Verwaltungsrecht

Prozesskostenhilfe, Bewilligung, Beschwerde, Verwaltungsverfahren, Schuldnerverzeichnis, Prozesskostenhilfeantrag, Streitwertfestsetzung, Widerspruch, Versicherung, Anerkennung, Klage, Zeitpunkt, Verfahren, Vergleichsangebot, Aussicht auf Erfolg, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, hinreichende Aussicht auf Erfolg

Aktenzeichen  22 C 21.3045

Datum:
31.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 1987
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 16 K 19.423 2021-11-04 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglos gebliebenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die von der Beklagten mit Bescheid vom 10. Januar 2019 auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung weiter.
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe für diese Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 4. November 2021 – dem Kläger zugestellt am 10. November 2021 – abgelehnt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Beklagte sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zu Recht von der (auch gewerbeübergreifenden) Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen. Er sei elf Mal wegen Ausschlusses der Gläubigerbefriedigung im Schuldnerverzeichnis eingetragen; dies belege seine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. November 2021, beim Verwaltungsgericht eingegangen am gleichen Tag, legte der Kläger Beschwerde ein. Die Nachreichung einer Beschwerdebegründung wurde angekündigt. Eine solche liegt bisher nicht vor.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 146 Abs. 1 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage nicht vorliegen.
Insbesondere spricht alles dafür, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Januar 2019 zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger i.S.d. § 35 Abs. 1 GewO unzuverlässig ist, weil es ihm an der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mangelt. Im für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 15; U.v. 2.2.1982 – 1 C 17.79 – juris Rn. 25) wies das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) für den Kläger elf zwischen Januar und April 2018 angeordnete Eintragungen gem. § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO auf, d.h. eine Zwangsvollstreckung war nach dem Inhalt des nach der Auskunft des Klägers aufgestellten Vermögensverzeichnisses (vgl. § 802f Abs. 5 Satz 1, § 802c Abs. 1, Abs. 2 ZPO) offensichtlich nicht geeignet, zu einer vollständigen Befriedigung der betreffenden Gläubiger zu führen. Anzahl, Grund und Zeitraum der Eintragungen lassen – auch ohne Kenntnis der jeweils zugrundeliegenden Forderungen/Hintergründe – auf die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers schließen.
Umstände, die dafür sprachen, dass der Kläger nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitete, waren bei Bescheiderlass nicht zu erkennen. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren zwar Andeutungen in diese Richtung vortragen lassen (Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 28.8.2018; vgl. ähnlich E-Mail vom 2.10.2018; Schreiben vom 17.12.2018). Vorgelegt hatte er jedoch nur (auszugsweise) ein Schreiben der Bevollmächtigten einer Versicherung (vom 28.11.2018), mit welchem dem Kläger ein Ratenzahlungsangebot unterbreitet worden war. Abgesehen davon, dass dies im Widerspruch zu seinem früheren Vorbringen stand, mit sämtlichen Gläubigern bereits eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen zu haben (Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 28.8.2018), ist unklar, ob der Kläger dieses Angebot angenommen hatte – es umfasste auch die Anerkennung der Gesamtforderung sowie von Nebenforderungen – und insbesondere, ob er anschließend Raten entsprechend der von seiner Gläubigerin genannten Bedingungen (insbesondere Höhe; Zeitpunkt) bezahlt hat. Hiergegen dürfte vielmehr sprechen, dass der Kläger noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 30.4.2020) ein Vergleichsangebot seinerseits an diese Versicherung erwähnt hat. Hinsichtlich des vom Kläger im Verwaltungsverfahren weiter angeführten (beabsichtigten) Klageverfahrens gegen seine Vermieterin u.a. wegen Abgeltung werterhöhender Investitionen fehlte es bei Bescheiderlass an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass dem Kläger ein solcher Anspruch zugesprochen werden könnte; ein Prozesskostenhilfeantrag war erstinstanzlich abgelehnt worden. Zudem hat der Kläger nichts Näheres dazu vorgebracht, inwieweit das Bestehen einer solchen Forderung entscheidenden Einfluss auf die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gehabt haben könnte.
Ein nennenswert anderer Sachstand zu Gunsten des Klägers sowohl hinsichtlich seiner Eintragungen im Schuldnerverzeichnis als auch hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen gegen seine frühere Vermieterin lässt sich im Übrigen auch seinem Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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