Verwaltungsrecht

Qualifizierung der PKK (alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“) als terroristische Vereinigung

Aktenzeichen  19 ZB 20.1468

Datum:
1.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 4209
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwZVG Art. 14, Art. 15 Abs. 1 S. 2
AufenthG § 53 Abs. 1, 3a, § 54 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 129a

 

Leitsatz

1. Die Qualifizierung der PKK (alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“) als terroristische Vereinigung unterliegt auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. November 2018 (Az.: T-316/14), wonach die PKK in den Jahren 2014 bis 2017 zu Unrecht auf der vom Rat der Europäischen Union angenommen Liste der Terrororganisationen geführt worden sei, keinen durchgreifenden Zweifeln. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die rechtliche Qualifizierung einer bestimmten Organisation als „terroristische Vereinigung“ im Sinne von § 129a StGB oder einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung iSv § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG obliegt den jeweiligen Nationalstaaten auf Grundlage der nationalen (Straf-) Gesetze und ggf. in Umsetzung einer entsprechenden VN-/EU-Terrorliste. Einstufungsentscheidungen, die durch die Organe eines Staates vorgenommen werden, sind für andere Staaten rechtlich nicht bindend  (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 11 K 16.1069 2020-02-11 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein am 5. Mai 1948 geborener türkischer Staatsangehöriger, der aufgrund eines im Jahr 1994 in Belgien gestellten Asylantrags dort als Asylberechtigter anerkannt wurde, seine Klage gegen die mit Bescheid vom 10. August 2005 verfügte Ausweisung sowie die mit Bescheid vom 24. September 2015 festgesetzte Befristung der Wirkungen der Ausweisung bis zum 1. März 2025 weiter. Beide Bescheide wurden im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger seit 1999 Mitglied des Exekutivrates des KONGRA-GEL sei, die als Nachfolgeorganisation der PKK gelte, und der Kläger damit eine terroristische Organisation unterstütze. Der in Belgien wohnhafte Kläger war am 22. Januar 2005 zur Teilnahme an einer KONGRA-GEL-Kundgebung in das Bundesgebiet eingereist; nachdem eine aufgrund eines internationalen Haftbefehls mit Beschluss vom 31. Januar 2005 angeordnete vorläufige Auslieferungshaft mit Beschluss vom 1. März 2005 aufgehoben wurde, kehrte der Kläger nach Belgien zurück. Am 10. August 2005 erging die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung. Mit E-Mail vom 1. September 2005 bestätigte die deutsche Botschaft in Brüssel, dass der Ausweisungsbescheid vom 11. August 2005 dem Kläger am 30. August 2005 per Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden sei (S. 27 der Behördenakte). Der Bescheid vom 24. September 2015 wurde öffentlich zugestellt. Bei einer Einreise des Klägers am 20. Mai 2016 in das Bundesgebiet wurde der Kläger im Hinblick auf das festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot festgenommen; ihm wurde eine Kopie des Bescheides vom 10. September 2015 ausgehändigt. Nachdem der Kläger angab, dass ihm die Ausweisungsverfügung nicht bekannt sei, wurde ihm am 1. Juni 2016 die Ausweisungsverfügung vom 10. August 2005 übermittelt.
Die gegen die Bescheide vom 10. August 2005 und vom 24. September 2015 am 20. Juni 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei zwar zulässig, da hinsichtlich des Bescheides vom 24. September 2015 wegen Vorrangs der Auslandszustellung nach Art. 14 VwZVG die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 VwZVG nicht vorlagen und mit der am 20. Mai 2016 erfolgten Aushändigung einer Kopie des Bescheides eine wirksame Bekanntgabe erfolgte, sodass mit der am 20. Juni 2016 erhobenen Klage die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewahrt sei. Auch bezüglich der Ausweisung vom 10. August 2005 könne eine Zustellung nicht gemäß Art. 14 Abs. 3 VwZVG a.F. nachgewiesen werden; dem Klägerbevollmächtigten sei am 1. Juni 2016 der Entwurf des Bescheides per Telefax zugeleitet worden, und die Klage daher fristgerecht erhoben. Die Klage sei jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unbegründet, da sich die vom Kläger angefochtene Ausweisung auch nach der nunmehr gültigen Rechtslage nach §§ 53 Abs. 1, 3a, 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als rechtmäßig erweise. Der Kläger sei als langjähriger Co-Vorsitzender des KONGRA-GEL, demnach als Angehöriger einer PKK-Nachfolgeorganisation in herausgehobener Funktion tätig, da er nach wie vor ein Vorstandsamt innerhalb einer PKK-Nachfolgeorganisation wahrnehme. Der Kläger unterstütze damit eine terroristische Vereinigung. Die KONGRA-GEL unterstütze als PKK-Nachfolgeorganisation den Terrorismus. Neben seiner Stellung als stellvertretender Vorsitzender ergäben sich die Unterstützungshandlungen des Klägers auch aus der Teilnahme an diversen PKK-Veranstaltungen mit maßgeblicher Funktion (vgl. Erkenntnisse des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 10.2.2020, „hochrangiger Kader“). Von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln habe der Kläger auch nicht erkennbar und glaubhaft Abstand genommen. In der Abwägung überwiege das öffentliche Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers, der insoweit lediglich ein Besuchsinteresse im Bundesgebiet geltend gemacht habe. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Kläger bis zum 1.3.2025 (mithin auf 20 Jahre ab Ausreise) lasse keine Rechts- oder Ermessensfehler erkennen.
Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), des Abweichens des Urteils von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO benannten Gerichte sowie eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Der Kläger trägt zur Begründung des Zulassungsantrags vor, seitens des Verwaltungsgerichts werde im Urteil nicht nachvollziehbar und den Grundsätzen eines fairen Verfahrens entsprechend dargelegt, warum es sich bei der KONGRA-GEL um eine Nachfolgeorganisation der PKK handle. Das Urteil enthalte keine eigenständigen Feststellungen, warum es sich bei KONGRA-GEL um eine Nachfolgeorganisation der PKK handeln solle. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die kurdische Arbeiterpartei PKK zwischen 2014 und 2017 zu Unrecht auf der sog. EU-Terrorliste geführt worden sei, da der Europäische Gerichtshof am 15. November 2018 die zugrunde liegenden Beschlüsse der EU-Staaten wegen Verfahrensfehlern für nichtig erklärt habe. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs habe der Rat der Mitgliedstaaten in notwendigen Verordnungen und Beschlüssen nicht hinreichend begründet, warum er die PKK auf der Liste führe (vgl. EuGH, U.v. 15.11.2018 – T-316/14 – juris). Bereits zuvor habe die Große Kammer des EuGH die Rechtswidrigkeit der sog. EU-Terrorliste zumindest bis zum Jahre 2007 festgestellt, weil den Betroffenen keine Begründung mitgeteilt wurde und eine angemessene gerichtliche Kontrollmöglichkeit fehle (vgl. EuGH, U.v. 29.6.2010 – C-550/09 – war juris). Bezogen auf die gegenwärtige Auflistung von PKK, KADEK und KONGRA-GEL sei durch die PKK am 7. März 2019 erneut Klage beim EuGH eingereicht worden (Rechtssache T-148/19 – juris). Ausdrücklich werde seitens der PKK als Klägerin bestritten, dass KADEK und KONGRA-GEL Parallelbezeichnungen für ihre Organisation seien. All dies sei seitens des Gerichtes im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt worden, obgleich der Kläger in einem Interview, welches der Kammer vorgelegen habe, auf die Entscheidungen des EuGH hingewiesen habe. Am 28. Januar 2010 (wohl: 2020) sei das höchste Gericht in Belgien, der Kassationshof zum Ergebnis gelangt, dass die kurdische Arbeiterpartei PKK keine „terroristische Organisation“ sei, sondern eine Partei in einem bewaffneten Konflikt. Nach den Ausführungen dieses Gerichts seien Bürger und Bürgerinnen nicht Ziel der PKK, selbst wenn es bei Angriffen auf militärische Ziele auch zivile Opfer gebe. Daher könne die PKK nicht als Terrororganisation eingestuft und seine Mitglieder könnten auch nicht als Terroristen verklagt werden. Zudem habe die PKK die Genfer Konventionen anerkannt. Dies sei seitens des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend berücksichtigt und bewertet worden; eigenständige Feststellungen enthalte das Urteil weder bezogen auf die PKK noch auf KONGRA-GEL. Bereits an der Tatsachenfeststellung der Kammer bestünden gewichtige Zweifel.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9). Eine Berufungszulassung scheidet aus, wenn sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 10).
Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dessen Beurteilung sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts richtet (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), sodass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 10 ZB 15.1804 – juris Rn. 7), liegt nicht vor.
Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15. November 2018 (Az.: T-316/14) nicht berücksichtigt und keine eigenen Feststellungen dazu getroffen, warum es sich bei der KONGRA-GEL um eine Nachfolgeorganisation der PKK handeln solle, wird die Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
Im Hinblick darauf, dass der Kläger unbestritten langjährig und auch noch aktuell in herausgehobener Position für den KONGRA-GEL tätig ist, ist das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise von der Rechtmäßigkeit der am 10. August 2005 verfügten Ausweisung sowie der Befristungsentscheidung vom 24. September 2015 unter Zugrundelegung der aktuell geltenden Rechtslage ausgegangen.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG festgestellt. Ein solches liegt dann vor, wenn der Ausländer die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wobei hiervon unter anderem dann auszugehen ist, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, er nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand.
Für den im Gesetz verwendeten Begriff des Terrorismus können wesentliche Kriterien aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 S. 3) sowie dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) gewonnen werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.7.2017 – 1 C 28/16 – BVerwGE 159, 270-288; U.v. 15.3.2005 – 1 C 26.03 – BVerwGE 123, 114 ). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Aufnahme einer Organisation in die vom Rat der Europäischen Union angenommene Liste terroristischer Organisationen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABI. L 344 S. 93 – vgl. auch ABl. L 116 vom 3.5.2002 S. 75) ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Organisation terroristischer Art ist oder im Verdacht steht, eine solche zu sein (vgl. EuGH, U.v. 24.6.2015 – C-373/13 H.T./Land Baden-Württemberg – juris Rn. 83).
Nach dem derzeit gültigen Beschluss (GASP) 2021/142 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, wird aktuell unter der Nr. 13. des Anhangs die „Kurdische Arbeiterpartei“ – „PKK“ (alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“) als terroristische Vereinigung geführt (ABl. L 43, S.14/16).
Die Qualifizierung der PKK (alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“) als terroristische Vereinigung unterliegt auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. November 2018 (Az.: T-316/14), wonach die PKK in den Jahren 2014 bis 2017 zu Unrecht auf der vom Rat der Europäischen Union angenommen Liste der Terrororganisationen geführt worden sei, keinen durchgreifenden Zweifeln. Der EuGH hat die Aufnahme der PKK auf die sog. EU-Terrorliste durch die Beschlüsse in den Jahren 2015 bis 2017 lediglich aus formalen Gründen gerügt, da die Belassung der PKK auf der Terrorliste nicht hinreichend begründet gewesen sei und damit gegen Art. 296 AEUV verstoßen habe. Der EuGH hat jedoch auch festgestellt, dass die angefochtenen Rechtsakte durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 des Rates vom 21. März 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2017/1420 (ABl. 2018, L 79, S. 7) und den Beschluss (GASP) 2018/475 des Rates vom selben Tag zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2017/1426 (ABl. 2018, L 79, S. 26) geändert wurden, mit denen die streitigen Listen zum 23. März 2018 ersetzt wurden und die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte nicht dazu führt, dass die Kurdische Arbeiterpartei – „PKK“ (alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“) von den streitigen Listen verschwindet (EuGH, U.v. 15.11.2018 – T-316/14 – Celex-Nr. 62014TJ0316, juris Rn. 118 ff.). In der Entscheidung des EuGH wurde mithin gerade nicht die Feststellung getroffen, dass es sich bei der PKK nicht um eine Terrororganisation handelt. Abgesehen davon hat der in jenem Verfahren beklagte Rat der Europäischen Union Rechtsmittel gegen die genannte Entscheidung eingelegt (vgl. EuGH, Inf.v. 25.01.2019, C-46/19, Celex-Nr. 62019CN0046 – juris), so dass diese bislang nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Entgegen dem Zulassungsvorbringen bleibt die Entscheidung des EuGH vom 15. November 2018 mithin ohne konkrete Auswirkungen.
Ohne Auswirkung bleibt auch, dass die PKK gegen den Beschluss (GASP) 2019/25 des Rates vom 8. Januar 2019 erneut Klage beim EuGH eingelegt hat (EuGH, Inf.v. 07.03.2019, T-148/19, Celex-Nr. 62019TN0148 – juris), über die bislang nicht entschieden ist.
Ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren beruft sich der Kläger auf ein Urteil des Belgischen Kassationshofes vom 28. Januar 2020. Das belgische Revisionsurteil in Strafsachen befasst sich weniger mit dem allgemeinen Status der PKK nach belgischem Recht, sondern beurteilt lediglich die individuelle Strafbarkeit von Angeklagten nach belgischem Strafrecht für mutmaßlich terroristische Verbrechen, die nach Auffassung des Gerichts im Zuge eines bewaffneten Konflikts in der Osttürkei begangen wurden (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Die kurdische PKK als Konfliktpartei und terroristische Vereinigung“, Sachstand vom 10.2.2020, Az.: WD 2-3000-010/20, S. 4). Die rechtliche Qualifizierung einer bestimmten Organisation als „terroristische Vereinigung“ im Sinne von § 129a StGB oder einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG obliegt den jeweiligen Nationalstaaten auf Grundlage der nationalen (Straf-) Gesetze und ggf. in Umsetzung einer entsprechenden VN-/EU-Terrorliste. Einstufungsentscheidungen, die durch die Organe eines Staates vorgenommen werden, sind für andere Staaten rechtlich nicht bindend (abgesehen davon hat die Belgische Regierung angekündigt, ihre Haltung zur PKK auch in Reaktion auf das Urteil des Kassationshofes nicht zu ändern, vgl. https://www.vrt.be/vrtnws/de/2020/01/29/laut-kassationshof-ist-die-pkk-in-belgien-keine-terrorgruppe/). Eine Qualifizierung als „Terrororganisation“ und der Status als „Konfliktpartei“ schließen sich gegenseitig nicht aus (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, a.a.O., S. 8 ff.). Die Feststellungen des Belgischen Kassationshofes zur Strafbarkeit von mutmaßlich terroristischen Verbrechen im Zuge eines bewaffneten Konfliktes in der Osttürkei stehen somit der vom Verwaltungsgericht entsprechend der Listung der PKK bzw. KONGRA-GEL in der EU-Terrorliste als deutlicher Anhaltspunkt für eine Organisation terroristischer Art (vgl. EuGH, U.v. 24.6.2015 – C-373/13 H.T./Land Baden-Württemberg – juris Rn. 83) getroffenen Feststellung, dass es sich bei der PKK und ihren Nachfolgeorganisationen (hier: KONGRA-GEL) um terroristische Vereinigungen handelt, nicht entgegen.
Diese Feststellung wird maßgeblich gestützt durch die (aktuellen) Einschätzungen des Bundes- und des Landesamtes für Verfassungsschutz: Nach der Bewertung des Bundesamtes für Verfassungsschutz wollte die PKK mithilfe der Umbenennungen den Eindruck einer politischen Neuausrichtung erwecken, um sich vom Makel einer Terrororganisation zu befreien. Die häufigen Namenswechsel hätten allerdings nichts mit einer tatsächlichen Neuausrichtung zu tun, sondern sollten die PKK vor allem dem internationalen Verfolgungsdruck entziehen. Vor diesem Hintergrund seien auch die scheinbaren Demokratisierungsbemühungen zu verstehen: Trotz der mehrfachen Ankündigung, interne demokratische Strukturen einzuführen, halte die Organisation an einem strikt hierarchischen Kaderaufbau mit einer autoritären Führung fest. Bei den PKK-Strukturen in Europa handle es sich weder um organisatorisch selbstständige (Teil-) Vereinigungen noch seien diese in ihrem Wirkungsprozess von der ausländischen Hauptorganisation PKK unabhängig. Zum einen seien sie nahtlos in den PKK-Aufbau eingegliedert, zum anderen würden auch die politisch-ideologischen Zielsetzungen und die Art und Weise ihrer Umsetzung von der PKK-Führungsspitze vorgegeben und seien für die Strukturen der Organisation im Ausland verbindlich. Die PKK sei nach wie vor in der Lage und bereit, Gewalt zumindest punktuell auch in Deutschland einzusetzen bzw. Gewalttaten ihrer jugendlichen Anhänger zu dulden. (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Arbeiterpartei Kurdistans , Stand: 2/2019, S. 11 ff., S. 33).
Auch nach dem Bayerischen Verfassungsschutzbericht von 2018 verfolge die PKK weiterhin die Doppelstrategie, einerseits auf dem Gebiet der Türkei terroristische Anschläge durchzuführen und Anhänger für den bewaffneten Kampf gegen die Türkei zu mobilisieren, andererseits das übrige Europa primär als Rückzugs-, Finanzierungs- und Rekrutierungsraum zu nutzen. Bei der PKK und ihren deutschen Ablegern handele es sich um eine Kaderorganisation mit einem weitverzweigten Funktionärswesen und strikten Befehlsstrukturen. Auch insoweit wird auf die fortbestehende Gewaltbereitschaft hingewiesen (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 84 ff.).
Das Zulassungsvorbringen des Klägers, das sich im Wesentlichen in der Kritik an der Qualifizierung von PKK bzw. KONGRA-GEL als Organisation, die den Terrorismus unterstützt, erschöpft und die herausgehobene Stellung des Klägers als Funktionär innerhalb der Organisation nicht bestreitet, ist somit nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen.
2. Soweit der Kläger die weiteren Zulassungsgründe der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), des Abweichens des Urteils von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO benannten Gerichte sowie des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend macht, sind diese mangels jeglicher Ausführungen hierzu schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Will sich ein Antragsteller auf mehrere in Betracht kommende Zulassungsgründe stützen, muss er diese je einzeln in der gebotenen Weise darlegen; es bedarf insoweit einer Zuordnung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens zu den einzelnen geltend gemachten Zulassungsgründen (vgl. Roth in Posser/Wolff, VwGO Kom., Stand: 1/2021, § 124a Rn. 67).
Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich vorliegend auf die Aufzählung der Zulassungsgründe. Es genügt damit nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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