätzlichen Leistungen passend auswählen kann, ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Entscheidung nicht von Belang, weil der Antragsteller das Vorliegen eines Anspruchs auf Zulassung glaubhaft machen muss. Im Übrigen wird auch auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners hierzu in der Erwiderung vom 19. November 2020 Bezug genommen.
Der Antragsteller hat somit einen Anordnungsanspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang „Elektrotechnik und Informationstechnik“ nicht glaubhaft gemacht, weshalb der Antrag abzulehnen ist.
II.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog.


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