Verwaltungsrecht

Recht der Landesbeamten, Hochschullehrer, Hinausschieben des Ruhestandseintritts, dienstliches Interesse, beabsichtigte Neuausrichtung des Lehrstuhls

Aktenzeichen  Au 2 K 20.1433

Datum:
17.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 48789
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG Art. 63 Abs. 2
BayHSchPG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3, 10 Abs. 4
UniVorlZV § 1 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, über seinen mit Schreiben vom 17. Juni 2020 gestellten Antrag auf Hinausschieben seines Ruhestandseintritts um ein Jahr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Ablehnungsbescheid der Universität … vom 22. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 VwGO).
Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayBG kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten über die gesetzliche Altersgrenze für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, höchstens jedoch um drei Jahre, hinausgeschoben werden, wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll nach Halbsatz 2 spätestens sechs Monate vor Erreichen der gesetzlich festgesetzten Altersgrenze gestellt werden. Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayBG bestimmt ergänzend hierzu, dass die Entscheidung von der Behörde zu treffen ist, die für die Ruhestandsversetzung zuständig ist.
Für den Kläger als beamteten, im Dienst des Beklagten stehenden Hochschullehrer, der zum wissenschaftlichen Personal der Hochschulen gehört, gelten nach Art. 3 Abs. 1 BayHSchPG die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, soweit nicht durch dieses Gesetz anderes bestimmt ist. In Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG ist abweichend von den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften vorgesehen, dass der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zum Ende des Semesters wirksam wird, in dem der Beamte oder die Beamtin die Altersgrenze erreicht. Nach § 1 Abs. 2 UniVorlZV hat dies im Fall des 1955 geborenen und damit gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG mit 65 Jahren und neun Monaten und deshalb regulär mit Ablauf des 31. Mai 2021 die gesetzliche Altersgrenze erreichenden Klägers zur Folge, dass der Ruhestandseintritt erst mit Ablauf des am 30. September 2021 endenden Sommersemesters wirksam wird. Darüber hinaus ist in Art. 10 Abs. 4 BayHSchPG abweichend von Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BayBG geregelt, dass der Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts von Professoren und Professorinnen spätestens ein Jahr vor Erreichen der gesetzlich festgesetzten Altersgrenze gestellt werden soll.
Ausgehend von den dargestellten rechtlichen Vorgaben kann offenbleiben, ob der Kläger überhaupt ein subjektives Recht auf Entscheidung über seinen Antrag nach Art. 63 Abs. 2 BayBG geltend machen kann (bejahend z.B. OVG Berlin-Bbg, B.v. 24.7.2019 – 4 S 26.19 – juris Rn. 14; OVG RhPf, B.v. 17.7.2017 – 2 B 11273/17 – juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 28.3.2014 – 6 B 215/14 – juris Rn. 8; VG Schleswig, B.v. 11.2.2020 – 12 B 82/19 – BeckRS 2020, 2063; Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand August 2020, Art. 63 BayBG Rn. 20; verneinend BayVGH, B.v. 26.1.1993 – 3 CE 93.79 – NVwZ-RR 1994, 33; Weißgerber/Maier in Brinktrine/Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand Dezember 2019, Art. 63 BayBG Rn. 19). Denn jedenfalls ist die mit Bescheid der nach Art. 63 Abs. 2 Satz 2, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayBG i.V.m. § 1 Nr. 1 ZustV-WKM hierfür als Ernennungsbehörde zuständigen Universität … vom 22. Juli 2020 getroffene Entscheidung des Beklagten, den – am 17. Juni 2020 gemäß Art. 10 Abs. 4 BayHSchPG fristgerecht gestellten – Antrag des Klägers auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr mit der Begründung abzulehnen, dass die Fortführung der Dienstgeschäfte aufgrund der ohne zeitliche Verzögerung beabsichtigten strategischen Neuausrichtung des Lehrstuhls nicht im dienstlichen Interesse liege, rechtlich nicht zu beanstanden.
Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayBG eröffnet dem Dienstherrn die rechtliche Möglichkeit, den Eintritt eines Beamten in den Ruhestand auf dessen Antrag für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinauszuschieben, wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte im dienstlichen Interesse liegt. Ein dienstliches Interesse kann regelmäßig angenommen werden, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung sinnvoll oder notwendig erscheint. Dies setzt einen Personalbedarf der Verwaltung sowie die persönliche Geeignetheit des Beamten zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses voraus. Zur sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung gehören etwa die Aufrechterhaltung der Kontinuität in der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen, das Interesse an einer bestimmten Altersstruktur sowie andere personalplanerische Belange (vgl. z.B. OVG NW, B.v. 25.11.2020 – 6 B 1351/20 – juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 27.4.2020 – 4 S 1042/20 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.11.2019 – 3 ZB 18.2064 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.10.2019 – 1 B 1058/19 – juris Rn. 12; NdsOVG, B.v. 17.9.2019 – 5 ME 155/19 – juris Rn. 5; VG Bremen, B.v. 18.11.2020 – 6 V 1982/20 – juris Rn. 31). Auswirkungen, die typischerweise mit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses des Beamten über den Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand hinaus verbunden sind, wie etwa das Interesse an der Weiterbeschäftigung eines eingearbeiteten Stelleninhabers oder die Verzögerung des Verlusts von Erfahrungswissen, stellen für sich betrachtet noch kein beachtliches dienstliches Interesse an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses dar (so z.B. VG München, U.v. 23.6.2020 – M 5 K 19.2836 – juris Rn. 60 ff.; OVG NW, B.v. 9.10.2019 – 1 B 1058/19 – juris Rn. 14 ff.; VG Schleswig, B.v. 11.2.2020 – 12 B 82/19 – BeckRS 2020, 2063 Rn. 14 ff.; Weißgerber/Maier in Brinktrine/Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand Dezember 2019, Art. 63 BayBG Rn. 6; Bogdanowitz in Schnellenbach/Bogdanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 5 Rn. 14; Baßlsperger, BayVBl 2015, 729/732 ff.).
Bei dem im Gesetz vorausgesetzten „dienstlichen Interesse“, für das der Beamte die Darlegungs- und Beweislast trägt (Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand August 2020, Art. 63 BayBG Rn. 19a), handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Grundsatz verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar ist. Allerdings kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der für die Beurteilung des dienstlichen Interesses maßgeblichen vorprägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (VGH BW, B.v. 27.4.2020 – 4 S 1042/20 – juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 9.10.2019 – 1 B 1058/19 – juris Rn. 12; NdsOVG, B.v. 17.9.2019 – 5 ME 155/19 – juris Rn. 5; Weißgerber/Maier in Brinktrine/Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand Dezember 2019, Art. 63 BayBG Rn. 8; Hebeler/Spitzlei, DVBl 2016, 534/541 m.w.N.).
Gemessen an diesem rechtlichen Rahmen hat der Beklagte in Ausübung seines Organisationsspielraums beim Abwägen der widerstreitenden Interessen das Vorliegen eines dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandseintritts um ein Jahr im Fall des Klägers in rechtsfehlerfreier Weise verneint. Das Fehlen eines dienstlichen Interesses konnte hier auch unter Berücksichtigung der vom Kläger aufgezeigten damit möglicherweise verbundenen hochschulpolitischen und -organisatorischen Friktionen und projektförderungsspezifischer Nachteile sachgerecht damit begründet werden, dass wegen der im Zusammenhang mit dessen Ruhestandseintritt geplanten Neuausrichtung des gegenwärtigen Lehrstuhls für … ein Bedarf an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht besteht. Die Entscheidung der Hochschulleitung, den Zuschnitt eines Lehrstuhls strategisch neu auszurichten und zeitlich mit dem Eintritt des Lehrstuhlinhabers in den Ruhestand wegen des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu verbinden, stellt – unabhängig vom Zeitpunkt der Beteiligung der betroffenen Fakultät an dem Entscheidungsprozess – einen anerkannten, vom weiten hochschulorganisatorischen Entscheidungsspielraum der über die Ausgestaltung des Lehrangebots entscheidenden Hochschulleitung abgedeckten sachlichen Grund dar (vgl. OVG NW, B.v. 29.1.2014 – 6 B 1324/13 – BeckRS 2014, 46996 Rn. 11; OVG MV, B.v. 19.8.2008 – 2 M 91/08 – NordÖR 2008, 499; NdsOVG, B.v. 23.8.2010 – 3 MB 18/10 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 9.8.2010 – 3 CE 10.927 – BeckRS 2011, 45860 Rn. 49 ff.; VG Göttingen, B.v. 1.2.2011 – 3 B 1/11 – BeckRS 2011, 46785), der geeignet ist, hier dem vom Kläger geltend gemachten dienstlichen und individuellen Interessengeflecht an der Fortsetzung des aktiven Beamtenverhältnisses als Hochschullehrer vorzugehen (s. zur speziellen Interessenlage bei Hochschulprofessoren VG Karlsruhe, B.v. 23.9.2020 – 11 K 3767/20 – juris Rn. 29).
Die – offenbar schon länger bestehende – Absicht der Hochschulleitung, den mit dem Ruhestandseintritt des Klägers vakant werdenden Lehrstuhl für … neu auszurichten, ist nach den Angaben der Vertreterin der Universität … in der mündlichen Verhandlung durch die Hochschulleitung im Frühjahr 2020 beschlossen worden und wurde in der Folge – abgesehen davon, dass dem Antrag des Klägers auf Hinausschieben seines Ruhestandseintritts um ein Jahr in der Sitzung der Hochschulleitung vom 15. Juli 2020 nicht entsprochen wurde – dadurch weiter umgesetzt, dass die Beteiligung der Universität … am …-Studiengang zum 30. September 2021 beendet wird, wobei die … Fakultät dessen Aufhebung bereits in der Sitzung des Fakultätsrats vom 24. Oktober 2018 zugestimmt hat, und die Kooperation mit der …-Projektgruppe … bereits mit Ablauf des Jahres 2020 ausläuft. Darüber hinaus wurde dem Kläger mit Schreiben des Kanzlers vom 24. Juli 2020 mitgeteilt, dass die Universität beabsichtige, die vom Kläger u.a. für die von ihm betreuten Forschungsprojekte benutzten Räumlichkeiten nach dessen Ruhestandsversetzung anderweitig nutzen zu wollen. Schließlich wurde die geplante Neuausrichtung des Lehrstuhls als Professur für „…“ nach Beteiligung des Fakultätsrats der … Fakultät und des Professorenkollegiums im September 2020 mit der hierfür notwendigen Ausschreibung der Professur auf Antrag der Universität … vom 14. Oktober 2020 durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 gemäß Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayHSchPG genehmigt. Auch wenn die öffentliche Ausschreibung der Stelle durch die Universitätsverwaltung noch nicht veranlasst wurde, ist aufgrund der Abfolge der bereits durchgeführten vorbereitenden Maßnahmen zu erwarten, dass die Neubesetzung des Lehrstuhls nicht zu einem Zeitpunkt in unbestimmter Ferne, sondern zumindest in gewisser zeitlicher Nähe mit dem Wirksamwerden des Ausscheidens des Klägers aus dem aktiven Dienst zum 1. Oktober 2021 erfolgen kann. Damit lässt die Faktenlage mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass einem dienstlichen Interesse an einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses des Klägers auf dem Lehrstuhl alten Zuschnitts hochschulorganisatorische Gründe entgegenstehen. Ob damit möglicherweise Ansehensverluste der Universität, ein Abrutschen in Hochschulrankings und finanzielle Nachteile, z.B. im Zusammenhang mit dem Verlust von staatlichen Fördermitteln bei der Umsetzung der …-Projektgruppe … bzw. bei dem …-Forschungsprojekt „…“, einhergehen, kann dahinstehen, da diese primär zweckmäßigkeitsbezogenen Aspekte und deren Gewichtung im konkreten Fall dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren hochschulorganisatorischen Gestaltungsspielraum des Dienstherrn zuzurechnen sind und – wie oben ausgeführt – dessen gesetzliche Grenzen hier letztlich weder überschritten wurden noch ein unsachlicher Gebrauch von den eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten feststellbar ist.
Ein dienstliches Interesse im Sinn von Art. 63 Abs. 2 BayBG kann auch nicht deswegen angenommen werden, weil das derzeit mit der Lehre und Forschung am Lehrstuhl des Klägers und den damit zusammenhängenden Einrichtungen betraute wissenschaftliche Personal mit der Ruhestandsversetzung des Klägers und der Beendigung der von diesem initiierten Lehr- und Forschungsaktivitäten ihr aktuelles Betätigungsfeld verlieren wird, da es sich um beim Beklagten (zeitlich befristet) angestelltes Personal handelt, dessen vertragliche Beschäftigungsverhältnisse nach den Angaben der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auslaufen bzw. das anderweitig eingesetzt werden kann. Ebenso ohne durchgreifendes Gewicht ist der Belang, dass aufgrund des Ausscheidens des Klägers aus dem aktiven Dienst laufende Prüfungs- bzw. Promotionsverfahren wahrscheinlich nicht zeitgerecht abgeschlossen werden können. Der Dienstherr konnte dabei in seine Prüfung des Vorliegens eines dienstlichen Interesses einfließen lassen, dass Professoren gemäß Art. 13 BayHSchPG auch nach dem Erreichen der für die Ruhestandsversetzung maßgeblichen Altersgrenze die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren auszuüben berechtigt sind.
Das vom Kläger geltend gemachte Neuverbescheidungsbegehren ist auch nicht deswegen begründet, weil der Beklagte bei der Ablehnung des Antrags vom 17. Juni 2020 auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts im Fall des Klägers ohne sachlichen Grund von der bestehenden Praxis der Hochschulverwaltung, Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts von Hochschullehrern grundsätzlich positiv zu verbescheiden, abgewichen wäre. Nach den Bekundungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht, existiert eine derartige Verwaltungspraxis weder in Bezug auf den Bereich der Gesamtuniversität, noch auf der Ebene der … Fakultät. Vielmehr werden Anträge von Hochschullehrern auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts in jedem Einzelfall geprüft und bei Fehlen eines dienstlichen Interesses auch abgelehnt. Als Beispiel aus der jüngsten Vergangenheit könne auf den abgelehnten Antrag von Prof. Dr. … verwiesen werden. Bei den zuletzt gestellten positiv verbeschiedenen Anträgen von Professoren der … Fakultät habe jeweils ein dienstliches Interesse vorgelegen. Eine Neuausrichtung des Lehrstuhls sei in diesen Fällen nicht geplant gewesen.
Vor diesem Hintergrund kann der Kläger, auch wenn den letzten fünf Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts von Kollegen aus der … Fakultät vom Dienstherrn entsprochen worden sein sollte, kein sachwidriges Abweichen von einer ständig praktizierten Verwaltungspraxis bzw. keinen Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten, da die Universitätsleitung eine Einzelfallprüfung vornimmt und in den positiv verbeschiedenen Fällen mangels beabsichtigter Neuausrichtung des Lehrstuhls kein gleichgelagerter Sachverhalt vorgelegen hat (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 9.8.2010 – 3 CE 10.927 – BeckRS 2011, 45860 Rn. 52).
Damit konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen hier nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 4 VwGO).


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