Verwaltungsrecht

Rechtmäßige Untersagung des Hopfenanbaus im Wasserschutzgebiet

Aktenzeichen  8 ZB 19.296

Datum:
9.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 15155
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG § 9 Abs. 2 Nr. 2, § 48 Abs. 1 S. 1, § 100 Abs. 1 S. 2
BayWG Art. 63 Abs. 3 S. 1
GG Art. 3 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3

 

Leitsatz

1. Ein konventioneller Hopfenanbau auf einem Grundstück in der engeren Schutzzone eines Wasserschutzgebiets kann geeignet sein, die Grundwasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern. (Rn. 14 und 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Regelmäßige Kontrollen der Grundwasserqualität stellen kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar, weil damit eine Grundwasserverunreinigung nicht verhindert, sondern allenfalls eine eingetretene Gewässerverschlechterung bestätigt werden könnte. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 2 K 18.4526 2018-11-20 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger wenden sich gegen eine gewässeraufsichtliche Untersagung bzw. Beseitigung des Hopfenanbaus im Wasserschutzgebiet.
Die Kläger betreiben einen landwirtschaftlichen Familienbetrieb. Mit Vertrag vom 30. September 2017 pachtete der Kläger zu 1 ab 1. Januar 2018 das Grundstück FlNr. 1065 der Gemarkung A.(vor Flurbereinigung FlNr. 111, 112, 113, 114, 140, 141) für die Dauer von 20 Jahren, um darauf einen Hopfengarten zu errichten. Das Grundstück liegt in der engeren Schutzzone (Zone II) des Wasserschutzgebiets für die Wasserversorgungsanlage A.des Zweckverbands Wasserversorgung I., zuletzt geändert mit Verordnung vom 4. Juni 2009; es grenzt im Westen an die drei Fassungsbereiche (Zone I) des Schutzgebiets.
Mit Bescheid vom 22. August 2018 untersagte das Landratsamt den Klägern, auf den o.g. Grundstücken einen Hopfengarten anzulegen, insbesondere durch Errichtung von Hopfensäulen unter Vornahme von Veränderungen und Aufschlüssen der Erdoberfläche (Nr. 1.1), sowie den Anbau von Hopfen als Sonderkultur fortzuführen (Nr. 1.2). Die Kläger wurden zudem verpflichtet, die auf den Grundstücken eingelegten Hopfenpflanzen und die dort gelagerten Hopfensäulen zu entfernen (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3).
Das Verwaltungsgericht München lehnte den gegen den Sofortvollzug erhobenen Antrag der Kläger nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 ab (Az. M 2 S 18.4677). Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 15. Februar 2019 (Az. 8 CS 18.2411) zurück.
Mit Urteil vom 20. November 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den o.g. Bescheid abgewiesen. Das Landratsamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Errichtung eines Hopfengartens gegen das Verbot in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Schutzgebietsverordnung verstoße, wonach Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche verboten seien, selbst wenn das Grundwasser nicht aufgedeckt werde.
Mit dem Zulassungsantrag verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77 = juris Rn. 19). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).
Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 22. August 2018 rechtmäßig ist.
Der angegriffene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Hiernach ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden bzw. zu beseitigen oder die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Beide Schutzgüter haben eigenständige Bedeutung (vgl. Kubitza in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, § 100 WHG Rn. 20; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 100 Rn. 33; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 8 ZB 15.2642 – juris Rn. 20).
1.1 Die Untersagung des Hopfenanbaus war bereits notwendig, um eine vorherige behördliche Kontrolle der damit verbundenen „unechten“ Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG sicherzustellen (§ 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG).
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gelten als Benutzungen auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Mit dem Auffangtatbestand bezweckt der Gesetzgeber, schon im Voraus zu überprüfen, ob sich aus bestimmten Vorhaben, die keine Gewässerbenutzung im eigentlichen Sinne zum Ziel haben, aber ein gewisses Gefährdungspotenzial in sich bergen, Gefahren für den Wasserhaushalt ergeben können. Die danach vorausgesetzte „Eignung“ weist eine Maßnahme auf, wenn sich der Eintritt der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG beschriebenen Folgen nicht ausschließen lässt. Ist das Grundwasser betroffen, so reicht hierfür schon die nicht ganz entfernte, nur theoretische Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung aus (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2001 – 4 B 80.01 – BauR 2002, 1359 = juris Rn. 5; OVG NW, U.v. 27.7.1995 – 20 A 3252/93 – ZfW 1996, 469/473; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand März 2019, § 9 WHG Rn. 43). Der dafür erforderliche Grad des Gefährdungspotenzials ist erheblich geringer als derjenige im Rahmen des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 9 Rn. 86; Schmid in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 9 Rn. 75).
Ausgehend von diesem Maßstab ist ein konventioneller Hopfenanbau auf dem gegenständlichen Grundstück geeignet, die Grundwasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern. Nach der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts, dessen gutachterlicher Tätigkeit eine besondere Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 12.7.2018 – 8 N 16.2439 – juris Rn. 35; U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 = juris Rn. 39), sind zumindest auf längere Sicht schädliche Gewässereinwirkungen zu besorgen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 20.11.2018, S. 3). Durch den Hopfenanbau können hiernach im Laufe der Zeit Makroporen entstehen, die für das Niederschlagswasser und darin gelöste Stoffe, wie z.B. Pflanzenschutzmittelreste, als bevorzugte Fließwege in den Untergrund und damit auch in das Grundwasser dienen. Die wasserwirtschaftliche Gefahrenprognose stützt sich zudem auf sensible Untergrundverhältnisse vor Ort (hoher Grundwasserstand, stark wasserdurchlässige Deckschichten) und den intensiven Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beim Hopfenanbau (vgl. zuletzt Schreiben vom 14.5.2019, S. 2). Das Wasserwirtschaftsamt legt auch plausibel dar, dass ein Durchstoßen der belebten Bodenzone, die in der Regel einen hohen Stoffrückhalt gewährleistet, eine empfindliche Verringerung der ohnehin durchlässigen Deckschichten mit sich brächte.
Mit dieser wasserwirtschaftlichen Situation, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. S. 8, 12 UA), setzt sich die Zulassungsbegründung nicht substanziiert auseinander (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die pauschale Behauptung, konventioneller Hopfenanbau beeinflusse die Grundwasserqualität nicht, weil andernfalls im gegenständlichen Schutzgebiet, in dem ca. 80% der Fläche nicht mit Bio-Hopfen bestellt ist, sowie in allen anderen Schutzgebieten des Landkreises mit Hopfenanbau die Wasserqualität schlecht sein müsse, vermag die vom Wasserwirtschaftsamt im Einzelfall anhand der konkreten wasserwirtschaftlichen Situation und in Abstimmung mit dem Agraringenieur des Bayerischen Landesamts für Umwelt angestellten Erwägungen nicht infrage zu stellen. Dabei durfte die Nähe der betreffenden Flächen zum Fassungsbereich (vgl. Sitzungsprotokoll vom 20.11.2018, S. 4 f.; Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 8.1.2019, S. 46 der Gerichtsakte 8 CS 18.2411) durchaus in die Gefährdungsprognose einbezogen werden; dem steht nicht entgegen, dass die engere Schutzzone des Schutzgebiets nicht weiter unterteilt ist. Der klägerische Einwand, das Wasserwirtschaftsamt habe bei der Anlage eines Hopfengartens „automatisch“ die Befürchtung einer Verschlechterung der Trinkwasserqualität unterstellt, erweist sich insgesamt als unbegründet.
Die Aussage des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Schreiben vom 28. Mai 2018 (S. 38 der Behördenakte; Sitzungsprotokoll vom 20.11.2018, S. 3), wonach der Hopfenanbau im Hinblick auf Düngung und Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis (vgl. § 5 Abs. 2 BNatSchG) als unbedenklich anzusehen sei, vermag die für die wasserrechtliche Beurteilung maßgebliche Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde nicht zu widerlegen. Das Wasserwirtschaftsamt bewertet die Wahrscheinlichkeit, dass Pflanzenschutzmittel in die Trinkwasserbrunnen gelangen, als doppelt so hoch als beim konventionellen Ackerbau (vgl. Schreiben vom 7.6.2018, S. 47 der Behördenakte). Auch die ergänzend vorgelegte Stellungnahme des Dipl-Ing. Agrar (Univ.) S.vom 12. Februar 2019 (Anlage K 2 im Verfahren 8 CS 18.2411), die zu dem Ergebnis kommt, dass durch die Errichtung der Hopfenanlage ein Eingreifen in bestehende wasserführende Schichten auszuschließen sei, ändert daran nichts. Die dortige Einschätzung, die sich maßgeblich darauf stützt, dass beim Eingraben des Hopfengerüsts auf einen möglichst geringen Eingriff in das Bodengefüge geachtet werde, der Hopfen auf dauerhaftes Wasserangebot in Form von hohem Grundwasserstand und evtl. Staunässe mit Minderwuchs und Verkümmerung reagiere und bei Bewirtschaftung mit guter fachlicher Praxis ein erhöhter Eintrag von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ausgeschlossen werden könne (vgl. dort S. 4 f.), kann die plausible wasserwirtschaftliche Einschätzung der Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG), der eine besondere Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 12.7.2018 – 8 N 16.2439 – juris Rn. 35; U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 = juris Rn. 39), nicht erschüttern. Das Wasserwirtschaftsamt hat seine Äußerungen hinsichtlich der landwirtschaftlichen Punkte auch mit dem Agraringenieur des Bayerischen Landesamts für Umwelt abgestimmt (vgl. Schreiben vom 14.5.2019, S. 1).
1.2 Die Untersagungs- bzw. Beseitigungsanordnung war auch notwendig, um sicherzustellen, dass die Grundwasserbeschaffenheit durch den geplanten konventionellen Hopfenanbau nicht nachteilig verändert wird (§ 48 Abs. 1 Satz 1 WHG).
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG, auf den sich der Beklagte im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (S. 42 ff. der Gerichtsakte 8 CS 18.2411) berufen hat, darf eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Die Wendung „nicht zu besorgen“ ist dahin auszulegen, dass keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, was darauf hinausläuft, es müsse nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.1965 – IV C 54.65 – ZfW 1965, 113 = juris Rn. 18; vgl. auch Meyer in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 48 WHG Rn. 7). Dies bedeutet, dass es mit einer an Gewissheit grenzenden, alle vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit nicht zu einer nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit kommen darf (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2017 – 7 B 5.17 – juris Rn. 17; NdsOVG, U.v. 14.12.2016 – 13 LC 56/14 – juris Rn. 92). In zeitlicher Hinsicht ist der Maßstab auf langfristigen Schutz des Grundwassers angelegt; er erfasst auch den Fall, dass mit Veränderungen des Grundwassers erst in langen Zeiträumen zu rechnen ist (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2018 – 20 A 499/16 – juris Rn. 87; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 48 Rn. 26).
Vorliegend hat das Wasserwirtschaftsamt eingehend dargelegt, weshalb aufgrund der örtlichen wasserwirtschaftlichen Situation auf längere Sicht eine Verunreinigung des Grundwassers durch einen konventionellen Hopfenanbau zu besorgen ist; die unter Nr. 1.1 ausgeführten Erwägungen gelten auch hier.
1.3 Dass das Landratsamt und das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid allein auf einen Verstoß gegen Verbotstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung (Bescheid: § 3 Abs. 1 Nr. 1.9, 2, 5.2 SG-VO; VG-Urteil: § 3 Abs. 1 Nr. 2 SG-VO) gestützt haben, verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg.
Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als im Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Rechtsgrundlage bzw. Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (vgl. BVerwG, B.v. 2.6.2014 – 8 B 88.13 – juris Rn. 10; U.v. 31.3.2010 – 8 C 12.09 – NVwZ-RR 2010, 636 = juris Rn. 16; U.v. 19.8.1988 – 8 C 29.87 – BVerwGE 80, 96 = juris Rn. 13).
So liegt der Fall hier. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Gründe des im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlusses vom 15. Februar 2019 (Az. 8 CS 18.2411, vgl. dort S. 8) verwiesen werden.
Da das Abstellen auf die Rechtsgrundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG sowie § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG hier ohne Weiteres auf der Hand liegt, kann dies im Zulassungsverfahren herangezogen werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 10).
Ob die vom Zulassungsantrag aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Schutzgebietsverordnung und der richtigen Auslegung ihrer Verbotstatbestände berechtigt sind, bedarf mithin keiner Entscheidung. Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass der angegriffene Bescheid allein aufgrund der örtlichen geologischen Gegebenheiten und der Nähe der geplanten Hopfenanbaufläche zu den Trinkwasserbrunnen Bestand haben müsse (vgl. S. 42 der Gerichtsakte Az. 8 CS 18.2411).
1.4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils zeigen die Kläger auch nicht hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung auf.
1.4.1 Das Landratsamt hat mit seiner Untersagungs- und Beseitigungsanordnung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz wird durch ein behördliches Handeln oder Unterlassen verletzt, wenn dadurch ohne sachlich rechtfertigenden Grund wesentlich Gleiches ungleich oder in entscheidenden Punkten Ungleiches gleich behandelt wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2007 – 1 BvR 999/07 – NJW 2007, 2537 = juris Rn. 49; BayVGH, B.v. 19.10.2018 – 8 ZB 18.1235 – BayVBl 2019, 237 = juris Rn. 21). Ergreift oder unterlässt die Behörde von einer Ermessensermächtigung gedeckte Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Zustände, so hat sie in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren; es ist ihr verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen. Behandelt sie mehrere vergleichbare Fallgruppen unterschiedlich, so bedarf es hierfür eines sachlichen Grundes (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.2017 – 8 C 18.16 – BVerwGE 160, 193 = juris Rn. 21; U.v. 9.7.2014 – 8 C 36.12 – NVwZ 2014, 1583 = juris Rn. 25).
Der Zulassungsantrag legt nicht konkret dar, dass ein vom Landratsamt im Wasserschutzgebiet an anderer Stelle geduldeter Hopfenanbau mit dem streitgegenständlichen Vorhaben vergleichbar wäre. Der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, warum bei identischem Verbotskatalog der Hopfenanbau auf manchen Flächen in Schutzgebieten zugelassen werde, greift zu kurz. Der angegriffene Bescheid wurde in der Sache nicht (nur) auf den Verbotskatalog der Schutzgebietsverordnung (d.h. ohne Gefährdungsprognose, vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1980 – IV C 89.77 – NJW 1981, 837 = juris Rn. 14), sondern zusätzlich auf die Besorgnis einer Verunreinigung des geschützten Trinkwasservorkommens gestützt (vgl. unter 1.1). Abgesehen davon hat die Vertreterin des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht schlüssig erläutert, dass Hopfengärten, die keinen Bestandsschutz genießen, in der Schutzzone II nicht toleriert würden (vgl. Sitzungsprotokoll vom 20.11.2018, S. 3). Die Möglichkeit, im Einzelfall die Beseitigung bestehender Anlagen nach § 5 Abs. 1 der Schutzgebietsverordnung verlangen zu können, steht dieser Verwaltungspraxis nicht entgegen. Darauf gestützte Eingriffe in das Grundeigentum sind nur zulässig, wenn der Schutzzweck – nachteilige Einwirkungen für das Trinkwasser zu vermeiden – dies erfordert (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2016 – 8 BV 14.1102 – juris Rn. 51; U.v. 12.10.1995 – 22 B 91.231 – BayVBl 1995, 110/111).
1.4.2 Regelmäßige Kontrollen der Grundwasserqualität, zu denen sich die Kläger bereit erklärt haben, stellen kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar, weil damit eine Grundwasserverunreinigung nicht verhindert, sondern allenfalls eine eingetretene Gewässerverschlechterung bestätigt werden könnte. Dass mittels Anbringung einer Manschette an jeder Hopfensäule der zu besorgende Eintrag von Pflanzenschutzmitteln wirksam verhindert werden könnte, ist durch nichts belegt.
1.5 Das Zulassungsvorbringen, es bestehe aufgrund der im Grundstück verlaufenden ungesicherten Leitungen ohnehin das Risiko eines grundwassergefährdenden Bodenaufschlusses, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Auch die Klägerseite räumt letztlich selbst ein, dass diese Thematik nicht streitgegenständlich ist (vgl. Schriftsatz vom 1.7.2019, S. 3).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 8 ZB 15.2642 – juris Rn. 29; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36). Der Rechtsmittelführer muss daher eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und darlegen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) und klärungsbedürftig ist, sowie aufzeigen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 8 ZB 15.2642 – juris Rn. 29; B.v. 14.5.2014 – 14 ZB 13.2658 – juris Rn. 18). Daran fehlt es hier.
2.1 Die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, wie der Begriff „übliche landwirtschaftliche Bodenbearbeitung“ (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 SG-VO; UA S. 8 f.) zu definieren ist, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn die angegriffenen Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage – wie oben aufgezeigt – in § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG sowie § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG, ohne dass es auf den Verbotstatbestand in § 3 Abs. 1 Nr. 2 SG-VO ankäme.
2.2 Auch zur Klärung des „Willküraspekts“ bzw. der Zulassungspraxis des Hopfenanbaus in Wasserschutzgebieten bedarf es keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Voraussetzungen gewässeraufsichtlichen Einschreitens wegen zu besorgender Gewässerverunreinigungen hängen von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab und sind einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Im Übrigen ist die Anwendung der Verbotstatbestände der gegenständlichen Wasserschutzgebietsverordnung im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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